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Urteil

4 L 69/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1110.4L69.09.0A
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Leitsätze
1. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist (so auch schon Senatsbeschl. v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -).(Rn.24) 2. Die bei prognostischer Betrachtung als maßgeblich bestimmte Fixkostendeckungsrate ist als verbindliche Entscheidung des Satzungsgebers auch der Prüfung zugrunde zu legen, ob auf der Grundlage der Nachberechnungen das Kostenüberschreitungsverbot verletzt worden ist.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist (so auch schon Senatsbeschl. v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -).(Rn.24) 2. Die bei prognostischer Betrachtung als maßgeblich bestimmte Fixkostendeckungsrate ist als verbindliche Entscheidung des Satzungsgebers auch der Prüfung zugrunde zu legen, ob auf der Grundlage der Nachberechnungen das Kostenüberschreitungsverbot verletzt worden ist.(Rn.25) Die Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier allein streitigen Grundgebühren für das Jahr 2007 ist die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes (...)“ in der Fassung vom 6. Februar 2007 - GS -, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Nach § 4 Abs. 4 GS wird für die teilweise Deckung der Fixkosten neben der Abwassergebühr eine Grundgebühr erhoben. Diese beträgt pro Grundstücksabwasseranlage 10,00 Euro pro Monat. Die Erhebung einer Grundgebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung ist grundsätzlich zulässig. Die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr neben einer verbrauchsabhängigen Benutzungsgebühr ist in § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA für die Abwasserbeseitigung ausdrücklich zugelassen. Unter Grundgebühr versteht man eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Liefer- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten (BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 - und OVG LSA, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 181/07 -, beide zit. nach juris). Die Grundgebühr soll den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Bürger angesichts des Vorhaltens einer betriebsbereiten Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen. Der vom Beklagten in § 4 Abs. 4 GS gewählte Maßstab für die Grundgebühr bei der dezentralen Abwasserbeseitigung, die sich nach der vorhandenen Grundstücksabwasseranlage richtet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Maßstab für die Grundgebühr darf sich nicht - verbrauchsabhängig - am Maß der Benutzung orientieren, sondern muss - verbrauchsunabhängig - im wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein. Der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen (BVerwG, a.a.O.). Ein zulässiger Gebührenmaßstab für die Grundgebühr bei der dezentralen Entsorgung ist eine einheitliche Grundgebühr für jede Anlage - Kleinkläranlage oder abflusslose Grube - (OVG LSA, Urt. v. 09.10.2003 - 1 K 459/01 -, zit. nach juris); Forst, KStZ 2001, 141 [155]). Einer weitergehenden Differenzierung bedarf es bei der Grundgebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich nicht. Dies gilt um so mehr, als ausweislich der einführenden Erläuterungen des Beklagten zu der Gebührenkalkulation für die Jahre 2006 - 2008 die Größen der abflusslosen Sammelgruben bzw. Kleinkläranlagen nicht wesentlich differieren, so dass von einer durchschnittlich einheitlichen Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen pro Abwasseranlage ausgegangen werden kann. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten (§ 5 Abs. 2 KAG LSA) der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Dieses Kostenüberschreitungsverbot ist eine Veranschlagungsmaxime. Es verpflichtet die Gemeinde bzw. den Verband so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten nicht übersteigt. Das Aufkommen aus der Grundgebühr darf höchstens die invariablen (fixen) Kosten der Einrichtung decken (NdsOVG, Urt. v. 07.05.1981 - 3 A 3/81-, zit. nach juris). Dass die Erhebung der Grundgebühr nur einen bestimmten Anteil des Gebührenaufkommens erreichen darf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach diesen Grundsätzen und auf der Grundlage der für die Jahre 2006 – 2008 vorgelegten Nachberechnungen und dem (zusammenfassenden) „Prüfblatt für die Kalkulationsperiode für die dezentrale Entsorgung“ ist die Höhe des Gebührensatzes von 10 Euro/Monat/Grundstücksabwasseranlage nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -, zit. nach juris) ist es der gebührenerhebenden Körperschaft erlaubt, noch im gerichtlichen Verfahren eine Gebührenbedarfsberechnung in Form einer Nachkalkulation bzw. einer Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist. Denn der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz ist nur dann unwirksam, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Für eine Gebührenbedarfsberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Nachberechnung) sind - unabhängig davon, ob eine Gebührenbedarfsberechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraums (Vorauskalkulation) erstellt worden ist - die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. Für den Fall, dass eine Vorauskalkulation erstellt worden war, folgt daraus, dass die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte ersetzt werden und nur Kostenansätze, die auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden (fehlerfreien) Prognoseentscheidungen beruhen, nicht ersetzt oder korrigiert werden dürfen. Die hiernach erstellten und der folgenden Prüfung zugrundegelegten Nachberechnungen, die im Übrigen an die Berechnungsgrundlagen der Vorauskalkulation anknüpfen, weisen für den Zeitraum 2006 bis 2008 (tatsächliche) Fixkosten von insgesamt 247.517,12 Euro aus. Hiervon ist jedoch lediglich ein Prozentsatz von 66,25% für die weitere Prüfung des satzungsmäßigen Grundgebührensatzes einzustellen. Denn die Deckungsrate beläuft sich nach den im Rahmen der Vorauskalkulation 2006 – 2008 durchgeführten Berechnungen des Beklagten, die auch Gegenstand der Beschlussfassung der Verbandsversammlung gewesen sind, bei prognostizierten Fixkosten von 218.447,83 Euro und einem kalkulierten Grundgebührenaufkommen in der Kalkulationsperiode von 144.720,00 Euro auf 66,25% (vgl. „Berechnung einer Grundgebühr zum Kostenträger – dezentrale Entsorgung (KKA und abflusslose Sammelgrube)“, Anlage B2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 27.03.2008 im Verfahren 4 A 98/08 HAL). Diese bei prognostischer Betrachtung als maßgeblich bestimmte Deckungsrate ist als verbindliche Entscheidung des Satzungsgebers auch der Prüfung zugrunde zu legen, ob auf der Grundlage der Nachberechnungen das Kostenüberschreitungsverbot verletzt worden ist. Bei einer Deckungsrate von 66,25% verbleiben sodann Fixkosten in Höhe von 163.980,09 Euro denen in den Jahren 2007 und 2008 durchschnittlich (jährlich) 642 Grundstücksabwasseranlagen als Maßstabseinheiten gegenüberstehen, auf die der Fixkostenblock zu verteilen ist (163.980,09 Euro : 2 Jahre: 642 = 127,71 Euro). Das Jahr 2006 bleibt von vornherein außer Betracht, weil die Gebührensatzung erst am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und folglich im Jahre 2006 ein Gebührentatbestand nicht entstehen konnte. In einem weiteren Rechenschritt ist diese Summe (127,71 Euro) durch 12 Monate zu teilen. Mit der daraus folgenden höchstzulässigen (monatlichen) Grundgebühr von 10,64 Euro bewegt sich der Beklagte mit seiner festgesetzten Grundgebühr von 10 Euro monatlich je Grundstücksabwasseranlage im Bereich des durch § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gezogenen Rahmens. Demgegenüber erweisen sich die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spezifizierten Einwände als unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere die Ermittlung einer Äquivalenzmenge „Trinkwasser“ für den bei Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm nicht zu beanstanden. Diese Berechnung ist erforderlich, da die Menge des angelieferten Klärschlamms auf Grund seiner Qualität und Quantität nicht direkt mit Schmutzwasser vergleichbar ist. Vielmehr muss auf ingenieurtechnischer Grundlage von Schlamm auf einen äquivalenten Schmutzwasseranfall bzw. Trinkwasserverbrauch geschlussfolgert werden, damit innerhalb des Kostenrechnungssystems überhaupt eine Kostenverteilung mittels einheitlicher Verteilungsbasis möglich ist (vgl. im Einzelnen „Nachberechnung 2007“, S. 28, 30; BA C). Da der Schlamm mit normalem Schutzwasser nicht vergleichbar ist, können die Schlammmengen nicht ungewichtet in die direkte Kostenverteilung einfließen. Als Berechnungsgrundlage hat der Beklagte eine Veröffentlichung des Instituts Halbach „Kommunale Abwasserbeseitigung - Normative Kosten und Risikoabbau“ herangezogen, die bei einem Trinkwasserverbrauch von 33 m³/EW/a von einem normativen Schlammanfall von 608 l/EW/a ausgeht (vgl. auch „Nachberechnung 2007“, S. 28). Auf der Grundlage des Ist-Verbrauchs von 28,57 m³/EW/a lässt sich sodann der