Beschluss
4 L 158/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. "Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nicht. Solche liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 16 sowie Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Der Rechtsmittelführer muss die Gründe hierfür gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO konkret darlegen. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Die gebotene „Darlegung“ der Zulassungsgründe erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, §124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 3 a) Soweit der Beklagte unter Beweisangebot eine Sachverhaltsschilderung vorträgt, welche er mit den Worten einleitet, der Sachverhalt stelle sich "entgegen den Feststellungen im Urteil - wie bereits in den Schriftsätzen vom 18.06.2018, 02.08.2018 und 14.05.2019 ausgeführt - wie folgt dar: […]", legt er keine ernstlichen Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dar. Denn er benennt weder einzelne Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die seiner Meinung nach fehlerhaft sind, noch setzt er sich mit diesen auseinander, sondern schildert die Dinge lediglich aus seiner Sicht. Dies genügt den Darlegungsanforderungen der §§ 124a Abs. 4 Satz 4, 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. 4 Darüber hinaus legt der Beklagte auch nicht die Entscheidungserheblichkeit seines Vortrags dar. Hierzu führt er - betreffend seinen gesamten Vortrag zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - lediglich aus, das Urteil beruhe auf den vorgenannten Fehlern und weiter: 5 "Hätte sich das Verwaltungsgericht mit den Darstellungen des Beklagten kritisch auseinandergesetzt, hätte das Urteil nicht in dieser Form ergehen dürfen. Dem Verwaltungsgericht hätte bei Betrachtung der Geschäftsordnung unter § 11 Nr. 1 Abs. 2 GO auffallen müssen, dass an einen Geschäftsordnungsantrag weitere Anforderungen geknüpft sind. So darf der Antragsteller nicht länger als 3 Minuten reden und es darf keine Rede zur Sache erfolgen, sondern lediglich eine Begründung des Antrags enthalten. Daran fehlt es im vorliegenden Fall." (vgl. S. 6 Abs. 3 des Zulassungsantrags). 6 Diese Ausführungen betreffen zum einen nur einen Punkt des Zulassungsvorbringens und legen zum anderen nicht dar, dass die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (vgl. hierzu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98). Dass das Urteil "nicht in dieser Form" habe ergehen dürfen, lässt vielmehr offen, ob der Beklagte sich gegen das Ergebnis der Entscheidung oder nur gegen die Art und Weise ihrer Begründung richtet. Letzteres kann nicht zu einer Zulassung der Berufung führen. 7 b) Der Einwand: "Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt sei, beruhen die Ausführungen des Beklagten auf dem fehlerhaften Rubrum, worauf das Verwaltungsgericht auch unverzüglich nach Klageeingang hingewiesen worden ist.", erschließt sich dem Senat nicht. Sollte der Beklagte meinen, er sei nicht passivlegitimiert, wäre dies - unabhängig vom bestehenden Darlegungsmangel - eine Frage der Begründetheit, nicht der Klagebefugnis. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ergebe sich für die Klägerin aus ihren Organrechten, da einem Kreistags- bzw. Ausschussmitglied ein subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 1 KVG LSA zustehe, nach dem Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse öffentlich seien. Da Ausschussmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 KVG LSA zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet seien, werde das Recht auf freie Mandatsausübung eingeschränkt (vgl. UA S. 4). Hiergegen trägt der Beklagte nichts vor. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur - unter jeweiliger Herausstellung der Besonderheiten des jeweils in Bezug genommenen Kommunalverfassungsrechts - unterschiedlich beurteilt, ob Mitglieder der Vertretung ein eigenes wehrfähiges Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit haben (ablehnend für Gemeinderatsmitglieder etwa VGH BW, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 29.09.1988 - 4 C 88.1919 -, juris (Orientierungssatz); bejahend u.a. HessVGH, Beschl. v. 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 42 ff. sowie Urt. v. 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urt. v. 25.03.2014 - 15 A 1651/12 -, juris, Rn. 67 sowie Urt. v. 