OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 M 144/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1107.3M144.24.00
9Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus der Regelung des § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV (juris: ViehVerkV 2007), nach der für den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses neu geborener Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten nach der Geburt gewährt wird, ergibt sich für die Beurteilung der Angemessenheit kürzerer Fristen bei Anordnungen zur - nachträglichen - Beantragung von Equidenpässen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG kein tragfähiger Maßstab.(Rn.5) (Rn.10) 2. Die Regelung über die Erteilung der Auskunft nach § 24 Abs. 4 Satz 1 TierGesG umfasst auch die Vorlage schriftlicher Dokumente.(Rn.9) 3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme fehlender Sachkunde als Grund für die Anordnung der Auflösung eines Tierbestandes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG.(Rn.14) 4. Zu den Voraussetzungen der Annahme, dass Personen, gegen die ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verhängt wurde, maßgeblichen Einfluss auf die Tierhaltung Dritter nehmen könnten.(Rn.18) 5. Bei der Anordnung einer Bestandsauflösung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG hat die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen zu prüfen und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber zu treffen, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet.(Rn.24) 6. Kann die fehlende Ermessensbetätigung in Bezug auf die Auswahl des Verantwortlichen in einem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, hat das Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Prognose zu unterstellen, dass der Ermessensfehler in der Widerspruchsentscheidung behoben würde. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung befristen.(Rn.31)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 3. September 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. April 2024 gegen die Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt und gegen die Ziffer 14 und 15 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Februar 2024 angeordnet. Soweit sich die Regelungen in den Ziffern 4, 5 und 14 auf Equiden (sieben Ziegen, vier Schafe und ein Lama) beziehen, gilt dies jedoch nur bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/9 und der Antragsgegner zu 5/9. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Regelung des § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV (juris: ViehVerkV 2007), nach der für den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses neu geborener Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten nach der Geburt gewährt wird, ergibt sich für die Beurteilung der Angemessenheit kürzerer Fristen bei Anordnungen zur - nachträglichen - Beantragung von Equidenpässen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG kein tragfähiger Maßstab.(Rn.5) (Rn.10) 2. Die Regelung über die Erteilung der Auskunft nach § 24 Abs. 4 Satz 1 TierGesG umfasst auch die Vorlage schriftlicher Dokumente.(Rn.9) 3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme fehlender Sachkunde als Grund für die Anordnung der Auflösung eines Tierbestandes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG.(Rn.14) 4. Zu den Voraussetzungen der Annahme, dass Personen, gegen die ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verhängt wurde, maßgeblichen Einfluss auf die Tierhaltung Dritter nehmen könnten.(Rn.18) 5. Bei der Anordnung einer Bestandsauflösung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG hat die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen zu prüfen und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber zu treffen, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet.(Rn.24) 6. Kann die fehlende Ermessensbetätigung in Bezug auf die Auswahl des Verantwortlichen in einem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, hat das Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Prognose zu unterstellen, dass der Ermessensfehler in der Widerspruchsentscheidung behoben würde. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung befristen.(Rn.31) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 3. September 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. April 2024 gegen die Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt und gegen die Ziffer 14 und 15 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Februar 2024 angeordnet. Soweit sich die Regelungen in den Ziffern 4, 5 und 14 auf Equiden (sieben Ziegen, vier Schafe und ein Lama) beziehen, gilt dies jedoch nur bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/9 und der Antragsgegner zu 5/9. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 3. September 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der streitgegenständlichen Regelungen des Bescheides vom 28. Februar 2024 verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse geht - soweit hierüber im Beschwerdeverfahren noch zu entscheiden ist - im Hinblick auf die Ziffern 4, 5 und 14 zu Lasten des Antragsgegners aus. Der Bescheid vom 28. Februar 2024 ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 4, 5 und 14 rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen. 1. Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Februar 2024 greifen nicht durch. a) Der Antragsteller macht geltend, die ihm für die zur Beantragung von Equidenpässen gesetzte Frist sei zu kurz bemessen. Gemäß § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV sei der Antrag spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zur Identifizierung zu stellen. Der Verordnungsgeber habe mit dieser langen Frist zum Ausdruck gebracht, dass der Beantragung zur Identifizierung nur eine ganz unerhebliche Bedeutung für die Vorbeugung und Bekämpfung von Seuchen und keine herausragende Funktion oder Eilbedürftigkeit zukomme. Es sei nicht verhältnismäßig, dem Halter nur einen Zeitraum von einer Woche zuzugestehen, wenn ihm die Verordnung zunächst einen Handlungsspielraum von sechs Monaten einräume. Die Möglichkeit der Online-Antragstellung ändere daran nichts. Dem Antragsteller könne und dürfe nicht vorgegeben werden, wie und wo er einen Antrag stelle, sofern die Antragstellung vor Ort bzw. in der Behörde weiterhin möglich sei. Der Verweis auf die Online-Antragstellung stelle einen gesetzlich nicht vorgeschriebenen „Online-Zwang“ dar. Zudem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es nicht darauf