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Beschluss

3 M 26/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:0319.3M26.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit der Deputatsreduzierung für einen Studienfachberater.(Rn.4) 2. Zum Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter.(Rn.5) 3. Zur zulässigen Betreuungsrelation in Seminaren.(Rn.9) 4. Zur Berücksichtigung einer Überbuchung.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit der Deputatsreduzierung für einen Studienfachberater.(Rn.4) 2. Zum Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter.(Rn.5) 3. Zur zulässigen Betreuungsrelation in Seminaren.(Rn.9) 4. Zur Berücksichtigung einer Überbuchung.(Rn.11) Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 24. April 2014 auf 242 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hatte eine Aufnahmekapazität - bemessen nach der personellen Ausstattung - von 233 Studienplätzen festgestellt. Im Wintersemester 2014/2015 waren infolge einer Überbuchung 251 Studienplätze besetzt. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bewegt sich die Deputatsermäßigung für den Studienfachberater Prof. Dr. T., welcher diese Aufgabe zusätzlich zu seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben übernommen hat, im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GVBl. LSA, S. 232). Angesichts der dem Studienfachberater nach § 11 HSG LSA obliegenden Aufgaben (z. B. Beratung und Information von Studieninteressenten, Mitwirkung bei der Klärung von Fragen der Anerkennung anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen bei Bewerbungen für höhere Fachsemester; vgl. auch § 18 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009) ist die Reduzierung um 25 v. H. auch in Anbetracht des von den Antragstellern geschilderten Bewerberüberhangs im Studienfach Humanmedizin nicht als übersetzt anzusehen. Die Höhe der Deputatsreduzierung bewegt sich auch im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 (veröffentlicht unter www.kmk.org) zur Höhe der Lehrverpflichtungen an Hochschulen. Hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für die Wahrnehmung „weiterer Funktionen und Aufgaben“ heißt es in dem Beschluss unter Ziffer 4.2.: „Studienfachberaterinnen und Studienfachberatern nach Abschnitt 2.4.2.2.5 der von der Kultusministerkonferenz am 14.09.1973 beschlossenen Empfehlung „Beratung in Schule und Hochschule“ kann eine Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.“ Soweit die Antragsteller weiter generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, setzen sich die Antragsteller bereits nicht mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit dieser Deputatsermäßigungen auseinander (vgl. zuletzt Beschl. d. Senates v. 31.01.2014 - 3 M 124/13 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angesetzte Lehrdeputat für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO wird für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 LVS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 42 Abs. 1 HSG LSA). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist hingegen insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist den befrist beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben (§ 42 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA). Allerdings knüpft § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Wie sich aus der Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegnerin (Ordnungsnummer 38 der Generalakte) und aus den von der Antragsgegnerin zur Generalakte gereichten Dienstverträgen der befristeten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt (Ordnungsnummer 11 der Generalakte), werden diese Stellen bei der Antragsgegnerin jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, genutzt. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987, a. a. O.; Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, juris). Da insoweit von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, nicht an (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 117/14.NC u. a. -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.08.2013 - 13 C 88/13 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 20.02.2013 - NC 2 B 38.12 -, juris). Zwar kann eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann aber nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 75/11 -, juris m. w. N.). Einen solchen qualifizierten Verstoß haben die Antragsteller indes weder dargelegt noch ist ein solcher nach den vorgelegten Dienstverträgen (Generalakte, Ordnungsnummer 11) ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die von der Antragsgegnerin für Seminare vorgesehene Betreuungsrelation von g = 20 nicht zu beanstanden. Die Antragsteller setzen sich bereits nicht mit der normativen Wertung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auseinander, wonach die Zahl der jeweils an einem (Pflichtfach-)Seminar teilnehmenden Studenten 20 nicht überschreiten darf. Zur Begründung der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 2 Abs. 3 ÄApprO wurde ausgeführt (BR-Drs. 632/89, S. 38): „Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren wird ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreichen können. Es müssen daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck dieser neuen Pflichtunterrichtsveranstaltungen erreicht wird, muss die Höchstzahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung wäre nicht zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen kommt.“ Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder räumliche Beschränkungen an den Hochschulen Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben. Die Antragsteller zeigen jedenfalls nicht auf, dass die mit der Beschränkung der Gruppengröße in Seminaren verfolgten Ziele des Normgebers abweichend von der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch den Ansatz einer - kapazitätsgünstigeren - Erhöhung der Gruppengröße durch die Antragsgegnerin zuließen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -, juris). Eine Unvereinbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit höherrangigem Recht zeigen die Antragsteller nicht auf. Die Antragsteller haben somit bereits nicht dargelegt, dass eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht errechneten 233 bzw. die von der Antragsgegnerin festgesetzten 242 Studienplätze zur Verfügung steht. Unabhängig davon ist auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung nicht zu beanstanden. Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Zulassungszahlen vorgesehen ist, was die Chancen anderer Studienbewerber verringert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris). Ein genereller Vorrang derjenigen Studierwilligen, welche einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, vor Studienbewerbern mit zulassungsnaher Qualifikation besteht nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.02.2015 - 2 NB 75/15 -, juris). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen, einschließlich der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unberechenbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, eine Nutzung des Studienplatzes möglichst zu Semesterbeginn ermöglicht wird und durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 19.08.2013 - 7 CE 13.10110 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.07.2013 - 13 C 50/13 -, juris). Diesen Erwägungen entsprechen die Überbuchungsregelungen in § 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010, die angesichts ihrer Funktion, eine pflichtgemäße Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entgegen der Auffassung der Antragsteller eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2012 (HZulG LSA, GVBl. LSA S. 297) haben. Insofern kann gegenüber einer Überbuchung nur geltend gemacht werden, dass die Prognose des Annahmeverhaltens der zugelassenen Studierenden methodisch verfehlt war und den Schluss auf eine missbräuchliche Handhabung der Befugnis zur Überbuchung zulässt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.02.2013, a. a. O.). Auch eine fehlerhafte Prognose lässt allerdings nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Nimmt eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vor, kann dies allerdings Anlass geben zu prüfen, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2013 - 7 CE 13.10002 -, juris). Solche besonderen Umstände haben die Antragsteller indes nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).