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, juris, Rn. 7; VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 - 1 K 1889/18 -, juris, Rn. 28; vgl. auch Blum in Blum/Baumgarten/Freese u.a., Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, § 64 NKomVG, Rn. 66/67 sowie Heusch/Dickten, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2019, 1238). Diesen Aspekt greift der Beklagte aber nicht auf und legt demgemäß auch keine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz dar. 8 c) Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten zum mangelnden Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Seine Darlegungen, eine Wiederholungsgefahr bestünde nicht, gehen an den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses hat keine Wiederholungsgefahr angenommen, sondern ausgeführt, die Klägerin sei durch die Geheimhaltungspflicht des § 52 Abs. 3 KVG LSA fortgesetzt Auswirkungen betreffend ihr Recht auf freie Mandatsausübung ausgesetzt (vgl. UA S. 5 Abs. 3). Dass dieser Umstand nicht ausreichen soll, ein berechtigtes Interesse - also ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. Soda in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 77) - der Klägerin an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu begründen, legt der Beklagte nicht dar. 9 d) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Klägerin mangele es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Klägerin habe den im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen geltenden Grundsatz der Organtreue nicht verletzt. Dieser Grundsatz begründe die Obliegenheit, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer anstehenden Beschlussfassung oder der Verfahrensgestaltung in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Hierfür genüge, mit der erforderlichen Bestimmtheit eine Beanstandung vorzubringen. Aus dem Verhalten des Mitglieds in der Sitzung müsse sich eindeutig ergeben, dass es die Behandlung eines Gegenstands für rechtswidrig halte. Unterbleibe eine solche Rüge, könne die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweise später im Rahmen einer Feststellungsklage nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, weil dies treuwidrig wäre. Denn bei einer unterlassenen Rüge werde dem Organ die Möglichkeit genommen, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen (vgl. UA S. 5 Abs. 5 ff./S. 6). Den Anforderungen an die Rügeobliegenheit habe die Klägerin genügt, indem sie nach Beginn des nichtöffentlichen Teils moniert habe, dass der Tagesordnungspunkt nicht öffentlich behandelt werde. Ihrem Redebeitrag sei eine Missbilligung der Behandlung der Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu entnehmen. Nicht zu verlangen sei, dass ein ausdrücklicher Antrag zur Geschäftsordnung gemäß § 11 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages W. (GO) gestellt werde. Es genüge die hinreichende Sensibilisierung des Ausschusses sowie der die Sitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. S. 6 Abs. 2 und 3 UA). Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. 10 Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe nicht auf ein organtreues Verhalten abstellen dürfen, da die Klägerin angekündigt habe, Informationen aus dem nichtöffentlichen Teil an die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. S. 3 Abs. 3 des Zulassungsantrags), kommt diesem Vorbringen für die Frage eines Ausschlusses des Rechtsschutzinteresses wegen mangelnden organtreuen Verhaltens keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Pflicht zum organtreuen Verhalten schließt allein die (spätere) Berufung auf eine Verletzung organschaftlicher Rechte aus, wenn eine (rechtzeitige) Rüge der Verletzung hätte vorbeugen können (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2011 - 15 A 1555/11 -, juris, Rn. 21). Hierfür ist es nicht maßgeblich, ob die Klägerin im Nachgang des zu beurteilenden Sachverhalts ggf. eine Rechtsverletzung begeht, indem sie - entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA - die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht wahrt. Ein solches Verhalten wäre allenfalls nach § 32 Abs. 2 und 5 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu behandeln (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, juris, Rn. 23), ändert aber nichts daran, dass die Klägerin der Beklagten durch ihre Einwendungen die Möglichkeit eines - ihrer Meinung nach - allein rechtmäßigen Verhaltens eingeräumt hat. 11 Auch die Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe ihre Bedenken spätestens vor Beginn der Sitzung äußern müssen, begründet keine Richtigkeitszweifel. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Thematisierung durch die Klägerin wieder habe hergestellt werden können, die betreffenden und interessierten Teilnehmer dann aber bereits die Räumlichkeiten verlassen hätten, wodurch die Behandlung der Thematik verzögert worden und erst in der nächsten Sitzung hätte behandelt werden können, zieht dies die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Denn letztlich legt der Beklagte durch sein Vorbringen selbst dar, dass die "Wiederherstellung" der Öffentlichkeit jedenfalls noch möglich gewesen wäre und das von der Klägerin als rechtswidrig monierte Verhalten demnach noch hätte korrigiert werden können. 