Beschluss
1 A 161/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:1018.1A161.21.00
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Leitsätze
Im Berufungszulassungsverfahren muss der Kläger, der sich auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts beruft, darlegen, in erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. (Rn.10)
Ein Kläger, der in erster Instanz auf die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen hingewiesen hat, dann aber gegen den ergangenen Gerichtsbescheid nicht den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung, sondern den auf Zulassung der Berufung stellt, schöpft seine Möglichkeiten, auf die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge hinzuwirken nicht aus. (Rn.11)
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in kleineren und mittleren Gemeinden eine größere Bedeutung zukomme als etwa in Großstädten. Die Ermächtigung zum generellen Prostitutionsverbot für diese Gemeinden beruht auf der typisierenden Betrachtung, dass Art und Überschaubarkeit der in kleineren Gemeinden vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb in ihnen Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.06.2021 - 1 K 1034/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Berufungszulassungsverfahren muss der Kläger, der sich auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts beruft, darlegen, in erster Instanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. (Rn.10) Ein Kläger, der in erster Instanz auf die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen hingewiesen hat, dann aber gegen den ergangenen Gerichtsbescheid nicht den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung, sondern den auf Zulassung der Berufung stellt, schöpft seine Möglichkeiten, auf die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge hinzuwirken nicht aus. (Rn.11) Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in kleineren und mittleren Gemeinden eine größere Bedeutung zukomme als etwa in Großstädten. Die Ermächtigung zum generellen Prostitutionsverbot für diese Gemeinden beruht auf der typisierenden Betrachtung, dass Art und Überschaubarkeit der in kleineren Gemeinden vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb in ihnen Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können. (Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.06.2021 - 1 K 1034/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt in der Gemeinde A-Stadt eine 2013 bauaufsichtlich genehmigte Prostitutionsstätte. Sie begehrt für diesen Betrieb eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Am 8.12.2017 beantragte die Klägerin für diese Betriebsstätte beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Mit Bescheid vom 16.11.2018 lehnte der Beklagte die von der Klägerin begehrte Genehmigung ab. Die Erlaubnis sei zu versagen, weil sich die Betriebsstätte in einer Kommune mit weniger als 30.000 Einwohnern befinde. Im Saarland sei nach § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018 (ProstVerbV) in der Fassung vom 9.2.2018, welche aufgrund des Artikels 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ergangen sei, jegliche Prostitutionsausübung in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern verboten. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 7.8.2019 erhobene Klage – gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis für die streitgegenständliche Betriebsstätte nach § 12 ProstSchG, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Gerichtsbescheid vom 11.6.2021 abgewiesen. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.6.2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich der am 21.6.2021 eingegangene und mit Schriftsatz vom 27.7.2021 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den ihre Verpflichtungsklage abweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Dem Vorbringen der Klägerin in ihrem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 27.7.2021, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt,1 vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe: BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 –, juris Rn. 17 ff.vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Berufungszulassungsgründe: BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 –, juris Rn. 17 ff. lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht entgegen § 86 Abs. 1 VwGO eine ausreichende Erforschung des Sachverhaltes unterlassen habe, indem es auf die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zur Aufstellung der gegenständlichen „Sperrgebietsverordnung“ – hier: die Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018 – verzichtet habe. Trotz ihres Hinweises, wonach im Hinblick auf „andere Normenkontrollverfahren“ in Verbindung mit neuen Sperrgebietsverordnungen im Saarland zu überprüfen sei, ob auch die gegenständliche Verordnung an durchgreifenden Rechtsfehlern leide, habe das Verwaltungsgericht den betreffenden Aufstellungsvorgang nicht beigezogen. Danach habe das Verwaltungsgericht nicht prüfen können, ob diese Verordnung sich im Rahmen des § 297 EGStGB halte bzw. sachfremde Zwecke außerhalb des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes verfolge. Entsprechende Feststellungen hätten nicht abstrakt anhand des Textes der Verordnung getroffen werden können. Vielmehr hätten die Behördenvorgänge beigezogen werden müssen. Da vorliegend die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Nr. 