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Beschluss

2 M 93/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0421.2M93.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller richtet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm die Wiederherstellung einer Streuobstwiese aufgegeben wird. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur A, Flurstück 35/5. Im Rahmen einer Biotopkartierung im Dezember 2002 wurde das Grundstück als Streuobstwiese erfasst. Anlässlich einer Bauvoranfrage für den Neubau von 6 Einfamilienhäusern im Jahr 2007 wurde der Antragssteller davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Grundstück um eine Streuobstwiese und damit um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele, dessen Zerstörung oder Beeinträchtigung durch Baumfällungen verboten sei. Am 17.01.2014 stellte der Antragsgegner fest, dass die etwa 40 auf dem Grundstück des Antragstellers bislang vorhandenen Obstbäume abgeholzt wurden. 3 Am 20.06.2014 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller nach Anhörung einen Bescheid mit folgendem Tenor: 4 "1. Hiermit wird Ihnen aufgegeben, die von Ihnen auf dem Flurstück 35/5 der Flur A, Gemarkung G. beseitigte Streuobstwiese auf einer Fläche von 6.000 m² und unter Beachtung der nachfolgend benannten Punkte wiederherzustellen. 5 Die Wiederherstellung der Streuobstwiese ist in folgender Wiese durchzuführen: 6 1.1 Innerhalb der nächsten Pflanzperiode Herbst 2014 (bis spätestens zum 30. November 2014) sind mindestens 40 Obstbäume (altdeutscher Sorten: 10 Apfel, 10 Birnen, 10 Pflaumen, 10 Kirschen), in Reihen im Abstand von 15 m x 15 m zu pflanzen. 7 1.2 Nach Beendigung der Pflanzmaßnahme (Herbst 2014) ist eine Wiese bestehend aus einer Grasmischung aus 60 % Deutsches Weidegras (Lolium perenne), 35 % Gewöhnlicher Rot-Schwingel (Festuca rubra) und 5 % Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata) einzusäen und jährlich eine extensive Nutzung der Streuobstwiese durch einmalige Mahd oder evtl. Schafbeweidung zu gewährleisten. 8 1.3 In den ersten 10 Jahren ist eine 2-malige Mahd zur Aushagerung der Fläche vorzunehmen. 9 1.4 Weitere in Zukunft erforderliche Maßnahmen sind regelmäßige Kronenaufbau- und Pflegeschnitte (einmal jährlich, bis Ende März), für mindestens 10 Jahre. 10 2. Die Fertigstellung und Entwicklungspflege sind gemäß der entsprechenden DIN-Vorschriften 18916, 18919 und 18920 zu gewährleisten. 11 2.1 Über die Realisierung der Ersatzmaßnahmen ist der unteren Naturschutzbehörde bis spätestens zum 30.12.2014 eine Dokumentation einzureichen. 12 2.2 Einmal pro Jahr ist der unteren Naturschutzbehörde über den Realisierungsstand der angeordneten Pflegemaßnahmen Bericht zu erstatten. Die jährliche Berichterstattung wird für eine Zeit von zunächst fünf Jahren nach Realisierungsbeginn festgelegt und kann in Abhängigkeit vom Stand der Maßnahmen erweitert werden. 13 3. Die sofortige Vollziehung ordne ich an. 14 4. Sollten Sie diesem Bescheid nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € angedroht. 15 5. Die Kosten dieses Verfahrens werden Ihnen auferlegt." 16 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 20.08.2014 abgelehnt. 17 Am 21.10.2014 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2015 – 1 B 1141/14 MD – abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 20.06.2014 erweise sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers, die von ihm auf dem Flurstück 35/5 der Flur A, Gemarkung G., beseitigte Streuobstwiese auf einer Fläche von 6.000 m² wiederherzustellen, sei § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG. Die vom Antragsgegner festgestellte Rodung in Form des Abschneidens von ca. 42 Bäumen, das Umbrechen der Fläche bis auf einen kleinen Gartenteil und das Anlegen einer Wiese stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 17 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden sei. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um eine Streuobstwiese gehandelt habe, die aufgrund ihrer Naturraumausstattung als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG LSA einzustufen gewesen sei. Die vom Antragsgegner festgestellte Rodung stelle eine verbotene Handlung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops "Streuobstwiese" geführt habe. Da rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht herzustellen seien, habe der Antragsteller nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet werden können. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Sie entspreche den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und gehe auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthalte auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Der Antragsgegner habe dem Schutz der Natur und der Landschaft eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen des Antragstellers an einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks demgegenüber zurücktreten müssten. Die Zwangsgeldandrohung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. II. 18 Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 (dazu 5). Im Übrigen bleiben die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Antragstellers ohne Erfolg (dazu 1 – 4). 19 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht gegeben. Das Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft reiche allein nicht aus. Auch die Rechtmäßigkeit der Verfügung sei nicht ausreichend. Die sofortige Vollziehung der Verfügung führe auch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die Anpflanzung von mindestens 40 Obstbäumen sowie die Einbringung einer besonderen Grassaatmischung führten im Ergebnis zu einer neu angelegten Streuobstwiese. Dies würde ihn selbst bei Obsiegen in der Hauptsache in die Situation bringen, nunmehr tatsächlich über ein geschütztes Biotop in Form einer Streuobstwiese zu verfügen. Er müsse auch erhebliche wirtschaftliche Mittel aufbringen, um die Verfügung umzusetzen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Streuobstwiese überwiege sein Interesse, es bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens beim jetzigen Zustand zu belassen, nicht. Eine Gefahr der weiteren Verschlechterung könne ausgeschlossen werden könne. 20 Diese Ausführungen greifen nicht durch. An der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 20.04.2014 besteht – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – ein öffentliches Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Es ist anerkannt, dass das besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein kann. So ist für bestimmte Arten von Verfügungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, fordern demnach zugleich auch dessen sofortigen Vollzug (Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 209; NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, juris RdNr. 21). Eine starke Vorprägung durch das materielle Recht erfährt die Vollziehbarkeitsanordnung bei naturschutzrechtlichen Maßnahmen (Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 214; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 1328). Insoweit ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn es darum geht, natürliche Verhältnisse baldmöglichst wiederherzustellen und die Herbeiführung einer irreparablen Zerstörung der zu schützenden Natur und Landschaft zu verhindern (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 22; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.). Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor, wenn bei rechtswidrigen Eingriffen in ein geschütztes Biotop der Eintritt von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt verhindert werden soll (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 23; OVG SH, Beschl. v. 09.02.2005 – 1 MB 16/05 –, juris RdNr. 7). Insbesondere bei illegalen Eingriffen in die Natur durch Beseitigung von Bäumen rechtfertigt sich ein behördliches Eingreifen durch Anordnung einer sofortigen Ersatzpflanzung daraus, dass bei einer grundsätzlich gebotenen Ersatzmaßnahme, die sich oft erst nach langer Zeit zu einem gleichwertigen Ausgleich auswächst, nicht noch durch Abwarten der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung ein zusätzlicher Zeitverlust eintritt (HessVGH, Beschl. v. 6.12.1988 – 3 TH 4358/88 –, juris RdNr. 21). Zudem kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Maßnahme generalpräventiv auf die Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung gestützt werden (HessVGH, Beschl. v. 6.12.1988 – 3 TH 4358/88 –, a.a.O. RdNr. 20; NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 22; Beschl. v. 22.12.2015 – 4 ME 270/15 –, juris RdNr. 13; Schoch, in: Schoch/Scheider/Bier, a.a.O., § 80 RdNr. 214). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn wirklich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung bestehen (NdsOVG, Beschl. v. 20.09.2006 – 8 ME 115/06 –, a.a.O. RdNr. 24). 