Beschluss
3 Bs 293/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0511.3BS293.21.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann in einem mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit begründet sein.(Rn.37)
(Rn.38)
2. Die Berufsfreiheit ist dann berührt, wenn die hoheitliche Maßnahme die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat. Eine solche objektiv berufsregelnde Tendenz kann sich für den Hersteller von Produkten auch daraus ergeben, dass durch Maßnahmen gegenüber einem Dritten (hier einer im Geltungsbereich einer lebensmittelrechtlichen Allgemeinverfügung gelegenen Einzelhandelsfiliale) ein Teil der bestehenden Vertriebswege für seine Produkte bewusst und gewollt mit dem Ziel verschlossen werden, ihr Inverkehrbringen zu unterbinden.(Rn.41)
3. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt.(Rn.50)
4. Allein der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt nicht die Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.52)
5. Ebenso wenig können etwaige mit einer hoheitlichen Maßnahme zusammenhängende Rückabwicklungs- oder Opportunitätskosten – mögen diese für sich betrachtet auch erheblich sein – ohne weiteren substantiierten Vortrag zur wirtschaftlichen Gesamtsituation die Annahme schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile rechtfertigen.(Rn.52)
6. Auch die Geltendmachung einer Gefährdung oder Vereitelung des eigenen Geschäfts- bzw. Businessplans durch die angegriffene Maßnahme ist für sich betrachtet nicht geeignet, um solche substantiellen Auswirkungen auf den eigenen Geschäftsbetrieb dazutun, die eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheinen lassen.(Rn.52)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2021 – für die erste und zweite Instanz jeweils auf 79.639,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann in einem mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit begründet sein.(Rn.37) (Rn.38) 2. Die Berufsfreiheit ist dann berührt, wenn die hoheitliche Maßnahme die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat. Eine solche objektiv berufsregelnde Tendenz kann sich für den Hersteller von Produkten auch daraus ergeben, dass durch Maßnahmen gegenüber einem Dritten (hier einer im Geltungsbereich einer lebensmittelrechtlichen Allgemeinverfügung gelegenen Einzelhandelsfiliale) ein Teil der bestehenden Vertriebswege für seine Produkte bewusst und gewollt mit dem Ziel verschlossen werden, ihr Inverkehrbringen zu unterbinden.(Rn.41) 3. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt.(Rn.50) 4. Allein der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt nicht die Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.52) 5. Ebenso wenig können etwaige mit einer hoheitlichen Maßnahme zusammenhängende Rückabwicklungs- oder Opportunitätskosten – mögen diese für sich betrachtet auch erheblich sein – ohne weiteren substantiierten Vortrag zur wirtschaftlichen Gesamtsituation die Annahme schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile rechtfertigen.(Rn.52) 6. Auch die Geltendmachung einer Gefährdung oder Vereitelung des eigenen Geschäfts- bzw. Businessplans durch die angegriffene Maßnahme ist für sich betrachtet nicht geeignet, um solche substantiellen Auswirkungen auf den eigenen Geschäftsbetrieb dazutun, die eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheinen lassen.(Rn.52) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2021 – für die erste und zweite Instanz jeweils auf 79.639,55 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ein Vorgehen der Antragsgegnerin in Bezug auf von ihr vertriebene Produkte, die Cannabidiol (nachfolgend: CBD) enthalten. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in B.. Sie vertreibt vielfältige Produkte auf Hanfbasis, unter anderem vertreibt sie unter der Marke „ ... “ auch die streitgegenständlichen Mundsprays „CBD ÖL 5 %“ und „CBD ÖL 10 %“, die u.a. CBD enthalten. Mit Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Hamburg-Nord vom 25. September 2020 zur Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD)-haltigen Lebensmitteln (im Folgenden: Allgemeinverfügung vom 25. September 2020), die am 27. Oktober 2020 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wurde (Amtl. Anz. Nr. 93, S. 2202), untersagte das Bezirksamt Hamburg-Nord für dessen Zuständigkeitsbereich u.a. das Inverkehrbringen von „Lebensmitteln, die Cannabidiol (z.B. als ‚CBD-Isolate‘ oder ‚mit CBD angereicherte Hanfextrakte‘) enthalten“ und ordnete insoweit die sofortige Vollziehbarkeit an. Am 14. Juni 2021 führte die Antragsgegnerin eine Betriebskontrolle in einer Filiale der X. GmbH & Co. KG (im Folgenden: X.), E.straße 77 in Hamburg durch. Ausweislich des Kontrollberichts vom selben Tage wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass dort verschiedene CBD-haltige Produkte in den Verkehr gebracht wurden, unter anderem auch die von der Antragstellerin vertriebenen Produkte „ … CBD ÖL 5 %“ und „ … CBD ÖL 10 %“. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 wandte sich die Antragsgegnerin an X.. Das Schreiben weist in der Betreffzeile in Fettdruck folgendes aus: „Verstoß gegen VO (EU) 2015/2283 (Novel Food Verordnung) Anhörung nach § 28 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)“ Die Antragsgegnerin führte darin aus, es sei am 14. Juni 2021 festgestellt worden, dass in der X.-Filiale E.straße 77 verschiedene – im beigefügten Kontrollbericht aufgelistete – Produkte in Verkehr gebracht würden, die CBD enthielten. Es liege somit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung und gegen die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 vor. Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes geplant. Diesbezüglich bestehe bis spätestens 29. Juni 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin. Nachdem der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 9. August 2021 zunächst erklärt hatte, dass sie ihre Einschätzung bereits X. schriftlich ausführlich mitgeteilt hätten und eine Korrespondenz mit Herstellern außerhalb ihrer Zuständigkeit nicht vorgesehen sei, teilte er der Antragstellerin mit E-Mail vom 16. August 2021 mit, dass sie das Schreiben der Antragstellerin zum Anlass nähmen, die rechtliche Einordnung der betroffenen Produkte erneut kurzfristig zu überprüfen und der Antragstellerin im Anschluss eine entsprechende Rückmeldung zu geben. Mit E-Mail vom 31. August 2021 teilte der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin der Antragstellerin „das Ergebnis der durchgeführten Prüfung“ mit, wonach die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Produkte der Antragstellerin weiterhin als Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Basis-VO und somit als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Ziff. IV der VO (EU) 2015/2283 einstufe. Die Produkte würden somit unter die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 fallen. Mit Schreiben vom 10. September 2021 erhob die Antragstellerin gegen die „behördliche Maßnahme mit Schreiben vom 17.06.2021 gegenüber der X. GmbH & Co KG., in der Folge der Betriebskontrolle vom 14.06.2021, in Verbindung mit Ihrer E-Mail vom 31.08.2021“ Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 20. September 2021 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die behördliche Maßnahme der Antragsgegnerin in Gestalt des an X. gerichteten Schreibens vom 17. Juni 2021, in der Folge der Betriebskontrolle vom 14. Juni 2021, in Verbindung mit der an die Antragstellerin gerichteten E-Mail vom 31. August 2021 festzustellen und die Aufhebung der Vollziehung der bereits vollzogenen Maßnahme, insbesondere das Verbot des Vertriebs der Produkte … CBD Öl 5 % und … CBD Öl 10 % (Mundspray) gegenüber X. anzuordnen. Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihre o.g. Produkte nicht als Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Basis-VO einzustufen sind und nicht unter die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 fallen. Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Der Hauptantrag sei als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO (analog) bereits unzulässig. Der Hauptantrag sei unstatthaft, soweit er das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2021 zum Gegenstand habe. Mangels verbindlicher Regelung stelle dieses Anhörungsschreiben schon keinen Verwaltungsakt dar. Ob der gegen die E-Mail vom 31. August 2021 gerichtete Widerspruch – unterstellt diese wäre als feststellender Verwaltungsakt anzusehen – aufschiebende Wirkung entfalten könnte, bedürfe keiner Entscheidung, da kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu erkennen sei. Dieses sei auf den Weitervertrieb ihrer Produkte bei X. gerichtet. Selbst im Falle einer gerichtlichen Feststellung, welcher nur relative Wirkung zwischen den hier Beteiligten zukäme, bliebe eine aus der Allgemeinverfügung folgende etwaige Untersagung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte gegenüber X. unberührt. Ebenso sei der damit verbundene Antrag auf vorläufige Vollzugsfolgenbeseitigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich dieser gegen die allein als Gegenstand in Betracht kommende E-Mail vom 31. August 2021 richte. Denn ein etwaiges Verbot des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte gegenüber X. folge aus der Allgemeinverfügung vom 25. September 2020. Eine vorläufige Beseitigung des Vollzugs der lediglich feststellenden E-Mail sei schon nicht geeignet, das Rechtsschutzbegehren eines weiteren Vertriebs durch X. zu erreichen. Der Hilfsantrag sei als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls unzulässig. Der Antrag sei bereits vor dem Hintergrund des aus § 123 Abs. 5 VwGO folgenden Vorrangs des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, da es sich bei der – jedenfalls auch den Gegenstand des hilfsweisen Feststellungsantrags bildenden – Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 um einen Verwaltungsakt handele. Einer Umdeutung des Hilfsantrags stehe bereits entgegen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht dem nach den Gesamtumständen erkennbaren Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entspreche und im Übrigen ebenfalls unzulässig wäre. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt in der Sache sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (hierzu unter 1.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (hierzu unter 2.) ohne Erfolg. 1. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es hinsichtlich des Hauptantrages nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. a) Die Antragstellerin trägt vor, dass das an X. gerichtete „Anhörungsschreiben“ vom 17. Juni 2021 als Verwaltungsakt zu beurteilen sei. Die Antragsgegnerin habe darin – wie auch in dem zugrundeliegenden Bericht zur Betriebskontrolle vom 14. Juni 2021 – festgestellt, dass ihre Produkte – die der Antragstellerin – als Lebensmittel einzustufen seien und damit unter die Allgemeinverfügung fielen. Das Schreiben sei das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs, nach dem die streitigen Produkte als Lebensmittel einzustufen seien. Dadurch setze die Antragsgegnerin verbindlich fest, dass die Folgen der Allgemeinverfügung eintreten. Die Allgemeinverfügung werde durch die Feststellung faktisch vollzogen. In dem Schreiben vom 15. Juni 2021 sei darüber hinaus die ausdrückliche Aufforderung enthalten, „die aufgeführten Verstöße innerhalb der genannten Fristen zu beseitigen“. Es handele sich dabei um eine verbindliche, in einer konkreten Angelegenheit die Rechtsfolge abschließend bestimmende Entscheidung. Mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragstellerin nicht die Richtigkeit der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zurecht ausgeführt (BA S. 3), dass in dem Anhörungsschreiben vom 17. Juni 2021 mangels verbindlicher Regelung kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG enthalten ist und der Antrag (auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO (analog) insoweit bereits unstatthaft ist. Die Frage, ob ein Schreiben der Behörde lediglich informatorischen Charakter hat, ob es sich um eine Anhörung im Sinne von § 28 HmbVwVfG – also um die Vorbereitung eines Verwaltungsakts – oder bereits um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG selbst handelt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist insoweit entsprechend § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 71 ff. und 147). Die Erklärung ist dabei unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen, unter denen sie abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.2012, 3 C 12.11, NVwZ-RR 2012, 628, juris Rn. 16). Das Gebot der Formenklarheit verlangt des Weiteren auch auf die äußere Form einer Maßnahme abzustellen, z.B. die Kennzeichnung eines Schreibens als „Bescheid“, das Vorhandensein oder Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder auch das Vorhandensein oder Fehlen eines optisch abgehobenen Entscheidungssatzes (Tenors). Bei belastenden Maßnahmen sind zudem strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsakts dergestalt zu stellen, dass unmissverständlich erkennbar werden muss, dass das Verwaltungsverfahren durch die Erklärung (bestandskräftig) abgeschlossen werden soll (Stelkens, a.a.O., Rn. 72 ff.