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Urteil

15 A 1651/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fraktionen im Kreistag haben keinen eigenständigen Anspruch gegen den Landrat auf Vorbereitung und Unterrichtung nach § 42 lit. c) KrO NRW; dieser Anspruch richtet sich allein gegenüber dem Kreistag. • Ein ungeschriebener Anspruch auf umfassende Unterrichtung der Fraktionen gegenüber dem Landrat, wie ihn rheinland-pfälzische Rechtsprechung annimmt, kann nicht auf das nordrhein-westfälische Kommunalrecht übertragen werden. • Der Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltung nur dazu, gewährte Unterstützungen gegenüber gleichgelagerten Fraktionen nicht willkürlich zu versagen; hiervon war vorliegend keine Verletzung feststellbar. • Eine Fraktion kann ein Recht auf öffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunkts haben; sie muss aber eine fehlende Öffentlichkeit rechtzeitig gegenüber dem Organ rügen (Organtreue). Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. • Die Klage einer Fraktion ist unbehelflich, wenn sie nur allgemeine betriebswirtschaftliche oder beihilferechtliche Bedenken geltend macht, die nicht ihr wehrfähiges Innenrecht betreffen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung von Fraktionen durch unzureichende Vorbereitung oder Nichtbeantwortung rhetorischer Anfragen • Fraktionen im Kreistag haben keinen eigenständigen Anspruch gegen den Landrat auf Vorbereitung und Unterrichtung nach § 42 lit. c) KrO NRW; dieser Anspruch richtet sich allein gegenüber dem Kreistag. • Ein ungeschriebener Anspruch auf umfassende Unterrichtung der Fraktionen gegenüber dem Landrat, wie ihn rheinland-pfälzische Rechtsprechung annimmt, kann nicht auf das nordrhein-westfälische Kommunalrecht übertragen werden. • Der Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltung nur dazu, gewährte Unterstützungen gegenüber gleichgelagerten Fraktionen nicht willkürlich zu versagen; hiervon war vorliegend keine Verletzung feststellbar. • Eine Fraktion kann ein Recht auf öffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunkts haben; sie muss aber eine fehlende Öffentlichkeit rechtzeitig gegenüber dem Organ rügen (Organtreue). Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. • Die Klage einer Fraktion ist unbehelflich, wenn sie nur allgemeine betriebswirtschaftliche oder beihilferechtliche Bedenken geltend macht, die nicht ihr wehrfähiges Innenrecht betreffen. Die Klägerin ist eine Kreistagsfraktion im Kreis L.; Beklagte sind der Kreistag und der Landrat. Streitgegenstand war ein Beschluss des Kreistags vom 24.2.2011 zur Umwandlung offener Forderungen gegenüber der Flughafenbetreiberin GO GmbH in Geschäftsanteile und zur Ermächtigung des Landrats zu Vertragsmaßnahmen. Die Klägerin beantragte vorab die Vertagung und sandte dem Landrat am 18.2.2011 ein Schreiben, das Fragen enthielt und zugleich als Antrag zur Tagesordnung formuliert war; ein späteres Schreiben der Klägerin vom 22.2.2011 enthielt konkrete Anfragen. Andere Fraktionen stellten ebenfalls Fragen und Änderungsvorschläge. Der Landrat beantwortete die konkreten Anfragen der anderen Fraktionen, ließ das Schreiben vom 18.2. unbeantwortet und behandelte die Angelegenheit in nicht-öffentlicher Sitzung. Die Klägerin erhob Organstreitklage mit der Behauptung unzureichender Unterrichtung, Nichtbeantwortung ihrer Fragen, unzulässiger Delegation von Entscheidungskompetenzen und Verletzung der Öffentlichkeitspflicht. • Zulässigkeit: Die Klage gegen den Landrat war zulässig, gegen den Kreistag unzulässig mangels klagebefugter Rechtsposition der Fraktion nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. • Auslegung KrO NRW: § 42 lit. c) KrO NRW verpflichtet den Landrat zur Vorbereitung und Unterrichtung des Kreistags; die Pflicht besteht gegenüber dem Kreistag, nicht gegenüber einzelnen Fraktionen oder Mitgliedern. • Abgrenzung zu Rheinland-Pfalz-Recht: Das vom Kläger angenommene ungeschriebene Unterrichtungsrecht der Fraktionen (Rheinland-Pfalz) ist nicht auf das nordrhein‑westfälische Recht übertragbar, weil § 42 lit. c) KrO NRW eine andere Regelungslage schafft. • Gleichheitsgebot: Nur wenn die Verwaltung einer Fraktion konkrete Hilfen gewährt, darf sie anderen Fraktionen nicht willkürlich den gleichen Zugang verweigern. Hier lagen keine vergleichbaren, unbeantworteten formellen Anfragen der Klägerin vor; das Schreiben vom 18.2.2011 war als Vertagungsantrag mit rhetorischen Fragen zu verstehen. • Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte: Konkrete Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche nach § 26 Abs.4 KrO NRW stehen einzelnen Mitgliedern bzw. dem Kreistag zu, nicht der Fraktion als solcher. • Öffentlichkeit und Organtreue: Fraktionen haben ein wehrfähiges Organrecht auf öffentliche Darstellung; eine Klage wegen nicht-öffentlicher Beratung ist aber nur zulässig, wenn die Fraktion rechtzeitig die fehlende Öffentlichkeit gegenüber dem Organ gerügt hat. Eine solche rechtzeitige Rüge fehlt hier. • Entscheidungssperre: Eine Entscheidungssperre hätte nur bestanden, wenn die Klägerin berechtigterweise mit der Beantwortung konkreter Fragen vor Beschlussfassung rechnen durfte; das war hier nicht der Fall. • Ergebnis der Anwendung: Mangels konkret zustehender, verletzter Innenrechte der Fraktion sind die Klagebegehren unbegründet bzw. unzulässig. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Klage gegen den Landrat ist unbegründet, weil die Klägerin keine von ihr als Fraktion geltend zu machenden, wehrfähigen Ansprüche auf Beantwortung der in ihrem 18.2.2011‑Schreiben enthaltenen rhetorischen Fragen hatte und die vom Landrat erbrachten Antworten gegenüber anderen Fraktionen keine Gleichheitsverletzung begründeten. Die Klage gegen den Kreistag ist unzulässig, weil Fraktionen nicht Träger der in § 42 lit. c) und § 26 Abs. 4 KrO NRW geregelten individuellen Auskunfts- und Vorbereitungspflichten sind. Soweit die Klägerin Öffentlichkeit der Beratung geltend macht, fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge gegenüber dem Organ; damit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insgesamt hat die Klägerin daher in keiner der gerügten Hinsicht einen durchsetzbaren Anspruch erlangt.