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Beschluss

3 M 18/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0401.3M18.21.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen - hierzu gehören auch neue Beweismittel -, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Gründe oder neuen Beweismittel erst nachträglich durch den Beschwerdeführer geschaffen worden sind, um dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts den Boden zu entziehen. Insoweit entscheidet sich allein nach materiellem Recht, ob die selbstgeschaffene Tatsache im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden kann.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen - hierzu gehören auch neue Beweismittel -, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Gründe oder neuen Beweismittel erst nachträglich durch den Beschwerdeführer geschaffen worden sind, um dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts den Boden zu entziehen. Insoweit entscheidet sich allein nach materiellem Recht, ob die selbstgeschaffene Tatsache im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden kann.(Rn.4) I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 28. Januar 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat Erfolg. Die vom der Antragsgegnerin vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 aufgrund eines Beißvorfalls vom 10. August 2020 die Gefährlichkeit des Labrador Retriever Mischlingshundes des Antragstellers festgestellt (Ziffer 1) und dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 3) aufgegeben, bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich an einer Leine und mit Maulkorb zu führen (Ziffer 2). Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Oktober 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2020 hinsichtlich Ziffer 1 anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen, mit der Begründung entsprochen, dass das in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA geregelte Kriterium „ohne selbst angegriffen worden zu sein“ nicht erwiesen sei. Hierbei ging es unter Zugrundelegung einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 18. Januar 2021 davon aus, dass greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Hund des Antragstellers vorher von dem (gebissenen) Jungen durch dessen unbeabsichtigten Sturz auf diesen „angegriffen“ worden sei und die Aussage bzw. Strafanzeige der bei diesem Vorfall nicht anwesenden Mutter des Jungen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen in Form der Vernehmung des fast 13-jährigen Jungen und etwaiger anderer Zeugen geradezu aufgedrängt hätte. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung Niederschriften der via Webex (Online Meeting) durchgeführten Anhörungen des geschädigten Jungen (G. B.) vom 5. Februar 2021 und zweier Zeugen (M. und J. A.) vom 19. Februar 2021, eine Bescheinigung über den mit dem Hund des Antragstellers am 25. Januar 2021 durchgeführten Wesenstest nach § 10 Abs. 1 HundeG LSA vom 28. Januar 2021 sowie einen Aktenvermerk über ergänzende Ausführungen der den Wesenstest durchführenden Sachverständigen vom 1. Februar 2021 vorgelegt. Diese erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu Tage getretenen Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren - entgegen der Auffassung des Antragstellers - berücksichtigungsfähig (1.) und führen im vorliegenden Fall zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abweichenden rechtlichen Beurteilung (2. und 3.). 1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen - hierzu gehören auch neue Beweismittel -, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Das Beschwerdeverfahren ist darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind in der Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten (oder offenbar geworden) sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - OVG 10 S 45/20 - juris Rn. 22 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn - wie teilweise hier - die neuen Gründe oder neuen Beweismittel erst nachträglich durch den Beschwerdeführer geschaffen worden sind (BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 32), um dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts den Boden zu entziehen. Insoweit entscheidet sich allein nach materiellem Recht, ob die selbstgeschaffene Tatsache im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 - juris). Dies ist vorliegend der Fall. Ausgehend davon, dass das Widerspruchsverfahren, mithin das Verwaltungsverfahren noch keinen Abschluss gefunden hat, begegnet es von vornherein keinen rechtlichen Bedenken, die Beschwerdeentscheidung auf die Sachlage zu stützen, die es durch die Anhörungen des Geschädigten und zweier Zeugen sowie die sachverständigen Ausführungen gefunden hat. Maßgeblich für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides, so dass der gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung neue Tatsachenvortrag