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist bei objektiver Würdigung des an X. gerichteten Schreibens der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2021 darin kein Verwaltungsakt enthalten. Das Schreiben ist so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin damit (noch) keine verbindliche Regelung mit Außenwirkung treffen wollte, sondern den beabsichtigten Erlass einer belastenden Maßnahme – ausgehend von der bisherigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage – lediglich ankündigen wollte („Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes geplant.“), wobei sie X. mit dem Schreiben Gelegenheit einräumte, sich zu der erwogenen Maßnahme zu äußern („Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich bis spätestens 29.06.2021 gegenüber der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.“). Es handelt sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Anhörung nach § 28 HmbVwVfG. Auch die sonstigen Umstände sprechen für dieses Ergebnis. Das Schreiben weist in der Betreffzeile ausdrücklich auf den Anhörungscharakter hin („Anhörung nach § 28 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)“). Es enthält weder einen hervorgehobenen Entscheidungssatz noch eine Rechtsmittelbelehrung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde im Rahmen des Anhörungsschreibens in einer der Bestandskraft fähigen Art und Weise feststellen wollte, dass es sich bei den im beigefügten Kontrollbericht aufgelisteten Produkten um Lebensmittel handele und daher ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung und die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 vorliege. Weder die Gestaltung noch die sonstigen Umstände sprechen für eine solche Auslegung. Der Empfänger kann die Erklärung bei objektiver Würdigung nur so verstehen, dass mit den entsprechenden Ausführungen keine verbindliche Feststellung getroffen werden sollte, sondern dem Adressaten durch die Darlegung der Einschätzung der Sach- und Rechtslage lediglich die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sich im Rahmen der Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen adäquat zu äußern. Etwas Anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus dem dem Kontrollbericht beigefügten Schreiben vom 15. Juni 2021. Auch diesem Schreiben lässt sich bei objektiver Würdigung kein Verwaltungsakt entnehmen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein bloßes Anschreiben mit Bezug auf den beigefügten Kontrollbericht, in welchem das Inverkehrbringen verschiedener Produkte beanstandet wurde. Soweit die Antragstellerin von einer „ausdrücklichen Aufforderung“ zur Beseitigung der aufgeführten Verstöße innerhalb der genannten Fristen spricht, gibt sie den Inhalt des Schreibens nur unzureichend wieder. Vielmehr heißt es dort: „Ich gehe davon aus, dass Sie im Rahmen Ihrer Eigenverantwortung die aufgeführten Verstöße innerhalb der genannten Fristen beseitigen.“. Diesem Satz kann allenfalls Appellcharakter, nicht aber eine Regelung im Sinne des § 35 HmbVwVfG zugemessen werden. b) Die Antragstellerin macht in ihrer Beschwerdebegründung weiter geltend, dass es sich bei der an sie gerichteten E-Mail der Antragsgegnerin vom 31. August 2021 um einen Verwaltungsakt handele. Die E-Mail enthalte die verbindliche Feststellung über die Einstufung der Produkte als Lebensmittel und dadurch eine faktische Vollziehung der Allgemeinverfügung. Sie sei daher als eigenständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Ansicht der Antragsgegnerin, bei der Maßnahme habe es sich um eine bloße Mitteilung gehandelt, sei falsch. Diese habe mit Bindungswillen gehandelt, indem sie die als Kosmetik bezeichneten und vertriebenen Produkte als Lebensmittel eingestuft habe. Die Antragsgegnerin habe ihre Unsicherheit über ihre Entscheidung offenbart, indem sie nach ihrer Kontaktaufnahme eine weitere Prüfung der Frage der Einordnung durchgeführt habe, um im Anschluss ein für alle Mal Gewissheit über ihr Ergebnis herbeizuführen. Die E-Mail sei auch unmittelbar an sie – die Antragstellerin – adressiert und entfalte unmittelbar belastende Wirkung. Vor der Feststellung durch die Antragsgegnerin habe sie keinen Grund gehabt, sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Produkte von der Allgemeinverfügung adressiert zu sehen. Die belastende Wirkung der behördlichen Maßnahme sei unmittelbar und erst durch die angegriffene Feststellung eingetreten. Die Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung sei (automatische) Folge der falschen Einstufung der Produkte als Lebensmittel durch die Antragsgegnerin. Im Ergebnis hätten die behördlichen Maßnahmen verbindliche Außenwirkung. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog gegen den feststellenden Verwaltungsakt sei deshalb statthaft. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Verwaltungsgericht habe das Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung verneint, dass auch bei einem Zuspruch der beantragten Feststellung der aufschiebenden Wirkung ein Vertriebsverbot gegenüber X. aus der Allgemeinverfügung bestehen bliebe, welches sie allein beseitigen wolle. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung des Antragsbegehrens und der Rechtsfolgen einer antragsgemäßen Entscheidung. Das Antragsbegehren sei nicht auf den Vertrieb über X. reduziert. Sie sei vor allem selbst von der feststellenden behördlichen Maßnahme betroffen und dürfe ihre Produkte nicht vertreiben. Die beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die behördlichen Maßnahmen würde einen Suspensiveffekt herbeiführen, durch den sie selbst einen Vertrieb fortsetzen dürfte. Die antragsgemäße Entscheidung hätte überdies eine „Folgenvollzugsbeseitigung“ als Rechtsfolge. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet, die Zwangsvollstreckung gegenüber X. einzustellen. Die dargelegten Gründe rechtfertigen nicht die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht geht zwar zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass sie die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO (analog) fehle hinsichtlich der E-Mail vom 31. August 2021 das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser bei verständiger Würdigung auf den Weitervertrieb ihrer Produkte durch die X. GmbH & Co KG gerichtet sei, den die Antragstellerin aufgrund der relativen Wirkung auch bei einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung nicht erreichen könnte, hinreichend erschüttert hat. Gleichwohl hat die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bereits unstatthaft, da auch in der E-Mail vom 31. August 2021 kein Verwaltungsakt enthalten ist. Zwar kann auch in einer (bloßen) Feststellung ohne Festsetzung von Ge- oder Verboten ein (feststellender) Verwaltungsakt liegen. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs festzuschreiben, ohne selbst hieran Rechtsfolgen zu knüpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.2009, 4 C 3.09, BVerwGE 135, 209, juris Rn. 15; Urt. v. 20.11.2003, 3 C 29/02,NVwZ 2004, 349, juris Rn. 19). Allerdings bewirkt nicht jede behördliche Feststellung im Hinblick auf eine vorherige Unsicherheit eine Regelung i. S. v. § 35 Satz 1 HmbVwVfG. Dies ist vielmehr nur und gerade dann der Fall, wenn diese mit Bindungswirkung versehen sein soll und damit nicht eine bloße Meinungsäußerung oder Mitteilung darstellt (Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL August 2021, § 35 VwVfG Rn. 170). Grundsätzlich keinen Regelungscharakter besitzt demgegenüber behördliches Handeln, dem keine Willenserklärung innewohnt, sondern durch das lediglich Informationen transferiert, mithin Wissenserklärungen abgegeben werden (Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 92). Für die Abgrenzung der bloßen Wissenserklärungen zum (feststellenden) Verwaltungsakt ist darauf abzustellen, ob die Behörde nur ihre Auffassung zu Rechts- oder Tatsachenfragen mitteilen möchte oder ob sie diese gegenüber dem Betroffenen verbindlich feststellen will (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 82; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed. 1.1.2022, § 35 Rn. 162). Was die Behörde mit verbindlicher Wirkung feststellen will, muss sich daher entweder aus dem Tenor des Bescheides oder aus sonstigen Umständen klar und unmissverständlich ergeben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es an einem Verwaltungsakt. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Feststellung nur als einfache Feststellung gemeint ist oder als „regelnde Feststellung“ rechtsverbindlich und damit als Verwaltungsakt gewollt ist, sind außer dem Wortlaut vor allem der Zusammenhang, in dem sie getroffen wird, insbesondere ob Rechte oder Pflichten, auf die sie sich bezieht, strittig sind bzw. als klärungsbedürftig angesehen werden (Knauff, a.a.O.). Bei der Auslegung, ob im konkreten Fall ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Erklärung vorliegt, kann zunächst die Entscheidungskompetenz der Behörde von Bedeutung sein. Fehlt z. B. offensichtlich die „VA-Befugnis“, kann nicht unterstellt werden, die Behörde habe dennoch einen Verwaltungsakt erlassen wollen (Stelkens, a.a.O., § 35 Rn. 72). Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe kommt der E-Mail vom 31. August 2021 bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände ebenfalls nicht die erforderliche Regelungswirkung zu. Bereits die äußere Form der E-Mail spricht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Diese ist schon nicht als „Bescheid“ gekennzeichnet und enthält weder eine Rechtsmittelbelehrung noch ist in ihr eine Regelung in Gestalt eines Tenors besonders hervorgehoben. Auch der Betreff „Az.: N/VS 2212 /E.str. 77 - Mitteilung Ergebnis der erneuten Prüfung“ spricht dagegen, dass mit der E-Mail über die bloße Mitteilung der (beibehaltenen) Rechtsauffassung der Behörde hinausgehend gegenüber der Antragstellerin verbindlich die Einstufung der Produkte als Lebensmittel festgestellt werden sollte. Bei dem in Bezug genommenen Aktenzeichen handelt es sich um das Aktenzeichen, welches die Antragsgegnerin im Hinblick auf das gegen X. eröffnete Verwaltungsverfahren führt; die Antragsgegnerin hat also in Bezug auf die Antragstellerin kein gesondertes Verwaltungsverfahren bzw. Aktenzeichen geführt. Auch der zweite Bestandteil des Betreffs „Mitteilung Ergebnis der erneuten Prüfung“ legt den bloßen Mitteilungscharakter der E-Mail nahe. Gegen einen Verwaltungsakt spricht des Weiteren auch, dass es der Antragsgegnerin an der erforderlichen Befugnis gefehlt haben dürfte, einen verbindlichen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber der Antragstellerin zu erlassen, was der Antragsgegnerin auch bewusst gewesen sein dürfte, denn sie hat zu Beginn des mit der Antragstellerin geführten Schriftwechsels gleich darauf hingewiesen, dass „eine Korrespondenz mit Herstellern außerhalb unserer Zuständigkeit“ nicht vorgesehen sei (E-Mail vom 9. August 2021). Tatsächlich unterfällt die Antragstellerin als Unternehmen mit Sitz in Berlin schon nicht dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 25. September 2020, der sich auf alle ansässigen Lebensmittelunternehmen mit Sitz, Niederlassung, Verkaufsstelle sowie vergleichbaren Stellen, über die ein Inverkehrbringen der durch diese Allgemeinverfügung betroffenen Produkte erfolgt, im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Hamburg-Nord erstreckt (vgl. II. der Allgemeinverfügung). Ein Rückgriff auf unmittelbar geltendes EU-Recht (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b VO (EU) 2017/625 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283) scheidet jedenfalls im Hinblick auf die fehlende örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus (§ 3 Abs. 1 HmbVwVfG). Allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die E-Mail als eine solche mit unmittelbar belastender Wirkung empfindet, weil sie vor dem Erhalt keinen Grund gehabt habe, sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Produkte von der Allgemeinverfügung adressiert zu sehen, kann keine Qualifizierung als Verwaltungsakt hergeleitet werden, weil das tatsächliche Empfinden einer Belastung nichts über das tatsächliche Vorliegen einer Regelungswirkung aussagt. c) Hat die Antragstellerin nach alledem mit ihrem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg, kann sie schon deshalb nicht die Anordnung der Aufhebung bereits vollzogener Maßnahmen analog § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO beanspruchen. 2. Hinsichtlich des Hilfsantrages hat die Antragstellerin mit den in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Gründen die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit beachtlichen Argumenten erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgehoben (BA S. 4), dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen des aus § 123 Abs. 5 VwGO folgenden grundsätzlichen Vorrangs des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft und daher unzulässig sei, da es sich bei der jedenfalls auch den Gegenstand des hilfsweisen Feststellungsantrages bildenden Allgemeinverfügung um einen Verwaltungsakt handele. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde demgegenüber zurecht geltend gemacht, dass ihr Begehren nicht auf die Aufhebung der Wirkungen der Allgemeinverfügung gerichtet ist. Die Antragstellerin bestreitet also nicht die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung und strebt auch nicht ihre Aufhebung an, sondern sie stellt in Abrede, dass ihre Produkte überhaupt vom Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst sind. Ihr Begehren ist somit in der Hauptsache gemäß § 43 VwGO auf die (negative) Feststellung gerichtet, dass die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 kein Rechtsverhältnis begründet, dass das Inverkehrbringen ihrer Produkte verbietet. Ein solches Begehren kann sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Die dem Beschwerdegericht danach insoweit ohne Bindung an die dargelegten Gründe eröffnete umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt jedoch, dass das Verwaltungsgericht den Erlass der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Ergebnis zurecht abgelehnt hat. Der Antrag ist zwar – in der Gestalt, wie er zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 gefasst wurde – zulässig (hierzu unter a)), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (hierzu unter b)). a) Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 konkretisierte Hilfsantrag, mit dem sie unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2021 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung begehrt, dass das Inverkehrbringen der Produkte … CBD Öl 5 % und … CBD Öl 10 % nicht durch die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 untersagt ist, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. aa) Der Zulässigkeit des Antrags steht vorliegend nicht entgegen, dass dieser – auch wenn er formal nur auf eine „vorläufige“ Feststellung gerichtet ist – auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Zwar dürfte ein solches Feststellungsbegehren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im Regelfall problematisch sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, DÖV 2020, 840, juris Rn. 13). Der vorliegende Fall weicht aber insofern vom Regelfall ab, als die Antragstellerin nicht selbst unmittelbar Norm- bzw. Rechtsbetroffene ist und ihr Begehren daher nicht durch einen – dem Wesen der einstweiligen Anordnung näherstehenden – weniger weitreichenden Alternativantrag, beispielsweise gerichtet auf eine vorläufige Duldung, abgedeckt werden könnte. bb) Das erforderliche Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2014, 6 A 1/13, BVerwGE 149, 359, juris Rn. 21; Urt. v. 26.1.1996, 8 C 19/94, BVerwGE 100, 262, juris Rn. 10). (1) Das erforderliche Rechtsverhältnis kann vorliegend nicht schon daraus gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin die Zulässigkeit des von der Antragstellerin gewünschten Verhaltens (Inverkehrbringen ihrer streitgegenständlichen Produkte durch sie und durch Dritte) bestreitet, mithin eine Meinungsverschiedenheit über die entsprechende Berechtigung besteht. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt nicht, aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit gegen die Antragstellerin selbst vorzugehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, für die in Berlin ansässige Antragstellerin nicht zuständig zu sein. Es fehlt mithin an der erforderlichen Verdichtung des Rechtsverhältnisses. Eine solche Verdichtung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht nur einen Vertrieb ihrer Produkte über X. sondern auch einen Eigenvertrieb unmöglich mache. Ein solcher Eigenvertrieb durch die Antragstellerin wäre insoweit nur dann relevant, wenn die Antragstellerin beabsichtigte, ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 zu verlegen oder aber die betroffenen Produkte über eigene Verkaufsstellen oder sonstige vergleichbare Stellen in den Verkehr zu bringen (vgl. II. der Allgemeinverfügung). Eine solche Absicht wird von ihr schon nicht geltend gemacht. (2) Das erforderliche Rechtsverhältnis folgt vorliegend aber aus dem (Dritt-)Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und X., das sich aus dem Streit über das Unterfallen der streitgegenständlichen Produkte unter die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 ergibt. Gegenstand der Feststellungsklage – entsprechendes gilt auch für einen auf Feststellung gerichteten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz – kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger oder dem Beklagten und einem Dritten sein (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 37; Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 43 Rn. 58; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 16). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1997, 8 C 23/96,NJW 1997, 3257, juris Rn. 17; Urt. v. 14.4.2005, 3 C 3/04, NVwZ-RR 2005, 711, juris Rn. 22). Ein derartiges Feststellungsinteresse der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ist hier anzunehmen, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass sie durch das Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber X. bezogen auf ihre streitgegenständlichen Produkte in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit verletzt wird. (a) Als inländische juristische Personen kann sich die Antragstellerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91 und 1428/91, BVerfGE 105, 252, juris Rn. 41; Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/93 und 2111/03, BVerfGE 115, 205, juris Rn. 80). Das trifft auf die Antragstellerin zu. (b) Das an X. gerichtete Verlangen der Antragsgegnerin, das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte der Antragstellerin zu unterlassen, bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Antragstellerin. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94 u.a., BVerfGE 111, 191, juris Rn. 138). Dabei können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Der Umstand, dass eine Änderung der Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch eine staatliche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells hat, reicht für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz zwar nicht aus. Die objektiv berufsregelnde Tendenz der staatlichen Maßnahme kann sich jedoch aus deren spezifischem Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Grundrechtsträgers ergeben (BVerwG, Urt. v. 6.5.2015, 6 C 11/14, BVerwGE 152, 122, juris Rn. 18 ff.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist eine objektiv berufsregelnde Tendenz wegen des spezifischen Bezugs der gegen X. ergriffenen Maßnahmen auf die von der Antragstellerin hergestellten Produkte zu bejahen. Grund für die gegenüber X. ergriffenen Maßnahmen sind insoweit ausschließlich die von der Antragstellerin produzierten streitgegenständlichen Produkte. Die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin ist damit gerade Anlass für die an einen Dritten (X.) gerichteten staatlichen Maßnahmen. Die Antragsgegnerin hat durch die ergriffenen Maßnahmen gegenüber X. einen Teil der bestehenden Vertriebswege für die Produkte der Antragstellerin bewusst und gewollt mit dem Ziel verschlossen, das Inverkehrbringen der Produkte im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 zu unterbinden. Hierdurch stehen die Maßnahmen gegenüber X. nicht nur in ihrer Zielsetzung, sondern auch in ihren mittelbaren Wirkungen einem unmittelbar gegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Verbot, die streitbefangenen Produkte im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auf den Markt zu bringen, gleich. Diese Maßnahmen sind für die Antragstellerin nicht bloßer Reflex einer nicht auf sie ausgerichteten staatlichen Maßnahme. Ihnen kommt objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Antragstellerin zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.5.2015, 6 C 11/14, BVerwGE 152, 122, juris zur Drittanfechtung eines Programmänderungsverlangens durch den Produzenten und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen; OVG Münster, Beschl. v. 11.8.2020, 13 B 717/20, juris zur Antragsbefugnis eines Herstellers von Pflanzenschutzmitteln im Falle einer an eine Baumarktkette gerichteten Untersagungsverfügung des Inverkehrbringens seiner spezifischen Produkte). (3) Aus denselben Gründen liegt auch die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor. (4) Die Antragstellerin verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung. Zwar würde die begehrte Feststellung, dass das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte nicht durch die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 untersagt ist, wegen der auf die Verfahrensbeteiligten beschränkten Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung formal nicht automatisch auch im Verhältnis der Antragsgegnerin zu Dritten (den Vertriebskanälen) wirken. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse folgt aber daraus, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die gegenüber der Antragsgegnerin ergeht und die eine entsprechende Feststellung trifft, von ihr zur Kenntnis genommen und – auch in gleichgelagerten Konstellationen – respektiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2007, 7 C 13/06, NVwZ 2007, 1311, juris Rn. 24 bezüglich der Auswirkungen einer höchstrichterlichen Entscheidung, die gegenüber einem Bundesland ergeht, in Bezug auf andere Normanwender). b) Der Hilfsantrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (hierzu unter aa)). Der gesonderten Prüfung eines Anordnungsanspruchs, der vorliegend auch nicht eindeutig erkennbar gegeben ist, bedarf es insofern nicht (hierzu unter bb) und cc)). aa) Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die erforderliche Dringlichkeit für die begehrte Regelung ergibt sich aus der Notwendigkeit, zu erwartende wesentliche Belastungen für den Antragsteller abzuwenden. Dagegen rechtfertigen Belastungen, die bereits eingetreten sind, grundsätzlich ebenso wenig den Erlass einer Regelungsanordnung, wie eine Notlage, die auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen des Antragstellers beruht (siehe Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 128 ff. m.w.N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 86). Vom Bestehen eines Anordnungsgrundes kann dann ausgegangen werden, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 26). Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004, 1 WDS-VR 2/04, ZBR 2005, 314, juris Rn. 3) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008, 2 BvR 338/08, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, 7 VR 6/11, juris Rn. 6). Die Antragstellerin erstrebt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Ziel der von ihr begehrten Regelungsanordnung ist mit dem Ziel eines Klageverfahrens identisch. In beiden Fällen begehrt sie die Ermöglichung des Inverkehrbringens ihrer Produkte. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition und stellt ihn – ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte – vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, 2 ER 301/89, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2022, 14 ME 116/22, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2021, 8 B 1967/20, NJW 2021, 2982, juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2019, OVG 11 S 79.18, juris Rn. 6). Der danach nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Solcherlei Nachteile sind auch unter dem Gesichtspunkt der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage (hierzu unter (1)) oder im Hinblick auf irreversible schwerwiegende Grundrechtsverletzungen (hierzu unter (2)) nicht gegeben. (1) Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2022, 14 ME 116/22, juris Rn. 15; Beschl. v. 12.3.2012, 8 ME 159/11, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 16.6.2020, 14 CE 20.1131, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 11.4.2005, 13 B 1959/04, juris Rn. 41; VGH Kassel, Beschl. v. 8.11.1995, 14 TG 3375/95, MDR 1996, 361, juris Rn. 9 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66c). Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin indessen nicht. Die Antragstellerin beruft sich für die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung im Wesentlichen darauf, dass ihr Nachteile wirtschaftlicher Art drohten, die zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führten. Die Beseitigung dieser Nachteile durch eine mögliche nachträgliche vollständige Aufhebung der behördlichen Maßnahmen sei völlig ungewiss. Die streitgegenständlichen Produkte gehörten zu den entscheidenden Umsatzträgern in ihrer Produktpalette. Zwar betreffe die behördliche Maßnahme zunächst [lediglich] zwei ihrer Produkte. Die Verfügung betreffe aber gleichermaßen fünf weitere Produkte, die vermeintlich ebenfalls als Lebensmittel einzustufen seien und daher von X. nicht bezogen werden könnten. Diese Produkte machten ca. 1/3 ihres Umsatzes aus und seien damit eine tragende Säule ihres Umsatzgeschäfts. Die Kooperation mit X. sei ein „Leuchtturm“-Projekt in ihrem Geschäftskonzept und von elementarer Bedeutung und Teil einer größeren Geschäftsstrategie, welche den Ausbau und die Entwicklung im Markt ermöglichen und sichern solle. Es sei für sie und für X. klar gewesen, dass die bei X. geführten Produkte von ihr sukzessive um weitere Produkte erweitert werden sollten, sobald sich entsprechende Verkaufserfolge gezeigt hätten. Die Zusammenarbeit sei äußerst positiv gestartet. So habe sie im Zeitraum Februar bis April 2021 6.720 der streitgegenständlichen Produkte an X. mit einem Verkaufswert von insgesamt 172.530,96 Euro geliefert. Ihre Gewinnerwartung alleine der durch die Rückabwicklung mit X. betroffenen Waren habe im sechsstelligen Bereich gelegen. Sie habe allein für die zweite Hälfte 2021 einen weiteren Umsatz von 225.000 bis 250.000 Euro bei X. budgetiert, der jedoch aufgrund der behördlichen Maßnahmen nicht realisiert worden sei. Durch die behördliche Untersagung habe sie an X. Gutschriften in Höhe von knapp 160.000 Euro ausstellen müssen. Gelinge die Listung von Produkten bei einem starken Handelspartner wie X., führe dies regelmäßig zu Folgegeschäften. Ihr Geschäftsplan sehe konkret den Abschluss von zwei weiteren Handelspartnerschaften im Drogeriebereich vor. Auch habe die Beziehung zu X. für sie eine Aussicht auf eine Kooperation mit E. bedeutet. In diesem Zuge habe sie Gesamtumsätze von 720.000 Euro im Jahr 2021 mit X. und anderen Handelspartnern budgetiert. Die Erwartung habe sie nicht einmal zu 40 % erfüllen können. Die behördlichen Maßnahmen und die damit verbundene Delistung bei X. hätten dazu geführt, dass potentielle andere Handelspartner Abstand von Kooperationsvorhaben mit ihr nähmen. Das beanstandete Verwaltungshandeln wirke insofern wie eine amtliche Information/Warnung, welche die vermeintliche Illegalität ihrer Produkte bescheinige. Ihre Liquidität und Marktentwicklung werde durch die Rückzahlungsverpflichtungen und die Beeinträchtigungen der Geschäftsentwicklung durch die behördlichen Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt. Sie sei ein Start-Up und durch Fremdgelder finanziert. In der frühen Entwicklungsphase bei Markteintritt und in den darauffolgenden Monaten sei es wichtig, dass die Geschäftsentwicklung mit den Erwartungen der Investoren und der Marktbeobachter mithalte, damit weitere Investoren gefunden und das Geschäft entsprechend ausgebaut werden könne. Zudem sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie ohne Zeitverlust alles ihr Mögliche veranlasst habe, um ihr Interesse zu realisieren. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert, um die Entstehung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarerer Nachteile glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin beruft sich in erster Linie darauf, dass ihr Nachteile wirtschaftlicher Art entstünden und zudem ihre Geschäftsentwicklung als Start-Up-Unternehmen u.a. in Gestalt von Umsätzen, Umsatzerwartungen und Wachstum erheblich beeinträchtigt werde. Sie legt indes nicht ansatzweise dar, dass durch den derzeitigen Status quo die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Unternehmens gefährdet wird. Allein der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt nicht die Vorwegnahme der Hauptsache (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2022, 14 ME 116/22, juris Rn. 18; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 60. Ed. Stand: 1.7.2021, § 123 VwGO Rn. 129). Die Antragstellerin hat es – obgleich ihr im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsgrundes gegeben wurde – unterlassen, tragfähige Ausführungen zur eigenen finanziellen Situation zu machen, die eine Bewertung der Dringlichkeit ihres Anliegens überhaupt erst ermöglicht hätten. Die Antragstellerin vertreibt deutschlandweit und auch international diverse CBD- und Naturprodukte unter den Consumer-Health-Marken … , … und … CBD; sie gehört zur S. GmbH, die wiederum über mehrere Finanzierungsrunden Kapital in zumindest zweistelliger Millionenhöhe von diversen Venture-Capital-Gesellschaften und bekannten Persönlichkeiten einwerben konnte (vgl. die digitalen Pressemappen, abrufbar unter: https://....com/pages/press und https://....com/de/presse/). Schon vor diesem Hintergrund drängt sich eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht auf. Allein der Vortrag zu etwaigen Rückabwicklungs- oder Opportunitätskosten – mögen diese für sich betrachtet auch erheblich sein – kann die Annahme schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarerer Nachteile nicht rechtfertigen. Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass die streitgegenständlichen Produkte zusammen mit fünf weiteren Produkten ca. 1/3 ihres Umsatzes ausmachten, sagt noch nichts über eine etwaige Dringlichkeit ihres Anliegens aus, zumal die Antragstellerin es auch unterlässt, darzulegen, welchen Umsatzanteil ihre beiden Produkte … CBD ÖL 5 % und … CBD ÖL 10 %, die allein Gegenstand des Feststellungsantrages sind, hiervon einnehmen und wie hoch der Umsatzanteil allein bezogen auf den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 bzw. zumindest auf den Vertrieb über X. ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Zielerreichung ihres erstellten Geschäfts- bzw. Businessplans durch die angegriffenen staatlichen Maßnahmen gefährdet oder gar verhindert werde, sind solcherlei enttäuschten Erwartungen ebenfalls für sich betrachtet nicht geeignet, um solche substantiellen Auswirkungen auf den eigenen Geschäftsbetrieb dazutun, die eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheinen lassen. (2) Schon aus den zuvor aufgezeigten Erwägungen ist im Rahmen der hier maßgeblichen Prüfung des Anordnungsgrundes abzuleiten, dass das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht derart nachhaltig beeinträchtigt ist, dass eine vorläufige Regelung im beantragten Sinne geboten wäre. Im Fall der Antragstellerin ist es, wie ausgeführt, nicht dargelegt oder erkennbar, aus welchen Gründen es ihr unzumutbar sein sollte, die wirtschaftlichen und ggf. auch wettbewerbsbezogenen Nachteile bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem von ihr betriebenen Klageverfahren in Kauf zu nehmen. Die darin zugleich liegende vorübergehende – nicht schwerwiegende – Beschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit hat die Antragstellerin hinzunehmen. bb) Das Beschwerdegericht kann, weil bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch gleichfalls nicht besteht. Allerdings kann im Einzelfall die Bejahung des Anordnungsanspruchs eine Indizwirkung für das Vorliegen des Anordnungsgrunds haben. Wenn bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes der Anordnungsanspruch endgültig vereitelt wird, ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs für die Prüfung des Anordnungsgrunds in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2009, 1 BvR 1702/09, NVwZ-RR 2009, 945, juris Rn. 24). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Antragstellerin droht im Falle des Zuwartens auf die Hauptsacheentscheidung keine endgültige Vereitelung des Anordnungsanspruchs. cc) Ob es darüber hinausgeboten sein kann, auch bei fehlendem Anordnungsgrund eine einstweilige Anordnung zu treffen, wenn sich im Rahmen einer summarischen Prüfung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erkennbar aufdrängt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2011, 13 B 1764/10, juris Rn. 9), bedarf hier keiner Entscheidung, da eine solche Fallkonstellation nicht gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind lediglich als offen anzusehen. Maßgeblich dürfte es insoweit darauf ankommen, ob die streitgegenständlichen Produkte – wie von der Antragstellerin deklariert – als „kosmetisches Mittel“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 1223/2009 oder aber als Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 (BasisVO) einzustufen sind. Während die Antragstellerin beachtliche Argumente anführt, die gegen eine Einstufung als Lebensmittel sprechen könnten, wird in der Rechtsprechung in vergleichbaren bzw. zumindest naheliegenden Fallkonstellationen überwiegend vertreten, dass derartige Produkte aufgrund der subjektiven Zweckbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Alt. 1 BasisVO) bzw. der Verkehrserwartung (Art. 2 Abs. 1 Alt. 2 BasisVO) als Lebensmittel einzustufen sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 9.3.2022, 9 S 3426/21, juris Rn. 8 f.; VG Berlin, Beschl. v. 21.2.2022, 14 L 611/21, juris Rn. 27 ff.; VGH München, Beschl. v. 7.3.2022, 20 CS 22.307, juris Rn. 8). In diesem Zusammenhang könnte es zugleich auch auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertete Frage ankommen, ob ein „Aufnehmen“ von Erzeugnissen oder Stoffen durch Menschen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BasisVO voraussetzt, dass die betreffenden Erzeugnisse bzw. dessen Stoffe über den Magen-Darm-Trakt in den menschlichen Körper gelangen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2021, 5 Bs 56/21, LMuR 2022, 43, juris Rn. 20 ff.) oder ob auch das anderweitige Gelangen – beispielsweise über die Mundschleimhaut – in den Körper eines Menschen hiervon umfasst ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.2.2021, 13 ME 580/20, LMuR 2021, 203, juris Rn. 8 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58), wobei das Gericht die Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber X. in Höhe von 159.279,10 Euro zugrunde gelegt und diesen Betrag im Hinblick auf den auf § 80 Abs. 5 VwGO analog gestützten Hauptantrag halbiert hat. Eine Erhöhung des Streitwertes im Hinblick auf den Hilfsantrag ist nicht veranlasst. Zwar ist ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, soweit – wie hier – eine Entscheidung über ihn ergeht. Vorliegend betreffen beide Ansprüche jedoch denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, so dass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Da Haupt- und Hilfsantrag auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sind, kommt keinem der beiden Anträge ein höherer Wert zu. Die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.