21 Nach diesen Grundsätzen begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – keinen rechtlichen Bedenken. Zu dessen Begründung hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 20.08.2014 ergänzend ausgeführt, Streuobstweisen gäben zahlreichen Reptilien, Vogel-, Käfer- und Schmetterlingsarten Nahrung und Lebensraum und bildeten darüber hinaus wichtige Strukturen für wandernde Tierarten. Deren Beseitigung führe zum sofortigen und vollständigen Verlust von Lebensräumen dieser Tierarten. Es könnten im laufenden Jahr keine Nachkommen aufgezogen werden, was den Verlust einer ganzen Generation zur Folge haben könne. Es fehle Lebensraum und Schutz für die Überwinterung im kommenden Winterhalbjahr. Dieser Verlust könne nur durch eine sofortige Anordnung zur Wiederherstellung der Streuobstwiese gemindert werden, weil nur so der Lebensraum auch umgehend wiederhergestellt werde. Mit diesen Ausführungen verdeutlicht der Antragsgegner zutreffend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfügung. Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen – wie noch auszuführen ist – nicht. Etwas anderes gilt nur für die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller verkennt die Bedeutung dieser Rechtsfigur. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren dem Antragsteller die Rechtsposition vermittelt, die er auch in der Hauptsache anstrebt (Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 175). Eine derartige Situation ist liegt hier nicht vor. Vielmehr setzt der Antragsgegner durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ziel seiner naturschutzrechtlichen Verfügung noch vor deren Bestandskraft durch. Das entspricht Sinn und Zweck der sofortigen Vollziehung. Sie ist gerechtfertigt, wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortigen Vollziehung gegeben ist. Das ist hier – mit Ausnahme der Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 – der Fall. 22 2. Der Antragsteller vermag auch nicht mit der Rüge durchzudringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei in sich widersprüchlich, da das Gericht einerseits unter Bezugnahme auf die Biotoptypen-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt ausführe, vom Biotopschutz ausgenommen seien intensiv bewirtschaftete Bestände, andererseits aber das Grundstück gleichwohl als geschützte Streuobstwiese ansehe, obwohl die Bäume nach dem Besichtigungsergebnis vom 15.06.2007 stark gepflegt worden seien. Hieraus ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um eine Streuobstwiese gehandelt habe. 23 Die Biotoptypen-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt enthält einen Biotoptypen-Katalog zur Einordnung besonders geschützter Biotope. Nr. 24 der Biotoptypen-Richtlinie umschreibt die gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA gesetzlich geschützten Streuobstwiesen als flächenhafte Bestände hoch- oder mittelstämmiger Obstbäume auf Dauergrünland. Als geschützt einzustufen sind nach den Einstufungskriterien der Nr. 24.2 der Biotoptypen-Richtlinie alle Streuobstwiesen, in denen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mindestens etwa 20 Obstbäume vorkommen, einschließlich aufgelassener, ruderalisierter, durch hochwüchsige Stauden geprägter oder verbuschter Bereiche bis zu Vorwaldstadien, soweit noch die Obstbäume den Charakter der Bestände bestimmen. Vom Schutz ausgenommen sind intensiv unter Verwendung von Bioziden und größerer Mengen an Düngemitteln bewirtschaftete Bestände (meist Niederstamm-Intensivkulturen, teilweise intensive Süßkirschen-Hochstammkulturen) mit zumindest teilweise dauernd offengehaltenem Boden sowie Obstbaumbestände, die zugleich intensiv zum Anbau anderer Gartenkulturen (Gemüse, Kartoffeln, Erdbeeren) genutzt werden. Ausgehend von diesen Kriterien ist das Verwaltungsgericht – bei summarischer Prüfung – zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Antragstellers eine solche Streuobstwiese aufwies. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Erfassungsbogen für Biotopkartierungen aus dem Jahr 2002 (BA A Bl. 36), in dem das Grundstück des Antragstellers als Streuobstwiese erfasst wurde. Auch die erneute Besichtigung des Grundstücks durch die Kartiererin Frau Lehnert am 15.06.2007 (BA A Bl. 15) ergab, dass es sich um eine Streuobstwiese handelte. Die bei dieser Besichtigung getroffene Feststellung, dass die Bäume z.T. stark gepflegt worden seien, steht dem nicht entgegen. Ausgenommen vom Biotopschutz sind nach der Biotoptypen-Richtlinie nur "intensiv unter Verwendung von Bioziden und größerer Mengen an Düngemitteln bewirtschaftete Bestände". Dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche im Zeitpunkt der Kartierung im Jahr 2002 oder im Zeitpunkt der Besichtigung am 15.06.2007 um eine derart intensiv bewirtschaftete Fläche gehandelt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 19.03.2014 (BA A Bl. 31) angegeben, die intensive Bewirtschaftung sei seit Anfang der 90er Jahre nach und nach aufgegeben worden. 