Beschluss
2 B 26/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0616.2B26.23.00
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Leitsätze
1. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut, das auch Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann.(Rn.36)
2. Der § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG gibt der zuständigen Behörde (auch) die Befugnis, die Auflösung des Tierbestandes anzuordnen.(Rn.38)
3. Möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern allein die Rechtmäßigkeit zu ihrer Durchsetzung angeordneter Zwangsmaßnahmen. Dieses rechtliche Hindernis kann - wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem (Mit-)Eigentümer überwunden werden.(Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.2.2023 – 5 L 1611/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut, das auch Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann.(Rn.36) 2. Der § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG gibt der zuständigen Behörde (auch) die Befugnis, die Auflösung des Tierbestandes anzuordnen.(Rn.38) 3. Möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern allein die Rechtmäßigkeit zu ihrer Durchsetzung angeordneter Zwangsmaßnahmen. Dieses rechtliche Hindernis kann - wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem (Mit-)Eigentümer überwunden werden.(Rn.38) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.2.2023 – 5 L 1611/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 21.12.2022 erhobenen Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 21.11.2022, mit der ihm u.a. das Halten und Betreuen von Tieren untersagt wurde. Bereits an dem vorherigen Standort auf dem C. in D-Stadt hat der Antragsteller einen Reit- und Pferdepensionsbetrieb ohne die hierfür notwendige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1Nr. 8 c) TierSchG betrieben. Später zog er mit seinen Pferden auf den E. nach F-Stadt um, wo er auch wohnt. Aufgrund einer Anzeige haben zwei Amtstierärzte die Tierhaltung mit Amtshilfe der Polizei am 22.10.2020 kontrolliert. Dabei wurden erhebliche Mängel in der Pferde-, Rinder-, Kaninchen-, Schweine- und Geflügelhaltung des Antragstellers festgestellt und protokolliert. Aufgrund einer erneuten Anzeige wurde die Tierhaltung am 22.12.2021 wiederum überprüft, wobei erneut erhebliche Mängel in der Pferde-, Rinder- und Schweinehaltung festgestellt wurden. Eine nochmalige Kontrolle ergab keine Verbesserungen in der Tierhaltung des Antragstellers. Mit bestandskräftiger tierschutzrechtlicher Anordnung vom 7.2.2022 wurden dem Antragsteller Haltungsvorgaben bezüglich seiner Pferde-, Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung vor allem hinsichtlich Sauberkeit, Liegebereichen, Verletzungsgefahren, Fütterung und Tränkung gemacht. Der Antragsteller erhob hiergegen keinen Widerspruch. An 20.5.2022 wurde die Tierhaltung des Antragstellers zum wiederholten Male angezeigt. Die Amtstierärztinnen des Antragsgegners kontrollierten daraufhin mit Amtshilfe der Polizei am 23.6.2022 erneut die Tierhaltung. Neben den bereits festgestellten und weiterhin nicht abgestellten Mängeln in der Pferde-, Rinder-, Kaninchen-, Schweine- und Geflügelhaltung des Antragstellers stellten die Amtstierärztinnen Mängel in der Hundehaltung fest: Drei adulte Hunde wurden in einem verschlossenen, fast ganz dunklen Raum ohne Sicht nach außen gehalten. Die Hundehaltung konnte nur über die verschlossene Tür begutachtet werden. Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers konnte die Tür nicht geöffnet werden. Laut Aussage des Antragstellers hätten sich drei neun Wochen alte Welpen in einem Raum mit Oberlicht ohne Sicht nach außen und ohne Wasser befunden. Auf das auf Aufforderung bereitgestellte Wasser hätten sich die Tiere gierig gestürzt. Für die Hundezucht des Antragstellers liegt keine Erlaubnis vor. Zum wiederholtem Male wurde der Antragsteller mit den Mängeln konfrontiert. Am Nachmittag des 23.9.2022 ging beim Antragsgegner eine Meldung der PI J-Stadt ein, dass für den Nachmittag eine Hausdurchsuchung bei dem Antragsteller wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz geplant sei. Dem Antragsgegner wurde angeboten, zeitgleich eine tierschutzrechtliche Kontrolle durchzuführen. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Kontrolle wurden erneut mannigfaltige schwere Mängel in der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Geflügel- und Hundehaltung des Antragstellers festgestellt. Die Kaninchen waren nicht mehr vorhanden. Der Antragsteller gab an, er und seine Lebensgefährtin (Frau G.) seien gemeinsam Halter der Tiere. Die meisten Tiere habe Frau G. gekauft oder deren Kauf veranlasst. Die tägliche Arbeit übernehme überwiegend er selbst. Er sei mit der Betreuung der Tiere überfordert und schaffe die Arbeit nicht. Er verkaufe etwa alle zwei Wochen 3 - 4 Schweine an einen Metzger aus I-Stadt, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne. Außerdem plane er, einen Hofladen zu eröffnen. Am 8.10.2022 meldete der Antragsteller telefonisch bei der PI J-Stadt, dass er seine Ex-Lebensgefährtin Frau G. wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz anzeigen möchte. Frau G. sei Eigentümerin des E. und würde sich nicht um die Tiere kümmern. Vor Ort gab der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten an, dass er die Verantwortung für den Hof Frau G. übertragen habe. Die Tierhaltung wurde am 27.10.2022 erneut kontrolliert. Hierbei führte der Antragsteller u.a. den ebenfalls anwesenden Polizeibeamten einen auf dem Hof stehenden Verkaufswagen vor. Mit der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 21.11.2022 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller gemäß den §§ 1, 2 und 16a TierSchG i.V.m. §§ 3, 4, 22, 26, 32 und 35 TierSchNutztV und den §§ 3, 5 und 8 der TierSchHuV sowie den Vorschriften des SVwVG Folgendes an: „I. Anordnung 1. Das Halten und die Betreuung von Tieren wird Ihnen gemäß § 16 a Abs. 1, Satz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes mit Zugang dieser Anordnung - unter Beachtung der Bestandsauflösungsfristen nach Ziffer I 2 dieser Anordnung untersagt. 2. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Anordnung ist Ihr Rinder- und Schweine-Geflügelbestand aufzulösen. 3. Innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zugang dieser Anordnung ist Ihr Pferde- und Hundebestand aufzulösen. 4. Für den Fall, dass die Auflösung des o.g. Tierbestandes nicht innerhalb der unter Nr. 2 und 3 genannten Fristen erfolgt und nachgewiesen wird, wird die Fortnahme der Rinder, Schweine, Hunde und Pferde im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. 5. Die Duldung der Veräußerung dieser Tiere wird angeordnet. Bei der Umsetzung einer gegebenenfalls notwendigen Veräußerungsmaßnahme haben Sie der Behörde nach Kräften behilflich zu sein und diese in jeder Weise zu unterstützen. 6. Des Weiteren haben Sie zur Wertfeststellung Ihrer Tiere: a) das Betreten Ihres Grundstücks durch vom LAV bestellte Schätzer zu dulden und bei der Schätzung der Tiere behilflich zu sein, b) das Betreten Ihres Grundstücks durch Kaufinteressenten zu dulden und Ihnen bei der Begutachtung der Schafe und Ziegen behilflich zu sein. Hinweis: Ihr Anteil an dem Erlös des möglichen Verkaufs würde Ihnen nach Abzug aller Aufwendungen, die der Behörde im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstanden sind, auf ein von Ihnen noch anzugebendes Konto überwiesen. 7. Sie haben alle im Zusammenhang mit der Wegnahme sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen. II. Zwangsgeld Für den Fall, dass Sie das Verbot gem. Ziffer 1. Nr. 1. dieser Anordnung nach erfolgter Auflösung Ihres Tierbestandes nicht befolgen, wird ihnen gemäß §§ 13, 19 und 20 Saarländischen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März.1974 (Amtsbl. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 2011 (Amtsbl. I, S. 350) in der zur Zeit geltenden Fassung pro je entgegen dem Verbot gehaltenem oder betreutem Tier ein Zwangsgeld von 1.000,00 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt: Für den Fall, dass Sie dieser Anordnung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nachkommen, wird die Festsetzung des jeweils angedrohten Zwangsgeldes in der vorgenannten Höhe wirksam. Die Zahlung des Zwangsgeldes befreit nicht von der Verpflichtung nach dieser Anordnung. Vielmehr kann für den Fall, dass die vorliegende Anordnung nicht erfüllt wird, erneut und auch ein höheres Zwangsgeld festgesetzt werden.