zu berücksichtigen ist. Der unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 O 97/10 - juris) geführte Einwand des Antragstellers, der Vortrag sei nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich bei den Zeugenaussagen um einen neuen Tatsachenvortrag handele, der offensichtlich einzig das Ziel verfolge, die von dem vorinstanzlichen Gericht vorgehaltenen Fehler zu heilen, verfängt nicht. Der Sachverhalt der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung ist schon nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Der dortige Antragsteller/Beschwerdeführer hat die vom Verwaltungsgericht für fehlend erachtete Vollstreckungsklausel nach der ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung beigebracht und damit die Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen. Einer Entscheidung des Beschwerdegerichtes bedurfte es danach schon nicht. Im vorliegenden Verfahren ist die Antragsgegnerin dem vom Verwaltungsgericht vorgehaltenen Aufklärungsmangel begegnet, indem sie die Anhörung des Geschädigten und zweier Zeugen nachgeholt hat. Unterlässt die Ausgangsbehörde eine sachlich notwendige Aufklärung des Sachverhaltes, weil sie - wie hier - erreichbare Beweismittel nicht nutzt, so liegt zwar (zunächst) ein Verfahrensfehler vor. Diesem Mangel kann jedoch bis zum Abschuss des Widerspruchsverfahrens begegnet werden, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Verfahrensmangel nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG beachtlich ist. Hierin ist auch keine Benachteiligung des Antragstellers zu erblicken. Dieser hat es selbst in der Hand, den neuen Tatsachenvortrag zu bewerten und ggf. etwaige Kostenfolgen abzuwenden, indem er die Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens herbeiführt. 2. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - insbesondere des neuen Tatsachenvortrags - sind nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs derzeit als offen einzuschätzen, obgleich Einiges für die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid in Ziffer 1 erfolgten Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes spricht (a.). Die sodann am Maßstab des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 HundeG LSA orientierte Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zum Nachteil des Antragstellers aus (b.). a. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 HundeG LSA. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde, wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, dies von Amts wegen zu prüfen. Ergibt diese Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2). Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA sind gefährliche Hunde im Einzelfall insbesondere solche Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Allein streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Hund des Antragstellers ein Kind gebissen hat, ohne (zuvor) selbst angegriffen worden zu sein, oder aber ein unbeabsichtigter Sturz des Kindes auf den in einer Strandmuschel ruhenden Hund das Beißen als (bloße) artgerechte Verteidigungs-/Abwehrhandlung nach sich gezogen hat. Letzteres stützt der Antragsteller auf seine bereits erstinstanzlich beigebrachte eidesstattliche Versicherung vom 18. Januar 2021. Der darin beschriebene Geschehensablauf dürfte nach summarischer Prüfung als solcher geeignet sein, die hier allein maßgebende Tatbestandsalternative nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA entfallen zu lassen. Demgegenüber legen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Niederschriften über die Anhörung des geschädigten Kindes und zweier weiteren Zeugen einen abweichenden - d.h. einen „Angriff“ ausschließenden - Geschehensablauf nahe. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt (zunächst) nur unzureichend aufgeklärt hat, weil sie sich nicht um erreichbare Beweismittel - hier die Aussage des geschädigten Kindes und etwaiger Zeugen - bemüht hat. Die mit den im Widerspruchsverfahren zulässigerweise nachgeholten Anhörungen erlangten Erkenntnisse wären jedoch für sich betrachtet nunmehr geeignet, die Gefährlichkeitsfeststellung der Antragsgegnerin zu tragen. Der mittlerweile 13-jährige Geschädigte G. B. schilderte den Geschehensablauf ausweislich der Niederschrift über die am 5. Februar 2021 erfolgte Anhörung wie folgt: Er habe vor dem Beißvorfall mit seinen beiden minderjährigen Cousins, M. A. und J. A., auf den Buhnen balanciert. Am Anfang der Buhnen angekommen sei er heruntergestiegen und anschließend gemeinsam mit seinen Cousins an der am Strand befindlichen Strandmuschel in einem Abstand von ungefähr einem Meter vorbeigelaufen, wobei sein Blick von der Strandmuschel abgewandt gewesen sei. Plötzlich sei aus der Strandmuschel der Hund hervorgesprungen und habe ihn in den rechten Unterarm gebissen. Aufgrund des Bisses sei er fast hingefallen, habe jedoch im letzten Moment die Balance wiedererlangt. Der Hundehalter