6 ProstSchG – wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn die örtliche Lage einer nach Art. 297 EGStGB ergangenen Verordnung widerspricht – ausschlaggebend sei, hänge die Frage der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Genehmigung von der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Verordnung ab. Somit habe die Beiziehung der Aufstellungsvorgänge zur gegenständlichen Verordnung eine vernünftigerweise zu Gebote stehende Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung bedeutet. Dennoch habe das Verwaltungsgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit nicht ausgeschöpft und die richterliche Überzeugung nicht anhand des Sachverhalts, sondern aufgrund des abstrakten Verordnungstextes gebildet. Zugleich beruhe die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Verwaltungsgericht nach einer Einsichtnahme und Prüfung der Aufstellungsvorgänge zur gegenständlichen Sperrgebietsverordnung zu dem Ergebnis habe kommen können, dass die Verordnung nicht dem Schutzzweck des Artikel 297 EGStGB diene und damit rechtswidrig sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, ob die gegenständliche Verordnung in zulässiger und rechtsbeständiger Weise verkündet worden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits eine „andere neue Sperrgebietsverordnung“ im Saarland nicht den Verkündungsvoraussetzungen entsprochen habe. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht die wirksame Verkündung der streitgegenständlichen Verordnung nicht einmal im Ansatz abgehandelt. Mit diesem Vortrag vermag die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun. Die seitens der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris Rn. 16 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris Rn. 16 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, juris erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Da die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren – vor allem wenn er es unterlassen hat, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen – muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.3vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.3.2022 – 1 A 267/20 –, juris Rn. 35vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.3.2022 – 1 A 267/20 –, juris Rn. 35 Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, dass sie in erster Instanz im vorbeschriebenen Sinn auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Im Ergebnis hat die in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit das Stellen von förmlichen Beweisanträgen verzichtet. Hat das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wählen, ob sie Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen. Vorliegend hätte die Klägerin folglich ausgehend von ihrer Rüge, eine Beiziehung der Verordnungsmaterialien durch das Verwaltungsgericht sei fallbezogen zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich gewesen, beim Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung beantragen können. In diesem Fall hätte der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten und die Klägerin hätte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich Gehör verschaffen bzw. Beweisanträge stellen können.4vgl. zu der in den Fällen des § 135 VwGO aufgeworfenen Problematik: BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 16 - 17vgl. zu der in den Fällen des § 135 VwGO aufgeworfenen Problematik: BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 16 - 17 Hieran ändert auch der Umstand, dass die Klägerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich auf die aus ihrer Sicht gebotene Beiziehung der Verwaltungsvorgänge hingewiesen hat, nichts. Dem Absehen von der Beantragung der Durchführung der mündlichen Verhandlung wohnt inne, dass die Klägerin ihre prozessualen Möglichkeiten, auf die gewünschte Beiziehung der Verwaltungs-vorgänge hinzuwirken, nicht ausgeschöpft hat. Aus der nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und auf mündliche Verhandlung ergibt sich nichts Abweichendes. Denn zum einen hat der Antrag auf mündliche Verhandlung schon kraft Gesetzes (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO) Vorrang vor dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zum anderen kann diese Wahlmöglichkeit keine weitergehende Rechtsposition eröffnen, als sie ein Rechtsbehelfsführer im Verfahren auf Zulassung der Berufung sonst besitzt.5vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.3.2000 – A 6 S 48/00 –, juris Rn. 5, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.1998 – 10 A 12563/97 –, juris Rn. 1 (m.w.N.) sowie zum Verhältnis zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 17vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.3.2000 – A 6 S 48/00 –, juris Rn. 5, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.1998 – 10 A 12563/97 –, juris Rn. 1 (m.w.N.) sowie zum Verhältnis zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): BVerwG, Beschluss vom 17.7.2003 – 7 B 62/03 –, juris Rn. 17 Überdies hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen.6zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 9 m.w.N.zu diesem Erfordernis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 9 m.w.N. Insoweit genügt nicht bereits der Verweis auf entsprechende Beweisangebote und schriftsätzlichen Vortrag.7vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Rn. 22vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2022 – 1 A 34/21 –, juris Rn. 22 Ist die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts, die gerügt wird, durch seine Sicht der materiellen Rechtslage geprägt, ist diese Rechtsauffassung des Gerichts der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, zugrunde zu legen.8vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 8 Danach ist die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu bewerten, selbst wenn diese Sicht fehlerhaft sein sollte.