Beschluss
3 M 46/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines sich als bissig erwiesenen Hundes.(Rn.5)
2. Dem Verhalten des verletzten Hundes oder dessen Führers kommt für die behördlich zu prüfende Gefährlichkeitsfeststellung allein dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zu, wenn es als gezielter Angriff zu werten ist, die erlittene (nicht nur geringfügige) Verletzung also Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens des Hundes ist, der gebissen hat.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines sich als bissig erwiesenen Hundes.(Rn.5) 2. Dem Verhalten des verletzten Hundes oder dessen Führers kommt für die behördlich zu prüfende Gefährlichkeitsfeststellung allein dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zu, wenn es als gezielter Angriff zu werten ist, die erlittene (nicht nur geringfügige) Verletzung also Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens des Hundes ist, der gebissen hat.(Rn.13) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 12. März 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, der in der Hauptsache angegriffene Bescheid vom 17. September 2019, mit dem die Antragsgegnerin die Gefährlichkeit seines Hundes festgestellt und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bestimmt hat, dass der Hund bis zur Beantragung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich, an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb geführt werden darf, sei rechtswidrig, weil sich sein Hund nicht als bissig erwiesen habe. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560). Nach § 3 Abs. 1 HundeG LSA sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA insbesondere solche Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA fest, dass der Hund gefährlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf den Hund des Antragstellers vor. Die Feststellung der Bissigkeit erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senates lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper (vgl. Beschluss des Senates vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit hierdurch eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht worden sein muss, sind keine überspannten Anforderungen an das Ausmaß der Verletzung zu stellen. Fleischwunden, innere Verletzungen oder Verletzungen des Bewegungsapparates sind nicht erforderlich (vgl. Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a. a. O. Rn. 5). Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen. Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - juris Rn. 5; Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a. a. O. Rn. 15). In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass sich der Hund des Antragstellers als bissig erwiesen und einem anderen Hund eine nicht nur geringfügige Verletzung zugefügt hat. Nach einer in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Anzeige vom 2. Juli 2019 habe der Hund des Antragstellers am 23. Juni 2019 einen anderen Hund (Beagle) in das hintere Bein gebissen und diesen „geschleudert“. Der Antragsteller bestreitet den Vorfall als solchen nicht. Er macht in der Beschwerdebegründung vielmehr geltend, es habe sich nicht um einen typischen Bissvorfall in Form des Zuschnappens der Kiefer seines Hundes gehandelt. Vielmehr habe der Hundeführer den anderen Hund „hochgerissen“, als sein Hund dazugekommen sei. Es sei nicht genau geklärt, ob sich die mutmaßlichen Verletzungen nicht durch ein Zuschnappen der Kiefer seines Hundes, sondern dadurch ereignet hätten, dass der andere Hund hochgenommen worden sei und an den Zähnen seines - des Antragstellers - Hundes (bei geöffnetem Maul) entlanggeglitten sei. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation hat der Beagle der Anzeigeerstatterin nach dem Vorfall nicht nur - wie der Antragsteller behauptet - einen kleinen oberflächlichen Kratzer aufgewiesen. Vielmehr sind punktuelle Wunden erkennbar. Dies deckt sich mit den Angaben der den Beagle behandelnden Tierärztin vom 21. August 2019 in der Meldung des Beißvorfalls und der Verletzungen des Hundes. Danach haben sich bei dem Beagle Quetschungen und Bisswunden - 3 bis 4 kleine Bissstellen - am rechten Hinterbein befunden. Zwar war es nach der tierärztlichen Meldung offenbar nicht notwendig, diese Wunden zu nähen. Ausweislich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Rechnung vom 21. August 2019 ist der Beagle aber in den beiden Wochen nach dem Vorfall dreimal dem Tierarzt vorgestellt worden. Angesichts des Verletzungsbildes und mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, dass die dabei durchgeführten tierärztlichen Untersuchungen nicht notwendig gewesen sind. Es ist nach den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen mithin davon auszugehen, dass eine