Beschluss
10 L 341/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0710.10L341.20.00
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Leitsätze
Zur Erlangung der Kenntnis von Ermahnung und Verwarnung nach dem Stufensystem in § 4 Abs. 5 StVG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erlangung der Kenntnis von Ermahnung und Verwarnung nach dem Stufensystem in § 4 Abs. 5 StVG Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 822/20 gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2020 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsakt anordnen und im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO), wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2020 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Bestimmung gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben und das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen nach summarischer Prüfung vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ordnungsgemäß durchlaufen worden ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zunächst gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und sodann gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden ist. Mit Blick darauf, dass „der Inhaber einer Fahrerlaubnis ….. zu ermahnen“ bzw. „… zu verwarnen ist“ und unter Berücksichtigung, dass zwar in dem seit 1. Mai 2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem den Maßnahmestufen zwar keine „Warnfunktion“ mehr zukommt, die Maßnahmen aber eine Information über den Stand im System darstellen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 -, juris Rd. 23, ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von der Ermahnung und der Verwarnung erlangt, in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 16 B 1462/19 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 3 M 85/19 -, juris. Zur Kenntnisverschaffung hat der Antragsgegner hier in Bezug auf die Ermahnung und die Verwarnung die förmliche Zustellung veranlasst. Weil die förmliche Zustellung weder der Ermahnung noch der Verwarnung gesetzlich vorgeschrieben ist, genügt es nach Auffassung der Kammer für die Verschaffung der Kenntnis ebenso wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, dass Ermahnung und Verwarnung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind. Vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2020 – 10 L 295/20 -, juris, und Urteil vom 9. Januar 2020 – 1568/19 -, BayVGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – 11 BV 18.778 -, juris Rd. 20 Auf die Frage, ob die von dem Antragsgegner veranlassten (förmlichen) Zustellungen den formellen Anforderungen des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechen oder in der Folge eine Heilung eines möglichen Zustellungsmangels in Betracht zu ziehen wäre, kommt es daher vorliegend nicht an. Denn das Gericht ist aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren berücksichtigungsfähigen Erkenntnisse und der Umstände des Einzelfalles mit der für dieses Verfahren ausreichenden Sicherheit der Überzeugung, dass dem Antragsteller die schriftliche Ermahnung und Verwarnung zugegangen sind. Ein Schriftstück ist dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Für den Zugang der Ermahnung und der Verwarnung sprechen zunächst die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunden (Bl. 11 und 24 BA). Diese enthalten neben dem Aktenzeichen des Vorganges und dem allgemeinen Zusatz „FAER“ auf der ersten Seite im oberen rechten Rand jeweils das Datum ihres Ausdruckes als weiteres Individualisierungsmerkmal. Diese Kombination von Angaben ermöglicht einen hinreichenden Rückschluss auf die übermittelten Schriftstücke. Denn die auf den Postzustellungsurkunden befindlichen, allerdings nur schwer lesbaren, Daten des Ausdruckes (12. Juli 2019 und 4. September 2019) entsprechen den Daten der Ermahnung (12. Juli 2019) und der Verwarnung (4. September 2019). In dem Verwaltungsvorgang finden sich keine anderen Schriftstücke, die eines dieser oder vergleichbarer Daten tragen. Der Antragsteller behauptet selbst auch nicht, dass er vom Antragsgegner andere Dokumente, die dasselbe Aktenzeichen und/oder eines dieser beiden Daten tragen, erhalten habe, wodurch ein ausreichender Rückschluss auf die zugestellte Sendung in Frage gestellt sein könnte. Unerheblich ist insoweit, dass aus den Postzustellungsurkunden nicht der genaue Inhalt der jeweiligen Schriftstücke geschlossen werden kann. Auch die weiteren Umstände dieses Einzelfalles sprechen dafür, dass dem Antragsteller die Ermahnung und die Verwarnung zugegangen sind. Der gegenteilige Vortrag des Antragstellers, welcher sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpft, die Schriftstücke nicht erhalten zu haben, ist unsubstantiiert. Insbesondere ist der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen, seinen entsprechenden Vortrag durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Adresse „E. I. 00, 00000 H. “ um die Meldeadresse des Antragstellers handelt, unter welcher er bereits seit dem 1. Januar 2013 wohnt. Darüber hinaus ist der Antragsteller dem Vortrag des Antragsgegners, demzufolge ihm unter der vorgenannten Adresse zahlreiche Bußgeldbescheide zugestellt worden seien, nicht entgegen getreten. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller die Gebühren für die Ermahnung und die Verwarnung nach einer vorherigen Mahnung durch den Antragsgegner gezahlt hat, spricht indiziell dafür, dass die jeweiligen Schreiben zugegangen sind. Denn nach der Auskunft des Antragsgegners nehmen die Mahnschreiben stets Bezug auf die Maßnahme des Kataloges in § 4 Abs. 5 StVG. Für den Antragsteller hätte es sich nach Erhalt der jeweiligen Mahnung aufdrängen müssen, vor einer Begleichung der Gebührenforderung zumindest beim Antragsgegner nachzufragen, wenn ihm die die Gebührenpflicht auslösende Ermahnung/Verwarnung bislang noch nicht zugegangen ist. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 3 B 244/19 -, juris, Rn. 8; a.A. offenbar OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 16 B 1462/19 -. Sonstige Anhaltspunkte, die gegen den Zugang der Ermahnung und der Verwarnung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller hat auch acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Dies wird vom Antragsteller im Grunde nicht bestritten, so dass hinsichtlich der Berechnung des Punktestandes auf die zutreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 10. März 2020 Bezug genommen werden kann. Die gemäß § 47 Abs. 1 FeV verfügte Ablieferung der Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.