habe den Hund durch einen kräftigen Zug an der Leine vom Arm getrennt und zurück in die Strandmuschel gezogen. Er sei ca. zwei Meter weitergelaufen, bevor er vom Hundehalter nach seinem Zustand befragt worden sei. Der Hundehalter habe geäußert, dass er sich ein Pflaster holen solle. Die Aussagen der am 19. Februar 2021 befragten minderjährigen Cousins des Geschädigten, des 14-jährigen M. A. und des 15-jährigen J. A., stützen im Wesentlichen die Angaben des Geschädigten. Danach seien die Jungen, nachdem sie von den Buhnen heruntergestiegen seien, in einem Abstand von ca. 2 bis 3 Metern an der Strandmuschel vorbeigelaufen. Dabei sei der Hund aus der Strandmuschel gerannt und habe G. in den rechten Arm gebissen. G. sei aufgrund des Bisses hingefallen. Auf direkte Nachfrage, ob G., bevor der Hund zugebissen habe, auf den Hund bzw. in die Strandmuschel gefallen sei, erklärten die Zeugen übereinstimmend, dass G. nach dem Biss/aufgrund des Bisses hingefallen sei und nicht auf den Hund gefallen sei. Soweit der Antragsteller die Aussagen als widersprüchlich ansieht, weil der Geschädigte ausgesagt habe, nicht gestürzt zu sein, wohingegen seine Cousins behaupteten, dieser sei durch den angeblichen Angriff des Hundes gestürzt, trifft dies in dieser beschriebenen Allgemeinheit schon nicht zu. Der Geschädigte gab an, aufgrund des Bisses f a s t hingefallen zu sein und im letzten Moment die Balance wiedererlangt zu haben. Dass ein solcher Geschehensablauf, der durch ein Berühren des Bodens gekennzeichnet sein dürfte, durch Dritte bereits mit einem Sturz gleichgesetzt wird, ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr dürfte die Wahrnehmung einer zum Boden gerichteten Bewegung die Annahme eines Sturzes durchaus nahelegen, selbst wenn der Stürzende beschreibt, dass er sich noch abgefangen habe. Soweit der Antragsteller es für fraglich erachtet, inwieweit sich die Jungen nach all dieser Zeit noch an den Vorfall erinnern könnten, bzw. pauschal einwendet, dass sich die Zeugen durch die Aussagen des Geschädigten, dessen Mutter und der Antragsgegnerin hätten beeinflussen lassen, wird hiermit die Glaubhaftigkeit der Aussagen und Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel gezogen. Bei der hier wesentlichen Frage, ob der Geschädigte vor dem Beißvorfall auf die Strandmuschel bzw. den Hund des Antragstellers gefallen ist, handelt es sich um einen essentiellen Teil des vom Antragsteller behaupteten Geschehens, hinsichtlich dessen erwartet werden kann, dass derjenige, der bei dem Geschehen anwesend war, auch ein halbes Jahr danach noch in der Lage ist, den Ablauf wiederzugeben. Dies gilt auch, soweit der Geschädigte bzw. die weiteren Zeugen - wie hier - noch minderjährig sind. Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Geschädigten bzw. der im Zeitpunkt des Beißvorfalls anwesenden Zeugen etwaige Belastungstendenzen zum Nachteil des Antragstellers bestehen, liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die Aussagen frei von Belastungseifer sind. Zwar mag es in bestimmten Fallgestaltungen durchaus denkbar sein, dass ein Kind zur Vermeidung von „Ärger“ wahrheitswidrige Angaben macht, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, so dass es sich vor seinen Eltern in eine „Opferrolle“ begibt. Worin ein (zu verbergendes) Fehlverhalten liegen soll, wenn ein am Strand spielendes Kind beim Laufen im Sand auf eine Strandmuschel und einen darin ruhenden Hund stürzt, erschließt sich nicht ohne Weiteres und wird auch nicht dadurch offenbar, dass das Kind im Zeitpunkt des Vorfalls 12 Jahre alt war. Eine bloße Unachtsamkeit eines Kindes im Spielverlauf, die allein für das Kind von Nachteil ist (Bisswunde), lässt für sich betrachtet nicht erwarten, dass Dritte belastet werden bzw. der tatsächliche Geschehensablauf verborgen wird. Dies gilt erst Recht, wenn - wie hier - zwei weitere Kinder das Geschehen beobachten und im Wesentlichen gleichlautend wiedergeben. Der Geschädigte hat sich unmittelbar nach dem Vorfall zu seiner Mutter begeben und von dem Vorfall berichtet. Die Mutter des Geschädigten hat in dessen Beisein noch am gleichen Tag die Polizeistation L-Stadt aufgesucht und unter Schilderung des im Wesentlichen gleichen Geschehensablauf eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Antragsteller gestellt. Belastungstendenzen vermag der Senat auch nicht darin zu erblicken, dass die - bei dem Vorfall nicht anwesende - Mutter des Geschädigten im Rahmen der Strafanzeige angegeben habe, dass der Antragsteller den angeleinten Hund erst nicht zurückgezogen habe. In der Strafanzeige wird lediglich beschrieben, dass der an der Leine befindliche Hund vom Antragsteller gehalten und nicht zurückgezogen worden sei als der Hund nach vorne gelaufen sei. In der dokumentierten Aussage liegt keine dahingehende Wertung der Mutter des Geschädigten, dass der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, den Hund vor dem Biss