ankomme, ob sich eine Seuchengefahr realisiert habe, unzutreffend. Zwar müsse sich die Frist danach ausrichten, ob Anhaltspunkte den Verdacht einer Gefahrenrealisierung rechtfertigten. Im vorliegenden Fall sei es jedoch bei einer lediglich abstrakten Gefahr geblieben, die jederzeit bei jedem Viehbestand vorliege, ohne dass es Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Gefahr gegeben habe. Da es an konkreten Gefährdungszeichen gefehlt habe und ein epidemischer oder pandemischer Zustand in der Region oder dem Land Sachsen-Anhalt nicht feststellbar gewesen sei und sich auch nicht angebahnt habe, sei zumindest eine Frist von drei Wochen erforderlich gewesen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegen die Angemessenheit der dem Antragsteller für die Vorlage der Equidenpässe gesetzten Frist bestehen auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers keine Bedenken. Rechtsgrundlage für die Anordnung, bis spätestens zum 12. April 2024 für alle vom Antragsteller gehaltenen Equiden, für die er keinen Equidenpass besitzt, einen Equidenpass zu beantragen, ist § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG. Nach dieser Regelung trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Gemäß § 44 Abs. 1 ViehVerkV hat ein Tierhalter die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Art. 18 Equidenpass-Verordnung vornehmen zu lassen. § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV bestimmt, dass der Tierhalter den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen hat. Die Ausstellungsbehörde stellt sicher, dass Equiden zum Zeitpunkt ihrer ersten Identifizierung gemäß Art. 12 Equidenpass-Verordnung ein Transponder implantiert wird (vgl. Art. 18 Equidenpass-Verordnung). Die Vorschriften zielen darauf ab, eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden zu erreichen. Diese ist insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind (ansteckende Blutarmut, Afrikanische Pferdepest) unverzichtbar. Nur wenn alle Equiden gültige und korrekt ausfüllte Dokumente zur Identifizierung besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und in dem Herkunfts- und Informationssystem für Tiere registriert (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 16. Juli 2024 - 3 L 89/23 - juris Rn. 37). Der Antragsteller hat bei Kontrollen und in der Folgezeit bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nur für 7 der von ihm gehaltenen 19 Equiden einen Equidenpass vorlegen können. Die Pflicht zur amtlichen Kennzeichnung von Equiden dient - wie ausgeführt - gewichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere der Seuchenbekämpfung. Der Umstand, dass gemäß § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV für den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses neu geborener Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten nach der Geburt gewährt wird, gibt für die Angemessenheit kürzerer Fristen bei Anordnungen zur - nachträglichen - Beantragung von Equidenpässen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG nichts her. Die Identifizierung eines jungen Fohlens ist in den ersten Monaten nach seiner Geburt ist in der Regel unproblematisch, weil ein Fohlen in dieser Zeit gewöhnlich nicht vom Muttertier getrennt wird. Daher besteht bei Jungtieren im Alter von bis zu sechs Monaten eine vergleichsweise geringe Gefahr, dass die Quelle einer etwaigen Infektion nicht nachvollzogen werden kann. Aus der Regelung des § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV lässt sich daher kein rechtssystematisches Argument für die vom Antragsteller vertretene Auffassung ableiten, dass der Verordnungsgeber der Kennzeichnungspflicht von ausgewachsenen Equiden keine herausragende Funktion oder Dringlichkeit zumesse. Welche Frist für die Anordnung zur Beantragung von Equidenpässen angemessen erscheint, ist vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Im vorliegenden Fall fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass die Kennzeichnungspflicht bei einer Vielzahl von Equiden nicht erfüllt ist und es sich um ältere Tiere handelt, bei denen die Frist zur Beantragung nach § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV schon längst verstrichen ist. Es handelt sich um einen offensichtlichen und systematischen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht. Zudem gibt es keinen Grund für die Annahme, die kurzfristige Beantragung von Equidenpässen innerhalb von neun Tagen nach der Zustellung des Bescheides könne den Antragsteller unzumutbar belasten. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der Antragsteller innerhalb des fraglichen Zeitraums nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen in der Lage gewesen sein könnte, der Anordnung nachzukommen. Im Rahmen einer Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr ist es ohne weiteres möglich, den Betroffenen auf die Möglichkeit einer Antragstellung über das Internet zu verweisen, ohne dass es sich hierbei um einen gesetzlich unzulässigen „Online-Zwang“ handelt. Abgesehen davon wäre es dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar gewesen, die Antragstellung vor Ort in A-Stadt vorzunehmen, auch wenn er nicht über ein Kfz verfügt. Denn die Kernstadt von A-Stadt, in der sich die Geschäftsstelle A-Stadt des Pferdezuchtverbands Brandenburg-Anhalt e.V. befindet, kann an Werktagen vom Ortsteil Insel aus ohne weiteres mit der Buslinie 940 der S-bus GmbH erreicht werden. Zudem hätte sich der Antragsteller angesichts des Anhörungsschreibens vom 28. Februar 2024 ohne weiteres darauf einstellen können, dass von ihm eine kurzfristige Antragstellung verlangt werden könnte. Unabhängig davon musste dem Antragsteller bereits mit der Übernahme der Equiden im Januar 2024 bekannt sein, dass für die Tiere Equidenpässe vorhanden sein müssen. Spätestens aufgrund der Aufforderung zur Vorlage von Equidenpässen bei der Kontrolle am 31. Januar 2024 hatte er auch positive Kenntnis von dieser Verpflichtung. Der Angemessenheit der fraglichen Frist steht auch nicht entgegen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung (noch) keine Seuchengefahr realisiert hatte. Die Kennzeichnungspflicht von Equiden bezweckt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf Seuchengefahren die Bekämpfung eines epidemiologischen Geschehens. Die Identifikation von Equiden dient dazu, die Verbreitung von Infektionskrankheiten nachvollziehen zu können. Sie soll also bereits zu Beginn eines epidemiologischen Geschehens umfassend erfolgt sein, um ein zügiges Handeln zu ermöglichen. Ist es bereits