Beschluss
3 M 67/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0807.3M67.25.00
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Leitsätze
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach sich die Rechtsposition eines Antragstellers mit der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage dann nicht verbessert, wenn er damit lediglich eine vollziehbare Zulassung des Konkurrenten verhindert, ohne jedoch gleichzeitig einen eigenen Zulassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes erfolgreich geltend machen zu können, mithin eine Verbesserung seiner subjektiven Rechtsstellung erreichen zu können.(Rn.56)
2. Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden ist bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsschutzsuchende im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf neue (Auswahl-)Entscheidung geltend machen kann. Ohne die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dem ausgewählten Bewerber erteilten für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung erleidet der Rechtsschutzsuchende weder einen Rechtsverlust noch sind mit der Wiederherstellung etwaige rechtliche Vorteile für diesen verbunden.(Rn.58)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 20. Juni 2025 geändert.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird jeweils auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach sich die Rechtsposition eines Antragstellers mit der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage dann nicht verbessert, wenn er damit lediglich eine vollziehbare Zulassung des Konkurrenten verhindert, ohne jedoch gleichzeitig einen eigenen Zulassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes erfolgreich geltend machen zu können, mithin eine Verbesserung seiner subjektiven Rechtsstellung erreichen zu können.(Rn.56) 2. Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden ist bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsschutzsuchende im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf neue (Auswahl-)Entscheidung geltend machen kann. Ohne die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dem ausgewählten Bewerber erteilten für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung erleidet der Rechtsschutzsuchende weder einen Rechtsverlust noch sind mit der Wiederherstellung etwaige rechtliche Vorteile für diesen verbunden.(Rn.58) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 20. Juni 2025 geändert. Die Anträge werden abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird jeweils auf 30.000,- € festgesetzt. A. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Anträge der Antragstellerin sind abzulehnen, soweit das Verwaltungsgericht ihnen stattgegeben hat. Die von der Antragstellerin daneben erhobene - auf eine neue Auswahlentscheidung im fortgesetzten Auswahlverfahren gerichtete - zulässige Beschwerde ist unbegründet, so dass die Anträge der Antragstellerin insgesamt abzulehnen sind (I.). Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde unter Ziffer 3. erstmals Anträge gestellt hat, sind diese bereits unzulässig (II.). I. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 6. Dezember 2024 (7 A 15/25 HAL) gegen den zugunsten des Beigeladenen erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2024 betreffend das Los 2 - RWB II Bad D-Stadt und Umgebung - wiederherzustellen sowie den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen und in diesem Zuge auch das Angebot der Antragstellerin zu bewerten, zu Unrecht insoweit entsprochen, als es die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und den Antragsgegner vorläufig verpflichtet hat, eine neue Auswahlentscheidung mit neuer Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Mit der Beschwerde des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass die Anträge abzulehnen sind. Auch besteht entgegen der Darstellung der Beschwerde der Antragstellerin kein (weitergehender) Anspruch darauf, den Antragsgegner zu verpflichten, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen und in diesem Zuge auch das Angebot der Antragstellerin zu bewerten sowie ihr hierauf die beantragte Genehmigung zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst betreffend das Los 2 - RWB Bad D-Stadt und Umgebung zu erteilen. Voranzustellen ist, dass sich der Rechtsschutz eines unterlegenen Konkurrenten in der Hauptsache sowie - daran anknüpfend - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst daran orientiert, dass in der Begünstigung eines Bewerbers die Belastung des nicht zum Zuge gekommenen Konkurrenten liegt. Kann eine bestimmte staatliche Begünstigung, hier die Genehmigung der Erbringung Rettungsdienstleistungen, bei mehreren Bewerbern nur an einen vergeben werden, muss der unterlegene Mitbewerber, der die Dienstleistungskonzession für sich selbst beansprucht, gegen den Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Wege der „verdrängenden Konkurrentenklage“ vorgehen (zur verdrängenden Konkurrentenklage und zu der gebotenen Rechtsschutzform vgl. Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO Rn. 34; Pietzcher/Marsch, in: Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, 45. EL August 2024, § 42 VwGO Rn. 141 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O. § 80 VwGO Rn. 48). Bei der verdrängenden Konkurrentenklage handelt es sich um eine Kombination aus einer Anfechtungsklage, gerichtet auf die Beseitigung der (rechtswidrigen) Genehmigung gegenüber dem Konkurrenten, und einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung der Genehmigung an sich selbst. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen und in diesem Zuge auch das Angebot der Antragstellerin (erstmals) zu bewerten sowie ihr hierauf die beantragte Genehmigung zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst betreffend das Los 2 zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache - wie hier - ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit hierdurch schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern muss abschließend geprüft werden. Ist dem Gericht in derartigen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist ebenfalls anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei allerdings die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (so bereits der den Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten bekannte Beschluss des Senats vom 22. Juni 2018 - 3 M 265/18 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bereits an den überwiegenden Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anspruchs (Anordnungsanspruch). Hierbei kann dahinstehen, ob die anwaltlich vertretene Antragstellerin einen solchen Antrag erstinstanzlich überhaupt gestellt hat bzw. der begehrte Antragsinhalt durch Auslegung ermittelt werden kann. Denn - ungeachtet dessen - zielt das Begehren jedenfalls darauf ab, allein den Beigeladenen aus dem Auswahlverfahren auszuschließen und dem Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren entgegenzutreten. Insoweit sind der Antragstellerin allerdings überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzusprechen. Denn die Antragstellerin wurde zu Recht aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen (1.1.). Dies hat zur Folge, dass eine Verpflichtung, der Antragstellerin die Genehmigung zu erteilen, nicht in Betracht kommt, selbst wenn - mit dem Verwaltungsgericht und entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners - davon auszugehen wäre, dass der Beigeladene aus dem Auswahlverfahren auszuschließen gewesen wäre (1.2.). 