OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 M 75/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0308.3M75.11.0A
20mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrdeputats kann in Betracht kommen, wenn die Hochschule die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und rechtsmissbräuchlich verletzen würde.(Rn.5) 2. Im Anschluss an die Befristung einer drittmittelfinanzierten Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) ist eine Befristung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässig, wenn und soweit die höchstzulässige Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht überschritten wird.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrdeputats kann in Betracht kommen, wenn die Hochschule die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und rechtsmissbräuchlich verletzen würde.(Rn.5) 2. Im Anschluss an die Befristung einer drittmittelfinanzierten Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) ist eine Befristung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässig, wenn und soweit die höchstzulässige Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht überschritten wird.(Rn.6) Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 (Zulassungszahlenverordnung 2010/2011 – ZZVO 2010/2011) vom 21. Juni 2010 (GVBl. LSA S. 366) auf 196 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Die von den Antragstellern mit den Beschwerden erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit die Antragsteller geltend machen, ihnen stehe jedenfalls ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu, weil jedenfalls ein Studienplatz wegen der Exmatrikulation eines Studenten zum 31. Oktober 2010 habe nachbesetzt werden müssen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche der 196 Studienanfängerplätze im Wintersemester 2010/2011 besetzt waren. Nach der dem Verwaltungsgericht am 08. Februar 2011 vorgelegten Liste, deren inhaltliche Richtigkeit durch den Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin bestätigt wird, waren im Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester des Medizinstudiums 196 Studierende bei der Antragsgegnerin eingeschrieben (Stand: 15.10.2010). Die zwei im Laufe des Wintersemesters 2010/2011 frei gewordenen Studienplätze sind für dieses Semester nicht neu zu vergeben. Die Exmatrikulation der zwei Studenten erfolgte nach den Angaben der Leiterin des Studiendekanats zum 31. Oktober und zum 31. Dezember 2011. Die Antragsgegnerin hat zu Recht von einer erneuten Vergabe für dieses Semester abgesehen. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO weisen die Studierenden durch Bescheinigungen ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Nach § 5 Abs. 6 der Studienordnung macht der Leiter der Lehrveranstaltung vor Semesterbeginn eine Übersicht über Ziele, Inhalte und Ablauf der Lehrveranstaltung bekannt. Dazu gehören auch Angaben über Kriterien für die Teilnahmenachweise (Scheinbedingungen). Für die Pflichtlehrveranstaltungen ist Voraussetzung eine Anwesenheit von 85 v. H. Da sich die Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 2010/2011 nach dem Semesterwochen-Plan auf 15 Semesterwochen verteilen, sind bereits mit der Exmatrikulation des ersten Studenten zum 31. Oktober 2010 3 Semesterwochen vollständig verstrichen. Das entspricht einem Anteil von 20 v. H. Deshalb ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die frei gewordenen zwei Studienplätze erst wieder zum Sommersemester zu besetzen, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der den Lehrpersonen zugewiesenen Lehrdeputate sieht der Senat keine Veranlassung, bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO LSA von einem Lehrdeputat von mehr als vier Semesterwochenstunden auszugehen. Bei der Ermittlung des den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugewiesenen Lehrdeputates kommt es auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an. Dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) kommt allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu; es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. Beschl. d. Senates v. 21.10.2010 – 3 M 152/10 u. a. –). Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann nach Auffassung des Senats nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen. Ein solcher qualifizierter Verstoß lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller hinsichtlich des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Z. nicht feststellen. Mit Herrn Dr. Z. ist erstmals unter dem 09. Oktober 2001 ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden, der zuletzt unter dem 25. April 2008 bis zum 30. April 2011 verlängert wurde. Weder aus der Befristungsdauer noch aus den in den Arbeitsverträgen genannten Befristungsgründen ergeben sich Hinweise auf eine missbräuchliche Verletzung der Beschränkungen der Befristungsdauer. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von sechs Jahre, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die Befristungsdauer von sechs Jahren bei Herrn Dr. Z., der auf dem Gebiet der Biochemie promoviert hat, verlängert sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben, so dass von einer zulässigen Befristungsdauer von 12 Jahren auszugehen ist, weil Herr Dr. Z. nach den Angaben in seinem Lebenslauf, deren Richtigkeit in Frage zu stellen der Senat Anlass nicht sieht, während der Promotionszeit keiner Beschäftigung nachgegangen ist und die Tätigkeit nach Abschluss der Promotion als „Post doc im Institut für Neurobiochemie, M-Stadt“ im Rahmen eines Graduiertenkollegs auf der Grundlage eines Stipendiums der DFG ohne Anstellung erfolgte und deshalb nicht als anzurechnendes befristetes Arbeitsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 3 WissZeitVG anzusehen ist. Diese nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer von 12 Jahren verlängert sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind, so dass bei Herrn Dr. Z. für drei Kinder unter 18 Jahren von einer höchstzulässigen Befristungsdauer von insgesamt 18 Jahren auszugehen ist, die zum Ende der Laufzeit des Vertrages am 30. April 2011 nicht erreicht ist. Der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe im Anschluss an die Befristung der letzten drittmittelfinanzierten Beschäftigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 WissZeitVG nach dem 30. April 2008 die weitere Befristung nicht wieder auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen können, findet im Gesetz eine Stütze nicht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind auf Befristungen von Arbeitsverträgen alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule abgeschlossen wurden. Wenn und soweit auch unter Anrechnung der drittmittelfinanzierten befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG die höchstzulässige Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht überschritten wird, ist die Befristung zulässig. Darunter fallen alle befristeten Arbeitsverhältnisse und somit auch ein Arbeitsverhältnis, das auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet worden ist. Bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine Rückkehr zur Befristung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 WissZeitVG sei im Anschluss an eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht möglich, so wird die Zulässigkeit einer Rückkehr zur Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Denn nach der Begründung zum Regierungsentwurf „werden auch befristete Arbeitsverträge, die auf der Basis des neuen Drittmitteltatbestandes (§ 2 Abs. 2) abgeschlossen wurden“, nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer angerechnet (BT-Drs. 16/3438 S. 15). Das folgt auch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG, wonach befristete Arbeitsverhältnisse anzurechnen sind, wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Ist nämlich eine Befristung unter Beachtung der nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässigen Befristungshöchstdauer selbst dann zulässig, wenn sie auf eine Befristung nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften folgt, so gibt es keinen erkennbaren sachlichen Grund, eine Rückkehr zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG nach dem Ende einer drittmittelfinanzierten Beschäftigung auszuschließen, sofern die anzurechnenden Zeiten hierfür und die weitere befristete Beschäftigung nicht zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Befristungsdauer führen. Bleiben die o. g. Angriffe der Beschwerden erfolglos, so kann für diese Verfahren dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Deputatsermäßigung für Herrn Dr. S. berücksichtigungsfähig ist. Auch wenn man unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 2009 – 3 N 599/08 u. a. – davon ausgehen wollte, dass die Deputatsermäßigung in dem bewilligten Umfang nicht zulässig ist, so führte dies nach den zutreffenden und von den Antragstellern insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Kapazitätserhöhung. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist vom Auffangwert auszugehen, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.