12 Mit der hiermit im Zusammenhang stehenden Frage, ob das betreffende Organ für die Annahme einer "rechtzeitigen" Rüge stets die erste sich bietende Gelegenheit zur Abstellung des vermeintlich rechtswidrigen Vorgehens anderer Organe oder Organteile nutzen muss, oder ob es für die Annahme rechtzeitigen Handelns (jedenfalls auch) genügt, wenn es die letzte sich bietende Gelegenheit zur Abstellung des Mangels wahrnimmt, befasst sich die Zulassungsbegründung nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Äußerung einer gegenteiligen Auffassung allein keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen kann. 13 Der Beklagte setzt sich auch nicht hinreichend mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Klägerin habe schon deshalb nicht bei der Feststellung der Tagesordnung oder bei Aufruf des Tagesordnungspunkts 9 eine Rüge anbringen müssen, weil der Ausschuss die Frage der Nichtöffentlichkeit zuvor nicht erörtert und keine Prognoseentscheidung getroffen habe, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden könne. Daher habe keine inhaltliche Begründung für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorgelegen, welche die Klägerin habe überprüfen können (vgl. UA S. 7 Abs. 1). Soweit der Beklagte diesbezüglich auf den "Erhalt des Informationspapiers" verweist (Seite 3 Abs. 6 des Zulassungsantrags) und hierauf seine Annahme stützt, es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, unmittelbar nach dessen Erhalt den Tagesordnungspunkt als nichtöffentlichen Teil kritisch zu hinterfragen, legt er - unabhängig, davon, dass er seine Rechtsansicht auch nicht erläutert - bereits den Inhalt des "Informationspapiers" nicht im Ansatz dar. Welche vom Beklagten in diesem Zusammenhang als "fehlerhaft" bezeichneten "Feststellungen auf Seite 7" entscheidungserheblich gewesen sein sollen, legt er ebenfalls nicht dar. Der Verweis geht aber ohnehin fehl, da auf Seite sieben des Urteils zu dem diskutierten Punkt ausschließlich rechtliche Würdigungen und keine Tatsachenfeststellung niedergelegt sind. 14 Die weiteren Ausführungen des Beklagten, die Klägerin habe die Notwendigkeit der Nichtöffentlichkeit der Sitzung erst einschätzen können, wenn sie bis zum Ende der Sitzung geblieben wäre (vgl. Seite 3 Abs. 6 Satz 3 des Zulassungsantrags), stellen seine eigenen Darlegungen in Frage, nach denen die Klägerin Einwendungen bereits bei Übergabe des "Informationspapiers" bzw. mit Feststellung der Tagesordnung habe vorbringen müssen. Ein schlüssiges Zulassungsvorbringen ergibt sich hieraus nicht. 15 Ernstliche Zweifel begründen auch nicht die Ausführungen des Beklagten, das Verwaltungsgericht verhalte sich zu der Frage der (mangelnden) Notwendigkeit eines Geschäftsordnungsantrags widersprüchlich. Einen Widerspruch vermag der Senat in den Entscheidungsgründen nicht zu erkennen, zumal ein solcher auch nicht dargelegt wird. Vielmehr meint der Beklagte lediglich, die Klägerin habe einen Antrag stellen müssen, da sie langjähriges Mitglied des Kreistags sei und die Geschäftsordnung mitbeschlossen habe. Zudem hielten sich alle anderen Mitglieder des Kreistags an diese Form (vgl. S. 5 Abs. 4 des Zulassungsantrags). Diese Ausführungen können keine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht abstrakt aufgestellten Rechtssatz wecken, erforderlich für die Annahme eines organtreuen Verhaltens sei (lediglich), dass die Beanstandung mit Bestimmtheit vorgebracht werde und sich aus dem Verhalten des Mitglieds eindeutig ergebe, dass es die Behandlung eines Gegenstands für rechtswidrig halte (vgl. S. 6 Abs. 3 UA). Warum dieser Rechtssatz unter Berücksichtigung der Grundsätze organtreuen Verhaltens ernstlichen Zweifeln unterliegen soll, wird in der Antragsbegründung nicht dargelegt. 16 Die weitere Tatsachenbehauptung des Beklagten, das fortwährende Verhalten der Klägerin, deren Redebeiträge sowohl in den Sitzungen des Ausschusses als auch im Kreistag oftmals mit sachfremden Erwägungen versehen seien, führe dazu, dass ihr Verhalten nicht eindeutig als Antrag zu verstehen gewesen sei, geht an der Sache vorbei. Denn das Verwaltungsgericht verlangt für die Annahme eines organtreuen Verhaltens - wie ausgeführt - gerade nicht die Stellung eines förmlichen Geschäftsordnungsantrags. Aus diesem Grund gehen auch die weiteren Erwägungen des Beklagten zum Verlassen der Sitzung durch die Klägerin (S. 5 Abs. 6 des Zulassungsantrags) ins Leere. 