Beschluss
3 L 2707/14.FM.W14
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0105.3L2707.14.FM.W14.0A
70Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) sind im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Sie begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/2015. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Wintersemester 2014/2015 vom 01.07.2014 (UniReport vom 04. Juli 2014) für das 1. Fachsemester auf 358, für das 3. Fachsemester auf 362 und für das 5. Fachsemester auf 350 festgesetzt worden. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahlen für das Studium der Medizin an der Hochschule seien nicht kapazitätserschöpfend. Die Antragsteller der Verfahren zu den Ziffern 1-10,30-58,75,79,80,85,88,90-92,98,135 und 136 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2014/2015 für das 1. Klinischen Fachsemester zuzulassen, die Antragsteller zu den Ziffern 1-10,80,90 und 91 darüber hinaus hilfsweise ihre Zulassung auch zum 4., 3., 2. und 1. Semester. Die Antragsteller der Verfahren zu den Ziffern 26 und 93 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2014/2015 für das 3. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise ihre Zulassung auch zum 2. und 1. Semester. Die übrigen Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2014/2015 für das 1. Fachsemester auf einen außerhalb - teilweise hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz - von den Antragstellern zu den Ziffern 60-74 und 108-134 beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt (Teilzulassung) oder einen kapazitätsbestimmenden Engpass - zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, mit der Zulassung von insgesamt 376 Studierenden zum 1. Fachsemester - davon einem Beurlaubten - , 449 Studierenden - davon 2 Beurlaubte - zum 3. Fachsemester und 359 Studierenden zum 1. Klinischen Fachsemester (jeweils zum Stichtag 07.11.2014) im Studiengang Humanmedizin sei ihre Kapazität, die sie im Einzelnen darlegt, ausgeschöpft. Die Antragsgegnerin geht dabei von einem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 394 SWS aus, wobei ihre Kapazitätsberechnung im Einzelnen von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen ausgeht: Stellenart Anzahl Deputat LVS Brutto Verm Grund Verm LVS netto Prof. 22 8 176 4 Studiendekan 172 JuniorProf. 1 4 4 0 4 AkadRat/OberRat (Z) 9 4 36 0 36 AkadRat/OberRat (D) 3 8 24 0 24 Oberstudienrat HSD überw. LT 1 14 14 0 14 WiMi (D) 10,5 8 84 0 84 WiMi (Z) 14 4 56 0 56 Summen 60,5 394 4 390 Dem Antrag des Dekans des Fachbereichs Medizin auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan, D., habe das Präsidium der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28.01.2014 - auch rückwirkend ab dem 01.11.2013 - zugestimmt. Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 10 KapVO aufgrund einer Titellehre erfolge nicht. Die Antragsgegnerin habe im berücksichtigungsfähigen Zeitraum auch keine Lehraufträge erteilt. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringe Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin von 43,5083 SWS, so dass das bereinigte Lehrangebot 346,4917 SWS umfasse. Daraus ergebe sich bei einem Curriculareigenanteil von 1,8870 SWS und einem Schwundfaktor von 0,9612 eine Aufnahmekapazität von zunächst 382 Studienplätzen. Hiervon seien gemäß §14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO 24 Studienplätze abzuziehen, woraus sich eine Aufnahmekapazität von 358 Studienplätzen ergebe. Für das 1. Klinische Semester (5. Fachsemester) errechneten sich 350 Studienplätze, entsprechend der vorgenommenen Festsetzung; wegen der Einzelheiten wird auf die Kapazitätsberechnung (Bl. 7 der Generalakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Generalakten Bezug genommen. II Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - NVwZ-RR 1994, 334). Soweit diese Form der Entscheidung Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet, war dieser in der Vergangenheit ausschließlich von (damaligen) Beteiligten selbst zu verantworten. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, sind - vorbehaltlich der weiter unten angesprochenen Fragen - zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern nach der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz zu verschaffen. Ob der antragstellende Beteiligte unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Soweit die Antragsteller zu den Ziffern 1-10,80,90 und 91 nach erfolgreicher Absolvierung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ihre Zulassung zum 1.klinischen Fachsemester und hilfsweise eine Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester begehren, fehlt ihnen für diese Hilfsanträge das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Da - wie noch darzulegen sein wird - es sich bei den zu vergebenden Studienplätzen um Teilstudienplätze handelt, könnten diese Antragsteller mit ihren Hilfsanträgen nichts erreichen, was sie nicht bereits an medizinischer Ausbildung durchlaufen haben (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 12.12.2012 - NC 2 L 303/12 u.a. - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.06.2014 - AN 2 E 14.10011 - juris ). 1. Die zulässigen Anträge sind auch teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 76,78,89-91,93 - beschränkt auf die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1.Fachsemester -,94,95,97-103,105-107 und 138-141 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt haben (vgl.dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris). Zwar ist nach § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen nicht ausdrücklich eine "AdH-Bewerbung" erforderlich; eine - innerkapazitär wirkende - AdH-Bewerbung vermag aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen zu erfüllen. Es genügt und ist generell vor allen außerkapazitären Bewerbungen erforderlich eine innerkapazitäre Bewerbung nach § 3 Abs. 1 der StudienplatzvergabeVO Hessen (Hess. VGH aaO - Rn. 46). Dass verschiedene Antragsteller - fristwahrend - beide Anträge zeitgleich und zum Teil in einem einzigen Schriftsatz gestellt haben, genügt den Anforderungen des § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO. Die Verwendung des Merkmals "zuvor" in § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO mag den unterschiedlichen Fristen für inner- und außerkapazitäre Anträge geschuldet sein, erlaubt aber nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht den Schluss, dass die Zulässigkeit der außerkapazitären Bewerbung eine - ggfs. nur wenige Stunden - zeitlich davorliegende innerkapazitäre Bewerbung verlangt. Dass einzelne Antragsteller im Rahmen ihrer Bewerbung über die Wartezeitquote jede Hochschule und damit auch die Antragsgegnerin akzeptiert hatten, genügt demgegenüber nicht den Anforderungen an eine innerkapazitäre Bewerbung. 2. Die Antragsteller, die ihre vorläufige Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester - teilweise bezeichnet als 5. Fachsemester - begehren, haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine ausreichende klinische Kapazität verfügt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin liegt bei der Antragsgegnerin wesentlich niedriger als die personelle Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin; sie ist deshalb hinsichtlich der Zahl der zu ermittelnden Vollstudienplätze maßgeblich, während es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung jener höheren Kapazität nach § 17 Abs. 2 KapVO nicht ankommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 Nc 30/14 - Rn.18). Die patientenbezogene Aufnahmekapazität beträgt auf der Grundlage von 845,6000 tagesbelegten Betten des Klinikums und 199.758,6667 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2011 bis 2013) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO 845,6000 X 15,5% = 131,0680 + (131,0680 X 50 %) = 131,0680 + 65,5340 = 196,6020 Die Kammer hält an ihrer Auffassung aus früheren Berechnungszeiträumen fest, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO die Privatpatienten nicht mitzuzählen sind (zuletzt Beschluss vom 12.12.2013 ( 3 L 3053/13.FM.W13 u.a.), weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Kapazitätsverordnung § 17 Rdn. 9; a.A. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, Rdn. 747 ff.). Auch soweit in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO obsolet geworden sei, weil das neue Krankenhausfinanzierungssystem dazu führe, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten tendenziell sinke, sich dafür aber die Anzahl der ambulant behandelten Patienten erhöhe, so dass die Kappung der kapazitätsrechtlich relevanten Anzahl der poliklinischen Neuzugänge auf 50 % der nach § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, geben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen nach Auffassung der Kammer nichts her. Bereits im Beschluss zum Wintersemester 2008/2009 (3 L 2314/08.FM.W8 u. a. vom 25.02.2009) hatte die Kammer zu diesen Einwendungen ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass entgegen der Annahme der Antragsteller die Anzahl der tagesbelegten Betten nicht sinkt, sondern die Steigerung im relativen Mittel - bezogen auf die letzten acht Jahre - etwa 1,2 % beträgt. Diese Tendenz hat sich in jüngerer Zeit fortgesetzt; die Anzahl der tagesbelegten Betten istvon 790,3 im Jahre 2009 auf 861,5 im Jahr 2013 gestiegen. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustand erreicht ist, der geeignet wäre, den Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO in Frage zu stellen. Der Auffassung mancher Antragsteller, wegen der gestiegenen Zahlen der tagesbelegten Betten dürfe nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2011 - 2013 abgestellt werden, sondern maßgeblich sei alleine die Belegung im Jahre 2013, wird von dem beschließenden Gericht nicht geteilt. Der Anstieg der tagesbelegten Betten von 832,5 (2011) auf 842,8 (2012) stellt einen Steigerung um 1,24% dar, der weitere Anstieg auf 861,5 (2013) eine Steigerung von 2,22%. Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Anlass, von der Bildung eines Durchschnitts der letzten 3 Jahre abzugehen. Die Zahl der tagesbelegten Betten hat die Antragsgegnerin im Wege der sog. Mitternachtszählung festgestellt. Dies ist üblich (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 2 NB 394/12 - juris Rn. 18f ; VGH München, Beschluss vom 28.07.2014 - 7 CE 14.10038 u.a. - juris Rn. 10ff) und wird von der Kammer nicht beanstandet. Soweit von Antragstellerseite verlangt wird, auch die nur stundenweise belegten Betten in den Tageskliniken hinzuzurechnen, sieht die Kammer hierfür keinen Anlass. Bei dem Parameter der tagesbelegten Betten sind - wie bei anderen patientenbezogenen Fragen des Kapazitätsrechts - die im kapazitätsrechtlichen Regelungszusammenhang betroffenen Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung so aufeinander abgestimmt, dass die Grundrechtspositionen der Studienbewerber, Studenten, Hochschullehrer und Patienten zu einem verhältnismäßigen und damit zugleich der Verfassung entsprechenden Ausgleich kommen. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2014 - OVG 5 NC 120.13 - juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978 - dort S.3). Aus dieser Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung (S. 9) ergibt sich beispielhaft, dass bezüglich der in die Betrachtung eingeflossenen Parameter Patientenbelastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit davon ausgegangen wurde, dass jeweils ein Drittel der Patienten, d.h. der tagesbelegten Betten, für Zwecke der Lehre geeignet ist und jeder geeignete Patient zweimal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die zweite Annahme von nur stundenweise stationär aufgenommenen Patienten nicht erfüllt werden kann, diese also nicht in das der KapVO zu Grunde liegende System der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität "passen". Zwar soll ein Kapazitätsmodell insgesamt die realen Gegebenheiten zutreffend abbilden, kann aber die Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles nicht leisten. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter deshalb Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - NVwZ 1987,682(683) ; OVG Berlin-Brandenburg aaO.) Diese patientenbezogene Aufnahmekapazität von 196,6020 ist nach § 17 Abs. 1 Ziff. 3 KapVO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten zu erhöhen. Zur Berechnung dieser Dienstleistungen hat die Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich den Durchschnitt aus den Jahren 2011 - 2013 genommen, also 478,5000 SWS. Dass der Berechnung eine Betrachtung von jeweils zwei Semestern - und nicht des entsprechenden Kalenderjahres - zu Grunde gelegt wurde, ist sachgerecht und wird von der KapVO auch an anderer Stelle (z.B. § 10 S.1 KapVO) zur Abbildung universitärer und nur semesterweise nachgefragter Leistungen vorgesehen. Die rapide Verminderung der Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 617,9 SWS im Jahre 2011 auf 388 SWS im Jahre 2013 hat die Antragsgegnerin überzeugend damit begründet, dass - ab den zu einem Berechnungszeitraum zusammengefassten SS 2012 und WS 2012/13 - den Berechnungen die der geänderten curricularen Struktur angepassten CNW-Anteilswerte für die Fachgebiete Innere Medizin, Chirurgie und Kinderheilkunde zu Grunde gelegt worden waren, wobei sich die bei der Berechnung der Lehrleistungen eingesetzten CNW-Anteilswerte aus dem Studienplan ergeben. Gegenüber den Daten der Vorjahre hatten sich verschiedene Änderungen ergeben. Das Blockpraktikum Innere Medizin dauert nur noch 3 Wochen (früher 4), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, 2 Wochen im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Gleiches gilt für das Blockpraktikum Chirurgie. Das Blockpraktikum Kinderheilkunde dauert nur noch 2 Wochen (früher 3), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, eine Woche im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Weitere Anpassungen betrafen die Fachgebiete Frauenheilkunde, Neurologie, Geriatrie und Orthopädie, deren CNW-Anteilswerte dem neuen Studienplan angepasst wurden. Soweit von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass bei der Antragsgegnerin keinerlei Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber stattgefunden habe, obwohl durch die Verkürzung und die teilweise Verlegung der Blockpraktika in das Universitätsklinikum die Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt vermindert werde, wird dies von der Kammer nicht für durchgreifend erachtet. Denn nach dem Wortlaut des §17 KapVO sind - wie oben dargelegt - zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Studiengang Medizin nur die an einem Universitätsklinikum vorhandenen tagesbelegten Betten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO), eine eventuelle korrigierende Erhöhung um bis zu 50 vom Hundert anhand der poliklinischen Neuzugänge (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO) sowie bei außeruniversitären Lehrkrankenhäusern die Lehrveranstaltungen, die dort "aufgrund einer Vereinbarung" und "auf Dauer" durchgeführt werden, in den Blick zu nehmen. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 KapVO kommt daher die Berücksichtigung fiktiver Ausbildungsplätze in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern nicht in Betracht; allein die vertraglich dauerhaft abgesicherten tatsächlich nutzbaren Studienplätze sind zu berücksichtigen ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn 46). Ausgehend von Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 478,5 SWS hatte die Antragsgegnerin ursprünglich - bei einem Wert von 3,5685 für den Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten und einem Anrechnungsfaktor für Orthopädie von 1,0594 - eine klinische Aufnahmekapazität von insgesamt 350 Studierenden errechnet. Nachdem insbesondere die - für mit der Materie Vertraute offensichtlich antragstellerfreundliche - Größe für den Gesamtaufwand von Antragstellerseite als nicht nachvollziehbar gerügt worden war, berichtigte die Antragsgegnerin diese Zahl im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.11.2014 - auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - auf 4,25 und errechnete daraus eine patientenbezogene Kapazität von insgesamt 328 Studierenden. Diesen in sich stimmigen Berechnungen der Antragsgegnerin muss das beschließende Gericht hier nicht weiter nachgehen. Denn bei der Antragsgegnerin beträgt die Zahl der Studierenden, die im hier streitbefangenen Wintersemester 2014/15 am maßgeblichen Stichtag erstmalig Lehre im 1. Klinischen Fachsemester nachfragen , 359 , wie im Schriftsatz vom 04.12.2014 mitgeteilt. Diese Zahl übersteigt auch die für die Antragsteller günstigste Berechnung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen klinischen Kapazität. Soweit von Antragstellern verlangt wurde, von der Antragsgegnerin Belegungslisten für das 1. Klinische Fachsemester bzw. niedrigere Fachsemester anzufordern, die Einblick in eventuelle Rücktritte, Beurlaubungen oder Höherstufungen erlauben, ist dafür nach Auffassung der Kammer kein Raum. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den von Antragstellerseite eingereichten Entscheidungen und Protokollen anderer Gerichte und den daraus ersichtlichen dortigen Fragestellungen. Das beschließende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung den Bestand an Studierenden (abzüglich Beurlaubte) zu Grunde, der zum Zweck der Statistik an einem bestimmten Stichtag - etwa drei Wochen nach Vorlesungsbeginn - erhoben wird. Deshalb kommt es beispielsweise nicht darauf an, wie viele Studierende sich zu einem bestimmten Fachsemester immatrikuliert haben, sondern darauf, wie viele an besagtem Stichtag immatrikuliert sind. Im Übrigen kann dies im Einzelnen dahinstehen, weil die Forderung nach Vorlage einer Belegungsliste der Grundlage entbehrt. Es mag zutreffen, dass in anderen Universitäten durch die Vorlage von derartigen Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten der vorliegenden Verfahren zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2012 - OVG 5 NC 49.12 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Dies vermag die Kammer hier nicht zu sehen. Soweit von Antragstellerseite darauf hingewiesen wird, dass aus dieser Zahl ggfs. die Studierenden herauszurechnen seien, die aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu den klinischen Lehrveranstaltungen - beschränkt auf das WS 2014/15 - zugelassen worden seien, sieht die beschließende Kammer hierfür keinen Anlass. Sollten diese Studierenden in der mitgeteilten Bestandszahl enthalten sein, also bei der für die Antragsteller ungünstigeren Variante, wäre dies nicht zu beanstanden. Diese hier angesprochenen Studierenden hatten im Herbsttermin 2014 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, sind in Folge ordnungsgemäßer Rückmeldung - also schon lange vor dem Ende des Bewerbungsverfahren - zum Wintersemester 2014/15 bei der Antragsgegnerin immatrikuliert und mit dem geschlossenen Vergleich berechtigt, an den Lehrveranstaltungen des 1. Klinischen Fachsemesters teilzunehmen. Warum diese Studierenden bei der Feststellung des Bestandes zum Stichtag unberücksichtigt bleiben sollen, ist nicht ersichtlich. Eine Erhöhung dieser Kapazität im Hinblick darauf, dass bei den Studierenden auch noch im klinischen Ausbildungsabschnitt ein Schwund eintritt, ist in der KapVO nicht vorgesehen und mit dem Wesen der patientenbezogenen Kapazität - wie bei einem ausstattungsbezogenen Engpass (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - BVerwGE 70,318ff. Rn. 54; OVG Bautzen, Beschluss vom 05.09.2011 - NC 2 B 300/10 - juris Rn. 23) - nicht vereinbar (Hess. VGH, Beschluss vom 06.05.1982 - VI TG 360/81; VG Freiburg, Urteil vom 06.02.2012 - juris Rn 48 m.w.N.) Den mit ihrem Zulassungsbegehren auf eine Aufnahme ins 1. klinische Semester abzielenden Antragstellern können insoweit keine weiteren Studienplätze zur Verfügung gestellt werden können. 3. Eine Zulassung zum 4. bzw. zum 2. Fachsemester kommt nicht in Betracht, weil bei der Antragsgegnerin eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin nur jährlich, und zwar jeweils im Wintersemester stattfindet. Dementsprechend wird in der Satzung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2014 sowohl die Zahl der für das 4. als auch 2. Fachsemester zuzulassenden Studienbewerber auf 0 festgesetzt. Auch eine Zulassung zum 3. Fachsemester ist nicht möglich. Für die im hier streitbefangenen Wintersemester 2014/2015 im 3. Fachsemester befindliche Studentenkohorte hatte die Kammer in den bezüglich des Wintersemester 2013/2014 anhängig gewesenen Verfahren entschieden, dass die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester 385 Studienplätze - bei 477 tatsächlich besetzten Studienplätzen - beträgt (Beschluss vom 12.12.2013 - 3 L 3053/13.FM.W13 u.a.). Beschwerden zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurden gegen diesen Beschluss nicht eingelegt. Für die vorliegenden Verfahren ist allerdings nicht von dieser Aufnahmekapazität, sondern von der höheren Zulassungszahl der entsprechenden Satzung der Antragsgegnerin vom 02.07.2013 - die die zu verteilenden Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 390 festsetzte - auszugehen. Die Zulassungszahl zunächst für das 2. und dann das hier streitbefangene 3. Fachsemester dieser Studentenkohorte ist entsprechend dieser festgesetzten Höhe zu berechnen, indem die aus der Schwundberechnung für das maßgebliche Studienjahr ersichtliche Übergangsquote zunächst vom 1. zum 2. Fachsemester (vgl. zum Berechnungswert die nachstehenden Ausführungen unter 4.4) von 0,9575 zu 390 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.03.1983 - XI TG 1757/81 -; Beschluss vom 01.04.1993 - GA 22 E 5642/92 TG -). Die daraus ermittelte Kapazität für das 2. Fachsemester (Sommersemester 2014) betrug demnach 373,425 Studierende. Setzt man die aus der Schwundberechnung für das vorliegende Studienjahr ersichtliche Übergangsquote vom 2. zum 3. Fachsemester von 0,9785 zu der Kapazität von 373,425 Studierenden im 2. Fachsemester ins Verhältnis, so errechnet sich eine Kapazität der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester von 365,3964, abgerundet also 365 Studierende. Da bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/2015 zum 3. Fachsemester tatsächlich 447 (449 abzüglich 2 Beurlaubte) Studierende zugelassen sind, stehen keine weiteren Studienplätze mehr zur Verfügung. 4. Soweit die Antragsteller ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester begehren, haben sie einen Anordnungsanspruch nur zum Teil glaubhaft gemacht, da die Antragsgegnerin mit der Zulassung von insgesamt 375 (376 abzüglich 1 Beurlaubter) Studierenden im Wintersemester 2014/2015 ihre Aufnahmekapazität nicht völlig ausgeschöpft hat. Eine darüber hinausgehende Aufnahmekapazität lässt sich für 19 weitere Studienplätze begründen. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und somit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.06.2005 (GVBl. I S. 532). Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (§§ 6-13 KapVO). Dieses Ergebnis wird anhand der Kriterien der §§ 14-19 KapVO überprüft. Dabei wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin der vorklinische Teil des Studiengangs zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz KapVO). Für die Berechnung des Lehrangebotes in der Vorklinik sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 8 Abs. 3 KapVO). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (3 FM 2887/05.W (1) u.a.) gibt es seit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken in Hessen durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26.06.2000 (GVBl. I S. 344) und der parallel durch das Hessische Hochschulgesetz vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederung des Fachbereichs Medizin in die Antragsgegnerin keinen (echten) Stellenplan der Beamten und Angestellten für den Fachbereich Medizin bzw. das Universitätsklinikum Frankfurt am Main mehr. Die in den dortigen Verfahren übersandte Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik sei eine Fortschreibung des Stellenplanes dieser Einrichtungen gewesen. Die beschließende Kammer hat jedoch keine Bedenken, die auf dem nicht mehr verbindlichen, aber von der Antragsgegnerin de facto fortgeführten Stellenplan beruhende Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen. Diese Verfahrensweise ist auch vom Hessischen VGH gebilligt worden (vgl. zuletztBeschluss vom 26.08.2010 - 10 B 893/10.FM.W9 - S. 4 des amtlichen Umdrucks). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben umfasst das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin 390 Semesterwochenstunden (SWS), das bereinigte Lehrangebot nach Abzug des Dienstleistungsexports 346,4917 SWS. Unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils der Vorklinik von 1,8437 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9539 errechnet sich daraus eine kapazitätsauslastende Zulassungszahl von gerundet 394 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Hierzu im Einzelnen: 4.1 Auf der Lehrangebotsseite ist festzustellen, dass unter Zugrundelegung der Stellenübersicht der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. I S. 551) - LVVO - ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt 394 SWS (ohne Reduktion) zu Grunde zu legen ist. Insoweit haben sich Veränderungen zum vorhergehenden Berechnungszeitraum nicht ergeben, wie der stellenpanmäßigen Darstellung der Antragsgegnerin zu entnehmen ist. Danach ist die Gesamtzahl von 60,5 Stellen gleich geblieben. Desgleichen sind bei den einzelnen Stellenarten Änderungen nicht gegeben. Greifbare Anhaltspunkte, die Anlass zu Beanstandungen hinsichtlich der Stellenübersicht und des daraus abgeleiteten unbereinigten Lehrangebots geben könnten, sieht das Gericht nicht. Demgemäß ist von diesen Stellen mit (unbereinigt) 394 Lehrveranstaltungsstunden auszugehen. Soweit die Antragsgegnerin zusätzliches wissenschaftliches Personal eingestellt hat, um die derzeit im 3. Fachsemester befindlichen "Überlaststudierenden" bewältigen zu können, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots.Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 der KapVO zugeordnet. Dies setzt voraus, dass die Stelle einem bestimmten in der Anlage 3 genannten medizinischen Fach zugeordnet ist. Diese Einordnung ergibt sich aus der durch das zuständige universitäre Gremium aufgrund der haushaltsrechtlichen Zuweisung vorgenommenen Verteilung der Stellen an bestimmte rechtmäßig geschaffene Organisationseinheiten. Grundsätzlich hat die Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen auf die Fachbereiche und ihre Untergliederungen (Zentren, Betriebseinheiten, Abteilungen, Institute) ein durch strukturplanerische und haushaltsbezogene Wertungen und Abwägungen bestimmtes Ermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist(vgl Hess. VGH, Beschluss vom 05.04.1989 - M a 72 G 6959/87 T - KMK-HSchR 1989,600(601)m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.11.2014 dargestellt - eine Kostenstelle speziell für die Vergütung von zusätzlichem Personal zur Unterrichtung der "Überlaststudierenden" errichtet. Dies erachtet die Kammer unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalles für zulässig. Soweit antragstellerseits verlangt wird, die Stelle Nr. 122 - eine Juniorprofessorenstelle - mit 8 SWS in Ansatz zu bringen, folgt dem die Kammer nicht. In Hessen sind bei der Ermittlung von Studienplatzkapazität die Lehrdeputate der Lehrverpflichtungverordnung - LVVO - zu Grunde zu legen. Hier sieht § 3 Abs. 1 Nr.2 LVVO für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Lehrverpflichtung von 4 SWS vor, in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 SWS. Die Stelle Nr. 122 war zum maßgeblichen Zeitpunkt von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit besetzt, also nicht mit einem Juniorprofessor. Da die Stelle Nr. 122 bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird, liegt das Lehrverpflichtungspotenzial dieser Stelle derzeit bei 4 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 - Juris Rn. 28 m.w.N.). Soweit von verschiedenen Antragstellern angeben wurde, dass die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten daraufhin zu überprüfen seien, ob ein Befristungsgrund im Sinne der Hochschulgesetze und/oder der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, da ansonsten von einem Deputat von 8 SWS auszugehen sei, wird dies von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Dies gilt in gleichem Maß für die Auffassung, dass es auf die Bewertung der übertragenen Aufgaben ankomme, da mit Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 14 und 15 das geringere Lehrdeputat von 4 SWS nicht zu vereinbaren sei. Diese Einwände sind schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung - wie oben ausgeführt - nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Vielmehr werden im Wege des pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zugeordnet, wobei das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung der Lehrperson einer Stellengruppe - gemessen in Deputatstunden - ist. Entscheidend ist deshalb lediglich, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf diesen Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben oder wie sie besoldet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91T; Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 - juris Randnummer 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - 13 C 9/12 u.a.; juris Randnummer 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - juris Randnummer 76 ff.). 4.1.1. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Studiendekan D. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer nicht. Nach § 5 Abs. 1 LVVO kann bei der Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Dekanatstätigkeit ist Tätigkeit in der Fachbereichsleitung, denn nach § 45 Abs. 1 S. 1 des Hess. Hochschulgesetzes - HHG - leitet das Dekanat den Fachbereich. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 HHG gehören dem Dekanat die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Dies alles gilt nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 HHG auch für das Dekanat des Fachbereichs Medizin. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Ausschöpfung der Ermäßigungsmöglichkeiten um bis zu 50 v. H. im vorliegenden Falle überhöht sei, schließt sich die beschließende Kammer dem nicht an. Die Ermäßigung um 4 SWS ist inhaltlich angesichts der Größe des Studiengangs und der umfangreichen Tätigkeit des Studiendekans, wie sie insbesondere in dem Antrag von D. an den Dekan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vom 12.Dezember 2013 (Anlage S. 4 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.08.2014) beschrieben wird, angemessen. D. bezieht sich bei der Beschreibung seiner Aufgaben darauf, dass diese in Wesentlichen denen seines Vorgängers F. entsprechen. Diesbezüglich hatten in der Vergangenheit weder die beschließende Kammer noch der Hess. VGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13.FM.W12 - Seite 8f des Beschlusses) Bedenken hinsichtlich der Höhe der gewährten Ermäßigung. Hinsichtlich des G. zugeordneten Lehrdeputats hat sich gegenüber den Vorjahren keine Änderung ergeben. Das Deputat für die Stelle wird - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - mit 14 SWS angeben und findet in dieser Größenordnung seinen Niederschlag in der Kapazitätsberechnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVVO handelt es sich bei dieser Bewertung um die Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst bei überwiegender Lehrtätigkeit unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben. Die Antragsgegnerin hatte zum Berechnungszeitraum 2010/2011 mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 22.01.2011 die weiteren Dienstaufgaben von G. im Einzelnen dargestellt. Hieran hat sich ausweislich des dienstlichen Erklärung des Studiendekans der Antragsgegnerin, D., vom 03.06.2014 (Anlage S. 5 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.08.2014) für den hier maßgeblichen Zeitraum nichts geändert. Dies trägt auf der Grundlage des jetzigen Erkenntnisstandes nach Umfang und Zuschnitt weiterhin die Deputatsbewertung von 14 SWS, was auch vom Hessischen VGH (Beschluss vom 13.05.2013 -10 B 756/13.FW.W12 - S. 9 f. des Beschlusses) in gleicher Weise gesehen wurde. 4.1.2. Entgegen der Annahme einiger Antragsteller steht Lehrangebot aus Lehraufträgen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die das Lehrangebot zusätzlich erhöhen könnten, nicht zur Verfügung. Da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im berücksichtigungsfähigen Zeitraum keine Lehraufträge erteilt wurden, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern nicht substantiiert erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Dies gilt in gleicher Weise für die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, dass keine Lehrleistungen durch externe Privatdozenten oder Honorar- bzw. außerplanmäßige Professoren erbracht werden. 4.1.3 Das Lehrangebot ist entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin Veranstaltungen in der Vorklinik durchführen könnte. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb Lehrpersonal aus den genannten Lehreinheiten auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen muss. Der Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 3 2. HS KapVO, wonach die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, ist nicht so zu verstehen, dass diese Lehreinheit auch zwingend Dienstleistungen im vorklinischen Bereich zu erbringen hat. Selbst wenn diesen Lehreinheiten zugeordnete Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage in ihrer Lehreinheit nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi), Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Denn grundsätzlich werden der Berechnung der Kapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Für die Berechnung des Lehrangebots sind - wie oben dargelegt - alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Der Berechnung des Deputatstundenangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a. - und des Hess. VGH, Beschlüsse vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - S. 9 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 13.05.2013 - 10 B 744/13.FM.W12 - S.15 f. des amtlichen Umdrucks, vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -; OVG Sachsen - Anhalt, Beschl. vom 23.03.2007 - 3 N 199/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.02.2007 - 13 C 1/07 -). Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Seminare mit klinischem Bezug und die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO von Lehrpersonen der Klinik durchführen zu lassen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug. Hierin ist jedoch lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Antragsgegnerin vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.6.2012 - 10 B 781/12.GM.W1 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08. 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - Juris Rn. 28). 