hinreichende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Hundes vorgelegen hat, die Geringfügigkeitsschwelle also überschritten war. Dass die vorgenannten Verletzungen durch ein „Entlangschrammen“ des Hinterbeins am gerade in dem Moment des Hochnehmens des anderen Hundes geöffneten Maul des Hundes des Antragstellers entstanden sein könnten, erscheint bei lebensnaher Betrachtung konstruiert. Die dokumentierten Bissstellen passen vielmehr nicht zu dem vom Antragsteller als möglich angenommenen Geschehensablauf. Überdies weicht die Darstellung in der Beschwerdebegründung von den Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren ab. Ausweislich einer Aktennotiz über ein am 2. September 2019 geführtes Telefonat soll der Antragsteller angegeben haben, sein Hund habe den anderen Hund „gebissen“, als dieser hochgehoben worden sei. In einem weiteren Gespräch am 19. September 2019, über das ebenfalls eine Aktennotiz in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen vorliegt, sei sein Hund „hochgesprungen“, als der andere Hund hochgezogen worden sei. Diese Äußerungen sprechen gerade nicht dafür, dass die Verletzungen des Beagle durch ein bloßes „Entlangschrammen“ an den Zähnen des geöffneten Mauls des sich - ansonsten passiv verhaltenden - Hundes des Antragstellers entstanden sind, also überhaupt keine Bewegung des Kiefers des Hundes des Antragstellers stattgefunden hat. Die Kausalität des Vorfalls vom 23. Juni 2019 für die tierärztlich festgestellten Bissverletzungen des Beagle wird auch nicht - wie der Antragsteller meint - dadurch infrage gestellt, dass die Anzeigeerstatterin den Hund erst einen Tag später dem Tierarzt vorgestellt hat. Die dokumentierten Verletzungen am rechten Hinterbein des Hundes passen zu dem von der Anzeigeerstatterin geschilderten Geschehensablauf am 23. Juni 2019. Da sich der Vorfall nach den Angaben der Anzeigeerstatterin an einem Sonntagnachmittag ereignet hat, was der Antragsteller auch nicht bestreitet, ist es plausibel, dass der Tierarzt erst am nächsten (Werk-)Tag aufgesucht worden ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor noch ist dies bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich, dass es im weiteren Verlauf des Sonntagnachmittags zu einem ähnlichen Vorfall mit einem anderen Hund als dem des Antragstellers gekommen ist. Entsprechendes behauptet der Antragsteller auch nicht. Bei dem Verhalten des Hundes des Antragstellers handelt es sich auch nicht um ein Verteidigungsverhalten, welches die Annahme der Bissigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA infrage stellen könnte. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, dass es zu dem Vorfall nicht gekommen wäre, wenn der Führer des Hundes der Anzeigeerstatterin diesen nicht hochgenommen hätte, kann in einem solchen Verhalten weder ein Angriff noch ein angriffsähnlicher Vorgang gesehen werden, der eine Verteidigungsreaktion des Hundes des Antragstellers rechtfertigen könnte. Ob der Vorfall hätte vermieden werden können, wenn der Hund der Anzeigeerstatterin nicht hochgenommen worden wäre, ist für die streitgegenständliche Gefährlichkeitsfeststellung rechtlich unmaßgeblich. § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 HundeG LSA sieht ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereits dann vor, wenn zumindest als möglich erscheint, dass ein Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt. Der Landesgesetzgeber wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Pietzsch, LKV 2010, 241 [243 f.]). Diesem Sinn und Zweck entspricht es, dass § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA allein in dem Umstand, dass ein Hund sich als bissig erwiesen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, einen Anhaltspunkt für eine erhöhte Aggressivität und damit verbunden Gefährlichkeit des Hundes sieht (vgl. Beschluss des Senates vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 - juris Rn. 6 zu § 3 Abs. 3 HundeG LSA in der bis zum 29. Februar 2016 gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 [GVBl. LSA S. 560], die den Tatbestand der „Bissigkeit“ noch ohne die Einschränkung vorgesehen hat, dass der Hund nicht selbst angegriffen worden sein darf). Ein möglicherweise gegebenes Mitverschulden der durch einen Hundebiss verletzten Person oder des Führers eines durch den Beißvorfall zu Schaden gekommenen Hundes schließt eine Gefährlichkeitsfeststellung demnach grundsätzlich nicht aus, es sei denn, es handelt sich dabei um ein Verhalten, angesichts dessen sich der Biss des Hundes als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten darstellt. Vielmehr ist es eine Frage der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten, ob und wie er auf unabsichtlich provozierende oder ihn möglicherweise herausfordernde Alltagssituationen reagiert. Für die Beurteilung der Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist ausschließlich das Ergebnis eines nach den Maßgaben des § 10 HundeG LSA durchzuführenden Wesenstests maßgeblich. Die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA). Das Erlaubnisverfahren findet erst auf Antrag des Hundehalters im Anschluss an eine behördliche Gefährlichkeitsfeststellung statt (vgl. § 5 Abs. 1 HundeG LSA). Im Rahmen des Wesenstests wird geprüft, wie der Hund sich in bestimmten Situationen verhält, die sich regelmäßig auch im Alltag ereignen können. Dabei ist auch vorgesehen, den Hund verschiedenen Begebenheiten auszusetzen, in denen sich ein anderer Hund oder fremde Personen in störender oder gar provozierender Weise verhalten (vgl. Anlage 4 zu § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes - HundeVO LSA - vom 27. Februar 2009 [GVBl. LSA S. 133], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2020 [GVBl. LSA S. 204]). Die Feststellung, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, darf nur bescheinigt werden, wenn im Rahmen der Beurteilung auf der Grundlage der verschiedenen simulierten Situationen bei dem Hund keine gestörte aggressive Kommunikation zu erkennen ist und keine Indikatoren für ein inadäquates Aggressions- oder Sozialverhalten aufgetreten sind (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3 HundeVO LSA). Die vorstehend beschriebene Systematik verdeutlicht, dass dem Verhalten eines anderen Hundes oder dessen Führers für die behördlich zu prüfende Gefährlichkeitsfeststellung allein dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zukommt, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, es sich bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung also um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt (vgl. auch Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018, a.a.O. Rn. 8 f.). Der Antragsteller macht nicht geltend, dass sein Hund sich lediglich artgerecht verteidigt habe. Dementsprechend bestand für die Antragsgegnerin auch kein Anlass, weitere Ermittlungen in Bezug auf das Verhalten des Führers des anderen Hundes durchzuführen. Lediglich in Zweifelsfällen, ob ein Ausnahmefall eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens vorliegt, ist eine eingehende Untersuchung des Vorfalls, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externen Fachverstandes, vorzunehmen. Liegen hingegen greifbare Anhaltspunkte für eine Abwehrhandlung des beißenden Hundes schon nicht vor, kommt eine „Exkulpation“ des Hundes nicht in Betracht. Denn als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018, a.a.O. Rn. 10; Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a.a.O. Rn. 21). Auch im Übrigen war die Antragsgegnerin nicht zu einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes setzt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA (lediglich) voraus, dass auf Tatsachen gründende Feststellungen den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr ausgeht (vgl. Beschluss des Senates vom 20. Juni 2012 - 3 M 531/11 - juris Rn. 6). Dagegen muss - anders als der Antragsteller meint - nicht schon feststehen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Feststellungen hierzu sind nach der Intention des Gesetzgebers - wie bereits ausgeführt - erst in dem vom Halter im Anschluss an eine Gefährlichkeitsfeststellung zu beantragenden Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu treffen. Im vorliegenden Fall liegen der Gefährlichkeitsfeststellung der Antragsgegnerin hinreichend konkrete Tatsachen zugrunde, die einen solchen Gefahrenverdacht in Bezug auf den Hund des Antragstellers begründen. Die Antragsgegnerin hat die Angaben der Halterin des verletzten Hundes in der erstatteten Anzeige des Vorfalls und die Angaben der Tierärztin in der Meldung des Beißvorfalls und der Verletzungen des Hundes der Anzeigeerstatterin zugrunde gelegt. Außerdem hat die Antragsgegnerin den Antragsteller angehört. Dabei stimmen die Schilderungen der Halterin des verletzten Hundes und des Antragstellers im Verwaltungsverfahren zum Geschehensablauf im Wesentlichen überein. Lediglich in der Bewertung der Folgen des Vorfalls und in Bezug auf die Frage dessen Vermeidbarkeit sind die Aussagen unterschiedlich. Dass die Anzeigeerstatterin selbst nicht bei dem Vorfall anwesend war, sondern der Hund zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person - dem Freund der Anzeigeerstatterin - geführt wurde, vermag die Richtigkeit ihrer Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller führt insoweit auch keine konkreten Anhaltspunkte an, aus denen sich ergeben könnte, dass die Schilderungen der Anzeigeerstatterin unzutreffend sind. Da zudem - wie bereits dargestellt - die Feststellungen der Tierärztin, die den verletzten Hund behandelt hat, zu dem geschilderten äußeren