24 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag aus der Antragsschrift, es habe sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine Obstplantage gehandelt, sowie das als Anlage A 4 beigefügte Fotomaterial vollständig übergangen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aufgrund dieser Angaben als fehlerhaft. Bei den genannten Angaben handelt es sich lediglich um Behauptungen des Antragstellers, denen die Ergebnisse der Kartierung von 2002 sowie der Besichtigung vom 15.06.2007 entgegenstehen, die als eine von einer sachkundigen Person erstellte Dokumentationen der natürlichen Gegebenheiten einen erheblichen Indizienwert für das Vorhandensein eines Biotops haben (NdsOVG, Beschl. v. 22.12.2015 – 4 ME 270/15 –, a.a.O. RdNr. 6). Hiernach setzte sich der Bestand überwiegend aus mittel- bis hochstämmigen Obstbäumen zusammen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den als Anlage A 4 vorgelegten Lichtbildern herleiten. 25 Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 20.06.2014 auf die Frage, ob es sich bei dem Grundstück des Antragstellers um eine "Streuobstwiese" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA gehandelt hat, nicht entscheidend an. Vielmehr ist der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG auch deshalb berechtigt, eine Ersatzpflanzung anzuordnen, weil es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Abholzung der Obstbäume um einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG gehandelt hat, der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen ist. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Ein derartiger Eingriff ist bei der Beseitigung mehrerer Obstbäume regelmäßig gegeben (VG Köln, Urt. v. 17.12.2013 – 14 K 1733/12 –, juris RdNr. 24 ff.). Auch der vom Antragsgegner herangezogene § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG setzt keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG voraus, sondern einen ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommenen Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Ein solcher dürfte hier vorliegen. Die Genehmigungsbedürftigkeit des Eingriffs ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG. Hiernach ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. 26 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 20.06.2014, soweit der Antragsgegner hierin die Anpflanzung von 40 Obstbäumen angeordnet hat, obwohl in der Biotopkartierung von 2002 lediglich eine Zahl von "über 20" festgestellt wurde. Der Antragsteller meint, § 17 Abs. 8 BNatSchG ermögliche nur die Wiederherstellung einer ehemals bestehenden Streuobstwiese, nicht jedoch die zwangsweise erstmalige Herstellung einer Streuobstwiese in einem größeren Umfang als jemals zuvor. Da die Zahl von 40 an keiner Stelle belegt sei, könne der Antragsgegner allenfalls von einem Bestand von ca. 20 Obstbäumen ausgehen. 27 Hiermit verkennt der Antragsteller die Bedeutung der Ermächtigung des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zur Anordnung der "Wiederherstellung des früheren Zustands". Die Anordnung der Wiederherstellung verbotswidrig beseitigter Obstbäume ist nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig. Eine Wiederherstellung ist nicht mit der authentischen Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustands gleichzusetzen (OVG SH, Urt. v. 17.04.1998 – 2 L 2/98 –, juris RdNr. 24; BayVGH, Urt. v. 25.09.2012 – 14 B 10.1550 –, juris RdNr. 43). Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des alten Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist. Im Fall der unzulässigen Beseitigung von Obstbäumen kann dabei auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag, obwohl die Neuanpflanzung von Obstbäumen – noch – nicht die ökologischen Effekte eines Altbestandes erreicht (HessVGH, Urt. v. 14.10.1996 – 6 UE 2562/95 –, juris RdNr. 23). Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung der Bäume für den Naturhaushalt. Hiernach kann es in bestimmten Fällen nicht ausreichend sein, wenn die beseitigten Bäume (nur) im Verhältnis 1 : 1 ersetzt werden, denn die Neuanpflanzung kommt unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs dem gefällten Baum (zunächst) nicht gleich. Dementsprechend kann es zulässig sein, als Ersatz für die gefällten Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert der gefällten Bäume an (Beschl. d. Senats v. 08.02.2011 – 2 L 32/10 –, juris RdNr. 10). Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Pflanzung von 40 Obstbäumen rechtlich nicht zu beanstanden. Hiermit wird – bei summarischer Prüfung – ein ökologisch mit dem früheren Zustand vergleichbarer Zustand geschaffen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – nach den Feststellungen des Antragsgegners vom 17.01.2014 – sogar ca. 42 Bäume abgeschnitten hat. Selbst wenn mit dem Antragsteller davon auszugehen sein sollte, dass eine Beseitigung von 40 Bäumen nicht belegt ist, bestehen gegen die entsprechende Anordnung keine rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers in seinem Schreiben vom 19.03.2014, dass es sich um 50 – 60 Jahre alte Gehölze gehandelt hat, denen erheblicher ökologischer Wert zukam, ist das dem Antragsteller auferlegte Pflanzgebot mit dem Ziel, den früheren Zustand im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG wiederherzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden. 28 4. Die Umsetzung der Anordnung, auf einer Fläche von 6.000 m² 40 Obstbäume in Reihen im Abstand von 15 m x 15 m zu pflanzen, ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht objektiv unmöglich. Zwar ist ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Zudem wird von einer Anpflanzung von 40 Bäumen bei einem Abstand von 15 m x 15 m bei einer Anpflanzung in 5 Reihen zu je 8 Bäumen eine Fläche von 6.300 m² (60 m x 105 m) und bei einer Anpflanzung in 4 Reihen zu je 10 Bäumen eine Fläche von 6.075 m² (45 m x 135 m) benötigt. Eine Anpflanzung von 39 Bäumen in 3 Reihen zu je 13 Bäumen benötigt indessen nur eine Fläche von 5.400 m² (30 m x 180 m). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf einer Fläche von 6.000 m² des dreieckig geschnittenen Grundstück des Antragstellers (BA A Bl. 10) die Anordnung von 40 Bäumen mit einem Abstand von 15 m x 15 m tatsächlich möglich ist. Eine nähere Prüfung muss ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf die mit Bäumen gemäß § 34 des Nachbarschaftsgesetzes (NbG) vom 13.11.1997 (GVBl. S. 958) einzuhaltenden Grenzabstände. Einerseits würde ein Verstoß gegen § 34 NbG nicht zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit führen. Andererseits ist – bei summarischer Prüfung – eine Anordnung von 40 Bäumen auf 6.000 m² der Grundstücksfläche auch unter Beachtung des – zunächst – nur einzuhaltenden Abstandes von 0,50 m gemäß § 34 Abs. 1 Buchst. a NbG möglich, wobei sich eine Verminderung der Grenzabstände noch aus § 35 NbG ergeben kann. 29 5. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen Nr. 1.2 und 1.3 der naturschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 20.06.2014 richtet. Er macht insoweit geltend, der Antragsgegner ordne mit der Aussaat einer besonderen Rasensaatmischung und dem Verbot einer intensiven Grünlandnutzung keine bloße Wiederherstellung des früheren Zustands an, sondern mehr als zum Zeitpunkt der Biotopkartierung vorhanden gewesen sei, zumal eine Erhebung der Bodenpflanzen bzw. Grasarten nicht stattgefunden habe und die festgestellte intensive Nutzung der Grünfläche für unschädlich befunden worden sei. 30 Die insoweit erhobenen Rügen des Antragstellers sind im Ergebnis begründet. Der Bescheid wird sich im Hinblick auf die Regelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die Voraussetzung eines Einschreitens gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG dürften insoweit nicht vorliegen. Im Hinblick auf das vom Antragsteller nach den Angaben in dem Bescheid vorgenommene Umbrechen des Grünlandes dürfte es an einem Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG fehlen. Der Antragsgegner hat weder in dem angefochtenen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar begründet, weshalb in dem Umbrechen des Grünlandes ein Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG liegen soll. Das Umbrechen des Grünlandes stellt auch keine nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NatSchG LSA verbotene Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung einer Streuobstwiese dar, da nach Nr. 24.1 der Biotoptypen-Richtlinie die Art und Nutzung des Grünlandes für den Schutzstatus einer Streuobstweise grundsätzlich keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Grundlage für die unter Nr. 1.2 angeordnete Ansaat einer Wiese mit einer bestimmten Grasmischung nicht ersichtlich. Das gilt ebenso für die sowohl unter Nr. 1.2 als auch unter Nr. 1.3 angeordnete extensive Nutzung durch ein- bzw. – in den ersten 10 Jahren – zweimalige Mahd pro Jahr, zumal in der Kartierung von 2002 festgestellt wurde, dass sich der Unterbewuchs der Streuobstwiese aus weitgehend intensiv genutztem Grünland zusammensetze, ohne dass dies den Wert oder die Schutzbedürftigkeit der Streuobstweise in Frage stellte. Vor diesem Hintergrund dürfte überwiegendes dafür sprechen, dass die Anordnung einer extensiven Nutzung des Grünlandes zum Schutz der Streuobstweise nicht erforderlich ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.