17 e) Auch die Ausführungen des Beklagten, die Klage sei unbegründet, da der Ausschluss der Öffentlichkeit (materiell) rechtmäßig erfolgt sei (S. 4 des Zulassungsantrags), begründen keine Richtigkeitszweifel. Die umfassenden Darlegungen zu der Frage, aus welchen Gründen und in welchem Umfang ein Tagesordnungspunkt nichtöffentlich behandelt werden darf, können Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon deshalb nicht begründen, weil das Gericht die Frage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit offen gelassen hat (vgl. UA S. 9 Abs. 1). Es hat allein tragend darauf abgestellt, dass die nichtöffentliche Verhandlung über den Tagesordnungspunkt schon deshalb rechtswidrig erfolgt sei, weil kein Beschluss des Ausschusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergangen sei (vgl. UA S. 7 ff.). 18 f) Der Beklagte legt auch keine Richtigkeitszweifel an dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz dar, ein Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 1 und 2 KVG LSA i. V. m. § 4 Abs. 1 GO erfordere stets einen Beschluss des Ausschusses, der nicht durch die Aufstellung einer Tagesordnung mit einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil entbehrlich werde. 19 Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, die Tagesordnung sei zwar eine wichtige Hilfe für einen effizienten und zielorientierten Sitzungsverlauf und diene der vorherigen Planung des Gesprächsablaufs. Sie lege die in der Sitzung zu behandelnden Themen fest, um eine Aussprache und ggf. eine Beschlussfassung zu ermöglichen (UA S. 7). Eine weitere Aufgabe bestehe in der Unterrichtung über Themen und der Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Mitglieder auf die Sitzung. Mit der Feststellung der Tagesordnung werde die Vollständigkeit und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bestätigt. Dagegen erfordere der Ausschluss der Öffentlichkeit die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 52 Abs. 2 KVG LSA bzw. § 4 Abs. 1 GO im konkreten Einzelfall. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Feststellung einer Tagesordnung. Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit enthalte zudem Elemente einer Prognoseentscheidung. Hierzu sei ggf. selbst in nichtöffentlicher Sitzung durch das Gremium zu beraten und beschließen, weil schon hierbei berechtigte Interessen Einzelner tangiert werden könnten. Dass § 52 Abs. 2 KVG LSA keine Regelung zur Notwendigkeit einer Beschlussfassung enthalte sei unerheblich, da § 4 GO als Konkretisierung der gesetzlichen Regelung einen Beschluss des Gremiums vorschreibe. Eine Regelung, nach der eine Beschlussfassung nur dann erforderlich sei, wenn im öffentlichen Teil der Sitzung ersichtlich werde, dass ein Gegenstand nichtöffentlich zu verhandeln sei, enthalte die GO nicht. Die Notwendigkeit einer Beschlussfassung durch das Gremium entspreche aufgrund der Bedeutung der Öffentlichkeit der Sitzung auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Eine Ermächtigung zur Entscheidung allein durch den Vorsitzenden im Wege der Aufstellung der Tagesordnung ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO, wonach sich die Tagesordnung in einen öffentlichen und - bei Bedarf - in einen nichtöffentlichen Teil gliedere und der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Landrat die Tagesordnung festlege. Denn in § 4 Abs. 1 GO werde unabhängig davon die Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Kreistag bestimmt (UA S. 8). 20 Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Beklagte meint zwar, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit einer Beschlussfassung zur Nichtöffentlichkeit seien "lebensfremd". Die Vorgehensweise zur zweigeteilten Tagesordnung habe sich bewährt. Sie würde weder durch einzelne Kreisratsmitglieder, die Kommunalaufsicht noch durch ein Gericht in Frage gestellt. Nicht nur bei dem Beklagten werde so verfahren, sondern auch in anderen Städten und anderen Landkreisen. Diese Ausführungen stellen aber lediglich einen Verweis auf die Verwaltungspraxis dar, welcher sich nicht mit den Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und mangels normativer Wirkung einer dem Gesetz gegenläufigen Verwaltungspraxis den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz nicht in Zweifel ziehen kann. Im Übrigen wendet sich das Verwaltungsgericht auch nicht gegen die Möglichkeit einer zweigeteilten Tagesordnung, sondern verlangt lediglich eine Beschlussfassung über die Nichtöffentlichkeit durch den Ausschuss. Ein solches Normverständnis ist auch ohne weiteres in der Praxis umsetzbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann in der Aufstellung eines nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung der vom Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Mitglied der Vertretung gestellte Antrag gesehen werden, die Öffentlichkeit auszuschließen, über den gesondert zu beschließen ist (vgl. UA S. 8.; sh. zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz auch Blum, a.a.O., § 64 Rn. 52). 