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Beschluss

3 L 44/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0418.3L44.24.00
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Leitsätze
Ein erstinstanzlich anwaltlich vertretener Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid grundsätzlich nicht darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht eine erforderliche Beweiserhebung unterlassen habe. Dem Kläger ist vorzuhalten, dass er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mündliche Verhandlung zu beantragen und durch entsprechende Beweisanträge auf die Beweiserhebung hinzuwirken. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 30. Januar 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 9.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erstinstanzlich anwaltlich vertretener Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid grundsätzlich nicht darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht eine erforderliche Beweiserhebung unterlassen habe. Dem Kläger ist vorzuhalten, dass er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mündliche Verhandlung zu beantragen und durch entsprechende Beweisanträge auf die Beweiserhebung hinzuwirken. (Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 30. Januar 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 9.500 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. 1. Der Kläger wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO sowie die ihm obliegende Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung verstoßen. Die sich diametral gegenüberstehenden Angaben im - von ihm nicht unterzeichneten - Protokoll vom 19. September 2020 hätten das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, zur näheren Sachverhaltsaufklärung seine Ehefrau und den Zeugen R. zu vernehmen. Die Zeit, in der die Waffen unbeaufsichtigt in der Diele - und nicht im erleuchteten Wohnzimmer - zum Transport bereitgestanden hätten, sei wesentlich für die zu klärende Frage, ob er unzuverlässig im Umgang mit Waffen und Munition gehandelt habe. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob er die Waffen nur wenige Minuten verpackt in der Diele unbeaufsichtigt zurückgelassen habe oder - wie der Beklagte behaupte - über mehrere Stunden. Hierzu habe er seine Ehefrau als Zeugin benannt, die ganz klar aussagen könne, wie lang der Zeitraum gewesen sei, in dem er die Waffen verpackt zurückgelassen habe. Es erschließe sich nicht, warum das Verwaltungsgericht hierzu keinen Beweis erhoben habe. Mit diesen Erwägungen hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 26g). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - juris Rn. 6). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss darlegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2023 - 3 L 109/22 - juris Rn. 9). Die Ausführungen des Klägers entsprechen diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er in erster Instanz auf die Vornahme der seines Erachtens gebotenen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Im Ergebnis hat der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit das Stellen von förmlichen Beweisanträgen verzichtet. Hat das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wählen, ob sie Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen. Vorliegend hätte der Kläger, ausgehend von seiner Rüge, dass Zeugenvernehmungen seiner Ehefrau und des Zeugen R. erforderlich gewesen seien, beim Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung beantragen können. In diesem Fall hätte der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten. Der Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die schriftlichen Beweisangebote als förmliche Beweisanträge wiederholen und auf diese Weise auf weitere Sachverhaltsermittlung hinwirken können (vgl. zum Ganzen: OVG Saarl, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 A 161/21 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 4 A 618/14 - juris Rn. 4 ff.). Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es über die Frage des Zeitraums, in dem er Waffe und Munition außerhalb des Waffenschranks unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, Beweis erhoben hätte. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Kläger die Waffen „über mehrere Stunden“ unbeaufsichtigt zurückgelassen hat. Der Kläger trägt selbst vor, dass es sich insoweit um eine Behauptung des Beklagten handelt. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten darin gesehen, dass der Kläger die Langwaffe und drei Schachteln Munition außerhalb des zertifizierten Waffenschranks aufbewahrt hat (Seite 11 [4. Absatz] der Urteilsabschrift). Eine zusätzliche Pflichtverletzung lag nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darin, dass der Kläger seine Waffe nebst Munition „in einem Raum aufbewahrt hat, der sich im Erdgeschoss befand und in dem ein Fenster angekippt war“ (ab Seite 11 [letzter Absatz] der Urteilsabschrift). Auf die Dauer dieses Verstoßes kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zur Frage, ob es sich um einen Bagatellverstoß handele, ausdrücklich ausgeführt: „Es kann dahinstehen, wie lange die Waffe nebst Munition auf diese Weise aufbewahrt worden ist; denn auch nach dem Vorbringen des Klägers haben dem Täter wenige Minuten ausgereicht, um durch das gekippte Fenster in das Wohnzimmer zu gelangen und die Waffe nebst Munition und Berechtigungsscheinen zu entwenden“. Weiter heißt es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: „Ob das Vorbringen des Klägers zu den Abläufen der Ereignisse am 19. September 2020, insbesondere zur Dauer der Aufbewahrung der Waffe nebst Munition im Wohnzimmer, glaubhaft oder mit Blick auf die zahlreichen Widersprüche unglaubhaft ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Daher sieht sich das Gericht nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die Vernehmung der angebotenen Zeugen veranlasst“. Soweit der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsermittlung darin sieht, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sich die Waffen im Wohnzimmer - und nicht in der Diele - befunden hätten, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers anders entschieden hätte. Auch die Diele war nach einem Eindringen durch das gekippte Fenster ohne weitere Sicherungen zugänglich. Ginge man davon aus, dass sich Waffe und Munition in der Diele befanden, ändert dies auch nichts daran, dass sich der Kläger in einer anderen Etage des Hauses aufgehalten hat. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war auch nicht maßgeblich, dass der Raum, in dem sich Waffe und Munition befanden, „erleuchtet“ war. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme des Pflichtverstoßes nicht damit begründet, dass Waffe und Munition von außen gesehen werden konnten und die Beleuchtung daher einen Anreiz zur Tat gebildet hat. Maßgeblich war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit, „dass grundsätzlich jede unbeaufsichtigte Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb von Sicherungsbehältnissen die Gefahr des Zugriffs und der Wegnahme durch Unberechtigte erheblich erhöht“. 2. Soweit der Kläger weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf falsche Tatsachen gestützt, weil er die Waffen und die Munition keinesfalls im Wohnzimmer aufbewahrt habe, sondern in dem dafür vorgesehenen Waffenschrank, und die Waffen erst unmittelbar vor seiner Abfahrt gegen 8:00 Uhr dem Waffenschrank entnommen, sie in die Futterale verpackt und sodann in die Diele verbracht habe, um diese - nach der Verabschiedung von einer Frau - in das Auto zu verpacken, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insoweit nicht von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als der Kläger. Es hat insbesondere nicht unterstellt, dass der Kläger Waffen und Munition grundsätzlich oder dauerhaft außerhalb des Waffenschranks aufbewahrt hat. Vielmehr hat es ausdrücklich die Möglichkeit einbezogen, dass der Kläger Waffe und Munition nur wenige Minuten unbeaufsichtigt gelassen hat. Wie ebenfalls ausgeführt, war die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Gegenstände im erleuchteten Wohnzimmer und nicht - wie der Kläger behauptet - in der Diele befunden haben, für die Entscheidung nicht erheblich. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht auf „erhebliche Mängel des Protokolls“ und auf die fehlende Unterzeichnung des Protokolls durch ihn nicht eingegangen sei, und insoweit eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung bemängelt, hat er nicht dargelegt, warum das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, wenn es die seines Erachtens gebotene Sachverhaltsaufklärung vorgenommen hätte. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht dahinstehen lassen, wie lange die Waffe und die Munition unbeaufsichtigt außerhalb des Waffenschranks geblieben sind und erläutert, warum es eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit nicht für geboten gehalten hat. 3. Weiter trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe in entscheidungserheblicher Weise den Unterschied zwischen den Anforderungen an die dauerhafte Waffenaufbewahrung und den Anforderungen an die Waffenaufbewahrung auf einer Reise verkannt. Er habe sich bereits auf dem Weg zu einer Schießsportveranstaltung befunden. Zu diesem Zweck habe er die Waffen aus dem rechtskonformen Sicherheitsbehältnis entnommen und vorschriftsmäßig in entsprechende verschlossene Waffenfutterale verpackt. Diese habe er unmittelbar vor seiner Abfahrt bereitgestellt. Zum Zeitpunkt der Entwendung der Waffenfutterale habe er sich bereits auf einer Reise i.S. des § 13 Abs. 9 AWaffV befunden. In diesem Zusammenhang habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Mai 2022 - 6 B 118/22 -) auseinandergesetzt. Dies möge darauf zurückzuführen sein, dass sich das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, sondern fehlerhaft unterstellt habe, dass er die Waffen und die Munition über einen längeren Zeitraum im Waffenfutteral im Wohnzimmer aufbewahrt habe. Die Waffen hätten sich nur für wenige Minuten rechtskonform verpackt in der Diele befunden. Es erscheine daher widersprüchlich, ihm das kurzzeitige Belassen der Waffe z.B. im Hausflur als Fehlverhalten auszulegen, das Verstauen im vor der Haustür stehenden Kfz jedoch nicht. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Erwägung des Klägers, dass er sich auf einer Reise befunden habe und deshalb § 13 Abs. 9 AWaffV eingreife, ausführlich befasst und u.a. Folgendes ausgeführt (Seite 14 [erster Absatz] der Urteilsabschrift): „Die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der ‚Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen‘ angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 9 AWaffV nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen und Munition ‚anlässlich‘ der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd bzw. des Schießsports bestehen […]. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung ist jedoch nicht eröffnet. […] Der Kläger hat seine Waffe nebst Munition gerade nicht außerhalb, sondern innerhalb der Wohnung aufbewahrt. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bis zu seinem Aufbruch die noch sichere Aufbewahrungsmöglichkeit der für den Wettkampf benötigten Waffe und Munition innerhalb seiner Wohnung zu nutzen und diese erst unmittelbar vor Fahrtantritt aus dem Sicherheitsbehältnis zu entnehmen. Unabhängig davon hätte der Kläger selbst bei Vorliegen einer Aufbewahrungssituation i.S. des § 13 Abs. 9 AWaffV die Waffen nicht unter angemessener Aufsicht aufbewahrt oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichtnahme gesichert. Denn insoweit hätte es ihm zumindest oblegen, das gekippte Fenster zu schließen.“ Diesen - plausiblen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger nicht (substantiiert) entgegengetreten. Es trifft auch nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, warum der vorliegende Fall mit dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar sei und es deshalb auf die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht angestellte Differenzierung zwischen dem Führen von Waffen und Munition zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck und deren Aufbewahrung nicht ankomme (Seite 14 f. der Urteilsabschrift). Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Klägers, mit denen er das kurzzeitige Belassen einer Waffe im Hausflur mit einem Verstauen der Waffe in einem vor der Haustür stehenden Kraftfahrzeug vergleicht, sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem - auch kurzzeitigen - unbeaufsichtigten Aufbewahren von Waffen im Hausflur nicht um einen Transportvorgang handelt, sondern lediglich um Vorbereitungshandlungen zu einem Transport. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass auch beim Transport von Waffen im Kraftfahrzeug bestimmte Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten sind. So ist das Fahrzeug - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - abzuschließen und nach Möglichkeit unter Beobachtung zu halten (Seite 13 der Urteilsabschrift). Der Kläger lässt bei seinem Vergleich unberücksichtigt, dass er die Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht, die auch bei einem kurzzeitigen Belassen von Waffen im Hausflur maßgeblich sind, nicht eingehalten hat, weil er die Waffe nebst Munition bei gekipptem Fenster unbeaufsichtigt und unverdeckt in einem nicht gesondert gesicherten Raum gelassen hat. Der vorliegende Sachverhalt ist somit offensichtlich nicht mit einer sorgfaltsentsprechenden Aufbewahrung von Waffen in einem Kraftfahrzeug zu Beginn eines Transports vergleichbar. 