Beschluss
3 L 60/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0904.3L60.23.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Absonderungsanordnung aufgrund der Gefahr der Ausbreitung des Coronavirus reicht die bloße Möglichkeit, dass gegen den Kläger als Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider aufgrund einer anderen Infektion oder Krankheit (als Covid-19) eine Absonderungsanordnung ergehen könnte, nicht aus. (Rn.11)
2. Ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs 1 S 1 VwGO kann nur dann angenommen werden, wenn die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die betroffene Position des Rechtsschutzsuchenden zu verbessern. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Voraussetzung für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung i.S. des § 113 Abs 1 S 4 VwGO, deren Erfüllung nicht nur im Zusammenhang mit den Fallgruppen der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung und der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch, sondern auch im Zusammenhang mit der Fallgruppe der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung gefordert wird. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Juni 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Absonderungsanordnung aufgrund der Gefahr der Ausbreitung des Coronavirus reicht die bloße Möglichkeit, dass gegen den Kläger als Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider aufgrund einer anderen Infektion oder Krankheit (als Covid-19) eine Absonderungsanordnung ergehen könnte, nicht aus. (Rn.11) 2. Ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs 1 S 1 VwGO kann nur dann angenommen werden, wenn die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die betroffene Position des Rechtsschutzsuchenden zu verbessern. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Voraussetzung für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung i.S. des § 113 Abs 1 S 4 VwGO, deren Erfüllung nicht nur im Zusammenhang mit den Fallgruppen der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung und der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch, sondern auch im Zusammenhang mit der Fallgruppe der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung gefordert wird. (Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Juni 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Zulassung der Berufung aus Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass seine Klage unzulässig sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein besonderes Feststellungsinteresse wegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs vorliege, sei fehlerhaft. In diesem Zusammenhang führt der Kläger aus, dass die streitgegenständliche Anordnung bislang nicht materiell-rechtlich überprüft worden sei. Er zitiert die Rechtsprechung, nach der ein berechtigtes Feststellungsinteresse bei schweren Grundrechtseingriffen vorliege, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe zwar erkannt, dass die Erledigung innerhalb einer kurzen Zeitspanne eingetreten sei, allerdings das Recht auf gerichtliche Entscheidung wegen eines schweren Grundrechtseingriffs übersehen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 5). Einen Zulassungsgrund „aus Art. 19 Abs. 4 GG“ gibt es nicht. Allerdings darf das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - wie der Kläger mit Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 33) zutreffend ausführt - das von der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnete Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen „leerlaufen“ lassen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet eine Auslegung und Anwendung der §§ 124 und 124a VwGO, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. An die Darlegung eines Zulassungsgrundes dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG stellt somit keinen eigenen Zulassungsgrund dar. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ergibt sich lediglich, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz als Maßstab für die Auslegung und Anwendung der Berufungszulassungsvorschriften zu beachten ist. Allerdings ist es für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13). Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass er die erstinstanzliche Entscheidung für unrichtig hält, weil das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses gestellt habe. Damit macht der Kläger in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. August 2023, der erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist, noch zu berücksichtigen ist. In diesem Schriftsatz führt der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Grundrechtsverletzung nach Art. 19 Abs. 4 GG aus, dass die Berufung „gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen“ sei. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen hat der Kläger mit den in der Zulassungsschrift erhobenen Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt. a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint. Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es fernliegend sei, dass es in absehbarer Zeit zu einer mit den Gegebenheiten im März 2021 vergleichbaren Situation und zum Erlass einer vergleichbaren Quarantäneanordnung kommen werde. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG darauf, dass es im Juli 2023 in H-Stadt einen Masernausbruch gegeben habe, der zu mehreren Quarantäneanordnungen geführt habe. Über § 6 IfSG hinaus habe Sachsen-Anhalt in der Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten vom 12. April 2005 weitere Krankheiten sowie einen Krankheitsverdacht als meldepflichtig aufgelistet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, liegt eine Wiederholungsgefahr, auf die ein besonderes Feststellungsinteresse gestützt werden könnte, nur vor, wenn sie hinreichend konkret ist, d.h. wenn eine Wiederholung der behördlichen Anordnung tatsächlich bevorsteht, in absehbarer Zeit möglich erscheint oder sich konkret abzeichnet. Die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände müssen im Wesentlichen fortbestehen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2021 - 8 C 14.12 - juris Rn. 21). Hierzu reicht die bloße Möglichkeit, dass gegen den Kläger als Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider aufgrund einer anderen Infektion oder Krankheit (als Covid-19) eine Absonderungsanordnung ergehen könnte, nicht aus. Die Quarantäneanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht im Ermessen der Behörde. Diese muss die Infektiosität und Kontagiosität der jeweiligen Krankheit sowie den Wahrscheinlichkeitsgrad einer Verbreitung des Erregers berücksichtigen. Bei Anordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind zudem Besonderheiten im Hinblick auf die Spezialregelung des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG zu beachten. In einer Epidemie sind verschiedene Interessen in Einklang zu bringen, was sich - je nach Infektionslage oder Möglichkeit eines Impfschutzes - auf die angemessene Dauer der Quarantäne oder auch auf den betroffenen Personenkreis auswirken kann. In jedem Fall ist eine Risikoeinschätzung und -abwägung geboten, die sich an den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu orientieren hat (vgl. zum Ganzen: Kießling, in: Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 30 Rn. 23 ff.). Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Infektionsträger einer Krankheit werden könnte. Zudem würde die Entscheidung darüber, ob gegen den Kläger aufgrund einer von ihm ausgehenden Infektionsgefahr eine Absonderungsanordnung ergeht, von einer Beurteilung der jeweiligen Gefährdungslage abhängen, die angesichts der vorstehend beschriebenen Maßstäbe nach aller Wahrscheinlichkeit nicht derjenigen entspricht, die der hier streitgegenständlichen Absonderungsanordnung zugrunde liegt. b) Auch das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses im Hinblick auf einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bei einer kurzen Zeitspanne, innerhalb derer kaum eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen ist, rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, dass in den vom Kläger angesprochenen Fällen ein besonderes Feststellungsinteresse grundsätzlich gegeben ist. Dabei hat es festgestellt, dass eine Quarantäneanordnung, die das Verlassen der Wohnung und den Kontakt mit nicht demselben Haushalt angehörenden Personen verbietet, erheblich in die Freiheitsgrundrechte aus Art. 11 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG eingreift. Es hat ferner ausgeführt, dass Quarantäneanordnungen typischerweise einen derart kurzen Zeitraum betreffen, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig nicht mehr zu erlangen ist. Das Verwaltungsgericht hat aber letztlich die Zulässigkeit der Klage verneint, weil die begehrte Feststellung seines Erachtens die Position des Klägers nicht verbessern könne. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Absonderungspflicht bereits unmittelbar aus § 3 Abs. 1 der auf der Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 19 Abs. 2 GDG LSA erlassenen SARS-CoV-2 Absonderungsallgemeinverfügung des Landkreises Harz vom 13. Januar 2021 gefolgt sei, ohne dass es einer Absonderungsanordnung im Einzelfall bedurft hätte. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein besonderes Feststellungsinteresse nur dann bestehen kann, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann angenommen werden kann, wenn die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die betroffene Position des Rechtsschutzsuchenden zu verbessern (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 - juris Rn. 9; Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. § 113 Rn. 130; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 123; Emmenegger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO § 113 Rn. 97). Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Voraussetzung für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, deren Erfüllung in der Rechtsprechung nicht nur im Zusammenhang mit den Fallgruppen der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung und der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch, sondern auch im Zusammenhang mit der Fallgruppe der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung gefordert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 C 19/21 - juris Rn. 16; Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 13; Beschluss vom 25. Juni 2019 - 6 B 154.18, 6 PKH 8/18 - juris Rn. 5). Der Kläger legt nicht dar, warum das Erfordernis einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers bei der Fallgruppe schwerwiegender Eingriffsakte, die wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können, nicht gelten sollte. Er legt auch nicht dar, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die begehrte Feststellung seine Position nicht verbessern könne, fehlerhaft sein könnte. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage (Seite 7, 2. Abs. der Urteilsabschrift) setzt sich der Kläger nicht auseinander. 2. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. August 2023 - nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - geltend macht, dass der angefochtene Verwaltungsakt aus mehreren Gründen materiell rechtswidrig sei, können die Ausführungen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit Zulassungsgründe erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden, können sie die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie haben lediglich ergänzenden Charakter und waren bereits in der fristgerechten Zulassungsbegründung enthalten oder angekündigt worden (OVG LSA, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 15). Darüber hinaus sind die Erwägungen auch in der Sache nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klage unzulässig sei, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht bestehe. Diese tragenden Erwägungen hat der Kläger - wie oben ausgeführt - nicht zulassungsbegründend angegriffen. Die Frage, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig ist, war nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Auch Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, dass in der Rechtsmittelinstanz die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu überprüfen ist, wenn die Klage in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits als unzulässig abgewiesen wurde und die insoweit tragenden Erwägungen vom Rechtsmittelführer nicht durchgreifend angegriffen werden. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen des Klägers im Zusammenhang mit der Beiziehung des Verwaltungsvorgangs durch das Verwaltungsgericht. Der Kläger führt nicht näher aus, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die Verwaltungsvorgänge fehlerhaft sein könnten, sondern zweifelt allein an, ob dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO Genüge getan wurde. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider, a.a.O. § 124 Rn. 26g). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 2 L 20/17 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es ist schon unklar, welchen konkreten Aufklärungsmangel der Kläger geltend macht. Der Kläger bezieht sich auf die Mitteilung des Senatsvorsitzenden, dass keine Verwaltungsakte beigezogen wurde, und wirft die Frage auf, ob der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde. Möglicherweise will er damit beanstanden, dass es der Senat unterlassen habe, Verwaltungsvorgänge beizuziehen, die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren. Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge jedoch inzwischen beigezogen. Sie wurden vom Verwaltungsgericht als Beiakte zum Parallelverfahren der gesetzlichen Vertreterin des Klägers (1 A 115/21) geführt und in der mündlichen Verhandlung auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht; die Verfahren waren erstinstanzlich zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden. Im Übrigen kann sich ein etwaiger Verfahrensfehler des Senats nicht auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auswirken. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine Verwaltungsvorgänge beigezogen habe, trifft dies schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu, weil auch der Kläger einräumt, dass der Verwaltungsvorgang zum Verfahren 1 A 115/21 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, und dieser Verwaltungsvorgang gerade die hier streitgegenständliche Anordnung betrifft. Für die Annahme des Klägers, dass es neben der bereits erwähnten Akte, die im Verfahren 1 A 115/21 als Beiakte gekennzeichnet wurde, noch eine weitere Akte geben müsse, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus dem Vorbringen des Klägers, Herr H., der in der mündlichen Verhandlung für den Kläger aufgetreten ist, habe in Erinnerung, dass die Richterin in der mündlichen Verhandlung beim Blick in die Akte gesagt habe, es sei alles anonymisiert, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Tatsächlich sind in dem Verwaltungsvorgang zum Verfahren 1 A 115/21 die Daten über die Person, mit dem der Kläger den fraglichen Kontakt gehabt haben soll, anonymisiert (Seite 1 des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats (Verfügung vom 22. August 2023) in seinem Schriftsatz vom 30. August 2023 auch nichts mehr zu einer fehlenden Akte ausgeführt. Im Übrigen entspricht das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Verwaltungsvorgangs auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil der Kläger nicht ansatzweise ausführt, welche Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht hätte treffen sollen und warum diese Maßnahmen zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).