zurückzuziehen. Der von dem Geschädigten und den weiteren zwei Zeugen übereinstimmend beschriebene Geschehensablauf wird auch durch das Ergebnis des am 25. Januar 2021 durchgeführten Wesenstestes und der in der Aktennotiz vom 1. Februar 2021 niedergelegten Ausführungen der durchführenden Sachverständigen gestützt. Ausweislich der Bescheinigung über einen durchgeführten Wesenstest vom 28. Januar 2021 ist der Hund des Antragstellers zwar zu sozialverträglichem Verhalten fähig. Gleichwohl wird aufgrund des gezeigten Verhaltens des Hundes eine Anlein- und Maulkorbpflicht empfohlen, weil der Gehorsam des Hundes als nicht ausreichend eingeschätzt wird. In dem mit der Sachverständigen für die Durchführung des Wesenstests bei Hunden am 1. Februar 2021 geführten Gespräch zur genaueren Begründung der attestierten Anlein- und Maulkorbpflicht führte diese aus, dass der Hund während der Durchführung des Wesenstests in Situationen, in denen fremde Personen den Hund berührten, fixierten oder a u f i h n z u l i e f e n, mit Drohgebärden und Schnappen reagiert habe, obgleich eingeschätzt werde, dass das Schnappen keine ernsthaften Verletzungen nach sich ziehe. Diese Feststellung lässt jedenfalls bei summarischer Betrachtung den Schluss zu, dass ein bloßes Hinzulaufen auf den Hund des Antragstellers genügen kann, dass dieser mit Drohgebärden und Schnappen reagiert. Hiernach ist es schon nicht unwahrscheinlich, dass der in der Strandmuschel liegende Hund auf lediglich vorbeilaufende Kinder durch Zuschnappen reagiert, ohne dass ein Kind zuvor auf den Hund gefallen sein muss. Ferner dürften die im Rahmen des Wesenstests gemachten Feststellungen in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig sein. Hierbei kommt es weder darauf an, dass der Antragsteller den Wesenstest selbst in Auftrag gegeben hat, noch darauf, dass es sich hierbei um eine bloße „Momentaufnahme“ handele und die weiterführenden Ausführungen der Sachverständigen nicht in der Bescheinigung über den durchgeführten Wesenstest enthalten seien. Nach alledem sind mit Blick darauf, dass der über die strafrechtlichen Konsequenzen belehrte Antragsteller den von ihm abweichend geschilderten Geschehensablauf an Eides statt versichert hat, die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs bzw. einer ggf. danach zu erhebenden Klage derzeit als (noch) offen anzusehen. Es muss dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben, zu klären, wie es zu dem Beißvorfall gekommen ist, insbesondere welcher der diametral beschriebenen Geschehensabläufe diesem zugrunde lag. Dies kann mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht aufgeklärt werden. b. Der gesetzgeberischen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 HundeG LSA folgend tritt das individuelle Aufschubinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Zum Schutz der Allgemeinheit vor einem potentiell gefährlichen Hund kommt dem Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug der streitbefangenen Verfügung verschont zu bleiben, ein geringeres Gewicht zu. Dies gilt erst recht, weil die Sachverständige mit dem mittlerweile beigebrachten Wesenstest eine Leinen- und Maulkorbpflicht hinsichtlich des Hundes des Antragstellers empfohlen hat, da der Gehorsam des Hundes als nicht ausreichend eingeschätzt wird. Die mit dem Vollzug verbundenen Nachteile des Antragstellers - wie das Erbringen des (ggf. noch ausstehenden) Sachkundenachweises - wiegen demgegenüber in Anbetracht der mit der streitgegenständlichen Verfügung geschützten Rechtsgüter weniger schwer. 3. Überwiegt nach der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheides festgestellten Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers, ist auch gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass der Hund des Antragstellers bis zu einer Beantragung einer Haltererlaubnis außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich, an der Leine und mit einem Maulkorb versehen geführt werden darf (vgl. Ziffer 2 des Bescheides), nichts zu erinnern. Gemäß § 5 Abs. 2 HundeG LSA gelten die vorgenannten Einschränkungen kraft Gesetzes für die Dauer des Verfahrens über einen Antrag des Hundehalters auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates, dass die Anforderungen, die an den Halter eines gefährlichen Hundes gestellt werden, der bereits einen Antrag auf eine Haltererlaubnis gestellt hat, erst recht gelten müssen für einen Halter, der einen solchen Antrag noch nicht gestellt hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine dies bestimmende behördliche Anordnung ist - worauf auch die Antragsgegnerin in der Begründung ihres Bescheides zutreffend abgestellt hat - § 14 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA (vgl. Beschluss des Senates vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 20 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren entsprechend § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).