21 Soweit der Beklagte zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung auf eine Kommentarstelle verweist (vgl. S. 5 Abs. 7 Satz 3/S. 4 Abs. 4 des Zulassungsantrags unter Verweis auf Miller in Bücken-Thielmeyer/Grimberg/Müller u.a., Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 52 unter Nr. 1), weckt auch dies keine Richtigkeitszweifel. Denn der Kommentarstelle ist keine Begründung - schon gar keine, die sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt - zu entnehmen. 22 Die in den Raum gestellte Anmerkung des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um einen beratenden und nicht um einen beschließenden Ausschuss handele, legt ebenfalls keine Richtigkeitszweifel dar, zumal es bereits an einer Begründung der Entscheidungserheblichkeit einer solchen Differenzierung für den vorliegenden Fall mangelt. Sollte der Beklagte gemeint haben, ein beratender Ausschuss könne nicht über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, da er eben nur "berate", ginge diese Auffassung fehl. Die Unterscheidung zwischen beschließenden und beratenden Ausschüssen ergibt sich aus den §§ 48, 49 KVG LSA (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. November 2018 – 4 K 24/17 -, juris, Rn. 49). Nach § 48 Abs. 1 KVG LSA kann die Vertretung durch Hauptsatzung bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 42 Abs. 2 bis 4 genannten, den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragen. Die Kompetenz für Sach-, nicht für Verfahrensentscheidungen unterscheidet damit beide Ausschussformen. Dies ergibt sich auch aus § 48 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA. Denn eine Angelegenheit kann für die Kommune nur in der Sache, nicht aber betreffend das im Ausschuss anzuwendende Verfahrensrecht mit der Folge von besonderer Bedeutung sein, dass eine Vorlage an die Vertretung erforderlich wird. 23 Auch der (bloße) Verweis des Beklagten auf § 53 Abs. 4 KVG LSA hilft nicht weiter. Diese Regelung befasst sich mit der Festlegung der Tagesordnung und der Einberufung der Sitzung durch den Vorsitzenden der Vertretung bzw. der Ausschüsse. Dass sich aus dieser Norm nicht die Erforderlichkeit einer Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergibt, besagt nichts. Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht entscheidend auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der GO ab, welche über 24 § 21 Abs. 1 GO auf Ausschüsse entsprechende Anwendung findet. Hiernach ist die Öffentlichkeit in den dort vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Kreistags auszuschließen. Mit den dahingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst sich das Zulassungsvorbringen an keiner Stelle. 25 Warum sich "bereits aus der Notwendigkeit der Sache" ergeben soll, dass die Beschlussfassung nur erforderlich werden kann, wenn im öffentlichen Teil ersichtlich werde, dass die Nichtöffentlichkeit hergestellt werden müsse (S. 6 Abs. 2 des Zulassungsantrags), ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Verweis darauf, dass nur so die anwesenden Einwohner die Handlungsweise des Gremiums nachvollziehen könnten, geht fehl. Denn über die Beschlussfassung zum Ausschluss der Öffentlichkeit wäre - schon um die durch § 52 Abs. 2 KVG LSA genannten Rechte zu wahren - seinerseits in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten (vgl. hierzu die ausdrückliche Regelung in § 64 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes), so dass die interessierte Öffentlichkeit über die Einzelheiten der Beratung weder in dem einen noch in dem anderen Fall umfassend(er) informiert wäre. 26 g) Der am Schluss des Schriftsatzes enthaltene pauschale Verweis auf das Vorbringen erster Instanz vermag bereits im Ansatz Richtigkeitszweifel nicht darzulegen. 27 2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt der Beklagte nicht dar. Dies erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 ff.). 28 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Sie formuliert bereits keine Tatsachen- oder Rechtsfrage. Soweit der Beklagte auf die Art- und Weise der Stellung eines Geschäftsordnungsantrags abstellt, besteht auch keine Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht etwa den Rechtssatz aufgestellt, eine solche Regelung verstoße gegen höherrangiges Recht. Es hat vielmehr für die Annahme organtreuen Verhaltens genügen lassen, wenn die Beanstandung mit Bestimmtheit vorgebracht werde und sich aus dem Verhalten des Mitglieds eindeutig ergebe, dass es die Behandlung eines Gegenstands für rechtswidrig halte. Diese Voraussetzungen hat es im gegebenen Fall als erfüllt angesehen. Eine Grundsatzbedeutung kommt dem nicht zu. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 1.3 und 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).