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1996 – 11 B 150/95 –, juris sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rn. 9 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1996 – 11 B 150/95 –, juris sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2003 - 18 A 3673/01 -, juris Rn. 9 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht weder den Vorgang zur Entstehung der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018 beiziehen noch weitergehende Feststellungen zur ordnungsgemäßen Verkündung dieser Verordnung zu treffen. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für die am 25.1.2018 erlassene Verordnung über das Verbot der Prostitution – hier fallbezogen für § 2 ProstVerbV, der ein Verbot der Prostitution in Gemeinden bis 30.000 Einwohner enthält – sei und keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenkenunterliege. Hieran anknüpfend ist das Verwaltungsgericht weiterhin zu dem Schluss gekommen, der Verordnungsgeber habe – basierend auf der Ermächtigung aus Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB, die es der Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes ermöglicht, für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 50.000 Einwohnern die Ausübung der Prostitution zu verbieten – sein Ermessen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung dieser Norm in zulässiger Weise ausgeübt. Voraussetzung zum Erlass der Verordnung sei das Bestehen einer abstrakten Gefährdung für die zu schützenden Rechtsgüter, wobei für die Gültigkeit der Verordnung ein Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung genüge und die Norm geeignet erscheinen müsse, dem mit der Ermächtigung verfolgten Zweck zu dienen. Der Verordnungsgeber habe hier typisierend – ausgehend von einer abstrakten Gefährdung der nach Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB zu schützenden Rechtsgüter – einen Handlungsbedarf allgemein für Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern bejahen dürfen. Wegen der Art und Überschaubarkeit der Sozialstruktur sei in Gemeinden dieser Größe Prostitution – im Vergleich zur Anonymität größerer Städte – jeweils verstärkt wahrnehmbar.10 Vgl. ebenfalls zur Anwendung des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB im Falle kleinerer Gemeinden in Abgrenzung zu „größeren anonymeren Städten“: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.1.2016 – 1 M 416/15 –, juris Rn. 13Vgl. ebenfalls zur Anwendung des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB im Falle kleinerer Gemeinden in Abgrenzung zu „größeren anonymeren Städten“: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.1.2016 – 1 M 416/15 –, juris Rn. 13 Bei kleineren Wohngemeinden und damit im Anwendungsbereich von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB liege eine abstrakte Gefahr von typischerweise mit der Prostitutionsausübung einhergehenden Beeinträchtigungen und „milieubedingter Unruhe“ auf der Hand. Hierbei hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin darauf abgestellt, weder die nach Verordnungserlass erfolgte zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 noch das im Jahre 2017 erlassene Prostituiertenschutzgesetz habe zur Relativierung der Bedeutung von Jugendschutz und Schutz des öffentlichen Anstands – der Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB – geführt. So bestimme auch § 17 Abs. 4 ProstSchG hinsichtlich der Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG ausdrücklich, dass Vorschriften und Anordnungen, die auf einer nach Art. 297 EGStGB ergangenen Verordnung beruhen, unberührt blieben. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht in dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.1.2018 und dem des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21.10.2016 keinen Anhaltspunkt für eine nicht von der Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB gedeckte Zweckbestimmung und damit für eine Unwirksamkeit der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25.01.2018 gesehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass bereits die durch § 4 ProstVerbV außer Kraft gesetzte Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 25.10.1982 (Amtsbl. S. 819) in der Fassung vom 24.1.2006 (Amtsbl. S. 174) zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes ein Prostitutionsverbot für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35.000 Einwohner enthalten habe; diese Verordnung sei im Jahr 1982 auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB in der Fassung vom 2.3.1979 (BGBl. I S. 469), welche mit der aktuell geltenden Fassung vom 3.5.2000 inhaltlich identisch sei, ergangen. Danach ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, die Landesregierung habe mit § 2 ProstVerbV wirksam von der Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB Gebrauch gemacht; zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, diese Bestimmungen