1.1. Die Antragstellerin hat mehrere Vertragsbedingungen nicht erfüllt, so dass ihr Ausschluss aus dem Auswahlverfahren nicht zu beanstanden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Genehmigungsbehörde getroffenen Auswahlentscheidung ist bei rettungsdienstrechtlichen Konkurrentenklagen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (zur Konkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht: vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30/12 - BVerwGE 148, 307-328, Rn. 14). 1.1.1. Die von der Antragstellerin im Auswahlverfahren vorgelegte Patronatserklärung vom 8. Mai 2024 erfüllt als unternehmensbezogene Unterlage nicht die vom Antragsgegner geforderten Voraussetzungen, so dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 7. November 2024 den Ausschluss der Antragstellerin zu Recht auf Ziffer 9.1 Satz 1 Buchst. a der Verfahrensbedingungen gestützt hat. Danach werden Anträge, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, ausgeschlossen. Nach Ziffer 6.7.1 der Verfahrensbedingungen sind mit dem Antrag zum Nachweis der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 13 RettDG LSA (ggf. mit amtlicher Übersetzung) verschiedene Auskünfte, Nachweise bzw. Erklärungen vorzulegen. So wird in Nr. 5 der Ziffer 6.7.1 der Verfahrensbedingungen der Nachweis über zur Verfügung stehendes Eigen- oder Fremdkapital verlangt. Für den Fall, dass sich ein Bewerber - wie hier die Antragstellerin - auf die wirtschaftlichen Ressourcen eines Dritten beruft, ist in den Verfahrensbedingungen unter Ziffer 6.7.3 der gesicherte Nachweis gefordert, dass dessen Mittel im Bedarfsfall auch zur Verfügung stehen werden, etwa durch eine externe harte Patronatserklärung. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin mit Patronatserklärung vom 8. Mai 2024 nicht erbracht. Die Erklärung bestimmt in ihrer Ziffer 4: „Diese Patronatserklärung gilt mit Wirkung ab Erteilung einer Genehmigung (Konzession) zur Erbringung von Leistungen der Notfallrettung und qualifizierten Patientenbeförderung durch den Landkreis Saalekreis, jedoch nicht vor Beginn des in der Genehmigung ausgewiesenen Genehmigungszeitraums. Sie erlischt, sobald der Garantiegeberin diese Urkunde zurückgegeben wird, spätestens jedoch am 30. Juni 2031, wenn nicht spätestens an diesem Tag die Garantiegeberin aus dieser Erklärung in Anspruch genommen worden ist.“ Zutreffend ist der Antragsgegner in seiner ablehnenden Entscheidung vom 7. November 2024 davon ausgegangen, dass ausgehend von der zeitlichen Beschränkung der Patronatserklärung ein gesicherter Nachweis, dass die Mittel im Bedarfsfall zur Verfügung stehen, nicht geführt wird. Dies gilt jedenfalls, soweit die Patronatserklärung mit Ablauf des 30. Juni 2031 erlischt, wenn nicht spätestens an diesem Tag die Garantiegeberin aus dieser Erklärung in Anspruch genommen worden ist. Zwar liegt bei der Antragstellerin - wie bei dem von ihr herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2017 (Az. IX ZR 95/16, juris) - eine zeitlich bis zum Ablauf der des Genehmigungszeitraums befristete Patronatserklärung vor, die die Garantiegeberin verpflichtet, für sämtliche während der Laufzeit der Erklärung entstandenen Verbindlichkeiten einzustehen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall setzt die von der Antragstellerin vorgelegte Erklärung aber darüber hinaus die rechtzeitige Inanspruchnahme der Garantiegeberin voraus. Demnach ist es möglich, dass die Patronatserklärung nicht eingreift, wenn ein Anspruch zwar innerhalb des Geltungszeitraums entstanden ist, aber die Garantiegeberin zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit die Antragstellerin meinen sollte, ihrer Erklärung eine abweichende Bedeutung beigemessen zu haben, führt dies nicht weiter, da der Antragstellerin im Auswahlverfahren mit Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juni 2024 (erneut) die Gelegenheit eingeräumt war, bis zum 7. Juni 2024 um 10.00 Uhr Stellung zu nehmen bzw. eine unbeschränkte Patronatserklärung vorzulegen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Insoweit wird auf die von der Beschwerde der Antragstellerin nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fristversäumnis verwiesen (vgl. Beschlussabdruck S. 9 [3.Absatz]). Dem danach vorzunehmenden Ausschluss der Antragstellerin steht auch nicht der Einwand entgegen, der Antragsgegner bevorzuge gleichheitswidrig den risikobehafteteren Eigenkapitalnachweis der Beigeladenen gegenüber der eingereichten harten Patronatserklärung der Muttergesellschaft der Antragstellerin. Für die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nichts ersichtlich. Der Gleichheitssatz verbietet es wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentliches Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die vorliegende „Ungleichbehandlung“ findet ihre Rechtfertigung darin, dass es auch der Antragstellerin freigestanden hat, einen (risikobehafteten) Eigenkapitalnachweis für sich zu erbringen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, einen gesicherten Nachweis darüber zu verlangen, dass die Mittel im Bedarfsfall vorliegen, da nur so das Bestehen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden kann. Entscheidet sie sich - wie hier - zur Vorlage einer harten Patronatserklärung eines Dritten, die der Antragsgegner lediglich beispielhaft in Ziffer 6.7.3 der Verfahrensbedingungen angeführt hat, muss sie sich an den Vorgaben messen lassen und jedenfalls die im Genehmigungszeitraum entstandenen Ansprüche absichern. Von einer „pauschalen“ Ablehnung der Patronatserklärung zugunsten eines Eigenkapitalnachweises kann nach alledem schon keine Rede sein. 1.1.2. Daneben dürfte das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen sein, dass das Angebot der Antragstellerin auf Erteilung einer Genehmigung im bodengebundenen Rettungsdienst hinsichtlich der eingereichten Kalkulation nach Ziffer 9.1 Satz 1 Buchst. a der Verfahrensbedingungen als leistungs-/kalkulationsbezogene Unterlage nicht die geforderten bzw. nachgeforderten Erklärungen enthalten hat. Die Antragstellerin hat ihrem Antrag zwar eine Kalkulation beigefügt, in der sie die Kosten der Leistungserbringung auf Basis des Kosten-Leistungs-Nachweises (KLN) gemäß Teil 5 der Verfahrensunterlagen für den gesamten Genehmigungszeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2031 ausgewiesen hat. Festzustellen ist jedoch, dass die Antragstellerin im gesamten Leistungszeitraum mit den gleichen (jährlichen) Kosten geplant hat und deshalb in keinem der Bereiche - insbesondere nicht im Personal- und Sachkostenbereich - etwaige Veränderungen berücksichtigt hat, mithin entgegen der Vorgaben in Ziffer 6.5 der Verfahrensbedingungen die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten im Sinne der §§ 38, 39 RettDG LSA nicht hinsichtlich des gesamten Kalkulationszeitraums prognostiziert hat. Der Antragstellerin ist es weder im Auswahlverfahren gelungen, die