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Beschluss

15 A 1555/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn Kläger durch ihr eigenes unterlassenes Einwirken auf das Organ das Rechtsschutzbedürfnis verloren haben (Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue). • Der Grundsatz der Organtreue gilt auch innerhalb innerorganisatorischer Verhältnisse und schützt das Organ gegen rechtsmissbräuchliche Angriffe seiner Mitglieder. • Zur Darlegung von Zulassungsgründen nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO ist mehr als die bloße Benennung erforderlich; es bedarf einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Organtreue schließt nachträgliche Rügen bei vorherigem Zustimmungshandeln aus • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn Kläger durch ihr eigenes unterlassenes Einwirken auf das Organ das Rechtsschutzbedürfnis verloren haben (Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue). • Der Grundsatz der Organtreue gilt auch innerhalb innerorganisatorischer Verhältnisse und schützt das Organ gegen rechtsmissbräuchliche Angriffe seiner Mitglieder. • Zur Darlegung von Zulassungsgründen nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO ist mehr als die bloße Benennung erforderlich; es bedarf einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Die Kläger, studentische Mitglieder des Senats einer Hochschule, rügten nachträglich die Nichtöffentlichkeit einer Senatssitzung vom 20. Mai 2008, in der die Bestätigung der Mitglieder des Hochschulrats beschlossen wurde. In der betreffenden Sitzung hatten die Kläger der Tagesordnung ausdrücklich zugestimmt und keine Einwände gegen die Nichtöffentlichkeit erhoben; ein Antrag auf öffentliche Durchführung wurde nicht gestellt. Sie begehrten die Feststellung, durch die Nichtöffentlichkeit in ihren organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil beantragten die Kläger die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte nur das Zulassungsbegehren. • Zulassungsanforderungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO müssen Zulassungsgründe innerhalb von zwei Monaten substantiiert dargelegt werden; bloße Benennung genügt nicht. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Solche sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen, weil den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Grundsatz der Organtreue: Obliegt einem Mitglied eines Organs, auch innerorganisatorisch, die Pflicht zu rechts- und treuem Verhalten; er beruht auf Rücksichtnahme und Treu und Glauben und verhindert rechtsmissbräuchliches Verhalten. • Anwendungsbereich auf studentische Mitglieder: Der Grundsatz ist nicht auf kommunalverfassungsrechtliche Spezialkenntnisse gestützt, sondern verlangt nur einfache gegenseitige Rücksichtnahme; daher gilt er auch für studentische Senatsmitglieder. • Konsequenz der Unterlassung: Unterbleibt die rechtzeitige Rüge oder ein Vertagungsantrag in der Sitzung, ist die spätere Geltendmachung der vermeintlichen Rechtswidrigkeit in einer Feststellungsklage ausgeschlossen, weil dem Organ die Möglichkeit der Abhilfe genommen wurde. • Besondere Schwierigkeiten/grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO): Fehlen hier; die Sache wirft keine bisher ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage und erscheint bei summarischer Prüfung nicht offen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 15.000 Euro; Entscheidung unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klage war bereits unzulässig, weil den Klägern als Mitgliedern des Senats das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Sie haben in der streitigen Sitzung der Tagesordnung zugestimmt und keine rechtzeitige Rüge oder Vertagungsantrag erhoben, sodass der Grundsatz der Organtreue die spätere Feststellungsklage ausschließt. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht dargelegt worden; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Streitwert 15.000 Euro.