seien von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB und der hierauf beruhenden Regelung in § 3 ProstVerbV – wonach Gemeinden über 30.000 Einwohner ermächtigt werden, zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für Teile ihres Gebiets durch Verordnung zu verbieten, der Prostitution nachzugehen – zu unterscheiden. Hierauf basierend hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass es fallbezogen der Beiziehung der Unterlagen zur Aufstellung der Verordnung über das Verbot der Prostitution nicht bedürfe. Folglich bestand für das Verwaltungsgericht – basierend auf seinem materiell-rechtlichen Standpunkt – keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung durch Beiziehung der Vorgänge zur Genese der Verordnung. Dass die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts denklogisch unzulässig gewesen sind,11 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 23 - 24vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.2.2013 – 8 B 58/12 –, juris Rn. 23 - 24 zeigt die Beschwerde nicht auf. Zudem streitet für die Sichtweise des Verwaltungsgerichts der Sinn der Regelung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB. Sie basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in kleineren und mittleren Gemeinden eine größere Bedeutung zukomme als etwa in Großstädten. Die Ermächtigung zum generellen Prostitutionsverbot für diese Gemeinden beruht auf der typisierenden Betrachtung, dass Art und Überschaubarkeit der in kleineren Gemeinden vorhandenen Sozialstrukturen zu einer erhöhten Wahrnehmbarkeit der Prostitution führen und dass deshalb in ihnen Belange des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes stärker als in größeren Gemeinden beeinträchtigt werden können. Demgemäß bildet die „kleinstädtisch“ geprägte Sozialstruktur einer Gemeinde den Grund für die Ermächtigung zum Erlass einer Verbotsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB, wobei der Gesetzgeber die Befugnis zum Erlass einer das ganze Gebiet einer Gemeinde erfassenden Verbotsverordnung durch die Vorgabe einer Höchstzahl von Einwohnern begrenzt hat12vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 4 C 6/02 –, juris Rn. 12vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 4 C 6/02 –, juris Rn. 12 und es den Ländern überlässt, ob sie diesen Handlungsrahmen ausschöpfen oder etwa – wie vorliegend erfolgt – für Gemeinden eine Festsetzung unterhalb der vorgegebenen Höchstgrenze vornehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Zusammenhang mit Normenkontrollverfahren betreffend den Erlass von Sperrgebietsverordnungen auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB und die in diesem Zusammenhang durch die Klägerseite angezweifelte ordnungsgemäße Verkündung der streitgegenständlichen Verordnung. Die durch die Klägerin hier in Bezug genommene Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist bereits auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil sie andere Lebenssachverhalte betrifft. Bei den durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen von Normenkontrollverfahren geprüften Verordnungen handelte es sich um kommunale Sperrgebietsverordnungen für Teile eines Gemeindegebiets auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EGStGB i.V.m. § 3 der Verordnung der Landesregierung vom 25.1.2018.13vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, – 2 C 360/19 –, – 2 C 252/19 –, jeweils jurisvgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, – 2 C 360/19 –, – 2 C 252/19 –, jeweils juris Demgegenüber hat der vorliegende Fall ein Verbot der Prostitution in Gemeinden bis 30.000 Einwohner nach § 2 ProstVerbV auf der Grundlage von Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB zum Gegenstand; diese Abgrenzung zu § 3 ProstVerbV hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. Zugleich hat sich dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die klägerseits erhobene Rüge bzw. die geäußerte Vermutung der fehlerhaften Verkündung der Verordnung keine weitergehende Ermittlungspflicht aufdrängen müssen. Insoweit wird von Klägerseite womöglich wiederum verkannt, dass die durch sie in Bezug genommenen Normenkontrollverfahren kommunale Verordnungen auf Grundlage des § 3 ProstVerbV zum Gegenstand hatten, wohingegen für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin unmittelbar § 2 ProstVerbV – demnach eine landesrechtliche Verordnung – maßgebend ist. Für Rechtsakte des Landes gilt jedenfalls im Grundsatz, dass diese in den Gesetzes- und Verordnungsblättern der Bundesländer – im Saarland im Amtsblatt – verkündet werden.14 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, juris Rn. 33 - 34vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. Juni 2020 – 2 C 70/20 –, juris Rn. 33 - 34 Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes auf Bl. 9 seiner Entscheidung vom 11.6.2021 durch die Angabe „Amtsblatt 2018, S. 58“ auf die Veröffentlichung der Verordnung über das Verbot der Prostitution im Saarländischen Amtsblatt hingewiesen hat, hätte die Bekanntgabe der Verordnung in Teil I des Amtsblattes auch durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Weiterer gerichtlicher Aufklärungsbedarf bestand insoweit ebenfalls nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem vom Senat regelmäßig zugrunde gelegten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 54.1). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.