“ Zur Begründung der Anordnung vom 21.11.2022 ist ausgeführt, dass der Antragsteller wiederholt gegen § 2 TierSchG, gegen die TierSchNutztV, in der die Anforderungen des § 2 TierSchG u.a. bezüglich der Haltung von Nutztieren konkretisiert würden, gegen die TierSchHuV sowie gegen Anordnungen nach § 16a Nr. 1 TierSchG verstoßen und dadurch seinen Tieren wiederholt erhebliche und z.T. länger anhaltende Leiden zugefügt habe, indem er die Bedürfnisse der von ihm gehaltenen Tiere z.T. grob und wiederholt missachtet habe. Diese seien durch die z.T. länger andauernde und wiederholte Missachtung der Grundbedürfnisse der Tiere nach bedarfsgerechter Fütterung, Tränke, sauberer Umgebung sowie trockenen Liegeflächen entstanden, wodurch das Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzip in erheblichem Maße nicht eingehalten worden sei. Über einen Zeitraum von mindestens 22.10.2020 bis 27.10.2022 habe sich die Tierhaltung trotz entsprechender Anordnungen durch die Behörde eher verschlechtert als verbessert. Die Ursache für die beschriebenen Missstände liege in den mangelnden Kenntnissen und Fähigkeiten des Antragstellers in Bezug auf die Haltung von Tieren und sei auf seine nachweislich fehlende Einsicht in die Haltungsdefizite trotz behördlicher Anmahnung zurückzuführen. Er produziere zwar immer mehr Schweine, habe aber kein Konzept der Vermarktung, so dass die Anzahl an Schweinen kontinuierlich zunehme. Bereits im Pferdestall, der für die Winterhaltung der Pferde genutzt werden müsse, seien schon Schweine untergebracht. Auch sei die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht gegeben, da tierschutzrechtliche Kontrollen aufgrund seiner Aggressivität nicht ohne Amtshilfe der Vollzugspolizei hätten durchgeführt werden könnten. Zusätzlich habe er wiederholt gegen § 11 TierSchG verstoßen, indem er ohne Erlaubnis trotz mündlicher Untersagungen eine gewerbsmäßige Hundezucht betrieben habe. Daneben habe er auch gegen Vorschriften in anderen Rechtsbereichen (Viehverkehrsverordnung, Schweinehaltungshygieneverordnung und besonderes Ordnungsrecht wie Waffenrecht) verstoßen. Daher sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass derartige Zuwiderhandlungen von dem Antragsteller begangen würden. Die Gesamtbewertung der festgestellten Missstände sowie sein uneinsichtiges, aggressives Verhalten lasse im Rahmen einer Gefahrenprognose daher den Schluss zu, dass davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft von ihm gehaltene Tiere immer wieder erhebliche oder länger andauernde Leiden oder Schäden erleiden müssten, weil er nicht willens oder fähig sei, Missstände abzustellen. Es sei nicht mehr zu erwarten, dass bereits angeordnete, mildere Maßnahmen (wiederholte mündliche Anordnungen und die schriftliche tierschutzrechtliche Anordnung vom 7.2.2022) als das Haltungs- und Betreuungsverbot zu einer nachhaltigen Verbesserung der Haltungsumstände führen würden. Das Tierhalteverbot werde im Sinne einer vorbeugenden Gefahrenabwehr angeordnet und sei zum Schutz der Tiere geeignet, erforderlich und angemessen, um weitere zu erwartende Leiden, Schmerzen und Schäden seiner Tiere für die Zukunft zu vermeiden. Unter dem 21.12.2022 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die tierschutzrechtliche Anordnung und beantragte am 23.12.2022 einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung machte er geltend, er sei nicht Tierhalter i.S.d. Tierschutzgesetzes und ebenso nicht Inhaber des E.. Richtigerweise sei Inhaberin und landwirtschaftliche Betreiberin des E. Frau G.. Diese sei ebenso ausschließliche Eigentümerin der Tiere, die Gegenstand der tierschutzrechtlichen Anordnung seien. Sämtliche Tiere seien von Frau G. gekauft worden und stünden in ihrem Eigentum. Ebenso gebe