4.1.4. Auch der Hinweis einiger Antragsteller, aus Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und dem dort normierten Gebot gleichmäßiger Auslastung der Hochschulen folge eine Verpflichtung zur Angleichung der Lehrdeputate, die im Zuge der Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern erhöht worden sind, überzeugt nicht und kann nicht losgelöst von dem normativ in § 3 LVVO geregelten Umfang der Lehrverpflichtung zu einer rechnerischen Erhöhung des Lehrangebots führen. Dabei ist auf den Gestaltungsspielraum des Normgebers hinzuweisen, der nur dann seine Grenzen findet, wenn der Regelung eine mit der Gleichheitskomponente des Kapazitätserschöpfungsgebotes unvereinbare Willkür innewohnt. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland überlagert nämlich sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als auch das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Weise, dass diese Struktur in den davon betroffenen Bereichen - hier der Verfahrensausgestaltung des Zugangs zu einem Studium an einer Hochschule eines Bundeslandes - der Vielfalt allgemeinen Vorrang vor der Gleichheit verschafft (vgl. BVerwG, B. v. 29.02.1988 - 3 B 87.87 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 73), auch wenn dadurch die Einwohner eines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Der Gleichheitssatz verpflichtet nur dazu, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303). Die darüber hinaus mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Lehrverpflichtung in anderen Bundesländern intendierte Annahme, auch in Hessen sei der Verordnungsgeber aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten, eine gleichmäßige Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen, geht schon deshalb fehl, weil die im öffentlichen Dienstrecht geregelten Arbeitszeiten selbstverständlich auch für den in der Lehrverpflichtungsverordnung genannten Personenkreis gelten und die Regelung des Umfangs ihrer Lehrverpflichtung gerade unabhängig von dieser Arbeitszeit erfolgt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Bestimmung des § 1 Satz 2 LVVO, so dass die Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht automatisch auch eine anteilige Erhöhung der Lehrdeputate erfordert (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.03.2012 - 3 L 2223/11.FZ.W11 u.a., Beschluss v. 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W; HessVGH, B.v.24.05.2011 - 10 B 943/11.FM.W0). Eine Verpflichtung zur Anhebung der Lehrverpflichtung im Sinne einer Angleichung an die in einigen anderen Bundesländern vorgenommene Erhöhung von 8 SWS auf 9 SWS ergibt sich auch nicht, wie von einigen Antragstellervertretern angenommen, aus dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15.12.2009 i. V. m. Art. 12 Abs.2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (GVBl. I S.705). Zunächst ist keineswegs eine einheitliche Anhebung der Lehrverpflichtung in den anderen Bundesländern zu verzeichnen (vgl. Übersicht in Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht 2013 Bd.2, Rdnr.208). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages vom 05.06.2008 galt nur in fünf Bundesländern ein Lehrdeputat für Hochschullehrer von 9 SWS; hinzu kam das Land Bremen mit einer Bandbreite von 8-10 SWS entsprechend der Berufungsvereinbarung. Demgegenüber wird derzeit nur noch in vier Bundesländern, nämlich Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt das Lehrdeputat von Hochschullehrern mit 8 SWS bemessen. Es gab also weder im Jahre 2008 noch gibt es heute eine bundeseinheitliche Festsetzung der Lehrdeputate für Hochschullehrer. Bei diesen Gegebenheiten besteht keine Verpflichtung des Landes Hessen, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen. Dass aus der im Jahre 2008 bestehenden Mehrheit der Bundesländer, die das Lehrdeputat für Hochschullehrer mit 8 SWS bemaßen, zwischenzeitlich eine Minderheit geworden ist, reicht hierfür nicht aus. Deshalb geht die Kammer wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine derartige verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls eine solche Anhebung vorzunehmen, nicht besteht (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 11.05.2005 - 8 MM 4492/04.W4; Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13. FM.W12). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 03.06.1980 - BVerfGE 54, 173(191)); B. v. 22.10.1991- BVerfGE 85,36 (56f)) ist anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs.1 GG und dem daraus hergeleiteten Grundsatz der Notwendigkeit der erschöpfenden Nutzung vorhandener, mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten keine konkrete Lehrverpflichtung für bestimmte Personengruppen herleiten lassen. Das gilt in gleicher Weise für die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes. In diesem Zusammenhang hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.06.2009 (Az.:10 B 1303/09.MM.W8) ausgeführt: "§ 29 Abs. 1 Satz 1 HRG schreibt vor, dass im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln sind, die nach § 30 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. HRG bei dem vor der Festsetzung einer Zulassungszahl von der Hochschule abzugebenden Bericht anzuwenden sind. Es erscheint bereits ausgesprochen zweifelhaft, ob die Festsetzung des Umfangs von Lehrverpflichtungen unter die "Ermittlung und Festsetzung von Ausbildungskapazitäten der Hochschulen" zu fassen ist. Die rechnerische Ermittlung der Kapazität setzt nämlich bestimmte Parameter schon voraus, von denen für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Studienplätze auszugehen ist. Das betrifft auch die Höhe der Lehrverpflichtung. Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson in Deputatstunden. Die genannte Regelung beinhaltet somit keine eigenständige Festsetzung einer Lehrverpflichtung, sondern knüpft an die durch das Dienstrecht festgesetzte Lehrverpflichtung an und bestimmt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung. Auf welche Weise und in welcher Höhe das Dienstrecht die Lehrverpflichtung festsetzt, bleibt diesem überlassen. Die Berechnung der Ausbildungskapazität fußt somit gleichsam auf den Vorgaben durch das Dienstrecht, so dass die Grundsätze zur Ermittlung der Ausbildungskapazität den Umfang der durch das Dienstrecht vorgegebenen Lehrverpflichtung nicht erfassen dürften. Unabhängig hiervon verlangt zwar § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG die Entwicklung einheitlicher Grundsätze. Jedoch kann eine solche "Entwicklung" nicht darin gesehen werden, dass einzelne Bundesländer Änderungen vornehmen - hier: Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen - und damit andere zwingen, ihnen zu folgen. Selbst wenn also eine Mehrheit der Bundesländer eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung vorgenommen haben sollte, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Landes Hessen, durch eine Änderung seiner Lehrverpflichtungsverordnung "nachzuziehen". Dies wäre mit der staatlichen Souveränität nicht vereinbar, da ansonsten andere Bundesländer bestimmen würden, welche Regelung im Lande Hessen zu gelten hat." Dem schließt sich die Kammer an. 4.1.5. Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sogenannte "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden müssten, folgt die Kammer in ständiger, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigter Rechtsprechung nicht (Beschluss der Kammer vom 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W; Beschluss vom 12.12.2013 - 3 L 3053/13.FM.W13 u.a. --; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2006 - 8 FM 3543/05.W; zuletzt Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 747/13.FM.W12 - S. 10 f. des amtlichen Umdrucks) . Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -, Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., S. 373). Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten (§ 10 KapVO), sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Studiendekan der Antragsgegnerin, D., nochmals mit dienstlicher Erklärung vom 23.09.2014 bestätigt, dass es zum Stichtag im Fachbereich Medizin keine Drittmittelbediensteten gebe, die für die kapazitätsrelevante Lehre eingesetzt würden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer mangels greifbarer Anhaltspunkte, die eine andere Sicht der Dinge nahelegen könnten, im Eilverfahren keine Veranlassung. 