OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 109/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0323.3L109.22.Z.00
20Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist ein Gericht der Rechtsauffassung, dass von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige auszugehen ist, weil diese einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildert, den Anzeigeerstatter benennt und der Anzeige (tier-)ärztliche Nachweise über entstandene Verletzungen beifügt, muss sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts nicht aufdrängen. (Rn.12) Als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen. Es müssen schon greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen, um eine „Exkulpation“ des Hundes in Betracht zu ziehen. (Rn.16) Verweist ein Gericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Regelungen einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, kommt den Ausführungen lediglich ein auslegender Charakter - ähnlich einer Bezugnahme auf die Kommentarliteratur - zu. Unerheblich ist es daher, wenn die Auslegungshilfe erst nach dem streitbefangenen Vorfall erlassen wird. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Gericht der Rechtsauffassung, dass von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige auszugehen ist, weil diese einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildert, den Anzeigeerstatter benennt und der Anzeige (tier-)ärztliche Nachweise über entstandene Verletzungen beifügt, muss sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts nicht aufdrängen. (Rn.12) Als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen. Es müssen schon greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen, um eine „Exkulpation“ des Hundes in Betracht zu ziehen. (Rn.16) Verweist ein Gericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Regelungen einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, kommt den Ausführungen lediglich ein auslegender Charakter - ähnlich einer Bezugnahme auf die Kommentarliteratur - zu. Unerheblich ist es daher, wenn die Auslegungshilfe erst nach dem streitbefangenen Vorfall erlassen wird. (Rn.20) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 17. Oktober 2022 bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. 1. Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Anzeige wegen des vermeintlichen Vorfalls nicht von Frau K., der Geschädigten, erstattet worden sei. Vielmehr habe die Klägerin am 17. Januar 2015 um 15.51 Uhr Anzeige im Polizeirevier A-Stadt erstattet und den Vorfall, der sich am selben Tag um 13.55 Uhr ereignet habe, angezeigt. Die Geschädigte sei erst am Folgetag um 10.30 Uhr von der Polizei aufgesucht und befragt worden. Erst danach habe sie ihre Anzeige gefertigt. Dies sei von Relevanz, weil das Gericht in seinen Entscheidungsgründen Ziffer 3.3.1.2 VwV-HundeG LSA zitiere, wonach die Behörde nur dann von der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige ausgehen könne, wenn sie einen Beißvorfall widerspruchsfrei und plausibel schildere, den Anzeigeerstatter benenne und Belastungstendenzen auszuschließen seien. Diese Einwendungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht. Die Angaben der Klägerin sind unvollständig und erlauben insbesondere nicht den Schluss, dass die Geschädigte Belastungstendenzen aufweist. Zwar trifft es nach der Aktenlage zu, dass die Klägerin als Erste am 17. Januar 2015 um 15.51 Uhr einen Vorfall polizeilich zur Anzeige gebracht hat, wonach es am 17. Januar 2015 um 13.55 Uhr bei einem Spaziergang der Klägerin mit ihrem Hund und der Zeugin H. dazu gekommen sei, dass der Hund der Klägerin diese umgerissen habe. Dabei habe sich ihr Hund lösen können und sei zu dem namentlich nicht bekannten Beschuldigten gegangen, der ebenfalls mit einem Hund unterwegs gewesen sei. In der weiteren Folge habe sich der Hund des Beschuldigten vom Halsband lösen können. Zu einer Rauferei zwischen den Hunden sei es nicht gekommen. Der von der Klägerin wegen Bedrohung nach § 241 StGB Beschuldigte sei im Anschluss daran auf das Grundstück B-Blick … (A-Stadt, OT R.) gegangen (zum Ganzen: vgl. Journaleintrag 311 554 2015, Verwaltungsvorgang Bl. 2). Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat sich aber die Halterin des gebissenen Hundes - Frau K. - ebenfalls am 17. Januar 2015 und zwar um 17.01 Uhr persönlich zur Polizei begeben und dort u.a. mitgeteilt, dass ihr Hund am heutigen Tag um 13.45 Uhr Opfer einer Bissattacke eines anderen Hundes („afrikanischer Jagdhund“) geworden sei, als dieser sich von der Leine der ihr namentlich nicht bekannten Halterin losgerissen habe (vgl. Journaleintrag 311 555 2015, Verwaltungsvorgang Bl. 1). Dies wird im Tatbestand des Urteils auch zutreffend wiedergegeben (vgl. Urteilsabdruck S. 2 [3. Absatz]). Ausweislich des Journaleintrags 311 555 2015 ist der Geschädigten mitgeteilt worden, dass keine strafbare Handlung vorliege und eine Strafanzeige nicht erstattet werden könne, der Vorfall jedoch an das Ordnungsamt weitergeleitet werde. Folglich kann, auch wenn die Geschädigte erst mit an das Ordnungsamt der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 18. Januar 2015 den Beißvorfall detailliert(-er) geschildert hat, nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Geschehen, allein durch die Anzeige der Klägerin veranlasst, erst am Folgetag angezeigt hätte. Vielmehr ist sie bereits am Vortag, dem Tattag, ungeachtet der Anzeige der Klägerin bei der Polizei vorstellig geworden und hat zum Ausdruck gebracht, dass es ihr im Kern darum gehe, dass die Tierarztrechnung bezahlt und dafür Sorge getragen werde, dass von dem „afrikanischen Jagdhund“ keine Gefahr mehr ausgehe (vgl. Journaleintrag 311 555 2015, a.a.O.). Dessen ungeachtet hat die Geschädigte in hinreichend zeitlicher Nähe zu dem Geschehen den Vorfall gegenüber der Beklagten geschildert. Für etwaige Belastungstendenzen seitens der Geschädigten ist danach nichts ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Polizei zur Ermittlung des nach der Anzeige der Klägerin Beschuldigten die Wohnanschrift der Geschädigten am 18. Januar 2015 aufgesucht und diese zum Geschehen befragt hat (vgl. Aktenvermerk vom 18. Januar 2015, Bl. 3 f.). 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen auch nicht daraus, dass die anzeigeerstattende Geschädigte bei dem Vorfall nicht dabei gewesen sei und deren Ehemann, Herr O. K. der den Hund geführt habe, durch das Gericht nicht vernommen worden sei. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 26g). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss darlegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 10 ZB 21.2487 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben hat die Aufklärungsrüge der Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren keinen förmlichen Beweisantrag dahingehend gestellt, Herrn O. K. als Zeugen zu den Geschehnissen vom 17. Januar 2015 zu vernehmen. Ihre formlosen Beweisanregungen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2019 bezogen sich ausschließlich auf die Vernehmung der Zeugin H. und ihrer Person als Verfahrensbeteiligte; diesen ist das Gericht nachgekommen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2022). Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts musste sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, wonach von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige auszugehen sei, wenn diese einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildere, den Anzeigeerstatter benenne und (tier-)ärztliche Nachweise über entstandene Verletzungen vorgelegt würden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]), auch nicht aufdrängen. Soweit die Klägerin diese Rechtsauffassung des Gerichts dadurch in Zweifel zu ziehen versucht, dass die geschädigte Hundehalterin, die den Vorfall bei der Behörde mit Schreiben vom 18. Januar 2015 angezeigt habe, nur vom Hörensagen habe berichten können und ihr - in ihrem Lager stehender - Ehemann nicht bei Gericht vernommen worden sei, führt dies nicht weiter. Denn auch ihr bei dem Geschehen anwesender und damit aus eigener Wahrnehmung berichtender Ehemann, Herr I. K., hat unabhängig von der Geschädigten den Vorfall fast wortgleich angezeigt, indem er wie die Geschädigte unter dem 18. Januar 2015 eine „Beschwerde […] über einen gefährlichen Hund“ an die Behörde (dort eingegangen am 10. April 2015) gerichtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 3 [unten], S. 9 [3. Absatz]). Dass die Sachverhaltsaufklärung in dem vorliegenden Fall zwingend die gerichtliche Einvernahme des Anzeigeerstatters gebietet, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Bei seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung, ob der Hund der Geschädigten von dem Hund der Klägerin tatsächlich gebissen wurde, hat sich das Verwaltungsgericht auf die bei der Beklagten erfolgte aktenkundige Aussage des Herrn O. K. vom 1. Oktober 2015, die Einlassungen der Klägerin und die Aussagen der bei dem Vorfall ebenfalls anwesenden Zeugin H. sowie auf die tierärztlichen Bescheinigungen der Kleintierpraxis B. & D und der Tierärztin Dr. med. vet. A. gestützt. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass Herr K., der den Hund der Geschädigten während des streitbefangenen Geschehens ausgeführt hatte, den Beißvorfall bei der Behörde glaubhaft geschildert habe, wobei sich der geschilderte Geschehensablauf - hinsichtlich seiner Folgen - mit den Diagnosen des Tierarztes Herr B. und der Tierärztin Dr. med. vet. A. deckten. So habe der Tierarzt B. eine kleine Risswunde auf dem Rücken des Hundes der Geschädigten im Schulterbereich, die auf eine Beißattacke zurückzuführen sein könne, und die Tierärztin Dr. med. vet. A. eine Haut- und Unterhautverletzung im Nackenbereich mit dem typischen Bild einer Bissverletzung diagnostiziert (zum Ganzen: vgl. Urteilsabdruck S. 10 [2. Absatz]). Aus dem Vortrag der Klägerin und der Zeugin ergebe sich nach Auffassung des Gerichts nichts Anderes. Die Klägerin habe selbst erklärt, den Vorfall nicht beobachtet bzw. die Situation nicht richtig mitbekommen zu haben. Zwar habe die Zeugin H. (zunächst) erklärt, dass es ihrer Wahrnehmung nach zwischen den Hunden keine „Beißerei“ gegeben hätte, sich beide Hunde auf keinen Fall berührt hätten bzw. sich beide Hunde nicht zu nahegekommen seien, da der Hund der Geschädigten, der auf den Hund der Klägerin zugerannt sei, vor dem Erreichen abgebremst habe und sie irgendwelche Verletzungen nicht habe wahrnehmen können. Diese Aussagen habe sie jedoch dahingehend relativiert, dass alles sehr schnell abgelaufen sei. Damit habe sie - so das Verwaltungsgericht - nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass es zu einem Biss und dadurch bei dem Hund der Geschädigten zu einer Bissverletzung gekommen sein könnte. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Zeugin nach eigenen Angaben etwa zwei bis drei Meter hinter der Klägerin gelaufen sei, so dass ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sein könnten. Auf die Relativierung der Aussagen der Zeugin und ihre möglicherweise beschränkte Wahrnehmung geht die Zulassungsschrift indes nicht ein. Darüber hinaus legt die Zulassungsbegründung nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. So macht die Klägerin allein geltend, dass der Zeuge I. K. die Aussagen der Zeugin H. und der Klägerin bestätigen würde, wonach sich sein Hund aus dem Halsband gewunden habe und auf die anderen Hunde zugestürmt sei bzw. er - der Zeuge - seinen Hund getreten habe. Eine etwaige Bestätigung schließt weder die ärztlich attestierte Bissverletzung noch das von Herrn I. K. bei seiner behördlichen Aussage am 1. Oktober 2015 beschriebene Geschehen eines Bisses im Nacken-/Schulterbereich des Hundes der Geschädigten durch den Hund der Klägerin aus. Soweit die Aufklärungsrüge auf ein etwaiges Angriffs- und Provokationsverhalten des geschädigten Hundes abzielen sollte, hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Zulassungsbegründung darauf konkret eingeht - ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Hund der Geschädigten den Hund der Klägerin angegriffen oder provoziert haben könnte, nicht erkennbar seien, weil die Klägerin selbst nicht von einem solchen Angriff oder einer solchen Provokation gesprochen habe und sich auch aus dem Vortrag der Zeugin ein solches Angriffs- oder Provokationsverhalten des Hundes der Geschädigten nicht entnehmen lasse, das einen Biss des Hundes der Klägerin gerechtfertigt hätte (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [3. Absatz]). Die Klägerin zeigt indes nicht auf, dass die dokumentierte Bissverletzung lediglich die Folge eines artgerechten Abwehrverhaltens ihres Hundes gewesen ist und nimmt lediglich eine gegenteilige Rechtsposition gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, ohne diese näher zu begründen. Als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen, um eine „Exkulpation“ des Hundes in Betracht zu ziehen (so u.a. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dafür, dass das bloße Herauswinden des Hundes der Geschädigten aus dem Halsband und Zurennen auf den Hund der Klägerin - entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts - bereits als Angriffs- und Provokationsverhalten des Hundes der Geschädigten aufzufassen ist, ist nichts ersichtlich. Dies gilt erst recht, da die Zulassungsbegründung das Geschehen nur verkürzt darstellt, indem sie das von der Zeugin ... ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geschilderte vorherige Abbremsen des Hundes der Geschädigten ebenso unerwähnt lässt wie deren Einschätzung, nicht zu wissen, ob der kleine Hund lediglich spielen wollte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2022). Abgesehen davon schilderte die Klägerin den Sachverhalt in der polizeilichen Anzeige vom 17. Januar 2015 dahingehend, dass zunächst ihr Hund sie umgerissen habe, sich dabei von ihr gelöst habe und auf den Beschuldigten zugegangen sei. Erst in der weiteren Folge soll sich der Hund des Beschuldigten (der Geschädigten) vom Halsband habe lösen können. Nach alledem bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, die Motivationslage des Hundes der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal auf die Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - und 9. Juli 2020, a.a.O.) verweist, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Weder setzt sie sich inhaltlich mit den zitierten Beschlüssen auseinander noch zeigt sie auf, inwieweit die vorliegende Fallgestaltung mit den dortigen vergleichbar sein soll. 3. Soweit mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, dass nicht auszuschließen sei, dass das von den Tierärzten attestierte Lahmen des Hundes der Geschädigten auf die von der Klägerin und der Zeugin beschriebenen Tritte des Herrn I. K. zurückzuführen sei, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Auf die konkrete Ursache einer über eine Bissverletzung hinausgehende Symptomatik kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenn das Gericht eine nicht nur geringfügige (Biss-)Verletzung durch einen anderen Hund bereits bejaht hat. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei der Begrifflichkeit einer „nicht nur geringfügigen Verletzung“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA um einen - vollständig der gerichtlichen Überprüfung zugänglichen - unbestimmten Rechtsbegriff handele, wobei in Entsprechung der Ziffer 3.3.1.2. VwV-HundeG LSA (nur) Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigungen der Lebensführung oder Dauerfolgen geringfügig seien, beispielsweise einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer. Es komme weder auf deutlich sichtbare Verletzungen des Bissopfers, etwa der Feststellung einer blutenden Wunde, noch auf zerstörte Kleidungsstücke an. Die Einführung dieses Kriteriums diene lediglich dazu, Bagatellvorfälle auszuscheiden, die jedenfalls dann nicht mehr vorlägen, wenn eine objektiv nachvollziehbare Behandlung erfolgt sei (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 11 [letzter Absatz]). Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach keine überspannten Anforderungen an das durch das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes verursachte Ausmaß der Verletzung zu stellen sind. Fleischwunden, innere Verletzungen oder Verletzungen des Bewegungsapparates sind nicht erforderlich. Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen. Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Senates vom 9. Juli 2020, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Hund der Geschädigten wegen einer Bissverletzung tierärztlich behandelt worden sei (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 11 [letzter Absatz]). Der insoweit geführte Einwand der Klägerin, dass die konsultierten Tierärzte „nur“ festgestellt hätten, dass die kleine Risswunde von einer Beißattacke stammen könne, dies aber nicht sicher festgestellt worden sei, berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht zusätzlich darauf abgehoben hat, dass Frau Dr. med. vet. A. unter dem 6. Oktober 2015 ausgeführt habe, dass ihre Erstuntersuchung des Hundes der Geschädigten Haut- und Unterhautverletzungen im Nacken mit dem typischen Bild einer Bissverletzung ergeben hätte, die entsprechend lokal und allgemein antibiotisch behandelt worden seien. Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass die Verletzung im Nackenbereich durch einen Hundebiss verursacht worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die ärztlich festgestellten Haut- und Unterhautverletzungen im Nacken des Hundes der Geschädigten in anderer Art und Weise, insbesondere durch Fußtritte des Herrn I. K. verursacht worden sein könnten, sind schon nicht naheliegend, selbst wenn die ärztlich attestierte Lahmheit des Tieres auf Fußtritte zurückzuführen wäre. 4. Zudem folgen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorschriften zum Hundegesetz zitiert habe, obgleich die Vorschrift erst am 30. März 2016 durch das Ministerium für Inneres und Sport erlassen worden sei und der vermeintliche Vorfall jedoch bereits am 17. Januar 2015, mithin 14 Monate vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift stattgefunden habe. Verwaltungsvorschriften entfalten in der Regel keine unmittelbare und verbindliche Außenwirkung und sind damit nicht geeignet, die Gerichte normenkonkretisierend zu binden und ihre Kontrollfunktion im Umfang einer solchen Bindung einzuschränken. Sie beseitigen oder beschränken rechtliche