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Beschluss

3 M 85/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 S. 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -).(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 S. 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -).(Rn.13) I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 8. Kammer - vom 14. März 2019 ist begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senates ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Februar 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2019, mit dem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C1E und deren Einschlussklassen entzogen worden war, nicht anzuordnen (§§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 4 Abs. 9 Satz 2 StVG). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erweise sich wegen einer Zusicherung als rechtswidrig, greift nicht durch, da die Antragsgegnerin die Zusicherung jedenfalls in der Antragserwiderung vom 28. Februar 2019 wirksam zurückgenommen hat und der (vorsorgliche) Widerspruch der Antragstellerin vom 5. März 2019 gegen die Rücknahmeverfügung aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides (vgl. Beschwerdeschrift S. 11) keine aufschiebende Wirkung hat. Nunmehr ist davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C1E und deren Einschlussklassen rechtmäßig ist, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung (vorläufig) verschont zu bleiben, überwiegt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722), hat die Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip). Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die letzten von der Antragstellerin zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt begangenen rechtskräftig geahndeten Zuwiderhandlungen, die die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu berücksichtigen hatte, waren die mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. März 2018 und die mit zwei Punkten bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Juli 2018. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen stufenweise zu ergreifen hat. Dieses Stufensystem wird im Hinblick auf seine Rechtsfolgen in § 4 Abs. 6 StVG näher präzisiert. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert sich der Punktestand im Falle des Satzes 2 mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte (Nr. 1) und der Verwarnung auf sieben Punkte (Nr. 2), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Vorliegend hat die Antragsgegnerin als Fahrerlaubnisbehörde die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmensystems rechtsfehlerfrei gegen die Antragstellerin ergriffen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG - wie die Antragstellerin meint - ist dabei nicht eingetreten. Unstreitig wurde die Antragstellerin unter dem 4. Oktober 2018 bei einem Punktestand von 4 Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG auf der ersten Stufe verwarnt. Sodann hat die Antragstellerin mit der unter dem 22. Januar 2019 auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgesprochenen Verwarnung die zweite Stufe des in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Maßnahmensystems ordnungsgemäß und ohne Verringerung des Punktestandes durchlaufen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ist, wenn sich sechs oder sieben Punkte ergeben, der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen. Das ist hier mit dem Schreiben vom 22. Januar 2019 rechtsfehlerfrei erfolgt. Auf den Zeitpunkt des Zuganges der Verwarnung kommt es hierbei nicht entscheidend an. Maßgebend ist das Ergreifen der Maßnahme, mithin die Ausstellung der Verwarnung. Mit den am 24. Dezember 2017 und 9. Juni 2018 begangenen und mit Bußgeldbescheiden rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstößen erreichte die Antragstellerin damit „retrospektiv“ (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 19, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 -, a. a. O.) zum 9. Juni 2018 einen Stand von sieben Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Die Ordnungswidrigkeiten führten zu 2 Punkten bzw. 1 Punkt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und erhöhten den Punktestand auf 7 Punkte. Die Antragstellerin ist der unzutreffenden Auffassung, dass eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zu gewähren sei, weil zum Zeitpunkt der Verwarnung vom 22. Januar 2019 die am 30. März 2018 und 21. Juli 2018 begangenen und bereits rechtskräftig geahndeten und im Fahreignungsregister gespeicherten Geschwindigkeitsüberschreitungen hätten berücksichtigt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer anwaltlichen „Selbstanzeige“ vom 19. Dezember 2018 bereits Kenntnis von diesen Verkehrsverstößen gehabt, zumal die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über diese Geschwindigkeitsüberschreitungen auf den 16. Januar 2019 datiere, so dass unter Berücksichtigung der regulären Postlaufzeit von einem Zugang vor dem Ausstellen der Verwarnung am 22. Januar 2019 auszugehen sei. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht Platz. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 22). Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 25). Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 5 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 25, OVG SH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4). Das Gesetz sieht ein besonderes Verwaltungsverfahren vor, in dessen Rahmen Zuwiderhandlungen mitgeteilt werden, die zu einer Punkteerhöhung und einer Eintragung in dem Fahreignungsregister führen. Die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes dient gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zur Vorbereitung der Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 StVG und ist daher auch Voraussetzung dafür, dass die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden können. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Betroffenen die Möglichkeit einräumen wollte, die Kenntnisverschaffung der Fahrerlaubnisbehörde an dem Kraftfahrt-Bundesamt vorbei und außerhalb des in § 4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens selbst in die Hand zu nehmen, ist nichts ersichtlich. Nur mit dem vom Gesetz vorgegebenen Weg ist es nämlich möglich, ein manipulatives Vorgehen des Betroffenen auszuschließen, der es sonst in der Hand hätte, durch eine gezielte Kenntnisverschaffung die für ihn günstigen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG auszulösen (vgl. zum Ganzen: Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 3 B 215/16 -, juris Rn. 8). Offenkundig hat die Antragstellerin Verkehrsverstöße (und Punkte) mit dem Ziel „angesammelt“, die Ahndung dieser Verstöße auf einen Schlag mit der Folge einer umfänglichen Punkteverminderung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG rechtskräftig werden zu lassen und der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis zu bringen. Natürlich muss es ihr unbenommen bleiben, die sie betreffenden Bußgeldbescheide oder strafgerichtliche Verurteilungen anzufechten bzw. zu einem gegebenen Zeitpunkt die diesbezüglichen Rechtsbehelfe wieder zurückzunehmen. Eine noch weitergehende Steuerung des Punktestandes - wie von der Antragstellerin durch Selbstanzeige unternommen - stünde jedoch im Widerspruch zum Gesetzeszweck, die Gefahren im Straßenverkehr, die insbesondere auch von Intensivtätern ausgehen, zu minimieren. Demgegenüber gäbe die von der Antragstellerin begehrte Verfahrensweise dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit an die Hand, innerhalb bestimmter Zeiträume weitere Verkehrsübertretungen ohne das (zusätzliche) Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu begehen. Angesichts eines bestehenden und, soweit ersichtlich, funktionierenden Systems der Informationsübermittlung zum Fahreignungs-Bewertungssystem spricht weit Überwiegendes gegen die rechtlich bindende Berücksichtigung sonstiger Informationsquellen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 16 B 328/16 -, juris Rn. 26). Dass die Mitteilung nicht von der Antragstellerin persönlich, sondern durch ihren Anwalt als Organ der Rechtspflege unternommen wurde, führt mit Blick auf den Gesetzeszweck zu keiner anderen Betrachtung. Überdies wird dadurch, dass die Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde an eine entsprechende Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes geknüpft ist, ein vermehrter Verwaltungsaufwand auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde, die die Mitteilung jedenfalls zu überprüfen hätte, vermieden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2017, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 8 StVG eine Übermittlungspflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes, nicht aber eine Nachfragepflicht der Fahrerlaubnisbehörde begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 27). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin nicht bereits durch „Selbstanzeige“ der Antragstellerin vom 19. Dezember 2018, sondern erst durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. Januar 2019, die die Antragsgegnerin ausweislich des auf dem Schreiben angebrachten Posteingangsstempels am 23. Januar 2019 und damit nach der Ausstellung der Verwarnung am 22. Januar 2019 erreichte (vgl. Bl. 154 des Verwaltungsvorganges), Kenntnis von den begangenen mit weiteren drei Punkten bewerteten Taten erlangt. Dieser Geschehensablauf deckt sich auch mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019, wonach sie nach Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14. Januar 2019 die Antragstellerin verwarnt habe und die neuerliche Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 16. Januar 2019 kurzfristig hinterher gemeldet worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Geschehensablauf - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - zum Nachteil der Antragstellerin beeinflusst wurde, liegen weder vor, noch behauptet die Antragstellerin Entsprechendes. Soweit die Antragstellerin auf die regelmäßigen Postlaufzeiten verweist, um mittels der Dreitagesfiktion eine Kenntnis der Antragsgegnerin vom Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. Januar 2019 vor der Ausstellung der Verwarnung am 22. Januar 2019 abzuleiten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich ein etwaiges Verschulden der im Maßnahmensystem vorgelagerten Stellen bei der Datenübermittlung - hier des Kraftfahrtbundesamtes wegen einer möglicher Weise verspäteten Absendung - nicht zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26). Das Gleiche gilt, soweit Defizite bei der Übermittlung auf dem Postweg festzustellen wären. Für eine Anwendung der Regelung über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte, die im Inland durch die Post übermittelt werden, ist kein Raum (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Sinne von § 4 Abs. 8 StVG ist weder ein Verwaltungsakt, noch ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post durch das Kraftfahrt-Bundesamt bekannt. Die Zurechnung von Wissen oder von Verschulden bei der Datenübermittlung liefe der Konzeption des Gesetzgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt werden soll. Der Vollzug des Maßnahmensystems ist, wie § 4 Abs. 8 StVG und § 28 Abs. 4 StVG sowie die Gesetzesbegründung zeigen, auf die Übermittlung der entsprechenden Daten und auf deren Kenntnisnahme beim Empfänger angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26). Ob etwas anderes gilt, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 26), kann vorliegend dahinstehen. Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Umgang ergeben sich nach dem Beschwerdevorbringen schon nicht. Die Antragstellerin beschränkt ihr Vorbringen darauf, dass „rechtswidrige Zufallsergebnisse“ entstünden, wenn „zufällige Verzögerungen bei der regulären Postlaufzeit oder andere Verzögerungen bei der Informationsübermittlung“ Berücksichtigung fänden. Ob ein Betroffener in den Genuss der Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG komme, dürfe ihrer Auffassung nach nicht vom Zufall abhängen. Hiermit kann sie nicht gehört werden. Das Ziel, die Allgemeinheit mit Hilfe eines typisierenden Fahreignungs-Bewertungssystems und einer daran anknüpfenden Maßnahmenstufung effektiv vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, bietet für eine verfahrensbedingte Ungleichbehandlung noch einen hinreichenden Sachgrund (vgl. im Einzelnen zur Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 37 f.). Die mit Schreiben vom 31. Januar 2019 erfolgte Erklärung der Antragsgegnerin, dass „keine weitere Maßnahme [erfolge und die Antragstellerin…] zum jetzigen Zeitpunkt keinen Entzug der Fahrerlaubnis [erhalte]“, kann der Entziehung der Fahrerlaubnis derzeit nicht entgegenhalten werden. Offen bleiben soll hier, ob diese Erklärung den erforderlichen Rechtsbindungswillen aufweist, um als Zusicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG zu gelten. Denn ein solcher kann nach der Rechtsprechung auch fehlen, wenn das Unterlassen eines Verwaltungsaktes zugesichert wird, dessen Erlass die Behörde aufgrund einer Fehleinschätzung der Rechtslage für rechtlich ausgeschlossen hält (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. August 1999 - 8 TG 3140/98 -, juris; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 22). Denn selbst wenn in dieser Erklärung eine behördliche Zusicherung zu sehen sein sollte, hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Rücknahme dieser erklärt, „soweit sich die Rücknahme der ,Zusicherung‘ nicht bereits aus der Entziehungsverfügung vom 8. Februar 2019 ergibt“ (vgl. Antragserwiderung S. 7), und im Beschwerdeverfahren insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (vgl. Beschwerdeschrift S. 11). Die Erklärung der Antragsgegnerin kann nur so verstanden werden, dass sie für den Fall der Rechtswidrigkeit der mit der Entziehungsverfügung konkludent erklärten Rücknahme die Rücknahme der Zusicherung jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erklären wollte. Dem von der Antragstellerin (vorsorglich) unter dem 5. März 2019 eingelegten Widerspruch kommt damit keine aufschiebende Wirkung (mehr) zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist weder beantragt worden, noch kann dem Beschwerdevorbringen Entsprechendes entnommen werden. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Zusicherung vorzutragen, ohne sich zu dem von der Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzug zu verhalten. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht teilt, wonach vorliegend eine Rücknahme ausscheide, weil die Zusicherung ihrerseits rechtmäßig sei. Die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2019 erfolgte Erklärung, die Fahrerlaubnis der Antragstellerin nicht zu entziehen, mithin einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, dürfte ausgehend von der bisherigen Darstellung rechtswidrig sein. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - war die Antragsgegnerin vielmehr verpflichtet, der Antragstellerin nach Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. Januar 2019 am 23. Januar 2019 aufgrund des Durchlaufens der Maßnahmenstufen bei einem Punktestand von 10 Punkten (Mitteilung vom 14. Januar 2019 [Eingang: 21. Januar 2019]: 7 Punkte, Mitteilung 16. Januar 2019 [Eingang: 23. Januar 2019]: 10 Punkte) die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Darstellung oben). Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit in Fehleinschätzung der Rechtslage, nämlich dass es auf den Zugang der Verwarnung bei der Antragstellerin ankomme, bevor weitere vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Eintragungen eine Erhöhung des Punktestandes bewirken könnten, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig verneint. Die nachträgliche Erkenntnis der Behörde, dass sie die Zusicherung aufgrund falscher rechtlicher Voraussetzungen gegeben hat, steht einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG) nicht gleich, kann jedoch - wie hier - die Rücknahme nach § 48 VwVfG rechtfertigen (vgl. § 38 Abs. 2 VwVfG). Dementsprechend kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin schon nicht entscheidend darauf an, dass sich die Sach- und Rechtslage seit der Erklärung der Zusicherung nicht geändert hat. Dass die Antragsgegnerin ihr Rücknahmeermessen nicht bzw. unzureichend ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vertrauen der Antragstellerin auf den Bestand der Zusicherung unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse (Verkehrssicherheit, Rechtsgedanke aus § 4 Abs. 9 StVG) nicht schutzwürdig ist. Nach alledem begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin hat ihren Führerschein bei der Antragsgegnerin in Entsprechung der Tenorierung in Ziffer 2 der Entziehungsverfügung aufgrund Anordnung des Sofortvollzuges (vgl. dort Ziffer 3) abzuliefern (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Eines erneuten Ausspruches des Gerichtes bedarf es nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 46.3, 46.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.