Gründe für jährlich unveränderte Beträge nachvollziehbar zu begründen noch sind die Ausführungen der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hierzu vollumfänglich geeignet, so dass der Antragsgegner mangels Vollständigkeit des Antrags berechtigt war, das Angebot auszuschließen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragstellerin hat auf die mit Schreiben des Antragsgegners vom 6. Mai 2024 erfolgte Aufforderung zur Erläuterung und Plausibilisierung der Kalkulation (Beiakte B Bl. 386 ff.) im Auswahlverfahren mit Schreiben vom 8. Mai 2024 (Beiakte B Bl. 390 ff) vorgetragen, dass bislang keine Kostensteigerungen hätten berücksichtigt werden können, weil sie nicht verlässlich kalkuliert werden könnten. Im Personalkostenbereich sei dies darauf zurückzuführen, dass sie sich ausweislich ihres vorgelegten Konzepts an den TVöD angelehnt habe, so dass nur bekannte/vorhandene Gehaltstabellen in die Kalkulation einfließen könnten. Inwiefern es insbesondere vor dem Hintergrund der letzten erheblichen Steigerung in den Gehaltstabellen des TVöD zum 1. März 2024 weitere Steigerungen gebe, sei spekulativ. Auch könne nicht damit gerechnet werden, dass es erneut zu so erheblichen Steigerungen komme. Diese zur Begründung der Konstanz der Personalkosten vorgetragene Argumentation trägt nicht und ist auch nach dem weiteren Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat in ihrer dem Antrag als Anlage 11 beigefügten Erklärung zur Vergütung der im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiter angegeben, dass diese nach einem Tarif bezahlt werden müssten, da eine Betriebsvereinbarung in Anlehnung an den TVöD bestehe, und erklärt, dass die Mitarbeiter pflichtgemäß nach dem vorgenannten Tarif bezahlt würden (Beiakte D Bl. 46). Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung auf die Eingangsvergütung beschränkt ist, liegen nicht vor, zumal auch im Schreiben zur Erläuterung und Plausibilisierung der Kalkulation der Antragstellerin vom 8. Mai 2024 Entsprechendes nicht zum Ausdruck kommt. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abweichende Erklärung, wonach sich die Antragstellerin angesichts der fehlenden Tarifbindung im Gegensatz zu den anderen Bewerbern allein an der Eingangsvergütung am TVöD orientiere und gleichwohl wettbewerbsfähig sei, so dass davon ausgegangen werde, dass weitere Gehaltssteigerungen nicht erforderlich würden, ist damit bereits widersprüchlich und im Übrigen mangels Vorlage der maßgebenden Betriebsvereinbarung nicht nachgewiesen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass es in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre und der kontinuierlich steigenden Inflation fernliegend ist, dass Kosten - zu denen auch Lohnkosten zählen - konstant bleiben. Fortgesetzt stehen Tarifverhandlungen an. So wurde mittlerweile eine erneute Einigung für den TVöD am 6. April 2025 erzielt, die mit einer weiteren Erhöhung der Tabellenentgelte ab dem 1. April 2025 um 3% und ab dem 1. Mai 2026 um 2,8% verbunden ist. Die Laufzeit dieses Vertrages dauert bis 31. März 2027 an und liegt damit inmitten des Kalkulationszeitraums, so dass auch darüber hinaus fortgesetzt Steigerungen - jedenfalls in der Größenordnung eines Inflationsausgleichs - ohne Weiteres naheliegen, mithin ohne Weiteres betriebswirtschaftlich kalkulierbar sind. Dies gilt auch für das Erreichen weiterer Erfahrungsstufen. Nach alledem durfte der Antragsgegner eine differenzierte Kalkulation künftiger Personalkosten verlangen. Auch die zur Begründung der Konstanz der Sachkosten erfolgten Erläuterungen überzeugen nicht vollends. Die Antragstellerin führt im Auswahlverfahren mit Schreiben vom 8. Mai 2024 aus, dass eine Kalkulation der voraussichtlichen Preisentwicklung im Sachkostenbereich rein spekulativ sei und die sehr hohen Ausgangswerte aus dem Jahr 2023 kalkulatorisch zugrunde gelegt worden seien. Zwar begründet die Antragsteller für den Bereich der Energie- und Spritkosten zunächst nachvollziehbar, dass die Preise aus dem Jahr 2023 fortgesetzt herangezogen worden seien, weil sie bereits ein sehr hohes Preisniveau wiedergegeben haben. Im Hinblick auf die im Übrigen zu kalkulierenden Sachkosten macht sie indes weder Angaben noch zeigt sie auf, dass in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre und der kontinuierlich steigenden Inflation konstante Preise gleichwohl unterstellt werden können. Darüber hinaus ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Energiepreise (Strom, Gas, Kraftstoff) sehr volatil sind und von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden. Die Annahme konstanter Energie- und Spritkosten auf dem Niveau von 2023 lässt die im Brennstoffemissionshandelsgesetz geregelte CO2-Bepreisung (2023: 30 €/t, 2024: 45 €/t, 2025: 55 €/t, 2026: 55 bis 65 €/t, ab 2027: freie Preisbildung am Markt), die sich jedenfalls auch auf die vorbezeichneten Kosten auswirkt, jedoch unberücksichtigt. Das von dem Antragsgegner aufgestellten Erfordernis der Prognose der Kosten aller Jahre ist auch nicht sachwidrig, weil demgegenüber die Einsatzzahlen im gesamten Genehmigungszeitraum als konstant bleibend zu unterstellen waren. Die Fiktion konstant bleibender Einsatzzahlen ist geboten, weil damit die Vergleichbarkeit der jährlich kalkulierten Kosten der Bewerber und damit die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote gewährleistet wird. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner als die im Genehmigungswettbewerb entscheidende Behörde nach Ziffer 6.5 der Verfahrensbedingungen die Darstellung der voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten im Sinne der §§ 38, 39 RettDG LSA hinsichtlich des gesamten Kalkulationszeitraums verlangt hat. Die Antragstellerin wäre - wenn sie dies für fehlerhaft angesehen hätte - gehalten gewesen, bereits im Auswahlverfahren auf den behaupteten Rechtsverstoß nach Ziffer 5 der Verfahrensbedingungen hingewiesen. Dies hätte es dem Antragsgegner erlaubt, die Notwendigkeit der Vorlage einer plausiblen Kalkulation für den gesamten Genehmigungszeitraum zu erklären. Dessen ungeachtet war der Antragsgegner auch berechtigt, mangels Plausibilität der Daten das Angebot auszuschließen, da die Unterlagen den Entscheider nicht in die Lage versetzen, die für die Auswahlentscheidung notwendige Vergleichbarkeit herzustellen. Eine Kostenprognose ist die Schätzung zukünftiger Kosten, die auf Basis vergangener Daten, aktueller Marktbedingungen bzw. Informationen und unter Berücksichtigung relevanter Trends erstellt wird. Es handelt sich um eine strategische Finanzplanungstechnik, die dabei hilft, Ausgaben für bestimmte Projekte oder Zeiträume vorherzusagen. Sie kann - wie hier - u.a. die Grundlage der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots bzw. künftigen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers sein. Dass eine Kostenprognose keine genaue Vorhersage, sondern lediglich eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten ist, die in der Zukunft anfallen werden, steht dem nicht entgegen. Die Wirtschaftlichkeit des Konzepts ist maßgebliches Auswahlkriterium. Bemüht sich ein Bewerber - entgegen der Verfahrensbedingungen - nicht darum, die prognostizierten Kosten für den gesamten Genehmigungszeitraum