4. Die weiteren Ausführungen des Klägers, mit denen er für den Fall, dass man die „fehlerhafte Annahme des Verwaltungsgerichts als wahr [unterstelle], der Kläger habe die Waffen über einen längeren Zeitraum im Wohnzimmer belassen“, geltend macht, dass es sich nicht um einen Fall der Aufbewahrung handele, führen schon deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, dass dieser die Waffen nur für einige Minuten unbeaufsichtigt gelassen hat. Abgesehen davon kann keine Rede davon sein, dass sich der Kläger „im gleichen Raum unmittelbar neben den Waffen befunden und somit die tatsächliche Gewalt über die Waffen ausgeübt hat“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Annahme einer Verletzung von Aufbewahrungspflichten darauf gestützt, dass sich der Kläger in einem anderen Raum in einer anderen Etage des Wohnhauses aufgehalten hat und die Waffe einschließlich der Munition über einen möglicherweise auch kurzen Zeitraum unbeaufsichtigt geblieben ist. Soweit der Kläger ausführt, dass sich die Verpflichtung, Waffen in einem anforderungsgemäßen Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, erst dann ergebe, wenn der Waffenbesitzer die tatsächliche Gewalt über die Waffen verliere und somit die Gefahr bestehe, dass Unbefugte Zugriff auf die Waffen nehmen könnten, liegt gerade dieser Fall vor. Die Gefahr des unbefugten Zugriffs Dritter hat sich im vorliegenden Fall sogar realisiert. Warum sich der Kläger, obwohl er sich in einer anderen Etage als die Waffe samt Munition aufgehalten hat, „im unmittelbaren Zugriffsbereich“ der Waffe befunden haben soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. 5. Die Darstellung des Klägers, er habe die drei Schachteln Munition nicht unbeaufsichtigt im Wohnzimmer, sondern bis zum Zeitpunkt des Verpackens - also bis zum Beginn der Reise zum Schießwettbewerb - in einem rechtskonformen Sicherheitsbehältnis aufbewahrt und erst unmittelbar vor der Fahrt dem Sicherheitsbehältnis entnommen und verpackt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufkommen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, warum auch unter Zugrundelegung der Schilderung des Klägers ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten bzw. die waffenrechtliche Sorgfaltspflicht vorliegt und es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entsprechendes gilt für die nach Auffassung des Klägers fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der bereits zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in Abschnitt 3. 6. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, das Wohnzimmerfenster habe offen gestanden, obwohl tatsächlich lediglich ein Fenster einer doppelflügeligen Einheit gekippt gewesen sei, ist falsch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass das Fenster gekippt war (Seite 11, [letzte Zeile], Seite 12 [erster Absatz], Seite 13 [vierter Absatz], Seite 14 [zweiter Absatz], Seite 15 [dritter Absatz] der Urteilsabschrift). Soweit der Kläger ausführt, dass „unter normalen Voraussetzungen“ bei einem gekippten Fenster ein ausreichender Einbruchsschutz gewährleistet sei, hat er sich damit begnügt, dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen, ohne sich mit dessen gegenteiliger - auf polizeiliche Hinweise gestützten - Auffassung (siehe Seite 12 [erster Absatz] der Urteilsabschrift) auseinanderzusetzen. Das reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht aus. 7. Soweit der Kläger erneut geltend macht, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, er habe Waffen und Munition über einen längeren Zeitraum in seinem Wohnzimmer aufbewahrt, und den Unterschied zwischen der dauerhaften Aufbewahrung und der vorübergehenden Aufbewahrung auf der Reise sowie die Anforderungen des § 13 Abs. 9 AWaffV verkannt, nimmt der Senat auf die vorstehenden Ausführungen in den Abschnitten 1 bis 4 Bezug. 8. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger auch nicht mit seiner pauschalen Behauptung dargelegt, das Verwaltungsgericht habe sich „nicht hinreichend mit der Frage der zutreffenden Zukunftsprognose sowie der Frage eines minder schweren Falls auseinandergesetzt“. Auf diese Fragen ist das Verwaltungsgericht ausführlich eingegangen (Seite 16 [4. Absatz] bis Seite 18 [1. Absatz] der Urteilsabschrift). Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. 9. Soweit der Kläger schließlich pauschal „auf den gesamten diesseitigen Vortrag im Verwaltungsverfahren sowie der ersten Instanz einschließlich der dortigen Beweisantritte“ verweist, werden damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 L 17/23.Z - juris Rn. 21). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).