durchschnittliche Schlammanfall von 526 l/EW/a ermitteln. In Verbindung mit dem tatsächlich angelieferten Schlammvolumen von 2492 m³ ergibt sich daraus nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten ein der angelieferten Schlammmenge äquivalenter Trinkwasserverbrauch von 135.335 m³. Diese Äquivalenzmenge ist dann wiederum Grundlage für die „innere Kostenverteilung auf die vier Kostenträger, zu denen u. a. die öffentliche Einrichtung „Schmutzwasser dezentral“ gehört (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten v. 28. November 2006; „Nachberechnung 2007“, S. 30). Soweit sich der Beklagte bei seiner Berechnung auf die Kennzahlen der vorgenannten Veröffentlichung stützt, sind dagegen Bedenken nicht zu erheben. Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine fachtechnische Beurteilung des Verhältnisses von Schlammmenge zu dem entsprechenden Wasserverbrauch, die im Verhandlungstermin auch von dem Kalkulator aus dessen ingenieurtechnischer und damit fachlicher Sicht als plausibel dargestellt worden ist. Den Kennzahlen liegen im Übrigen nach den Erläuterungen des Kalkulators Reinigungsleistungen älterer Kleinkläranlagen zugrunde. Dies aber entspricht nach den glaubhaften Ausführungen des Beklagten den Verhältnissen im Verbandsgebiet. Da auch die Klägerin substanziierte Einwände gegen die vorgenannten Kennzahlen nicht erhoben hat, sind diese Grundannahmen über die Schlammmengen bzw. den entsprechenden Wasserverbrauch nach alledem geeignet, als Grundlage für die Kostenverteilung auf die Kostenträger zu dienen. Die Annahme einer höheren Reinigungsleistung würde sich im Übrigen nur zu Lasten der die öffentliche Einrichtung „dezentrale Entsorgung“ in Anspruch nehmenden Abgabepflichtigen auswirken. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Kalkulators in der mündlichen Verhandlung führt eine höhere Reinigungsleistung dazu, dass sich weniger Schlamm absetzt. Mithin ist, um dieselbe Schlammmenge zu „produzieren“, mehr Wasser erforderlich mit der Folge, dass die Äquivalenzmenge bei leistungsstärkeren (neueren) Anlagen im Vergleich zu älteren Anlagen erhöht ist und damit die Benutzer der dezentralen Einrichtung stärker belastet werden. Einzuräumen ist der Klägerin allerdings, dass der für das Jahr 2007 ermittelten Äquivalenzmenge ein extrem hoher (rechnerischer) jährlicher Wasserverbrauch von 71m³ je Einwohner (statt tatsächlich 28,57 m³) gegenübersteht. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass sich nach dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beklagten mit Blick auf die erst - mit Inkrafttreten der Satzung - im Jahre 2007 einsetzende Entsorgungstätigkeit ein Entsorgungsstau mit der Folge eines außergewöhnlich hohen Schlammanfalls im Jahre 2007 gebildet hatte. Hintergrund ist, dass der bei Kleinkläranlagen zurückbleibende Schlamm gerade nicht jährlich entsorgt werden muss. Der von der Klägerin aufgezeigte Wasserverbrauch ist folglich ein bloßer rechnerischer Wert und nicht Ausdruck eines tatsächlichen (jährlichen) Verbrauchsverhaltens. Es ist im Übrigen hinzunehmen und dem Verhältnis von Kalkulation und Nachberechnung immanent, dass es gegenüber einer (sachgerechten) prognostischen Einschätzung - hier der Äquivalenzmenge bei der Vorauskalkulation - im Rahmen der Nachberechnung - orientiert am tatsächlichen Verbrauchsverhalten und angesichts einer erhöhten Schlammmenge - zu „Verschiebungen“ bei der „inneren“ Kostenverteilung kommen kann. In diesem Zusammenhang würde im Übrigen ein „normativer“ Ansatz in dem Sinne, dass der durchschnittliche Frischwasserverbrauch der durchschnittlichen Schmutzwassermenge entspricht und diese dann Grundlage der Kostenverteilung zwischen den Kostenträgern ist, dem durch das (schwankende) Entsorgungsverhalten der (Kleinklär-) Anlagenbetreiber ausgelösten (tatsächlichen) Reinigungsbedarf nicht gerecht werden. Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass die auf die dezentrale Einrichtung entfallenden Fixkosten genauer und sachgerechter auf der Grundlage einer schmutzfrachtbezogenen Berechnung hätten ermittelt werden können. Der Senat kann unterstellen, dass die von der Klägerin als vorzugswürdig erachtete schmutzfrachtbezogene Berechnung, die im Übrigen von dem Beklagten als nicht praxisgerecht und aufwändig (u. a. hohe Laborkosten) erachtet worden ist, ebenfalls geeignet ist, die Fixkosten auf die Kostenträger angemessen zu verteilen. Jedoch kommt der Beklagten bei ihrer Kostenverteilung ein Ermessen zu, das auch von Praktikabilitätsgesichtspunkten geleitet werden kann. Den Gerichten ist - ebenso wie bei der Wahl des Gebührenmaßstabes - eine Prüfung untersagt, ob bei der hier in Rede stehenden Kostenverteilung das vernünftigste, gerechteste oder das wirklichkeitsnächste Berechnungsmodell Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07 -, zit. nach juris). Hiernach ist die Berechnung auf der Grundlage der - nach den vorstehenden Ausführungen zur Kostenverteilung geeigneten - Äquivalenzmengenermittlung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht substanziiert aufgezeigt, dass sich eine Berechnung nach der Schmutzfracht für die an die dezentrale Entsorgung angeschlossenen Abgabepflichtigen positiv auswirkt. Die Rüge der Klägerin, dass die Kosten für die Entsorgung des Schlamms aus den Containeranlagen und dem Emscherbrunnen fehlerhaft der dezentralen Einrichtung zugeordnet worden seien, greift nicht durch. Der Beklagte hat unter Hinweis auf seine Abwasserbeseitigungssatzung (§ 2 Abs. 5 Nr. 2) überzeugend aufgezeigt, dass Containeranlagen - mit der Folge einer entsprechenden Kostenzuordnung - zu der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören und im Übrigen der aus dem Betrieb dieser Anlagen herrührende Schlamm ohnehin nicht im Klärwerk gereinigt, sondern getrocknet, gepresst und verbrannt wird. Der Emscherbrunnen - so die glaubhaften Ausführungen des Beklagten im Verhandlungstermin - sei nicht funktionstüchtig. Dementsprechend seien hierfür auch keine Kosten in die Nachberechnungen eingeflossen. Die den Berechnungen des Beklagten zugrundeliegenden Verteilerschlüssel, deren mangelnde Transparenz die Klägerin rügt, sind im Verhandlungstermin eingehend und nachvollziehbar erläutert worden. Deren spezielle Anwendung ist in den Nachberechnungen plausibel dargestellt. Die Ableitung der Kosten aus der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung schlüssig aufgezeigt. Soweit die Klägerin im Rahmen der Kostenart „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ die Kontopositionen „Rep/Inst. tech. A./Ma.“ (Reparaturaufwand Maschinen/Anlagen), „Gutachten/Analysen“ (Technische Gutachten u.ä.) sowie „Rechts- und Beratungskosten“ als nicht durch die dezentrale Schmutzwasserentsorgung ausgelöst und dementsprechend nicht für ansetzbar hält, bleibt sie ohne Erfolg. Es sind in Übereinstimmung mit dem Beklagten keine Kosten, die eindeutig nicht der dezentralen Anlage zuzuordnen sind, so dass auch diese Kontopositionen - auf der Grundlage der Äquivalenzmengenberechnung - anteilig auf die dezentrale Einrichtung entfallen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin beanstandeten Positionen „Repräsentationskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Bewirtungskosten, Reisekosten und Kanalkataster“. Schließlich ist der - in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen - Rüge der Klägerin, dass die Aufwandspositionen „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ und „bezogene Leistungen“ nicht als leistungsbezogene Aufwendungen für die dezentrale Entsorgung angesetzt werden könnten, schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil diese Kostenblöcke nicht den - für die Grundgebühr allein maßgeblichen - fixen Kosten zugeordnet worden sind. Liegt nach den Nachberechnungen nach alledem ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht vor, bedarf es einer näheren Prüfung der (prognostischen) Kalkulation nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung durch den Beklagten. Auf dem klägerischen Wohngrundstück befindet sich eine Hauskläranlage. Hierfür wurde die Klägerin durch Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2008 zu Grundgebühren für das Jahr 2007 in Höhe von 120,00 Euro (12 Monate x 10,00 Euro) herangezogen. Im Rahmen ihrer nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat die Klägerin im Einzelnen - auch unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Verfahren 4 A 98/08 HAL - Einwände gegen die Vorauskalkulation des Beklagten vom 20. Oktober 2006, die Gebührenkalkulation vom 20. Oktober 2008, die im Termin zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 20. November 2008 überreichten Kalkulationsblätter „Darstellung der Kalkulationsergebnisse nach Kostenträgern für die Kalkulationsperiode 2006 bis 2008“ sowie gegen die von dem Beklagten für das Jahr 2007 erstellte Nachberechnung erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2008 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte ist dem Begehren der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 22. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung vom 28. November 2006 sei wirksam. Die darin festgelegten Gebührensätze seien zutreffend ermittelt worden. Der in § 4 GS 2006 enthaltene Gebührensatz für die Entsorgung von Fäkalschlamm in Höhe von 38,78 Euro werde zwar nicht durch die ursprüngliche Gebührenkalkulation vom 20. Oktober 2006 oder durch die Gebührenkalkulation vom 28. Oktober 2008 oder die am 20. November 2008 vorgelegte Darstellung der „Kalkulationsergebnisse nach Kostenträgern für die Kalkulationsperiode 2006 bis 2008“ gerechtfertigt. Die Kalkulation vom 20. Oktober 2006 könne schon deshalb nicht herangezogen werden, da die Kleineinleiterabgabe als gebührenfähiger Aufwand angesetzt worden sei. Bei der Kleineinleiterabgabe handele es sich dagegen um einen nicht umlagefähigen Aufwand. Denn nach § 7 Abs. 1 AbwAG dürften die abgabenpflichtigen Verbände nur die Abwasserabgabe für eigene und nicht für fremde Einleitungen (sog. Kleineinleiter) im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren abwälzen. Auch die Berechnungen des Beklagten vom 20. Oktober 2008 und vom 20. November 2008 kämen nicht in Betracht, um den Gebührensatz zu rechtfertigen, denn sie seien zwischenzeitlich durch die nunmehr vorgelegte Nachberechnung 2007 vom 30. Dezember 2008 überholt. Die gegen diese Nachberechnung von der Klägerin erhobenen Einwände hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen als nicht durchgreifend angesehen. Durch Beschluss vom 25. Februar 2010 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen: Ernstlich zweifelhaft sei die Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils zunächst deshalb, weil die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nachberechnung nicht den gesamten Kalkulationszeitraum erfasse, vielmehr nur ein Jahr (2007) eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums isoliert betrachte. Die Klägerin trägt zu den im weiteren Verfahrensgang vom Senat angeforderten Nachberechnungen des Beklagten für die Jahre 2006 bis 2008 vor: Es werde verschleiert, dass der Beklagte die Nachberechnung praktisch nach vollkommen neuen Kalkulationsgrundsätzen erstellt habe, die sich mit der Vorkalkulation in keiner Weise mehr in Einklang bringen ließen. Im Übrigen seien die Kostenträger nicht vollständig. Denn der Beklagte betreibe außer der zentralen Kläranlage vier weitere Kläranlagen, davon drei Containerkläranlagen sowie einen Emscherbrunnen. Aus allen vier Anlagen müsse regelmäßig Schlamm entsorgt werden. Dafür werde die zentrale Kläranlage genutzt, wofür selbstverständlich anteilige Sachaufwendungen und anteilige Abschreibungen anfielen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die entsprechenden Kosten zu Lasten der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung mit erfasst habe. Des Weiteren seien in den Nachberechnungen insgesamt fünf Verteilerschlüssel genannt. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, für welche Kostenpositionen welcher Verteilerschlüssel mit welcher Gewichtung angewandt worden sein soll. Dadurch werde die Gesamtdarstellung intransparent und sei nicht verwertbar. Weiterhin sei die von dem Beklagten durchgeführte Äquivalenzmengenberechnung für die Umrechnung von 1 m³ Fäkalschlamm in einen entsprechenden Frischwasserverbrauch, um einen Mengenvergleich mit der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu ermöglichen, offenkundig unrichtig. Sie führe zu absolut hohen angeblichen Mengen an Frischwasserbezug durch die an Kleinkläranlagen angeschlossenen Einwohner. So hätte nach den Berechnungen des Beklagten ein Einwohner im Jahr 2007 durchschnittlich 71,01 m³ Frischwasser bezogen. Tatsächlich aber habe der Beklagte einen durchschnittlichen Frischwasserverbrauch von 28,57 m3 festgestellt. Ferner seien bei den „sonstigen Betriebskosten“ die Positionen „Rep/Inst. tech. A./Ma., Gutachten/Analysen sowie Rechts- und Beratungskosten“ als nicht leistungsbezogene Kosten im Rahmen der Gebührenbemessung für die dezentrale Einrichtung nicht berücksichtigungsfähig. Ebenfalls nicht leistungsbezogen seien Repräsentationskosten, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit, Bewirtungskosten, Reisekosten und Kosten für ein digitales Kataster. Auch die Kostenpositionen „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ und „bezogene Leistungen“ seien nicht als leistungsbezogene Aufwendungen für die dezentrale Einrichtung anzusetzen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2008 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Streitverfahrens 4 A 98/08 HAL und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.