abzubilden, wird eine vergleichende Bewertung der Konzepte unmöglich gemacht. Bewertungsrelevant sind nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - die Gesamtkosten des ersten Jahres, sondern des gesamten Genehmigungszeitraums. Es ist auch nicht die Aufgabe des Antragsgegners, bei konstanten Werten über einen mehrjährigen Kalkulationszeitraum die jährliche Inflationsquote selbst abzubilden, zumal dieser die jeweiligen Kalkulationsgrundlagen der Bewerber nicht näher kennt. Bei ihrem in diesem Zusammenhang geführten Einwand, die Kosten seien im Konzessionsmodell kein zulässiges Auswahlkriterium, berücksichtigt die Antragstellerin die Regelung des § 13 Abs. 5 RettDG LSA nicht hinreichend. Danach ist demjenigen Bewerber die Genehmigung oder der Auftrag zu erteilen, der im Rahmen der geforderten rettungsdienstlichen Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorlegt. Das wirtschaftlichste Konzept ist das, welches mit dem geringsten Aufwand den größten Nutzen/Erfolg bei der Erledigung der Aufgabe bringt. Hierbei geht es darum, Ressourcen wie Kapital, Arbeitskraft, Material oder Energie so einzusetzen, dass sie den größtmöglichen Erfolg erbringen. Dass sich die Wirtschaftlichkeit einer Unternehmung jedenfalls auch in den für den Genehmigungszeitraum kalkulierten/kalkulierbaren Kosten spiegelt, liegt auf Hand. 1.1.3. Weiterhin ist im Hinblick auf den Haftpflichtversicherungsschutz der Antragstellerin festzustellen, dass diese nach eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 6. Juni 2025) den Nachweis über die Einlösung des Erstbeitrags im Auswahlverfahren gegenüber dem Antragsgegner nicht erbracht hat. Die Antragstellerin rechtfertigt sich allein damit, im Rahmen der Nachforderung zu diesem Nachweis nicht aufgefordert worden zu sein, so dass die Ausschlussentscheidung des Antragsgegners nicht darauf gestützt werden dürfe/könne. Es trifft zwar zu, dass sich das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juni 2024 hierzu nicht verhält. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 6. Mai 2024 wurde jedoch der Antragstellerin im Auswahlverfahren mit Kursivdruck und durch Anführungszeichen ausdrücklich gekennzeichnet mitgeteilt, dass die vorgelegte Versicherungsbestätigung (nur) „vorbehaltlich der rechtzeitigen Einlösung des Erstbe[i]trags, mit Summenbegrenzungen und Jahresmaximierungen“ erteilt worden sei. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner in der Folge nur um Aufklärung gebeten hat, worin die vereinbarten Summenbegrenzungen und Jahresmaximierungen bestehen, hat er die rechtzeitige Einlösung des Erstbeitrags bereits gegenüber der Antragstellerin problematisiert, ohne dass diese darauf eingegangen ist. Dass die Antragstellerin nicht ausdrücklich die Vorlage eines Nachweises verlangt hat, hätte die Antragstellerin jedenfalls zur Nachfrage veranlassen können, weshalb der Antragsgegner die Passage „vorbehaltlich der rechtzeitigen Einlösung des Erstbe[i]trags“ hervorgehoben hat. Dessen ungeachtet behauptet die Antragstellerin auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - obgleich durch den Antragsgegner angeregt - nicht, den Erstbeitrag rechtzeitig eingelöst zu haben, mithin über einen wirksamen Versicherungsschutz fristgerecht verfügt zu haben bzw. zu verfügen. 1.1.4. Nach summarischer Prüfung dürften allerdings die im ablehnenden Bescheid vom 7. November 2024 angeführten Erwägungen zum Ausschluss der Antragstellerin aufgrund der geplanten Verwendung eines Ersatz-Rettungswagens, dessen Erstzulassung auf das Jahr 2013 datiert, nicht verfangen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. In dem den Verfahrensunterlagen unter Teil 3 beigefügten Entwurf der Genehmigungen wird unter III. (3) Satz 4 und 5 ausführt: „Die Kilometerlaufleistung aller Einsatzfahrzeuge inklusive zusätzlich vorzuhaltender Ersatzfahrzeuge soll jeweils nicht mehr als 250.000 km betragen. Die Einsatzfahrzeuge dürfen ab Erstzulassung nicht älter als 6 Jahre sein.“ Der Wortlaut in Satz 4 unterscheidet zwischen Einsatzfahrzeugen und Ersatzfahrzeugen, indem hinsichtlich der Kilometerlaufleistung, die für alle Fahrzeuge gleich geregelt werden sollte, die Formulierung „Einsatzfahrzeugen inklusive […] Ersatzfahrzeuge“ verwendet wurde. Dies impliziert - wie die Antragstellerin zutreffend darstellt -, dass Einsatzfahrzeuge Ersatzfahrzeuge nicht umfassen. Dementsprechend kann Satz 5 ohne Weiteres so verstanden werden, dass Ersatzfahrzeuge nicht zu den Fahrzeugen zählen, für die das Zulassungsdatum von Relevanz ist. An dem - allenfalls - nicht eindeutigen Wortlaut muss sich der Antragsgegner festhalten lassen. 1.2. Wurde demnach die Antragstellerin zu Recht aus dem Verfahren ausgeschlossen, scheidet eine Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin gleichwohl die Genehmigung zu erteilen, aus. Ginge man zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass der Beigeladene ebenfalls aus dem Auswahlverfahren auszuschließen gewesen wäre, hätte dies zur Folge, dass eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats hat die Genehmigungsbehörde über den Fortgang des Genehmigungsverfahren selbst zu entscheiden, wenn keiner der Bewerber die vorab aufgestellten Kriterien erfüllt (zur Linienverkehrsgenehmigung: vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2019 - 3 L 119/18.Z - n.v.). Die (behördliche) Entscheidung über den Fortgang des Genehmigungsverfahrens kann damit - orientiert am jeweiligen Verfahrenstand - vielfältig sein. So ist es - etwa um sich eine vollständige Wiederholung des zeitintensiven Genehmigungswettbewerbs zu ersparen - möglich, transparent, fair und diskriminierungsfrei eine Teilaufhebung unter Veränderung der Verfahrensbedingungen vorzunehmen, um in das fortgesetzte neugestaltete Auswahlverfahren einzutreten und eine neue Auswahlentscheidung aufgrund einer Neubewertung aller abgegebenen Anträge zu treffen (näher dazu Abschnitt 2.1.). Die Behörde kann aber auch das bisherige Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung, ggf. mit geänderten Verfahrensbedingungen vornehmen, was auch eine Änderung des Bewerberkreises mit sich bringen kann. Hat also der Antragsgegner diverse Möglichkeiten, eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen und können sich dabei sowohl die Verfahrensbedingungen als auch der Bewerberkreis ändern, ist offen, ob die Antragstellerin in einem solchen Verfahren anderen Bewerbern vorzuziehen wäre. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat indes Erfolg. Der Antragsgegner macht zutreffend geltend, dass seine vorläufige Verpflichtung, eine neue Auswahlentscheidung mit neuer Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen, unbegründet ist. 2.1. Voranzustellen ist, dass der Antragsgegner zu der tenorierten „neuen Auswahlentscheidung mit einer neuen Ausschreibung“ schon deshalb nicht verpflichtet werden konnte, weil diese Verpflichtung nicht vom Antrag des Antragstellers gedeckt ist. Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Antragstellerin einen Antrag, eine neue Auswahlentscheidung mit neuer Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen, nicht gestellt hat und das Verwaltungsgericht auch nicht berechtigt war, über das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Juni 2025 hinauszugehen (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO). Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf den Hinweis des Gerichts vom 6. Juni 2025 zur unbedingten Antragstellung ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 6. Dezember 2024 (7 A 15/25 HAL) gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2024 betreffend das Los 2 - RWB II Bad D-Stadt und Umgebung - wiederherzustellen sowie den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen und in diesem Zuge auch das Angebot der Antragstellerin zu bewerten. Die Durchführung einer erneuten Ausschreibung geht darüber hinaus. Im Übrigen kann ein solcher Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Wie bereits ausgeführt (Abschnitt 1.2.) hat die Genehmigungsbehörde über den Fortgang des Genehmigungsverfahren selbst zu entscheiden, wenn keiner der Bewerber die vorab aufgestellten Kriterien erfüllt. Die Behörde hat neben einer erneuten Ausschreibung auch die Möglichkeit, in das fortgesetzte neugestaltete Auswahlverfahren einzutreten und eine neue Auswahlentscheidung aufgrund einer Neubewertung aller abgegebenen Anträge zu treffen. Unter Wahrung der Grundsätze des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber hat allein der Antragsgegner über den konkreten Fortgang zu entscheiden. Selbst im - stark regulierten - Vergaberecht gilt, dass Bieter keinen Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens haben. Der öffentliche Auftraggeber muss selbst klären und bestimmen, welche Möglichkeiten er hat, bei Vorliegen eines Aufhebungsgrunds weiter zu verfahren (Mehlitz, in: Beck VergabeR/Mehlitz, 3. Aufl. 2019, VgV § 63 Rn. 64, beck-online). Liegen - vergleichbar mit dem vorliegenden Fall (vgl. Ausführungen unter Ziffer 2.4.) - ausschließlich Angebote vor, die nicht den Bedingungen entsprechen, besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV das Recht des öffentlichen Auftraggebers, das Verfahren - schadensersatzfrei - aufzuheben (vgl. Mehlitz, a.a.O. VgV § 63 Rn. 24, 30). Aus dem Vorliegen eines Aufhebungsgrundes ergibt sich noch kein subjektives Recht der Bieter auf Aufhebung der Ausschreibung. Angesichts des bereits entstandenen Aufwands für die Angebotserstellung dürften die Bieter in der Regel auch eher an der Fortführung des Vergabeverfahrens interessiert sein. Lediglich ausnahmsweise können die Nachprüfungsinstanzen anordnen, dass der öffentliche Auftraggeber eine Aufhebung vorzunehmen hat. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Aufhebung das einzige geeignete und verhältnismäßige Mittel ist, um die drohende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen, etwa im Falle einer unzulässigen Doppelausschreibung (vgl. Mehlitz, a.a.O. VgV § 63 Rn. 64 f.). Bspw. ist in der Rechtsprechung als Alternative zur vollständigen Aufhebung der Ausschreibung und zum Zwecke der Korrektur der Vergabeunterlagen seit geraumer Zeit das Zurückversetzen des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle als Handlungsoption anerkannt. Das Zurückversetzen des Vergabeverfahrens stellt sodann eine Teilaufhebung der Ausschreibung dar (vgl. Herrmann, in: Ziekow/Völlink/Herrmann, 5. Aufl. 2024, VgV § 63 Rn. 20 ff., beck-online). Rechtlich zwingende Folge von Fehlern im Auswahlverfahren ist damit - anders als das Verwaltungsgericht wohl meint - nicht die Verpflichtung zur erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens aufgrund neuer Ausschreibung, sondern die Verpflichtung zur Neubescheidung. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung (Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2014 - 3 M 527/14 - juris). 2.2. Das Rechtsschutzziel auf Neubescheidung ist als Minus in dem von der Antragstellerin gestellten Antrag vom 11. Juni 2025 enthalten. Aber auch dieser Antrag hat keinen Erfolg. Grundsätzlich kann auch ein in der Hauptsache voraussichtlich bestehender Anspruch auf Neubescheidung wegen der Eilbedürftigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO durch Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung gesichert werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte. Deswegen sind die Gerichte bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17). Dem widerspräche es, sähe man die Sicherung eines subjektiven Rechts auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bei voraussichtlichem Erfolg der Hauptsache generell als unzulässig an (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O. § 123 Rn. 159 f.; a.A.: SächsOVG, Beschluss vom 13. August 2010 - 1 B 152/10 - juris Rn. 4 und 6; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 - 7 CE 02.637 - juris Rn. 22). Die Gerichte sind daher bei Annahme schwerer und unzumutbarer Nachteile für den Interimszeitraum bis zur Hauptsache ausnahmsweise auch zur Vorwegnahme der Hauptsache und zur Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung befugt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 11. September 2002 - 4 BS 228/02 - juris Rn. 21 und vom 24. November 2008 - 2 B 370/08 - juris Rn. 7; OVG NRW, 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 - juris Rn. 6, 67 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 B 268/10 - juris Rn. 19; Schoch, in Schoch/Schneider, a.a.O. § 123 Rn. 162). 2.3. Trotz der Tenorierung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsgegner lediglich vorläufig verpflichtet werden soll, wird - wie die Beschwerde des Antragsgegners zutreffend ausführt und im Antrag der Antragstellerin zum Ausdruck kommt - eine Entscheidung angestrebt, die die Hauptsache tatsächlich endgültig vorwegnimmt. Dem vorläufigen Charakter des Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist regelmäßig dadurch Rechnung zu tragen, dass einem Antragsteller die Begünstigung bloß temporär zugesprochen wird. Sollte dieser im Hauptsacheverfahren unterliegen, so verliert er diese von vornherein nur vorläufig innegehabte Position wieder, welche dann rückabzuwickeln ist. Da jedoch auf Grund des unumkehrbaren Zeitablaufs ein vorläufiger Zustand notwendigerweise abschließend geregelt wird, d.h. für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung jede einstweilige Anordnung einen vorläufigen Zustand endgültig und abschließend regelt, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel nur dann vor, wenn durch eine einstweilige Anordnung irreversible Fakten für die Zukunft geschaffen werden, die einstweilige Anordnung die Hauptsacheentscheidung also gegenstandslos macht. So liegt der Fall hier. Denn das Ziel der von ihr begehrten Regelungsanordnung ist mit dem Ziel des Klageverfahrens identisch. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2022 - 14 ME 116/22 - juris Rn. 13). Allerdings ist - wie oben, Abschnitt 2.2., dargestellt - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei der Vorwegnahme der Hauptsache anerkannt, dass, falls einem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und er mit seinem Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird, auch einem auf endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise stattzugeben sein kann. 2.4. Der Antragstellerin sind für ihren Antrag auf Neubescheidung Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abzusprechen, da nach summarischer Prüfung nicht allein sie, sondern auch der Beigeladene aus dem Auswahlverfahren auszuschließen gewesen sein dürfte. Die Beigeladene hat lediglich einen unverbindlichen Versicherungsvorschlag vom 13. März 2024 und damit weder den nach Ziffer 6.7.1 Nr. 10 der Verfahrensbedingungen erforderlichen Nachweis der Haftpflichtversicherung noch eine die Angebotsfrist wahrende Unterlage nachgereicht. Dem Antrag des Beigeladenen lag zwar ein Versicherungsnachweis über eine bereits am 25. Januar 2024 bestehende Haftpflichtversicherung des Beigeladenen mit ausreichender Deckungssumme für Sachschäden und geringerer Deckungssumme für Personenschäden bei. Zusätzlich wird in der Anlage 10 des Antrags zur Garantie der Deckungssumme von den Beigeladenen ausgeführt, „Ein entsprechendes Angebot der Allianz-Versicherung AG liegt dem ASB vor.“ (vgl. Beiakte C Bl. 210), wobei in der Anlage zur Anlage 10 sodann auf das Angebot verwiesen wird, ohne dieses beizufügen. Hiernach dürfte der Antragsgegner zwar berechtigt gewesen sein, die als vorhanden behauptete und lediglich (versehentlich) nicht beigefügte Unterlage nachzufordern, um zu prüfen, ob darin für den Fall der Genehmigungserteilung eine Bestätigung des Versicherers über die Anpassung der Deckungssumme für Personenschäden liegt. Die zugesandte Unterlage entsprach diesen Anforderungen aber angesichts ihrer ausdrücklichen Unverbindlichkeit nicht (vgl. Beiakte C Bl. 376). Im Übrigen datiert die Unterlage auf den 13. März 2024 und damit nach Ablauf der Angebotsfrist (15. Februar 2024) und entspricht nicht der Angabe im Antrag des Beigeladenen, wonach das Angebot als bereits vorliegend bezeichnet wird, so dass eine unzulässige Änderung von Vertragsunterlagen nach Ziffer 6.4 - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - wohl zu bejahen sein dürfte. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht dahingehend auszulegen waren, dass die Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Mindestdeckungssummen bereits im Zeitpunkt der Bewerbung abgeschlossen sein musste. Ziffer 6.7.1 sieht unter Nr. 10 lediglich vor, dass mit dem Antrag zum Nachweis der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 13 RettDG LSA der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden; ggf. Bestätigung des Versicherers, dass im Falle der Genehmigungserteilung die Anpassung der Deckungssummen auf die geforderten Mindestdeckungssummen erfolgt. 2.5. Sind damit überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache - des Anspruchs auf Neubescheidung - zu bejahen, kommt es wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - wie die Beschwerde des Antragsgegners zutreffend ausführt - maßgebend darauf an, ob der Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Mit der Beschwerde des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen hierzu getroffen hat. Es hat zwar ausgeführt, dass sich der Anordnungsgrund daraus ergebe, dass der Rettungsdienst am 1. Juli 2025 beginne. Dies genügt vorliegend nicht. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann zwar dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt. (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2022, a.a.O. Rn. 12). Ein etwaiger Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ist kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil (NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2022, a.a.O.). Der Anordnungsgrund muss vielmehr ein solches Gewicht haben, dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten schlicht nicht zugemutet werden kann, weil Rechtsschutz dann nicht mehr gewährt werden könnte. Es müssen also unzumutbare Nachteile zu besorgen sein, die über die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen hinausgehen, welche die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung rechtfertigen (BeckOK VwGO/Kuhla, 73. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 156a, beck-online m.w.N.). Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - juris m.w.N.). Der vorläufige Rechtsschutz ist also insbesondere zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BeckOK VwGO/Kuhla, 73. Aufl. Stand 1. Juli 2024, VwGO § 123 Rn. 156, beck-online; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - juris Rn. 20). Die Antragstellerin hat weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz einerseits und im Hinblick auf irreversible schwerwiegende Grundrechtsverletzungen andererseits entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie zeigt nicht auf, dass unzumutbare Nachteile zu besorgen sind, die über die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen hinausgehen, welche die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Die Antragstellerin behauptet zwar allgemein erhebliche und irreversible wirtschaftliche Nachteile dadurch, dass der Beigeladene ausgewählt worden sei und mit der Leistungserbringung beginne, Personal einstelle, Investitionen tätige und langfristige Vertragsbeziehungen eingehe, und macht geltend, ihr drohten - durch die Auswahl des Beigeladenen - massive finanzielle Verluste, erhebliche Wettbewerbsnachteile sowie eine konkrete und ernsthafte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, da wesentliche Investitionen und Planungen unmittelbar beeinträchtigt wären. Sie legt allerdings weder konkret dar noch macht sie glaubhaft, dass durch die (bloße) zeitliche Verzögerung ihrer allenfalls möglichen Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren nach erneuter Ausschreibung bzw. bei Fortsetzung des hiesigen Auswahlverfahrens unter veränderten Bedingungen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Existenz bzw. etwaige irreversible schwerwiegende Grundrechtsverletzungen vorliegen. Die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar das Erworbene, d.h. die Ergebnisse geleisteter Arbeit. Dass dieses - mithin die Existenz der Antragstellerin - durch einen Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz gefährdet sei, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin wurde - wohl in Ansehung der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA - erst im Dezember 2023 gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Ambulance A-Stadt GmbH, die seit über drei Jahrzehnten als private Leistungserbringerin im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt fortgesetzt - nach eigenen Angaben erfolgreich - an verschiedenen Orten tätig ist. Den Antragsunterlagen kann entnommen werden, dass die Antragstellerin die theoretischen und praktischen Voraussetzungen sowie ihr finanzielle Stabilität im Wesentlichen von ihrer Muttergesellschaft ableitet, so dass für den Senat eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin nicht auf der Hand liegt. Dessen ungeachtet müsste die Antragstellerin - selbst wenn die Hauptsache vorweggenommen würde, das heißt, der Antragsgegner zur Neubescheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet würde - in der Lage sein, bis zu einer Wiederholung/Fortsetzung des Auswahlverfahren und daran anschließend sie ggf. begünstigenden Auswahlentscheidung ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Dass bzw. wann ein etwaiger Kipppunkt zwischen diesen Situationen eintritt, legt die Antragstellerin nicht dar. Auch eine kurze gerichtliche Fristsetzung ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend, da es dem Antragsgegner zunächst freisteht, über den Fortgang des Genehmigungsverfahrens selbstständig zu entscheiden und erst in der Folge die jeweilige - wohl mehrmonatige - Verfahrensdauer bis zu einer neuen Auswahlentscheidung abgeschätzt werden kann. Abgesehen davon lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb bzw. auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten weder herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris Rn. 60 ff.) noch verleiht Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, den Marktzutritt eines anderen Konkurrenten abzuwehren (HessVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 - juris Rn. 35). Wesentliche Nachteile ergeben sich folglich nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden (HmbOVG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 3 Bs 293/21 - juris). Sie liegen vielmehr erst dann vor, wenn ein Antragsteller so langfristig und nachhaltig in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt wird, dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden könnten (OVG Brem, Beschluss vom 25.02.2025 - 1 B 41/05 - juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 15 E 894/10 - BeckRS 2011, 46786 beck-online). Hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht. Dessen ungeachtet erlaubt die bloße Möglichkeit an einem neu auszuschreibenden und damit künftigen Auswahlverfahren unter unbekannten/veränderlichen Bedingungen teilzunehmen, nicht den Schluss auf etwaige nachhaltige Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Betätigung. Dies gilt auch im Fall der Fortsetzung des hiesigen Genehmigungsverfahrens, zumal sich die Auswahl der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen, dessen Einrichtung einer ordnungsgemäßen Rettungswache vorausgesetzt, nach der derzeitigen Einschätzung nicht aufdrängt. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass hinsichtlich beider Bewerber eine Heilung der unternehmensbezogenen Unterlagen bereits erfolgt ist (Haftpflichtversicherungsnachweis des Beigeladenen vom 30. Juni 2025) bzw. herbeigeführt werden kann (Antragstellerin: Patronatserklärung, Haftpflichtversicherungsnachweis). Eine hinreichende Plausibilisierung der leistungsbezogenen Angaben - gleiche Kalkulationsansätze für alle Genehmigungsjahre - dürfte ausgehend von den bisherigen rechtlichen Erwägungen jedenfalls nicht ohne Weiteres wahrscheinlich sein. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass im Fall eines fortgesetzten Auswahlverfahrens auch der dritte Bewerber (JUH e.V.), dessen fortgesetztes Interesse an einem Auswahlverfahren vorausgesetzt, zum Zug kommen kann. Auch können die von der Antragstellerin geltend gemachten Wettbewerbsnachteile gegenüber dem ausgewählten Bewerber durch die begehrte einstweilige Anordnung nicht vermieden werden. Da die Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdiensts bis zu einer (ggf.) abweichenden Auswahlentscheidung weiterhin durchzuführen sind, hat der derzeit mit der Interimsgenehmigung bzw. sodann mit der für sofort vollziehbar erklärten Genehmigung betraute Beigeladene Vorteile, ohne dass dies durch die hier gegenständliche einstweilige Anordnung auszuschließen wäre. Vielmehr hat die Antragstellerin aufgrund der Notwendigkeit der Sicherstellung des Rettungsdienstes als Aufgabe der Daseinsvorsorge etwaige Wettbewerbsnachteile bis zu einer möglicherweise zu ihren Gunsten ausfallenden Auswahlentscheidung zunächst hinzunehmen. Irreversible schwerwiegende Grundrechtsverletzungen sind auch im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 1 RettDG, einer Ausformung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Zwar gewährt die Regelung dem einzelnen Bewerber einen grundsätzlich auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung, was in einer Verpflichtung zur Neuentscheidung im streitbefangenen Auswahlverfahren münden kann (Bewerbungsverfahrensanspruch). Denn jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die im Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten. Staatlichen Stellen, die einen öffentlichen Auftrag vergeben, ist es daher verwehrt, Verfahren und Kriterien der Vergabe willkürlich festzulegen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Eine ungerechtfertigte Abweichung von derlei Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten und insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein subjektiv einklagbares Recht. Prozessual gewährt Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichheitsrecht im Regelfall jedoch nur einen Anspruch auf Beseitigung der eigenen Belastung, nicht hingegen einen Anspruch auf Belastung Dritter. Es schützt - anders als § 97 Abs. 7 GWB - nicht die wohlberechtigten Interessen der am Vergabeverfahren teilnehmenden/interessierten Unternehmen am Erhalt des Auftrags, sondern ist vielmehr in der Verpflichtung des Staates begründet, alle Unternehmen im Rahmen eines (Wettbewerbs-)Verfahrens gerecht und damit nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln. Die Zielrichtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist folglich zunächst an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe einer bestimmten Dienstleistungskonzession geknüpft. Nur die daran beteiligten Bewerber stehen im Wettbewerb zueinander und die Entscheidung des Auftraggebers fällt nur in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes (vgl.HessVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 2244/11 - Rn. 37 ff. juris m.w.N.). Die Verpflichtung zur Neubescheidung stellt - im Gegensatz zu der (bloßen) Verpflichtung auf neue Auswahlentscheidung im unveränderten Auswahlverfahren - eine Zäsur dar, da die Bedingungen des veränderten Auswahlverfahrens noch nicht bekannt sind (neuer Ausschreibung bzw. Fortsetzung unter veränderten Regelungen). Hiervon ausgehend haben etwaige Konsequenzen für ein zukünftiges Auswahlverfahren außer Betracht zu bleiben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012, a.a.O. 41). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin ein Interesse daran hat, sich möglichst frühzeitig und nicht erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens entweder an einem neuen Ausschreibungsverfahren zu beteiligen bzw. die zügige Fortsetzung des bisherigen Verfahrens bei geänderten Bedingungen zu erreichen, da nur so ihre etwaige Auswahl möglich werden könnte. Hierbei handelt es sich indes um eine (bloße) Teilnahmechance an einem veränderten Auswahlverfahren. Zudem würde der Antragstellerin Rechtschutz nicht gänzlich verwehrt, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ausgehend von einem seit dem 1. Juli 2025 angelaufenen sechsjährigen Genehmigungszeitraum spricht trotz der Möglichkeit, dass ein gerichtliches Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung mehrere Jahre andauern kann, viel dafür, dass über die seit dem 6. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht E-Stadt anhängige Hauptsacheklage (Az. 7 A 15/25 HAL) vor Ablauf der Genehmigungsdauer rechtskräftig entschieden wird. 3. Der Beschwerde des Antragsgegners ist auch darin zu folgen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 6. Dezember 2024 (7 A 15/25 HAL) gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2024 betreffend das Los 2 - RWB II Bad D-Stadt und Umgebung - unzulässig ist. Der Senat hält an seiner bisherigen - den Beteiligten, jedenfalls aber deren Prozessbevollmächtigten bekannten - Rechtsprechung fest, wonach sich die Rechtsposition eines Antragstellers mit der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (Anfechtungs-)Klage dann nicht verbessert, wenn er damit lediglich eine vollziehbare Zulassung des Konkurrenten verhindert, ohne jedoch gleichzeitig einen eigenen Zulassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes (erfolgreich) geltend machen zu können (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2018 - 3 M 264/18 - n.v. und vom 30. Dezember 2014 - 3 M 526/14 - n.v.). Diese ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses soll eine - wie hier - unnütze oder gar unlautere Inanspruchnahme der Gerichte verhindern. An einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Entscheidung fehlt es insbesondere dann, wenn die Entscheidung nicht geeignet ist, zu einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - juris). So liegt der Fall hier. Die Rechtsposition der Antragstellerin würde sich mit der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer (Anfechtungs-)Klage nicht verbessern, weil die Antragstellerin die Erteilung der Genehmigung an sich nicht beanspruchen kann. Im Falle der Stattgabe ihres Antrages nach §§ 80a Abs. 1, 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO wäre lediglich auch der Beigeladene nicht mehr Inhaber einer vollziehbaren Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden bereits dann bejaht, wenn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (erfolgreich) eine neue (Auswahl-)Entscheidung nach neuer Ausschreibung begehrt wird, erleidet ein Antragsteller ohne Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weder einen Rechtsverlust noch sind etwaige rechtliche Vorteile damit verbunden. Die dem Begünstigten erteilte Genehmigung wird angesichts der Klage des Konkurrenten nicht bestandskräftig. Sie kann im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden (vgl. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 50 VwVfG). Auch verhindert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht den Zeitablauf der - auf sechs Jahre - befristeten Genehmigung (1. Juli 2025 bis 30. Juni 2031), zumal der Antragsgegner auch im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache an den Genehmigungszeitraum nicht gebunden wäre. Der Erlass einer Interimsgenehmigung ist im Gesetz nicht angelegt (dazu im Folgenden). Auch wenn die den Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtlichen Bedenken unterläge, weil etwa - wie hier - eine Verletzung der Bewerbungsverfahrensanspruch vorläge, kann das Interesse des übergangenen Bewerbers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes von vornherein nicht überwiegen. Das Interesse der Antragstellerin, keinen Rechtsverlust im Hinblick auf einen geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch zu erleiden, bleibt hinter der im überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Daseinsvorsorge zurück (so auch zur einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG: vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 - juris Rn. 33). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner - für die Dauer des hiesigen Eilverfahrens - eine sog. Interimsgenehmigung erteilt hat, um den Senat - mangels rechtzeitiger Vorlage der vollständigen Akten - die Gelegenheit der Prüfung einzuräumen. Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Genehmigung (Konzession) nach Maßgabe des § 12 RettDG LSA an. Der Gesetzgeber hat im RettDG LSA - anders als im Personenbeförderungsrecht (§ 20 PBefG) - keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung von vorläufigen Erlaubnissen oder Genehmigungen normiert. § 13 Abs. 1 RettDG LSA vermittelt vielmehr im Hinblick auf die den Behörden bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien i. S. d. § 13 Abs. 1 RettDG LSA eingeräumten Beurteilungsspielräume und das Ermessen bei der Auswahlentscheidung regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Verfahrens (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 2018 - 3 M 265/18 - n.v. und vom 30. Dezember 2014 - 3 M 527/14 - juris Rn. 4). Ein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bzw. des Verfahrens in der Hauptsache neben der hier streitbefangenen Genehmigung eine vorläufige Genehmigung erteilt, besteht nicht. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession einschließlich der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird von der in einem gesonderten Verfahren erfolgten Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nicht beeinflusst. Nach alledem kann ein Zulassungsanspruch nicht daraus ableitet werden, dass lediglich die Möglichkeit besteht, in einem weiteren bzw. fortgesetzten Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen. Um die erstrebte Begünstigung erreichen zu können, muss neben das Aussetzungsbegehren der Antrag auf vorläufige Erteilung der Zulassung an sich selbst gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt werden und erfolgreich sein (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O. VwGO § 80 Rn. 74 ff, beck-online), d.h. insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. II. Der unter Ziffer 3. der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 gestellte Antrag der Antragstellerin ist unzulässig. Indem die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Bewertung des Angebots der Antragstellerin, hilfsweise bis zur erneuten Auswahlentscheidung nach Durchführung einer neuen Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine Interimsgenehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst betreffend das Los 2 - RWB II Bad D-Stadt und Umgebung - für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2025 zu erteilen, hilfsweise eine solche Interimsgenehmigung an die Antragstellerin und den Beigeladenen gemeinsam zu erteilen, nimmt die Antragstellerin eine im Wege der Beschwerde unzulässige Antragserweiterung vor. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegensobliegenheiten der Beschwerdeführerin und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2024 - 3 M 24/24 - juris Rn. 20; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 5 f.). Dessen ungeachtet besteht für die begehrte Interimsgenehmigung auch deshalb kein Raum, weil die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung sofort vollziehbar ist. III. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Beschaffenheit der Rettungswache des Beigeladenen bzw. den festgelegten Nutzungsentgelten rechtfertigen im hiesigen Konkurrentenverdrängungsstreit, in dem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung abzustellen ist, keine andere Bewertung. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 16.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderung. Danach ist für die Beteiligung am Rettungsdienst der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,00 € pro Fahrzeug zugrunde zu legen. Ausgehend von 1 ½ Rettungswagen ergibt sich ein Betrag von 30.000,00 €. Dieser Betrag ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).