Geschehensablauf passen, mussten sich der Antragsgegnerin keine weiteren Ermittlungen (wie z. B. die in der Beschwerdebegründung angeführte tierärztliche Begutachtung des Hundes des Antragstellers) aufdrängen, um die von § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA geforderte Feststellung zum Vorliegen eines Gefahrenverdachts im Hinblick auf den Hund des Antragstellers treffen zu können. Vielmehr würde es gerade dem dargestellten Sinn und Zweck des HundeG LSA widersprechen, wenn die Behörde bei der vorliegenden Erkenntnislage verpflichtet wäre, weitere - ggf. zeitaufwändige - Ermittlungen vorzunehmen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Hund des Antragstellers vor oder nach dem Beißvorfall verhaltensunauffällig gewesen ist und es sich bei ihm, wie der Antragsteller vorträgt, „von der Art her schon“ um ein „ruhiges Tier“ handelt. Denn der Landesgesetzgeber hat bei der Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560) davon abgesehen, die an § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA anknüpfende Gefährlichkeitsfeststellung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA zusätzlich von Kriterien abhängig zu machen, die auf das Wesen und das bisherige Verhalten des Hundes abstellen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich solche Vorfälle vom Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA ausnehmen, bei denen der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte, und damit zukünftig eine „Automatik“ der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 8. November 2011 - 3 M 397/11 - juris Rn. 6) bei als „Kleinigkeiten“ bezeichneten oder „artgerechten bzw. hundetypischen Beißvorfällen“ ausschließen (vgl. Beschluss des Senates vom 24. Februar 2017 - 3 M 28/17 - juris Rn. 6; siehe auch die Gesetzesbegründung, LT-Drs 6/4359, S. 19). Insoweit ist die Ordnungsbehörde bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht gehalten, eine weitergehende Sachaufklärung dahingehend vorzunehmen, ob trotz eines festgestellten Beißvorfalls im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA ein Hund gleichwohl aufgrund seines gesamten Wesens zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist. Dies kann - wie bereits erörtert - nur durch Vorlage eines Wesenstests im Sinne des § 10 HundeG LSA nachgewiesen werden. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich eine Bescheinigung über einen positiven Wesenstest seines Hundes vorgelegt hat (Bescheinigung vom 13. Mai 2020), stellt die hier streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahmen rechtlich nicht infrage. Ein nach der Gefährlichkeitsfeststellung durchgeführter positiver Wesenstest ist ausschließlich für die Frage bedeutsam, ob dem Halter eines Hundes, dessen Gefährlichkeit zuvor festgestellt worden ist, die beantragte Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erteilen ist (vgl. §§ 5, 6 Abs. 1 HundeG LSA). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Behörde in Bezug auf die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA kein Ermessen eingeräumt. Die Behörde verfügt ausschließlich - auf der Tatbestandsseite der genannten Normen - über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob der - hier nicht vorliegende - Ausnahmefall eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens gegeben ist. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA hingegen erfüllt, hat die Behörde - als Rechtsfolge - die Gefährlichkeit des Hundes im Sinne einer gebundenen Entscheidung festzustellen (vgl. auch Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018, a. a.O. Rn. 9). Bestehen nach der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers, ist auch die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass der Hund des Antragstellers bis zu einer Beantragung einer Haltererlaubnis außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich, an der Leine und mit einem Maulkorb versehen geführt werden darf, nicht zu erinnern. Gemäß § 5 Abs. 2 HundeG LSA gelten die vorgenannten Einschränkungen kraft Gesetzes für die Dauer des Verfahrens über einen Antrag des Hundehalters auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Anforderungen, die an den Halter eines gefährlichen Hundes gestellt werden, der bereits einen Antrag auf eine Haltererlaubnis gestellt hat, erst recht gelten müssen für einen Halter, der einen solchen Antrag noch nicht gestellt hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine dies bestimmende behördliche Anordnung ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - § 14 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA (vgl. Beschluss des Senates vom 20. Januar 2016 - 3 L 203/15 - juris Rn. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241 [246]). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).