zu einer Verbreitung von Infektionskrankheiten gekommen, wird die Anordnung, beim zuständigen Pferdezuchtverband Equidenpässe ausstellen zu lassen, kaum dazu beitragen können, das epidemiologische Geschehen in den Griff zu bekommen, weil die zur Seuchenbekämpfung erforderliche Identifikation der Equiden dann zu spät erfolgt. b) Weiter meint der Antragsteller, dass es für die Regelung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Pferdezuchtverbands die Beantragung der Equidenpässe nachzuweisen, keine Rechtsgrundlage gebe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermächtige die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 1 TierGesG nicht dazu, Belege für die nach dieser Vorschrift anzufordernden Auskünfte zu verlangen. Eine Auskunft zu erteilen, bedeute, Fragen durch eine Stellungnahme zu beantworten. Wie sich aus der Regelung zur Auskunftsverweigerung in § 24 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergebe, gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass lediglich Auskünfte, aber keine Belege oder sonstige Nachweise abgefordert werden dürften. In zahlreichen Gesetzen finde sich wieder, dass zwischen einer Auskunftspflicht und einer Rechenschaftspflicht bzw. Belegpflicht unterschieden werde. Jedenfalls sei die Anforderung von Belegen rechtswidrig, weil von ihm eine Leistung gefordert werde, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liege. Er habe die Erteilung der fraglichen Bescheinigung nicht in der Hand. Die Institution, die Equidenpässe ausstelle, sei zur Abgabe der Bescheinigung nicht verpflichtet. Es hänge vom Gutdünken der Institution ab, wann und ob er die Bestätigung erhalte, um diese an den Antragsgegner weiterzuleiten. Dasselbe gelte für die Pflicht zur Vorlage des Nachweises in Schriftform. Erhalte er den Nachweis in einer anderen Form, so erfülle er die Anforderung nicht, so dass ein Zwangsgeld festgesetzt werden könne. Deshalb sei die Regelung unverhältnismäßig. Diese Erwägungen greifen nicht durch. Die Erteilung der Auskunft nach § 24 Abs. 4 Satz 1 TierGesG umfasst ohne weiteres auch die Vorlage schriftlicher Dokumente. Der Umfang der Auskunftspflicht wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt. Mit den Auskunftsrechten der Behörde korrespondieren Mitwirkungspflichten des Auskunftspflichtigen. Dazu kann auch die Vorlage schriftlicher Unterlagen gehören, wie etwa die Anordnung der Vorlage von Tierbestandsbüchern oder von Transportplänen (vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 Rn. 5; VG Arnsberg, Beschluss vom 27. März 2012 - 8 L 140/12 - juris Rn. 16, jeweils zur entsprechenden Regelung des § 16 Abs. 2 TierSchG). Ein engeres Verständnis des Auskunftsbegriffs ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 Satz 2 TierGesG und dem dort verwendeten Begriff „Fragen“. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die an straf- und zivilprozessrechtliche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 383 ZPO) und damit lediglich an verbale Äußerungen in Vernehmungssituationen anknüpft. Die Regelung bildet aber keinen Maßstab für die Auslegung des an der tiergesundheitsrechtlichen Zielsetzung orientierten Auskunftsbegriffs in § 24 Abs. 4 Satz 1 TierGesG. Die Anforderung von Belegen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie der Antragsteller vorträgt - nicht gesichert sei, dass ihm eine (schriftliche) Bestätigung der Antragstellung ausgestellt werde. Sie ist insbesondere nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Dabei kann dahinstehen, ob es eine rechtliche Verpflichtung des Pferdezuchtverbands Brandenburg-Anhalt e.V. gibt, dem Antragsteller die Antragstellung schriftlich zu bestätigen. Denn unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung erscheint die Annahme, dass sich der Pferdezuchtverband weigern könnte, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben vorzulegen, realitätsfremd und aus der Luft gegriffen. Sollte der Antragsteller tatsächlich keine Möglichkeit haben, im Falle einer solchen Weigerung die Ausstellung der angeforderten Bestätigung zu erzwingen, handelte es sich um einen Fall der nachträglichen Unmöglichkeit, der eine anderweitige Erledigung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG und damit ein Vollstreckungshindernis nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 48 Abs. 3 SOG LSA bildete (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 20. August 2007 - 7 TG 1409/07 - juris Rn. 5). Der denkbare Eintritt einer nachträglichen Unmöglichkeit hat jedoch auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zum aktuellen Zeitpunkt keinen Einfluss. 2. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ein, die ihm gesetzte Frist zur Befolgung der Anordnung zur Kennzeichnung von Equiden nach den Vorgaben des § 44 Abs. 4 ViehVerkG sei zu kurz bemessen. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf seine Ausführungen zur Angemessenheit der Frist für die Beantragung von Equidenpässen, die - wie oben (Abschnitt 1 a) ausgeführt - nicht durchgreifen. 3. Hinsichtlich der (noch) streitgegenständlichen Anordnung, den Tierbestand im Hinblick auf die vom Antragsteller gehaltenen Equiden aufzulösen (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides), stellen die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände zwar nicht durchgreifend in Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind (a). Jedoch ist der Bescheid hinsichtlich dieser Anordnung voraussichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm bei der Entscheidung, wen er zur Beseitigung der bestehenden Gefahrenlage heranzieht, eingeräumte (Auswahl-)Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat (b). Da die fehlende Ermessensbetätigung in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann, macht der Senat von der ihm gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung zu befristen (c). a) Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides erfüllt seien, greifen nicht durch. Der Antragsteller trägt gegen die Anordnung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides Folgendes vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Gefahr, dass Tiere erhebliche Vernachlässigung oder erhebliche Verhaltensstörungen aufzeigten, nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung habe sich auch keine Gefahr der erheblichen Schädigung der Tiere realisiert. Hinsichtlich des Gesprächs, das er am 7. Februar 2024 mit dem Amtsveterinär des Antragsgegners geführt habe, sei er nicht darauf vorbereitet gewesen, dass sein Wissen in irgendeiner Form abgefragt werden könnte. Er sei nichtsahnend in eine Prüfungssituation hineingezogen worden. Das habe ihn verunsichert und Symptome wie beim Lampenfieber hervorgerufen. Aufgrund des innerlichen Anforderungsdrucks sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die Informationen, über die er verfügt habe, abzurufen. Ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sein Wissen und seine Kenntnisse zu festigen. Die Verfütterung von Brötchen habe er unverzüglich eingestellt. Notwendige Impfungen habe er alsbald nach dem Gespräch durchführen lassen. Der Antragsgegner habe niemals einen Futtermangel oder Anzeichen von Unterernährung festgestellt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich auch nicht, dass sich Krankheiten verbreitet hätten oder Tiere mit Parasiten befallen gewesen seien. Ein Sachkundedefizit in dieser Hinsicht sei widerlegt. Gründe für die Annahme erheblicher Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörungen bei den Equiden seien nicht gegeben. Er habe gezeigt, dass er Defizite schnell beseitigen könne. Die Feststellung kleinerer Defizite rechtfertigten nicht die Beurteilung, dass es in Zukunft zu erheblichen Defiziten kommen werde. Aus den Erkenntnissen bei der Untersuchung am 10. Juli 2024 ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst der Antragsgegner habe festgestellt, dass er, der Antragsteller, die Tiere im Rahmen seiner Möglichkeiten betreue. Der schwerste Vorwurf sei die mangelnde Hufpflege gewesen. Ausweislich des Kontrollberichts seien jedoch keinerlei Beeinträchtigungen aufgrund der fehlenden Pflege festgestellt worden. Die Zustände bei den Kontrollen hätten sich deutlich verbessert, seitdem er die Haltung der Tiere übernommen habe. Bei den früheren Kontrollen seien mangelernährte Tiere und schwerer Parasitenbefall festgestellt worden. Einige Tiere hätten aufgrund schwerwiegender Haltungsmängel euthanasiert werden müssen. Zu solchen erheblichen Schädigungen oder Vernachlässigungen sei es nicht mehr gekommen. Laut dem Kontrollbericht sei ein ausreichender Futtervorrat vorgefunden worden. Eine Mangelernährung habe man nicht festgestellt. Hieraus und aus der Verbesserung des Gesundheitszustands der Tiere ergebe sich, dass er, der Antragsteller, sehr wohl fähig sei, die Tiere zu halten und zu betreuen. Diese Erwägungen stellen die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Auflösung des Equidenbestandes nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller ein Sachkundedefizit aufweist, das er voraussichtlich nicht in angemessener Zeit überwinden wird. Eine konkrete Gefahr für die Equiden hat das Verwaltungsgericht ferner darin gesehen, dass nach summarischer Prüfung anzunehmen sei, dass Frau S. einen nicht nur unerheblichen Einfluss auf die Equidenhaltung ausübe und der Antragsteller ihren Empfehlungen Folge leiste. Die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass aus diesen Gründen das Eintreten einer erheblichen Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörung der fraglichen Tiere nicht ausgeschlossen erscheine, ist nicht zu beanstanden. aa) Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der fehlenden Sachkunde beim Antragsteller auf die (übermäßige) Fütterung mit Brötchen, das mangelnde Wissen über mögliche Pferdekrankheiten und Parasitenbefall und die bei der Kontrolle am 10. Juli 2024 sowie beim Gespräch am 30. Juli 2024 festgestellten Mängel (Fütterung mit trockenen Heucobbs, mangelnde Sorge für die Fixierung durch Halfter, mangelnde Sorge um ordnungsgemäße Hufpflege, Verletzungsrisiken auf der Koppel 6 durch einen Nagel im Bereich des Unterstandes und einen defekten Zaunpfahl, Fehlverhalten bei der Geburt eines Fohlens) gestützt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus diesen Umständen auf eine mangelnde Sachkunde des Antragstellers schließen lässt. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Fragen nach Pferdekrankheiten und Parasiten nicht korrekt beantworten können, weil er sich in einer prüfungsähnlichen Drucksituation befunden habe, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Seine Darstellung, mit der er offenbar geltend machen will, dass er die Fragen nach vorheriger Ankündigung in einer entspannteren Atmosphäre richtig beantwortet hätte, ist vor dem Hintergrund, dass auch die weiteren festgestellten Mängel erhebliche Sachkundedefizite des Antragstellers belegen, nicht plausibel. Die Vielzahl von gravierenden Defiziten beim Umgang mit Equiden spricht deutlich dafür, dass dem Antragsteller grundlegendes Wissen fehlt, um die von ihm gehaltenen Tiere artgerecht zu versorgen. Die Gefahr, dass es zur Vernachlässigung und zu Verhaltensstörungen der Equiden kommen kann, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. Dagegen spricht auch nicht, dass bei den Kontrollen seit der Übernahme der Tiere durch den Antragsteller (noch) keine Anzeichen von Futtermangel, Unterernährung, Parasiten oder Krankheitsverbreitung und bei früheren Kontrollen noch gravierendere Mängel wie Mangelernährung und schwerer Parasitenbefall festgestellt worden sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die Equiden erst vor relativ kurzer Zeit übernommen hat, so dass sich die Folgen der mangelhaften Tierhaltung und -pflege noch nicht manifestiert haben müssen. Im Übrigen haben sich die Mängel bei der Hufpflege bereits insoweit ausgewirkt, dass der Pflegezustand als schlecht bzw. mäßig bis schlecht bewertet wurde. Der Einwand des Antragstellers, dass die Mängel bei der Hufpflege schlichtweg daran gelegen hätten, dass in der kurzen Zeit kein Hufschmied habe beauftragt werden können, erweist sich als substanzlos. Der Antragsteller wusste bei der Kontrolle nicht, wer der Hufschmied ist, in welchen zeitlichen Abständen er kommt und in welchen Abständen der Hufschmied tätig sein muss. Außerdem ist ein Fohlen verstorben, nachdem der Antragsteller nicht für eine hinreichende ärztliche Hilfe bei der Geburt gesorgt hatte. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Fohlen - wie der Antragsteller behauptet - nicht auch dann gestorben wäre, wenn dieser für schnelle ärztliche Hilfe gesorgt hätte. Denn es steht jedenfalls fest, dass der Antragsteller mangels hinreichender Kenntnisse nicht die im vorliegenden Fall notwendigen Maßnahmen getroffen hat. Auch dem Umstand, dass es trotz der mangelnden Vorsorge im Hinblick auf grundlegende Sicherheitsvorkehrungen (hervorstehender Nagel, defekter Zaunpfahl mit hervorstehendem Draht) nicht zu Verletzungen von Equiden gekommen ist, kann bei der Gefahrenprognose keine besondere Bedeutung zugemessen werden, weil sich die Verletzungsgefahr jederzeit realisieren konnte. Dem Einwand des Antragstellers, dass der Draht nicht gefährlich nach außen hin zum Vorschein getreten sei und es deshalb nicht zu Verletzungen habe kommen können, ist nicht zu folgen. Der Senat geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der beamtete Tierarzt, dessen vorrangige Beurteilungskompetenz bereits das Verwaltungsgericht herausgestellt hat, die von hervorstehendem Draht ausgehenden Verletzungsgefahren besser einschätzen kann als der Antragsteller. Angesichts der festgestellten Sachkundedefizite ist die Annahme des Verwaltungsgerichts berechtigt, dass der Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Equiden artgerecht zu versorgen und zu pflegen. Dies betrifft sowohl routinemäßige Vorgänge wie die Nahrungsmittelversorgung und Hufpflege, als auch das Erkennen und die angemessene Behandlung von Krankheitssymptomen oder Parasitenbefall. Auch die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seine Kenntnismängel nicht in angemessener Zeit überwinden können wird, ist unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel plausibel. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Verfütterung von Brötchen unverzüglich eingestellt und notwendige Impfungen alsbald nach dem Gespräch durchführen lassen, mag sich zwar hieraus die Bereitschaft ergeben, auf behördliche Hinweise zu reagieren. Die Gefahr, dass sich aufgrund von Kenntnismängeln andere Fehleinschätzungen und Missstände ergeben, ist dadurch jedoch nicht gebannt. Der Antragsteller hat auch nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, dass sich sein Kenntnisstand in der Zeit nach den maßgeblichen Feststellungen erheblich gebessert hätte. Insbesondere hat er keine Belege vorgelegt, aus denen sich irgendwelche Bemühungen um Fortbildungen ergeben könnten, wie etwa über die Teilnahme an Seminaren oder Workshops oder von Hospitationen oder das Absolvieren von Praktika in Ställen mit artgerechter Equidenhaltung. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinen Ausführungen zum Bericht über die Kontrolle am 10. Juli 2024 auseinandergesetzt habe und seine Schilderung wiederholt (Seite 13 bis 17 des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2024), kann hierauf die Beschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn auf diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Ausnahme einiger Details zu Verletzungsrisiken durch einen hervorstehenden Nagel und einen defekten Zaunpfahl nicht gestützt. Das Verwaltungsgericht ist unabhängig von den bei der Kontrolle festgestellten Mängeln und letztlich bereits aufgrund maßgeblichen Einflussnahme von Personen mit Haltungs- und Betreuungsverbot auf die Tierhaltung (siehe dazu unten, Abschnitt bb) davon ausgegangen, dass eine konkrete Tierwohlgefährdung anzunehmen sei (Seite 18, 2. Abs. der Beschlussabschrift). Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich der Verletzungsgefahren sind - wie ausgeführt - subtanzlos. Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, als milderes Mittel statt der Auflösung des Tierbestandes eine Behebung der Mängel und einen Sachkundenachweis zu fordern. Diese Maßnahmen wären nicht in gleicher Weise geeignet gewesen, die Gefahr von erheblichen Vernachlässigungen oder erheblichen Verhaltensstörungen einzudämmen. Eine Behebung der vorhandenen Mängel hätten weitere Mängel, die durch die fehlende Sachkunde des Antragstellers hätten entstehen können, nicht verhindern können. Die Forderung nach einem Sachkundenachweis wäre zwecklos gewesen, da die Kenntnisdefizite nach der zutreffenden Prognose des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach nicht innerhalb angemessener Zeit hätten behoben werden können. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht seine Gefahrenprognose (auch) darauf gestützt, dass Frau S. einen nicht nur unerheblichen Einfluss auf die Equidenhaltung ausübt und der Antragsteller ihren Empfehlungen Folge leistet (siehe dazu unten, Abschnitt bb). Auch diese Gefahr wäre durch die Forderung nach Behebung der vorhandenen Mängel und einem Sachkundenachweis nicht eingedämmt. bb) Die Einwände des Antragstellers gegen die oben beschriebene Annahme, dass Frau S. maßgeblichen Einfluss auf die Equidenhaltung nehmen könne, greifen nicht durch. Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass er mehrere Lieferscheine vorgelegt habe, die ausschließlich auf ihn ausgestellt worden seien. Im Gegensatz zu den wechselnden Haltern der Tiere seit 2014 sei er durch Schenkungsvertrag Halter geworden. Darüber hinaus übernehme er auch die Kosten der Tierhaltung selbst und eigenständig. Dies habe er durch entsprechende Bankunterlagen, Umsatznachweise und Lieferscheine glaubhaft gemacht. Die Lieferscheine seien auf Zeiträume datiert, in denen er noch gar nicht beabsichtigt habe, gegen den Antragsgegner vorzugehen. Es könne damit ausgeschlossen werden, dass die Lieferscheine bewusst auch einen „falschen“ Namen ausgestellt worden seien. Im Unterschied zu früheren Fällen zahle er auch Miete für seine eigene Wohnung. Er könne also nicht als Gegenleistung für die Tierhaltung „mietfrei“ im benachbarten Haus wohnen. Frau S. habe bis 2024 Angelegenheiten im Hinblick auf notwendige Behandlungen durch Tierärzte selbst angewiesen. Nunmehr nehme er solche Angelegenheiten wahr. Er empfange keine Weisungen oder Empfehlungen von Frau S.. Diese und Herr Sch. hätten Erklärungen abgegeben, aus denen hervorgehe, dass sie nicht mehr in die Tierhaltung involviert seien. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegenüber Herrn Sch. und dem Schenkungsvertrag sei nicht verwunderlich, da Herr Sch. den Tierbestand so schnell wie möglich habe loswerden sollen und eine Auflösung hohe Kosten verursacht hätte, der sich nicht durch den Verkaufserlös amortisiert hätten. Dass Herr Sch. gegenüber dem Antragsgegner im Juni 2024 erklärt habe, die Halterstellung nur zum Schein aufrechterhalten zu haben, sei für die Frage, ob der Antragsteller als Strohmann aufgetreten sei, ohne Relevanz. Es gebe auch keine Nachweise dafür, dass Frau S. die Tierhaltung leite. Dem Umstand, dass der Antragsteller zuvor mit Frau S. in Verbindung gestanden habe, sei kein Beleg dafür, dass er für Frau S. agiere. Die Verbindung sei vielmehr Grund dafür gewesen, dass er überhaupt eine Chance zur Aufnahme der Tierhaltung erhalten habe. Er habe bereits im Rahmen der Tierhaltung in Brandenburg ein ausgeprägtes Eigeninteresse an der Haltung insbesondere von Equiden entwickelt. Der