4.1.6 Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragsteller aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich aus dem Hochschulpakt 2020 Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander, nicht aber im Verhältnis zu Dritten ergeben können, so dass sich daraus auch kein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" - auch nicht über einen teilweise geforderten "Nichterfüllungszuschlag" - ergibt. Danach vermittelt der Hochschulpakt 2020 weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt. Es obliegt vielmehr den Ländern, wie die zusätzlich bereitgestellten Finanzmittel zu verteilen sind (so ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 12.12.2013 - 3 L 3053/13.FM.W13 u.a. - sowie des HessVGH, zuletzt etwa Beschlüsse vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12 - S. 16 f. des amtlichen Umdrucks sowie vom 26.08.2010 - 10 B 842/10.FM.W9 - S. 11 f des amtlichen Umdrucks mit Hinweis auf die weitere - insoweit offensichtlich einheitliche - obergerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Das auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 Abs.1 KapVO um die Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind nach § 11 Abs.2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen (ständige Rspr. des HessVGH: Beschluss v. 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, S.259 ff (268); Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91 T - juris; Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 ; Beschluss vom 25.05.2011 - 10 B 881/11.FM.W0 ). Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die in den Dienstleistungsexport einzubeziehenden Studiengänge erfolgte unter Bezugnahme auf den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24.01.2014 - II 4.1 333/100-0008 - anhand der sogenannten "mittleren Jahrgangsbreite". Diese wird ermittelt aus der Anzahl der Einschreibungen im 1. Studienfach in der Regelstudienzeit ohne Beurlaubte, Doppelstudenten, Gast- und Zweithörer, dividiert durch die jeweilige Regelstudienzeit in Jahren. Wie für den letzten Berechnungszeitraum (Beschluss vom 12.12.2013 - 3 L 3053/13.FM.W13 u.a.) folgt die Kammer insoweit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 05.07.2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -) und den dort getroffenen Feststellungen, dass die mittlere Jahrgangsbreite deutlich die Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den zu Grunde zu legenden vergangenen Fachsemestern aufzeige. Ein eventueller Schwund an Studierenden wird in den Zahlen der Einschreibungen und damit in den im Lauf der Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgängen sichtbar. § 11 Abs. 2 KapVO als rechtlicher Ausgangspunkt für den Dienstleistungsexport schreibt in seiner sprachlichen Ausgestaltung keine bestimmte Berechnungsweise vor. Lediglich zwei Elemente, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die in der Vergangenheit liegende Entwicklung der Studierendenzahlen sind zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines dieser Elemente liegt im Ermessen der Universität. Auch die Entwicklung der Studierendenzahlen in der Vergangenheit gibt demnach Aufschluss über die zukünftig zu erwartenden Studierendenzahlen (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl 1990,531(532)). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule zur Berechnung der Entwicklung der Studienanfängerzahlen die mittlere Jahrgangsbreite gewählt und diese als Rechengröße für den Dienstleistungsexport herangezogen hat. Es bedarf daher in diesem Fall keiner zusätzlichen Berücksichtigung einer zu errechnenden Schwundquote. Denn die im Lauf einer Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgänge und damit die Entwicklung der Studierendenzahlen sind in den zu Grunde gelegten Zahlen der Einschreibungen für die Regelstudienzeit enthalten. Die von der Antragsgegnerin für den Dienstleistungsexport in die Studieneinheit Zahnmedizin entsprechend der obigen Ausführungen festgestellte mittlere Jahrgangsbreite von 100,4 Studierenden ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - DVBl 1983, 842(843 f)) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris) sind diejenigen Studierenden von der Summe der Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass von den bei ihr eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin 9 Studierende bereits einen Vorabschluss in Humanmedizin besitzen oder parallel im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind. Diese Zahl entspricht der Größenordnung der Vorjahre. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Summe der in den Semestern 1 bis 10 bei der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin zutreffend von insgesamt 511 auf 502 reduziert. Entgegen der noch in dem Beschluss vom 15.03.2011 (Az.: 3 L 2077/10.FM) und von manchen Antragstellern weiterhin vertretenen Rechtsauffassung, dass das 11. Semester in dem Studiengang Zahnmedizin - als Prüfungssemester - bei der Berechnung im Rahmen des Dienstleistungsexports mit einzubeziehen sei, hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (mehr), lediglich die von der Antragsgegnerin berücksichtigten 10 Fachsemester in die Berechnung einzustellen (B.v. 27.03.2012 - aaO.). Dies ergibt sich daraus, dass das Studium der Zahnmedizin eine Regelstudienzeit von 10 Fachsemestern umfasst (§ 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO -). Lehrleistungen im Sinn der Kapazitätsverordnung werden letztlich nur in diesem Zeitraum abgefragt und erbracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass innerhalb dieser Semesteranzahl eine der Studienordnung gemäße umfassende Ausbildung der Studierenden möglich ist. Dementsprechend bestimmt sich der Curricularnormwert an den Deputatstunden in dieser Ausbildungszeit (§ 13 Abs. 1 Kapazitätsverordnung). Außerhalb dieser Ausbildungszeit liegt die Prüfungszeit (sogenanntes Prüfungssemester). Nach § 33 ZAppO schließt sich das Prüfungssemester an die Ausbildungszeit an. Auch §2 ZAppO differenziert zwischen der Regelstudienzeit von 10 Semestern und der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung. Anhand der oben erwähnten Kriterien ergibt sich danach für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin folgende Berechnung: Die mittlere Jahrgangsbreite beträgt bei 502 Studierenden und 10 Semestern 100,4. Der Curricularanteil ist mit 0,8667 in Ansatz zu bringen, weil sich im Vergleich zu den vorhergehenden Berechnungszeiträumen keine Änderungen ergeben haben. Daraus ergibt sich ein semesterbezogener Wert im Dienstleistungsexport an die Zahnmedizin von 100,4 : 2 X 0,8667 = 43,5083 SWS . Weitere Dienstleistungsexporte finden keine Berücksichtigung (mehr). Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 346,4917 SWS (394 - 4 - 43,5083 SWS). 4.3. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich aus der Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und der Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Dieser Wert beträgt für den hier streitbefangenen Zeitraum 1,8437. In den vergangenen Berechnungszeiträumen hatte die beschließende Kammer konstatiert, dass die Berechnung des Curriculareigenanteils mit dem Wert von 1,8870 den Studienplan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin, wie er durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches Medizin am 12.11.2009 beschlossen, durch das Präsidium der Antragsgegnerin am 08.12.2009 genehmigt und am 18.12.2009 im UniReport veröffentlicht wurde, exakt abbildete. Der in der Studienordnung für den Studiengang Medizin der Antragsgegnerin vom 03.07.2014 (UniReport vom 01.09.2014) - die nach ihrem § 35 Abs. 1 erstmals für das hier streitbefangene Wintersemester 2014/2015 gilt - enthaltene Studienablaufplan für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin enthält zwar Abweichungen von dem im Jahre 2009 beschlossenen Studienplan, die sich aber für den Curriculareigenanteil als ergebnisneutral darstellen. Die Seminare Physiologie I und II (Lehrveranstaltungen Nr. 25 und Nr. 38) sind jeweils von 1,00 SWS auf 1,25 SWS erweitert worden. Dies führt zu einer Erhöhung des jeweiligen CA von 0,0500 auf 0,0625. Die Praktika der Physiologie I und II (Lehrveranstaltungen Nr. 35 und Nr. 50) wurden dagegen von jeweils 3,00 SWS auf 2,5 SWS bzw. 2,75 SWS gekürzt. Dies führt zu einer Verringerung des jeweiligen CA von 0,1000 auf 0,0833 (Nr. 35) bzw. 0,0917 (Nr. 50). Diese Veränderungen gleichen sich im Ergebnis aus (+ 0,0125 + 0,0125 - 0,0167 - 0,0083 = 0). Von diesem Ausgangswert von 1,8870 sind für den hier zu beurteilenden Zeitraum Abzüge vorzunehmen. In diesem Wert enthalten ist der anteilige CA für die Vorlesung Medizinische Soziologie (Lehrveranstaltung Nr. 5) in Höhe von 0,0056. Diese Veranstaltung wird ausweislich des auf der Homepage der Antragsgegnerin einsehbaren Vorlesungsverzeichnisses von H. erbracht. H. ist - wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.11.2014 bestätigte - nicht Teil des Personals der vorklinischen Lehreinheit. Darüber hinaus werden von dem zusätzlich - zur Bewältigung der zusätzlichen Studierenden - eingestellten wissenschaftlichen Personal Leistungen erbracht, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin entlasten. Die Antragsgegnerin hat in Anlage AG1 zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.11.2014 das zusätzlich eingestellte wissenschaftliche Personal benannt und den einzelnen Personen Lehrveranstaltungen des 3. und 4. Fachsemesters zugeordnet. Dass bei Veranstaltungen mit kleiner Gruppengröße - Seminare und Praktika - die Lehrdeputate des zusätzlich eingestellten wissenschaftlichen Personals von der Lehrnachfrage der sog. "Überlaststudierenden" absorbiert werden, bedarf keiner näheren Darlegung. Anders verhält es sich dagegen in den Fällen, in denen das zusätzlich eingestellte wissenschaftliche Personal - insoweit ausschließlich wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 4 SWS - Vorlesungsleistungen erbringt. Bei den entsprechenden Veranstaltungen Biochemie II (Lehrveranstaltung Nr. 29 ), Physiologie II (Nr.28), Anatomie III (Nr. 27) und Anatomie IV (Nr. 44) legt die Curricularanteilsberechnung der Antragsgegnerin jeweils eine Gruppengröße von 460 Studierenden zu Grunde. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass das zusätzlich eingestellte wissenschaftliche Personal insoweit Lehrleitungen nicht nur für die "Überlaststudierenden", sondern für die gesamte Studienkohorte von zum Stichtag 447 Studierenden erbringt. Um die entsprechenden Curricularanteile von jeweils 0,0087, zusammen also 0,0348 wird die vorklinische Lehreinheit entlastet. Daraus errechnet sich ein Curriculareigenanteil von 1,8466 (1,8870 - 0,0056 - 0,0348). Soweit von Antragstellerseite die von § 2 Abs.4 S.4 ÄAppO (= § 2 Abs.3 S.4 ÄAppO a.F.) normierte Gruppengröße von 20 als verfassungswidrig gerügt wird, weil dem Bundesverordnungsgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, wird dies vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Der Hess. VGH ( Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris, Rn. 13) führt in diesem Zusammenhang aus: "Die Curricularanteile, die der ZVS-Beispielstudienplan für die neuen Seminarveranstaltungen in Anatomie, Physiologie und Biochemie mit insgesamt 0,4000 ansetzt, sind auch im Hinblick auf die zugrundegelegte Gruppengröße von g = 20 rechtmäßig. Dem liegt die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Fassung der Siebenten Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1989 getroffene Regelung zugrunde, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden zwanzig nicht überschreiten darf. Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom 12. November 1991, a.a.O, Seite 11 des amtlichen Umdrucks), daß die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Festlegung einer Obergrenze der Teilnehmerzahl sich aus Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes - GG - (in Verbindung mit Art. 72 GG) ergibt, denn die Kompetenz zum Erlaß ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen im Rahmen der ärztlichen Approbation, die Voraussetzung der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen ist, gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 ff., 174 f.). Die Regelung der Seminargröße stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung in diesem Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, daß die Kandidaten als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine "vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren" genossen haben (vgl. die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Bundesrats-Drucksache 632/89, Seite 38)." Auch dem schließt sich die Kammer an. Auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 24.10.2002 - BVerfGE 106,62(131) ) geht davon aus, dass die Regelung von Mindeststandards zur Sicherstellung eines bestimmten fachlichen Niveaus Teil der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Lehrveranstaltung Nr. 40 (Seminar Wahlfach) curricular überhaupt nicht der Vorklinik zugerechnet werden dürfe, wird diese Auffassung vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Im vorklinischen Wahlfach werden ausweislich der Homepage der Antragsgegnerin ( www.med.uni-frankfurt.de/stud_med/vorklinik/fach/wahlfach/index/html ) 21 verschiedene Themen angeboten, von denen jedenfalls 8 Themen ( Dopamin - Vom Lernen durch die Lust - J.; Experimentelle Hirnforschung - I. Leben und Leiden berühmter Persönlichkeiten - Eine Einführung in die molekulare Medizin - G.; Neurobiologie der Angst - J.; Neurodegenerative Erkrankungen - K.; Neuronale Grundlagen kognitiver Funktionen - L.; Pathophysiologie der Gefäßbiologie - M.; Peptidhormone - N.) vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werden. Wenn bei diesen Gegebenheiten der Lehraufwand für das Wahlfach von 2 SWS dergestalt aufgeteilt wird, dass 0,50 SWS im Curriculareigenanteil der Vorklinik enthalten sind, während die restlichen 1,5 SWS als Import der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch- theoretischen Medizin dargestellt werden, bestehen dagegen seitens der beschließenden Kammer keine Bedenken. Der oben errechnete Curriculareigenanteil von 1,8466 ist für den vorliegenden Berechnungszeitraum wegen Überschreitung des Curricularnormwertes (CNW) von 8,2 für den Studiengang Medizin geringfügig zu kürzen bzw. zu "stauchen". Die Berechnungen der Antragsgegnerin ergeben einen Curricularanteil der Vorklinik von 2,4936 (Anlage AG 5 des Schriftsatzes vom 25.09.2014) sowie der Klinik von 5,7193 (Anlage AG 3 des Schriftsatzes vom 20.11.2014). Die daraus zu bildende Summe ergibt 8,2129, überschreitet den CNW von 8,2 also um 0,1573%. Die Hochschulen sind im Rahmen des geltenden CNW in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten. Deshalb ist eine (wenn auch geringfügige) Überschreitung des CNW durch eine (anteilig auch) den Curriculareigenanteil der Vorklinik treffende Kürzung auf den geltenden CNW zurückzuführen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 - juris RN 9 m.w.N.). Dabei können die Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Hochschulen nicht davon abhängen, um welchen Studiengang es sich handelt. Deshalb vermag sich die Kammer nicht der Auffassung anzuschließen, dass die Frage, ob eine lineare Kürzung der Curricularanteile zuzulassen sei, im Falle des Studienganges Medizin anders zu beurteilen sei als im Falle eines anderen Studienganges (so Hess. VGH, Beschluss vom 24.06.2014 - 10 B 656/14.MM.W3). Diese Fragestellung mag einer anderen Betrachtung zugänglich sein, wenn die Hochschule im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Einhaltung des CNW auch auf andere Weise gewährleisten kann (OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 - juris). Solange die Antragsgegnerin sich jedoch für einen den CNW überschreitenden Lehraufwand entscheidet, ist (auch) die vorklinische Kapazität unter Anwendung des Stauchungsfaktors und Anpassung des Curriculareigenanteils zu berechnen. Der in die Kapazitätsberechnung einzustellende Curriculareigenanteil der Lehreinheit beträgt daher 1,8437 (1,8466 - 0,1573%) Daraus ergibt sich rechnerisch eine Jahresaufnahmekapazität von 346,4917 X 2 = 692,9834 : 1,8437 = 375,8656 Studierende. 4.4 Dieses Ergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Nach § 14 Abs. 3 Ziff. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsel oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.09.2014 vorgelegte Schwundberechnung, die letztlich zu einer Schwundquote von 0,9612 führte, ist zu korrigieren. Die Antragsgegnerin hat - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.11.2014 im einzelnen beschrieben - versehentlich die 16 "Gerichtsmediziner", die im Wintersemester 2011/12 zugelassen worden waren, in den höheren Fachsemester nicht herausgerechnet. Nach entsprechender Berichtigung ergibt sich eine Schwundquote von 0,9539. Soweit von Antragstellerseite gerade gerügt wird, dass bei verschiedenen Kohorten im ersten Fachsemester nicht berücksichtigt worden sei, dass infolge gerichtlicher Entscheidungen und außergerichtlicher Vergleiche weitere Studierende zugelassen worden seien, wird dem von der Kammer nicht gefolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0; Beschluss vom 08.05.2012 - 10 B 623/12.GM.W1), der die beschließende Kammer folgt, sind für ein bestimmtes Anfangssemester stets die tatsächlichen Studierendenanfängerzahlen zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung gerichtlich zugelassener Antragsteller kann deshalb allenfalls dann erfolgen, wenn diese tatsächlich in diesem Semester noch ihr Studium aufnehmen und auch mit einer geordneten Durchführung des Studiums noch zu rechnen ist. Diese Möglichkeit scheidet aus, soweit - wie bei den hier infrage stehenden Studentenkohorten, die im Wintersemester 2009/10, im Wintersemester 2010/2011 und im Wintersemester 2011/2012 ihr Studium aufnahmen - die gerichtliche Entscheidung und damit die Aufnahme des Studiums zu einem Zeitpunkt erfolgte, in der Lehrbetrieb für dieses Semester bereits weitgehend fortgeschritten ist oder die Zulassung gar erst in einem späteren Semester erfolgte. Eine erstmalige Berücksichtigung dieser