es entsprechende Eigentumsnachweise, beispielsweise die Equiden-Pässe für die Pferde, in denen Frau G. registriert sei. Auch bestimme allein sie, welche Tiere verkauft würden, sie komme auch für sämtliche Kosten für die Tiere auf. Die Tiere würden ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb von Frau G. gehalten. Dies sei bei der Landwirtschaftskammer gemeldet und ebenso bei der EU. Sämtliche Versicherungen, auch Berufsgenossenschaften, liefen ausschließlich auf ihren Namen. Er habe anlässlich der in dem Bescheid aufgeführten Kontrollen immer wieder darauf hingewiesen, dass er nicht Inhaber des Betriebs und auch nicht Halter der Tiere sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass er mit Frau G. zusammen Halter sei. Aus diesem Grunde gehe auch die tierschutzrechtliche Anordnung der Ziffern I.2-7 ins Leere, da er als Nichteigentümer der Tiere gar keine rechtliche Möglichkeit habe, den Tierbestand aufzulösen, dies stehe nur dem Eigentümer zu. Folglich gingen die angeordneten Zwangsmittel ebenso ins Leere, da nicht erzwungen werden könne, was rechtlich nicht möglich sei. Darüber hinaus würden ferner die in der tierschutzrechtlichen Anordnung getroffenen Feststellungen bezüglich der Verhältnisse auf dem E. vorsorglich bestritten. Seitens der Frau G. würden regelmäßig Ärzte beauftragt, die Tiere zu untersuchen und zu behandeln und es werde darauf geachtet, dass sämtliche prophylaktischen Maßnahmen, etwa Wurmkuren, durchgeführt würden. Der Antragsschrift war eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.12.2022 beigefügt. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 21.11.2022 anzuordnen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen eines Haltungsverbotes nach § 16a TierSchG seien im Zeitpunkt des Erlasses erfüllt gewesen. Der Gesetzgeber habe dem amtstierärztlichen Gutachten gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG einen besonders hohen Beweiswert zugeordnet, welcher nur hinreichend qualifiziert in Frage gestellt werde. Hierzu reichten das vorsorgliche anwaltliche Bestreiten und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht aus. Die tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit als Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung gemäß § 16a TierSchG gehe im Sinne eines effektiven Tierschutzes von einem sehr weiten Halterbegriff anknüpfend an die tatsächliche oder potentielle Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit auf Tiere aus, wonach eine Verantwortlichkeit des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht vorliegen dürfte. Der Verweis des Antragstellers auf Frau G. als mögliche alleinige Eigentümerin der Tiere und Inhaberin des E., auf dem die Tiere gehalten würden, gehe ins Leere, da die Eigentümerstellung per se für eine Halterzuordnung gemäß § 2 TierSchG ohne Belang sei. Selbiges gelte für die Hofinhaberstellung. Der Antragsteller sei unmittelbarer Besitzer der Tiere, denn er habe die direkte Verfügungsgewalt über die Tiere. Er sei derjenige, der die Tiere auf dem E. nahezu ausschließlich betreue, pflege und beaufsichtige. Diese Tätigkeiten seien bei jeder einzelnen Kontrolle von allen Kontrollpersonen wiederholt festgestellt und in Gesprächen vor Ort von ihm entsprechend beschrieben worden. Er wohne alleine auf dem E. gemeinsam mit den Tieren und habe sich zu jeder Zeit als der Halter (Verantwortlicher für das Wohl der Tiere) ausgegeben. Aufgrund der wiederholten leidensträchtigen Tierschutzverstöße nebst Negativprognose sei demgemäß die Anordnung als Betreuungsverbot und insoweit zugleich Haltungsverbot im Sinne des weiten Halterbegriffs rechtmäßig ergangen. Am 13.1.2023 übersandte der Antragsgegner dem Gericht ein Schreiben der Gemeinde A-Stadt, ausweislich dessen sich der Antragsteller im Oktober 2022 dort um eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 GewO bemüht hatte. Dabei habe er angegeben, auf dem E. eine Schweinezucht zu betreiben, diese Schweine dann entweder selbst zu schlachten oder schlachten zu lassen und Fleisch- und Wurstwaren aus einem mobilen Verkaufswagen heraus