Wohnsitzwechsel sei ihm gelegen gekommen, da er ohnehin auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstätte gewesen sei und Brandenburg aus familiären Gründen habe verlassen wollen. Er habe in der Nähe von A-Stadt schnell eine neue Tätigkeit als Holzfacharbeiter gefunden, mit der er die Tierhaltung finanziere. Gegen eine Einflussnahme von Frau S. spreche auch, dass seit der Übernahme der Tiere durch ihn keine Gefährdungen hätten festgestellt werden können, die denjenigen in der Zeit vor der Übernahme entsprächen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zahlreiche Indizien aufgeführt, die für eine maßgebliche Einflussnahme von Frau S. auf die Equidenhaltung sprechen. Zunächst ergibt sich aus den bisherigen Abläufen eindeutig, dass Frau S. ein erhebliches Interesse daran hat, die wesentliche Entscheidungsbefugnis über die Tiere unter Umgehung des ihr gegenüber erlassenen Haltungs- und Betreuungsverbots zu erhalten. Herr Sch. wurde offensichtlich nur „offiziell“ als Tierhalter angegeben, während Frau S. die vollständige Entscheidungsbefugnis über die Tiere behalten hat. Dies hat inzwischen auch Herr Sch. in seinem Schreiben an den Amtstierarzt vom 26. Juni 2024 eingeräumt, in dem er erklärt hat, es sei „eher der Überredungskunst der Fr. S. geschuldet“ gewesen, dass er als Tierhalter aufgetreten sei; die Tierhaltung habe „nur auf dem Papier stattgefunden“. Es spricht viel dafür, dass Frau S. auch nach der formellen Übertragung der Equiden an den Antragsteller die Kontrolle über die Tiere nicht verlieren will. Offensichtlich hat Frau S. die Übergabe der Tiere an den Antragsteller entscheidend gesteuert. Auch der Antragsteller hat erklärt, dass sein persönlicher Kontakt mit Frau S. maßgeblich für die Chance zur Aufnahme der Tierhaltung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller - auch wenn er dies bestreitet - davon wusste, dass die Tiere tatsächlich nicht von Herrn Sch., sondern von Frau S. gehalten wurden. Selbst wenn sich der Antragsteller nur wenig auf seine neue Aufgabe als Halter eines beträchtlichen Equidenbestandes vorbereitet hätte, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass sich Herr Sch. tatsächlich nicht um die Betreuung und Pflege der Tiere kümmert. Ferner geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller auch bekannt war, dass sowohl gegenüber Frau S. als auch gegenüber Herrn Sch. ein Haltungs- und Betreuungsverbot bestand. Es ist nicht anzunehmen, dass Frau S. nunmehr - nachdem sie mit der Überlassung an Herrn Sch. als Strohmann gescheitert ist - bereit ist, die Kontrolle über die Tiere zu verlieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Übergabe der Tiere an den Antragsteller mit der Absprache verbunden war, Frau S. weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Tiere einzuräumen. Die Schilderung des Antragstellers, dass er ein ausgeprägtes Eigeninteresse an der Haltung insbesondere von Equiden entwickelt habe, hält der Senat nicht für plausibel. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Übernahme der Tiere praktisch keine Erfahrung in der Equidenhaltung. Ihm fehlten - wie oben ausgeführt - grundlegende Sachkenntnisse, was auch dagegen spricht, dass er sich überhaupt mit Fragen der Equidenhaltung näher befasst hat. Zudem hatte der Antragsteller weder Einkommen noch Vermögen, um sich die Haltung der Tiere leisten zu können. Auch die Überlassung der Tiere durch eine Schenkung spricht dafür, dass die Tiere letztlich unter dem maßgeblichen Einfluss von Frau S. bleiben sollten. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Tiere einen Marktwert von mehreren hundert Euro aufweisen dürften. Die Darstellung des Antragstellers, dass die Tiere nicht verkauft worden seien, weil eine Auflösung mit höheren Kosten als den Verkaufserlös verbunden gewesen wäre, hält der Senat vor diesem Hintergrund nicht für glaubhaft. Angesichts des nunmehr auch gegenüber Herrn Sch. verhängten Haltungs- und Betreuungsverbots konnten die Tiere mit der „Schenkung“ an den Antragsteller unter Erhaltung des Bestandes vor Ort bleiben, ohne dass Frau S. Zugriffsmöglichkeiten verliert. Aus den vom Antragsteller vorgetragenen weiteren Umständen ergeben sich keine tragfähigen Belege für eine andere Beurteilung: Angesichts der bereits festgestellten Missstände bei der Equidenhaltung sowie den gegenüber Frau S. und Herrn Sch. verhängten Haltungs- und Betreuungsverboten mussten der Antragsteller und Frau S. damit rechnen, dass die Überlassung der Equiden an den Antragsteller durch den Antragsgegner überprüft und daraufhin kontrolliert wird, ob der Antragsteller lediglich als Strohmann für eine Tierhaltung von Frau S. eingesetzt wird. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, dass der Antragsteller Geschäfte im Zusammenhang mit den Tieren einschließlich ärztliche Behandlungen der Tiere von Anfang an in eigenem Namen durchgeführt hat, um gegenüber dem Antragsgegner Bankunterlagen, Umsatznachweise und Lieferscheine vorlegen zu können, die auf eine angeblich eigenverantwortliche Tierhaltung hindeuten könnten. Im Übrigen mag es auch sein, dass dem Antragteller in internen Absprachen zwischen ihm und Frau S. die Befugnis zum Abschluss von Geschäften im Zusammenhang mit der Betreuung und Haltung von Tieren und auch gewisse Entscheidungskompetenzen eingeräumt wurden. Der Senat geht - wie das Verwaltungsgericht - allerdings davon aus, dass Frau S. weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Tierhaltung haben wird. Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt Erklärungen von Frau S. und Herrn Sch. zu, nach denen beide nicht mehr in die Tierhaltung involviert seien. Im Hinblick auf Herrn Sch. spricht ohnehin alles dafür, dass dieser die Tiere tatsächlich nicht gehalten hat. Frau S. hat bereits im Zusammenhang mit dem Einsatz von Herrn Sch. als Strohmann gezeigt, dass sie nicht vor falschen Angaben zurückschreckt, um die Zuwiderhandlung gegen das ihr gegenüber verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu verschleiern. Auch der zwischen dem Antragsteller und Herrn Sch. geschlossene „Schenkungsvertrag“ ist kein entscheidendes Indiz gegen die Annahme eines maßgeblichen Einflusses von Frau S. auf die Tierhaltung. Denn auch dieser Vertrag kann ohne weiteres mit der Absicht unterzeichnet worden sein, vorzutäuschen, dass dem Antragsteller die Tiere zur eigenständigen Haltung und Betreuung übertragen wurden. Auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags musste sich abzeichnen, dass der Antragsgegner kontrollieren würde, ob der Antragsteller