nachträglich zugelassenen Studierenden in höheren Fachsemestern kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich dies als sog. "schwundfremder Faktor" darstellen würde. Im Interesse einer möglichst realitätsnahen Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern hat deshalb die Kammer in der Vergangenheit nachträglich zugelassene und in höheren Semestern erstmals aufgeführte Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen. Daran hält sie, wie oben für die ursprüngliche Berechnung der Antragsgegnerin dargelegt, fest. Daraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung: Schwundquotenberechnung Studienjahr WS 2013/2014 und SS 2014 Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 1 SS 2009 1 403 3 359 2 WS 2009/10 432 3 391 2 3 SS 2010 0 411 3 385 4 WS 2010/11 399 3 402 6 5 SS 2011 0 387 5 395 6 WS 2011/12 380 3 378 8 7 SS 2012 1 351 4 363 8 WS 2012/13 409 2 339 4 9 SS 2013 1 392 3 337 10 WS 2013/14 477 2 388 2 Summen SS 09 bis SS 13 1623 1955 1528 Summen WS 09/10 bis WS 13/14 1554 1913 1502 semesterliche Erfolgsquote (Übergangsquote) 0,9575 0,9785 0,9830 q1 q2 q3 totale Erfolgsquote 1,0000 0,9575 0,9369 0,9210 Dies ergibt bei Anwendung der maßgeblichen Berechnungsformeln des Hamburger Verfahrens eine mittlere Schwundstudienzeit von 3,8154, so dass sich als Quotient aus mittlerer Schwundstudienzeit und Regelstudienzeit (4 Semester) ein Schwundfaktor von 0,9539 errechnet. Dividiert man die Jahresaufnahmekapazität von 375,8656 durch die Schwundquote von 0,9539, so errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 375,8656 : 0,9539 = 394,0304. Dies ergibt gerundet 394 Studienplätze für das 1. Fachsemester. Entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin ist von dieser errechneten Kapazität ein Abzug von 24 (oder mehr) Studienplätzen nicht vorzunehmen. Die von der Antragsgegnerin hierfür herangezogene Rechtsgrundlage ist §14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO. Danach kommt eine Verminderung der Zulassungszahl in Betracht bei einer Überschreitung der nach §14 Abs. 3 KapVO überprüften Aufnahmezahl von Studierenden in den vergangenen Jahren. Dass im vorliegenden Fall die Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil hier die höhere Aufnahme von Studierenden nicht die "vergangenen Jahre", sondern nur den vorangegangenen Berechnungszeitraum betrifft, vermag nicht zu überzeugen. Dass der Verordnungsgeber von vornherein Studiengänge - wie Masterstudien - oder einer eigenen Lehreinheit zugewiesene Studienabschnitte wie die vorklinische Medizin aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift herausnehmen wollte, weil die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in diesem Studiengang oder Studienabschnitt wegen ihrer Kürze einen Blick auf "vergangene Jahre" gar nicht zulässt, ist nicht ersichtlich. Daneben teilt die Kammer auch nicht die Befürchtung mancher Antragsteller, die Antragsgegnerin habe es gewissermaßen in der Hand, ihre Kapazität durch permanente, auch geringe Überbuchungen zu verringern. Denn die gerichtliche Akzeptanz von Überbuchungen resultiert nicht zuletzt daraus, dass Überbuchungen kapazitätsfreundlich sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12 - Rn. 30). Von diesen "normalen" Überbuchungen unterscheidet sich - das will die beschließende Kammer nicht in Abrede stellen - die Situation der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014 mit der damaligen Aufnahme von zum Stichtag 477 Studierenden im 1. Fachsemester. Ihre Bemühungen, dieser "Überlast" zu begegnen, fasste die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27.08.2014 dahingehend zusammen, dass von der rechnerisch 57 Studienplätze ausmachenden Zusatzbelastung 8,48 Studierende durch die Lehrkapazität extra eingerichteter Stellen - 16 SWS im Studienjahr 2014/2015 - versorgt werden könnten. Von dem verbleibenden Rest von 49 (bzw. 48,52) Studierenden solle die Hälfte, nämlich 24 Studierende, bei der Zulassungszahl in Abzug gebracht werden. Auf die Nachfrage des Gerichts wegen Einzelheiten der Berechnung der "Überlast" überreichte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.11.2014 eine neue Berechnung. Diese geht von 48 SWS Lehrkapazität des zusätzlich eingestellten wissenschaftlichen Personals im Studienjahr 2014/2015 aus und errechnet - wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AG 2 dieses Schriftsatzes verwiesen - eine Zahl von 25 "unversorgten" Studierenden, die vollständig von der Zulassungszahl in Abzug zu bringen seien. Diese verschiedenen Berechnungen lassen mehr Fragen offen als sie beantworten und sind nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung von der Notwendigkeit eines Abzuges nach §14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zu vermitteln. Es ist völlig unklar, wie aus vier wissenschaftlichen Mitarbeitern mit 16 SWS in der ursprünglichen Berechnung deutlich mehr wissenschaftliches Personal - mit insgesamt 48 SWS - werden konnte. Es ist deshalb auch völlig unklar, warum es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sein sollte, noch mehr Personal bereitzustellen, um die komplette "Überlast" ordnungsgemäß auszubilden. Belastbare Fakten, die der Kammer den Schluss erlaubt hätten, die Antragsgegnerin habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, hat die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt. Zwar bezieht sich die Antragsgegnerin auf extra eingerichtete Stellen, die aus einer gesonderten Kostenstelle vergütet werden, aber die finanzielle Ausstattung dieser Kostenstelle bleibt ebenso im Dunkel wie die Herkunft der eingesetzten Mittel. Auch die Berechnung im Schriftsatz vom 20.11.2014 für sich genommen vermag nicht zu überzeugen. Denn die dort errechnete "Überlast" von 25 Studierenden entspricht exakt der Zahl aus der ursprünglichen Berechnung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt als "Überlast" in Abzug gebracht werden sollte. Dass die Antragsgegnerin im hier streitbefangenen Zeitraum diese 25 Studierenden aus der ursprünglichen Berechnung nicht von der Zulassungszahl abziehen wollte, sondern erst später, lässt den Schluss zu, dass sie diese Belastung augenscheinlich zu tragen im der Lage ist und den Studierenden eine ordnungsgemäße Ausbildung angedeihen lassen kann. Aber auch insofern fehlt es an nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin. Ausweislich der Studierenden-Bestandsstatistik, die nach Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2014/2015 erhoben wurde, waren am Stichtag der Berechnung, am 07.11.2014, im 1. Fachsemester tatsächlich 375 Studienplätze besetzt (376 abzüglich 1 Beurlaubter). Es stehen deshalb weitere 19 Studienplätze zur Verfügung, die im Wege des Losverfahrens zu vergeben sind. Dabei handelt es sich wegen der niedrigeren klinischen Ausbildungskapazität um Teilstudienplätze , beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Soweit von Antragstellerseite teilweise vorgetragen wird, dass die Vergabe von Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl von 358 Studienplätzen hinaus bei der Ermittlung der Kapazität nicht zu berücksichtigen sei, da Hochschulen an die festgesetzten Zulassungszahlen gebunden seien, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Die Vergabe von Studienplätzen ist nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH (Beschluss vom 17.07.2012 - 10 A 467/12.Z - S. 9, 20 AU) grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Denn die Teilhaberechte der Studienplatzbewerber berechtigen nur zur Teilhabe an vorhandener Studienplatzkapazität. Sie verpflichten die Hochschule nicht, zusätzliche Studienplatzkapazitäten zu schaffen, die über das hinausgehen, was an Studienplätzen vorhanden ist. 4.5. Soweit einige Antragsteller hilfsweise auch einen innerkapazitären Studienplatz begehren, ist ihr Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin hatte die Zahl der an Erstsemester zu vergebenden Studienplätze mittels ihrer eingangs genannten Satzung auf 358 begrenzt. Diese Plätze sind aufgrund der obigen Ausführungen alle besetzt. 5. Die Kostenentscheidung für die Verfahren der vollständig unterlegenen Beteiligten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraums ein Zehntel des für die Zulassung zum kapazitätsrechtlich zehn Semester umfassenden Vollstudium geltenden Streitwerts von 5.000 Euro entfällt. In Verfahren, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium nur zu einem Teil des Studiums erstrebt wird, ist der Streitwert dementsprechend zu reduzieren. Dies gilt allerdings nicht, wenn in Form gestellter Hilfsanträge für die Zulassung zu niedrigeren Semestern eine Beschränkung im Ergebnis nicht stattfindet (§ 45 Abs.1 S.2 GKG). Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung kam nicht in Betracht, weil durch sie die Hauptsache vorweggenommen worden wäre.