Vorgaben nicht. Vielmehr sind solche Regelungen darauf angelegt, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern. Dies gilt auch für die durch das Ministerium für Inneres und Sport am 30. März 2016 erlassene VwV-HundeG LSA. Unter Ziffer 1. wird insoweit ausgeführt, dass dieser Runderlass den Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung, den Landkreisen und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Anwendung des Hundegesetzes erleichtern soll und die Regelungen in dieser VwV-HundeG LSA für die zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 HundeG LSA sowie für die Stellen des öffentlichen Bereichs, für die das Hundegesetz Rechte und Pflichten begründet, bindend sind. Bei der VwV-HundeG LSA handelt sich folglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern soll, und steht damit konkludent unter dem Vorbehalt einer davon abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung (zu normeninterpretierenden Verwaltungsvorschriften: vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 55/19 - juris Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 38; SchlHFG, Urteil vom 16. November 2022 - 4 K 20/21 - juris Rn. 45). Verweist - wie hier - ein Gericht zur Begründung seiner Entscheidung auf die Regelungen einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, kommt den Ausführungen lediglich ein auslegender Charakter - ähnlich einer Bezugnahme auf die Kommentarliteratur - zu. Eine Bezugnahme zur Auslegungshilfe begegnet als solche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klägerin legt indes nicht dar, dass das Verwaltungsgericht bzw. die Beklagte aufgrund der Anwendung der Regelungen der VwV-HundeG die rechtlichen Vorgaben des HundeG LSA beschränkt oder beseitigt hätten, mithin die vorgenommene Auslegung der streitbefangenen Vorschriften mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre. Vielmehr begründet sie die fehlende Anwendbarkeit der VwV-HundG LSA allein mit dem Erlassdatum der Verwaltungsvorschrift, das auf den streitbefangenen Vorfall folgt. 5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass für den Hund der Klägerin bereits im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung ein positiver Wesenstest vorgelegen und es seit dem vermeintlichen Vorfall vor mehr als sieben Jahren keinerlei Auffälligkeiten oder Vorfälle bezüglich des Hundes der Klägerin gegeben habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Gefährlichkeitsfeststellung hiervon nicht berührt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass ein im Einzelfall festgestellt gefährlicher Hund - ungeachtet seines nachfolgenden Verhaltens - „ein Leben lang“ ein im Rechtssinne gefährlicher Hund bleibt. Ein (ggf. nachträglich eingeholter) positiver Wesenstest vermittelt lediglich den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zuletzt: Beschluss vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - juris Rn. 24, 34 m.w.N.). Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [4. Absatz]). Entgegen der Darstellung der Klägerin lässt sich aus dem Leitsatz der Entscheidung des Senats vom 20. Juni 2012 (Az. 3 M 531/11, LKV 2012, 423) nichts Gegenteiliges ableiten. Darin wird ausgeführt, dass als Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann, (allein) auf Tatsachen gründende Feststellungen erforderlich sind, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat. 6. Schließlich führt auch der zutreffende Einwand nicht weiter, dass das Gericht im Tatbestand des Urteils fehlerhaft ausgeführt hat, dass die Geschädigte am 18. Januar 2014 bei der Beklagten anzeigte, dass ihre Hündin am 17. Januar 2015 gegen 13.45 Uhr Opfer einer Beißattacke des Hundes der Klägerin geworden sei. Bei der Angabe der Jahreszahl 2014 anstelle von 2015 handelt es sich - wovon wohl auch die Klägerin ausgeht - um eine offensichtliche Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers (vgl. § 118 Abs. 1 VwGO), die auf die Entscheidung ohne Einfluss geblieben ist, da sie an keiner weiteren Stelle des Urteils Widerhall gefunden hat. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 - juris Rn. 32). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht. Die Klägerin behauptet lediglich mit Blick auf ihre (umfangreichen) Angriffe als Rechtsmittelführerin, dass rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorlägen, ohne aufzuzeigen, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Hinsichtlich ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats unter I. des Beschlusses verwiesen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. C. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).