als Strohmann für Frau S. eingesetzt werden sollte. Darüber hinaus hat der Antragsteller den Vertrag mit Herrn Sch. abgeschlossen, der - wie ausgeführt - gar nicht die tatsächliche Herrschaft über die Tiere hatte und nur als Strohmann für Frau S. fungiert hat. Der Senat geht - wie oben ausgeführt - auch davon aus, dass der Antragsteller hiervon gewusst hat. Der Vertrag spiegelt schon aus diesem Grund nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider. Soweit es bei der Equidenhaltung seit dem Zeitpunkt der Übernahme durch den Antragsteller zu Verbesserungen gekommen sein sollte, kann dies auf die hohe Kontrolldichte durch den Antragsgegner und einem Wohlverhalten zur Abwehr möglicher behördlicher Maßnahmen zurückzuführen sein. Unabhängig davon, dass auch bei den aktuellen Kontrollen erhebliche Missstände zu verzeichnen waren, sind mögliche Verbesserungen nicht geeignet zu belegen, dass Frau S. ihren Einfluss auf die Tierhaltung verloren hat. b) Die an den Antragsteller gerichtete Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes ist nach summarischer Prüfung jedoch rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm bei der Entscheidung, wen er zur Beseitigung der bestehenden Gefahrenlage heranzieht, eingeräumte (Auswahl-)Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. aa) Der Antragsteller macht zutreffend geltend, dass es an Ermessenserwägungen zur Auswahl des Anordnungsadressaten fehle; der Antragsgegner hätte zumindest darlegen müssen, weshalb er gegen den Antragsteller und nicht gegen Frau S. vorgehe. Erlangt die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde davon Kenntnis, dass mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich sind, wird ihr ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eröffnet, gegen welche dieser Personen sie ihre Gefahrenabwehrmaßnahme richtet (Auswahlermessen). Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners nicht. Rechtsgrundlage für die angeordnete Bestandsauflösung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Anordnungen nach dieser Vorschrift können gegenüber dem Halter der Tiere ergehen. Entscheidend für die Tierhaltereigenschaft ist das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem - unabhängig von der Eigentümerstellung - die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Im Rahmen der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Für die Beurteilung dieser Verantwortlichkeit kann ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsrechts zurückgegriffen werden (Beschluss des Senats vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 - juris Rn. 10). Die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung erfordert die Verfügungsbefugnis des jeweiligen Adressaten über die Tiere des Bestands, der aufzulösen ist (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 2 B 26/23 - juris Rn. 38; VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - M 18 S 13.587 -, Rn. 114, juris). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu bezweifeln, dass der Antragsteller als verantwortliche Person für die Bestandsauflösung in Anspruch genommen werden kann. Er selbst gibt an, sich eigenverantwortlich um die Betreuung und Pflege der Tiere zu kümmern und die ausschließliche Verfügungsgewalt zu besitzen. Selbst wenn ausschließlich Frau S. tatsächliche Tierhalterin wäre, kann der Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Auflösungsverfügung gegen ihn richten, weil er sich als alleiniger Halter der Tiere geriert. Nach summarischer Prüfung spricht allerdings viel dafür, dass auch Frau S. als Verantwortliche i.S. des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG für die Bestandsauflösung herangezogen werden kann. Der Antragsgegner ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Equiden keine Entscheidungsbefugnisse zustehen, weil er von Frau S. als Strohmann eingesetzt wurde. Wie oben ausgeführt, geht der Senat jedenfalls davon aus, dass Frau S. maßgeblichen Einfluss auf die Tierhaltung hat, es allerdings auch möglich erscheint, dass Frau S. dem Antragsteller in internen Absprachen gewisse Entscheidungskompetenzen eingeräumt hat. Die Konstruktion eines Strohmannverhältnisses lässt die tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Tierhalters nicht entfallen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Juli 2007 - 6 L 184/07 - juris Rn. 73 ff.). Kommen demnach mehrere Verantwortliche für die Heranziehung zu der fraglichen Auflösung des Tierbestandes in Betracht, so ist der Antragsgegner verpflichtet, die Entscheidung, gegen welche Person die Maßnahme gerichtet wird, in ermessensfehlerfreier Weise auszuüben. Daran fehlt es. In dem angefochtenen Bescheid finden sich keine Ausführungen dazu, dass neben dem Antragsteller auch Frau S. herangezogen werden könnte. Dementsprechend gibt es auch keine Erwägungen zur Entscheidung über die Auswahl der heranzuziehenden Person. Das hat auch das Verwaltungsgericht erkannt. In der Entscheidung heißt es, dass sich in dem Bescheid keine Ausführungen dazu fänden, weshalb der Antragsgegner nicht (auch) gegenüber Frau S. tätig geworden sei bzw. tätig werde, sondern gegen den Antragsteller. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dieser Umstand nicht unschädlich. Mit seiner Erwägung, dass die Gefahrenabwehrbehörde den Antragsteller in Anspruch nehmen könne, weil sich dieser nach außen erkennbar als Störer (hier als alleiniger Tierhalter) geriere, zeigt das Verwaltungsgericht allein auf, warum dem Antragsteller die Eigenschaft eines Verantwortlichen zukommt. Allein die Erkenntnis, dass eine Person verantwortlich ist, entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, das gebotene Auswahlermessen unter mehreren Verantwortlichen ordnungsgemäß auszuüben. Für eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne, dass allein der Antragsteller in rechtmäßiger Weise zur Auflösung des Tierbestandes hätte herangezogen werden können, gibt es keine Ansatzpunkte. Insbesondere spricht nach summarischer Prüfung nichts dafür, dass Frau S. die Befolgung der Anordnung unmöglich war. Es ist davon auszugehen, dass Frau S. weiterhin die Verfügungsbefugnis über die Tiere besitzt, selbst wenn sie dem Antragsteller gewisse Entscheidungskompetenzen eingeräumt hat. Sollten dem Antragsteller zivilrechtliche Befugnisse zustehen, die Frau S. daran hindern könnten, den Tierbestand ohne dessen Zustimmung aufzulösen, handelte es sich um Vollstreckungshindernisse, die nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern allenfalls angeordnete Zwangsmaßnahmen