auf Märkten und an anderen wechselnden Orten zum Verkauf anzubieten. Mit Beschluss vom 6.2.2023 - 5 L1611/22 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die angegriffene Anordnung des Antragsgegners vom 21.11.2022 sei offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Rechtsgrundlage des Haltungsverbotes seien die §§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 2 Nr. 1 TierSchG. Die fachlichen Beurteilungen der Veterinärinnen basierten vorliegend auf deren Teilnahme an den Vor-Ort-Kontrollen am 2.7.2019, 1.9.2020, 22.10.2020, 22.12.2021, 5.1.2022, 23.6.2022, 23.9.2022 und 27.10.2022 und den dabei getroffenen Feststellungen, die ausführlich schriftlich und fotografisch dokumentiert seien, sowie auf den erfolgten Begutachtungen. Danach sei eine Vielzahl von groben Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG festgestellt worden. Den beamteten Tierärztinnen sei bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Das Gutachten von beamteten Tierärzten erachte der Gesetzgeber gemäß den §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Die Amtstierärzte seien als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgaben eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermöge die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gelte für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen zu den jeweiligen Vor-Ort-Kontrollen werde auf die Aktenvermerke in der Verwaltungsakte sowie auf die umfangreichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 21.11.2022 verwiesen. Somit sei ohne Zweifel ersichtlich, dass über Jahre hinweg äußerst grob gegen die Vorschriften des § 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG (hier der TierSchHundeV und der TierSchNutztV) verstoßen worden sei. Darüber hinaus sei im Rahmen der Pferde-, Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung wiederholt gegen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG im Bescheid vom 7.2.2022 verstoßen worden. Die Gesamtumstände der Tierhaltung ließen nach den überzeugenden Feststellungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht erfolgreich habe entgegentreten können, nur den Schluss einer groben Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung nach § 2 TierSchG zu. Für die Anordnung eines – unbefristeten – Haltungs- und Betreuungsverbots gegen den Antragsteller nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bedürfe es folglich unter diesen Umständen keiner gesonderten Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schäden genommen habe. Soweit der Antragsteller rüge, dass die tierschutzrechtlichen Verstöße ihm nicht zurechenbar seien, da seine (Ex-)Lebensgefährtin Eigentümerin des E. und der Tiere sei, verfange dies nicht, denn richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sei der Halter der Tiere im weiteren Sinne und somit neben dem Halter im engeren Sinne auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige, d.h. derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoße bzw. dessen Verhalten kausal für den (zu erwartenden) Verstoß gegen Tierschutzvorschriften sei. Die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse spielten in dieser Hinsicht keine Rolle. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne der §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sei derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden des Tieres habe. Zur Abgrenzung im Einzelfall sei eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und ggf. Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sei, wobei insbesondere auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein könnten. Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze sei der Antragsteller richtiger Adressat des Bescheids vom 21.11.2022. Unstreitig sei ausschließlich der Antragsteller bei den Kontrollen durch den Antragsgegner auf dem E. zugegen gewesen. Er bewohne – soweit ersichtlich – den E. alleine ohne seine (Ex-)Lebensgefährtin. Diese Umstände begründeten ein tatsächliches Obhutsverhältnis des Antragstellers zu den auf dem E. gehaltenen Tieren, auf dem die Haltereigenschaft oder jedenfalls die Betreuereigenschaft beruhe. Entscheidend hierfür sei, dass er Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen der gehaltenen Tiere gehabt habe. Dass er sich maßgeblich um die Tiere gekümmert habe, werde auch anhand seiner Angaben gegenüber den Amtstierärztinnen und den Polizeibeamten der PI J-Stadt deutlich: Gegenüber den Amtstierärztinnen habe er geäußert zusammen mit Frau G. Halter der Tiere zu sein. Am 8.10.2022 habe er gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass er die Verantwortung über den Hof für zwei Tage auf Frau G. übertragen habe. Daraus sei im Umkehrschluss zu folgern, dass sich der Antragsteller ansonsten alleine um die Tiere kümmere. Der Umstand, wer die Kosten für die Tierhaltung trage, sei dagegen nicht allein ausschlaggebend. Dass Frau G. tatsächlich die Kosten für die gehaltenen Tiere trage, sei im Übrigen bereits nicht nachgewiesen. Gleiches gelte, soweit der Antragsteller vortrage, Frau G. sei die Eigentümerin der Tiere. Irrelevant sei insoweit auch, wer als Eigentümer des E. oder als Betriebsinhaber bei der Landwirtschaftskammer oder der Tierseuchenkasse gemeldet sei. Es sei insgesamt gerechtfertigt, dem Antragsteller generell die Haltung und das Betreuen von Tieren zu untersagen, da die Erfahrungen der Vergangenheit erwarten ließen, dass es bei ihm aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der Tierhaltung und der fehlenden Empathie für die gehaltenen Tiere zu ähnlichen Problemen komme. Ausgehend von den aktenkundigen und vorstehend rechtlich gewürdigten tierschutzrelevanten Missständen in der Tierhaltung habe der Antragsteller die früheren tierschutzrechtlichen Kontrollen und die tierschutzrechtliche Anordnung vom 7.2.2022 nicht zum Anlass genommen, die tierschutzrelevanten Missstände in seiner Tierhaltung abzustellen. Die nunmehr mit Schreiben vom 3.2.2023 vorgelegte Kündigung des mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin (vorgeblich) bestehenden Arbeitsverhältnisses führe zu keiner anderen Bewertung. Nach den obigen Ausführungen sei er zumindest als Betreuer von Tieren i.S.d. Tierschutzgesetzes anzusehen, der durch sein Verhalten erheblich gegen Tierschutzvorschriften verstoßen habe. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses wäre es dem Antragsteller ohne die streitgegenständliche Anordnung weiterhin möglich, Tiere zu halten und/oder zu betreuen. Im Hinblick auf die festgestellten erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße erfülle er hierfür aber nicht die Voraussetzungen des § 2 TierSchG. Nur durch die ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren könne den Verfassungsrang (Art. 20a des Grundgesetzes) zukommenden Zielen des Tierschutzes zum Erfolg verholfen werden. Auch soweit die Tierhaltung bzw. -betreuung die Lebensgrundlage für den Antragsteller bilde, sei die Untersagung der Tierhaltung auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismäßig, weil die hier in erheblichem Maße tangierten tierschutzrechtlichen Belange Vorrang hätten. Das Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren sei im Übrigen nicht unabänderlich. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sehe ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten sei, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Die weiteren im Bescheid vom 21.11.2022 getroffenen Anordnungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Duldung der Wegnahme sowie der Veräußerung der Tiere. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei nicht Eigentümer der Tiere, habe er dies bereits nicht nachgewiesen. Dies gelte auch für die pauschale und unbewiesene Behauptungen Frau G. habe die gehaltenen Rinder verkauft und die Rinderhaltung sei aufgegeben worden. Soweit die Rinderhaltung zwischenzeitlich ggf. aufgegeben worden sei, würde auch dies nicht zum Erfolg des Antrags des Antragstellers führen. Im Falle einer Erledigung der Anordnung zu Ziffer I.2, 4-7 wäre der Antrag dann aufgrund der eingetretenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen. Die Anfechtung des im Bescheid des Antragsgegners zur Durchsetzung des unter der Ziffer I.1) ausgesprochenen Haltungsverbots angedrohten und aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € pro je entgegen dem Verbot gehaltenen oder betreuten Tier habe ebenfalls keinen Erfolg. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 7.2.2023 zugestellt wurde, richtet sich die am 21.2.2023 erhobene und am 7.3.2023 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.2.2023 ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 21.11.2022 zu Recht versagt. Die in der streitgegenständlichen Verfügung gegen den Antragsteller erlassene Anordnung ist insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe von dem ihm in § 16a Abs. 1 Satz 3 TierSchG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner habe ausschließlich tierschutzrechtliche Aspekte zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne diesen seine Interessen gegenüber zu stellen. Er sei als Landwirt in dem Betrieb seiner Ex-Lebensgefährtin angestellt gewesen, daher sei sowohl das Halten als auch das Betreuen von Tieren Gegenstand seines nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Berufes gewesen. Das in der Anordnung in Ziffer 1 Nr. 1 erteilte Verbot mache es ihm unmöglich, den Beruf des Landwirts weiter auszuüben. Dies stelle eine subjektive Berufswahlregelung und mithin ein Eingriff auf der 2. Stufe gemäß der 3-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts dar. Dieses Vorbringen stellt die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht überzeugend in Frage. Mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Im angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner ausführlich dargelegt1Vgl. insoweit (nur) die zusammenfassende Darstellung auf den Seiten 20 f. der angefochtenen Verfügung vom 21.11.2022Vgl. insoweit (nur) die zusammenfassende Darstellung auf den Seiten 20 f. der angefochtenen Verfügung vom 21.11.2022, aus welchen Gründen die konkret getroffenen Maßnahmen geboten sind und weshalb andere mildere Mittel vorliegend nicht in Betracht kommen. Dem Antragsgegner ist insbesondere darin beizupflichten, dass die Gesamtbewertung der – wiederholt - festgestellten groben Missstände und das uneinsichtige Verhalten des Antragstellers den Schluss zulassen, dass dieser auch in Zukunft den von ihm gehaltenen Tieren immer wieder erhebliche oder länger andauernde Leiden oder Schäden zufügt, weil er nicht willens und/oder fähig ist, die Missstände abzustellen. Auch das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, dass die Tierhaltung bzw. -betreuung die Lebensgrundlage des Antragstellers bildet. Hiervon ausgehend hat es zutreffend angenommen, dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Untersagung der Tierhaltung verhältnismäßig ist, weil die hier in erheblichem Maße tangierten tierschutzrechtlichen Belange Vorrang haben. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut, das auch Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann; dies gilt speziell auch mit Blick auf Einschränkungen auf der Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.2Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2022 – 4 MB 48/22 – m.w.Nw. zur Rspr.; jurisVgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2022 – 4 MB 48/22 – m.w.Nw. zur Rspr.; juris Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren nicht unabänderlich ist, sondern – wie von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorgesehen –, das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Selbst wenn man dessen ungeachtet einen beachtlichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG des Antragstellers annehmen wollte, bleibt es im Ergebnis dabei, dass das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Angesichts der vom Antragsgegner ermittelten und dokumentierten erheblichen und wiederholt vorgekommenen gravierenden Missstände und der hiervon zahlreich betroffenen Tiere ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vollzugsinteresse deutlich höher zu gewichten als das persönliche Interesse des Antragstellers, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seit Beginn der dokumentierten Kontrollen auf dem Hof des Antragstellers trotz erteilter Hinweise und Anordnungen immer wieder erhebliche Verstöße gegen § 2 TierSchG feststellen müssen. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ist daher zu besorgen, dass der Antragsteller bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit weiterhin und zusätzlich erheblich gefährden wird. Der Antragsteller bringt des Weiteren vor, die Anordnungen in Ziff. I.2. bis 7. des Bescheides (u.a. Auflösung der Tierbestände) seien rechtswidrig. Trotz eindeutigen Hinweises in der Widerspruchsbegründung vom 23.12.2022 habe das Verwaltungsgericht diese Regelungen keiner rechtlichen Prüfung unterzogen. Die ihm darin auferlegten Verpflichtungen könnten lediglich durch den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer oder einem von diesem bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Dies sei er zu keiner Zeit gewesen. Das Verwaltungsgericht verkenne daher, dass er durch die besagten Anordnungen verpflichtet werde, rechtswidrig zu handeln. Die Auflösung und Veräußerung des Tierbestandes habe ihm mangels Eigentümerstellung und insoweit nicht erteilter Bevollmächtigung durch die Eigentümerin zu keiner Zeit zugestanden. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte dies gegenüber der Eigentümerin zumindest eine verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB dargestellt. Darüber hinaus hätte eine solche Veräußerung der anvertrauten Tiere ohne oder gegen den Willen der Eigentümerin möglicherweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten dargestellt. Insoweit werde auf § 246 StGB verwiesen. Sollte eine Passivlegitimation bezüglich der Anordnung unter Ziff. I.1. tatsächlich von der bürgerlich-rechtlichen Eigentümerstellung unabhängig sein, gelte dies jedenfalls nicht für die Anordnungen in Ziff. I.2. bis 7.. Bei seiner Argumentation verkennt der Antragsteller, dass der § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG dem Antragsgegner die Befugnis gibt, die Auflösung des Tierbestandes anzuordnen. Denn die Anordnung zur Abgabe der Tiere ist die an den Tierhalter gerichtete Aufforderung, den Besitz an den Tieren persönlich aufzugeben, um hierdurch seine Stellung als Tierhalter zu beenden. Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis der Behörde noch umfasst wird.3Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – m.w.Nw., jurisBayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – m.w.Nw., juris Der Antragsteller war auch für diese Anordnungen der richtige Adressat. Er ist bisher als Tierhalter der auf dem Hof untergebrachten Tiere aufgetreten, und die aus den Akten ersichtlichen tatsächlichen Umstände sprechen nach dem Erkenntnisstand im vorliegenden Verfahren offensichtlich dafür, dass er unbeschadet eines eventuellen (Mit-)Eigentums seiner ehemaligen Lebensgefährtin auch eine Verfügungsbefugnis über die Tiere hatte. Soweit er in diesem Zusammenhang zudem der Sache nach ein Vollstreckungshindernis geltend macht, greift sein Einwand ebenfalls nicht durch, denn möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter beträfen nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners, sondern allein die Rechtmäßigkeit zu ihrer Durchsetzung angeordneter Zwangsmaßnahmen. Dieses rechtliche Hindernis kann – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem (Mit-)Eigentümer überwunden werden.4BVerwG, Urteil vom 7.8.2008 – 7 C 7/08 –, jurisBVerwG, Urteil vom 7.8.2008 – 7 C 7/08 –, juris In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdeerwiderung unter Hinweis auf den Inhalt einer Email der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers vom 13.3.2023 bereits darauf hingewiesen, dass sich der - in vergleichbaren Fällen regelmäßig erfolgende - Erlass einer Duldungsverfügung erübrigt hat, nachdem die frühere Partnerin des Antragstellers ihr Einverständnis mit der Veräußerung der Tiere durch den Antragsteller erklärt hatte. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.