beträfen (vgl. hierzu OVG Saarl, a.a.O. Rn. 38). bb) Die fehlende Ermessensbetätigung in Bezug auf die Auswahl des Verantwortlichen wurde auch nicht nachgeholt. Allerdings ist eine Nachholung nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da über den gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobenen Widerspruch noch nicht abschließend entschieden wurde. Da in einem Widerspruchsverfahren regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüft werden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), unterliegen sowohl die Ausgangsbehörde, insbesondere im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO, als auch die Widerspruchsbehörde nicht den ggf. durch § 114 Satz 2 VwGO gezogenen prozessrechtlichen Beschränkungen. Nach der Vorlage des Widerspruchs durch die Ausgangsbehörde tritt die Widerspruchsbehörde in vollem Umfang - begrenzt auf den durch den Widerspruch bestimmten Gegenstand des Widerspruchsverfahrens - in die Entscheidungsbefugnis der Ausgangsbehörde ein. Dabei ist sie nicht auf die Überprüfung der Entscheidung und insbesondere der Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde beschränkt. Sie kann den Ausgangsbescheid vielmehr einschließlich seiner Begründung und aller Ermessenserwägungen ändern, aufheben oder ersetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 10). Es kann dahinstehen, welche Anforderungen für ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im laufenden Prozess gelten (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 10 f.). Jedenfalls hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren keine Ausführungen gemacht, mit denen er die unterbliebenen Erwägungen zum Auswahlermessen nachgeholt haben könnte. c) Die fehlende Ermessensbetätigung in Bezug auf die Auswahl des Verantwortlichen kann zwar in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Senat hat jedoch nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Prognose zu unterstellen, dass der Ermessensfehler in der Widerspruchsentscheidung behoben würde (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 22. April 2022 - 7 ME 6/22 - juris Rn. 6). Allerdings macht der Senat von der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung zu befristen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 13). Hierbei ist berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei als Verantwortlicher zur Auflösung des Tierbestandes heranzuziehen, nicht durchgreifend in Frage gestellt hat und ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens anzuerkennen ist. 4. Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides, der Verpflichtungen des Antragstellers im Hinblick auf die nach Ziffer 4 notwendige Abgabe von Equiden enthält, ist entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung über den Widerspruch wiederherzustellen. Der Antragsteller hat gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es die Regelung, soweit hiervon Equiden betroffen sind, für rechtmäßig angesehen und ein besonderes Vollziehungsinteresse angenommen hat, keine Einwände erhoben. Da die Anordnung in Ziffer 5 mit der Regelung in Ziffer 4 verknüpft ist, kann für deren Vollziehung nichts Anderes gelten als für die Anordnung selbst. 5. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer 11 des angefochtenen Bescheides hinreichend bestimmt sei. Der Antragsteller trägt vor, es bleibe unerkennlich, woraus das Verwaltungsgericht die seines Erachtens bestehende Klarheit der Regelung ableite. Es sei nicht erkennbar, ob zwangsgeldauslösende Maßnahmen schon eingeleitet werden könnten, wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht werde oder nur dann, wenn beide Regelungen in Ziffer 1 nicht befolgt würden. Der Antragsteller als Empfänger des Bescheides könne dies auch mithilfe der üblichen Auslegungsregelungen nicht erkennen. Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in der Regelung in Ziffer 11 klar zum Ausdruck komme, dass jedwedes Zurückbleiben hinter der Regelung der Ziffer 1 durch den Antragsteller zwangsgeldauslösende Wirkung entfaltet. Dies ergibt sich aus dem Bezug zur Anordnung in Ziffer 1 und aus der Formulierung „nicht nachkommt“. Es ist ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass die Zwangsgeldandrohung (auch) für den Fall gelten soll, dass der Antragsteller den geforderten Nachweis über die Antragstellung nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht hat. 6. Ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über den Widerspruch wiederherzustellen, so ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die entsprechende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 14 des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Auch insoweit macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu befristen. Sollte dem Antragsteller die Verfügungsbefugnis über die Equiden ohne Mitwirkung von Frau S. fehlen, könnte ein etwaiges Vollstreckungshindernis (siehe dazu oben, Abschnitt 3 b aa) durch eine an Frau S. gerichtete Duldungsverfügung ausgeräumt werden. Soweit eine Duldungsverfügung noch nicht vorliegt, kann diese ggf. noch bis zur Entscheidung über den Widerspruch erlassen werden. B. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass der Antragsteller in der ersten Instanz teilweise erfolgreich war und die Entscheidung insoweit rechtskräftig ist. Insoweit ist ein Anteil von 2/9 der auf das Verfahren in erster Instanz fallenden Verfahrenskosten zu Lasten des Antragsgegners anzusetzen. Im Übrigen ist der Antragsteller hinsichtlich der Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 vollständig unterlegen. Hinsichtlich der Anordnungen in den Ziffern 4 und 5 war die Beschwerde nicht vollständig erfolgreich, weil die maßgebliche Ermessensentscheidung noch nachgeholt werden kann. Der Senat hält es hinsichtlich dieses Teils für sachgerecht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel aufzulegen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 15). Unter Berücksichtigung der auf die jeweiligen Instanzen fallenden Kostenanteile ergibt sich insgesamt ein Kostenanteil von 4/9 zu Lasten des Antragstellers und von 5/9 zu Lasten des Antragsgegners. C. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Reduzierung des Werts in zweiter Instanz im Hinblick darauf, dass die erstinstanzliche Entscheidung teilweise rechtskräftig geworden ist und Tiere, die nicht Equiden sind, nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst sind, ist nicht geboten, weil die Höhe des Streitwerts nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).