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Beschluss

2 L 32/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0208.2L32.10.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung, Ersatzpflanzungen für beseitigte Obstbäume vorzunehmen.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung, Ersatzpflanzungen für beseitigte Obstbäume vorzunehmen.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Kläger mit der angegriffenen Anordnung zu Recht verpflichtet, als Ersatz für die drei vom Kläger beseitigten 3 hochstämmigen Obstbäume zwei Süßkirschenbäume mit Hochstamm sowie vier Apfelbäume mit ½- bis ¼-Stamm anzupflanzen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 der Baumschutzverordnung des Beklagten vom 09.09.1999, in deren räumlichem Geltungsbereich (Gebiet des Landkreises außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB) sich das vom Kläger genutzte Grundstück befinde. Für die bloße Behauptung des Klägers, die Bäume seien bereits krank bzw. tot gewesen, bestünden keine Anhaltspunkte. Er habe keine gutachtliche Stellungnahme eingereicht, die seine Behauptung bestätigen könne. Nachdem die Bäume bereits gefällt worden seien, dränge sich eine Begutachtung durch ein erst jetzt zu erstellendes Sachverständigengutachten nicht auf. Die Anordnung der Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:2 sei auch nicht unverhältnismäßig, weil die neu anzupflanzenden Bäume hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild und den Naturschutz nicht mit den gefällten Bäumen gleichgesetzt werden könnten. Die streitige Anordnung könne unabhängig von der Gültigkeit der Baumschutzverordnung auch auf die §§ 20 Abs. 6, 18 Abs. 1, 13 Abs. 1 NatSchG LSA gestützt werden. Der Kläger wendet hiergegen ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz liege das in Rede stehende Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der (früheren) Gemeinde A.. Dies ergebe sich zum einen aus deren Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen in der Fassung vom 17.04.2001, in der in § 1 die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in der Anlage das seinem Vater gehörende Grundstück genannt seien. Zum anderen folge auch aus den Grundsteuerbescheiden der Stadt B., dass es sich um ein Grundstück im Sinne von § 34 BauGB handele. Auch habe die Stadt B. durch ein Schreiben ihres Bauamtsleiters seinem Vater mitgeteilt, dass sein Grundstück zweifelsfrei zur Gemeinde A. und zum Abrechnungsgebiet der Beitragssatzung gehöre. Ferner hätten der Bürgermeister der Gemeinde A. und ein Mitarbeiter des Bauamts ihm gegenüber erklärt, dass das Grundstück unter die Satzung der Gemeinde falle und die Beseitigung der Hölzer erlaubt sei. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die Baumschutzverordnung des Beklagten vom 09.09.1999 nimmt in § 3 Abs. 1 zur Bestimmung des Begriffs der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ Bezug auf § 34 BauGB, so dass allein die für diese Regelung geltenden Merkmale Bedeutung haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07. –, BauR 2007, 1383, m. w. Nachw.) ist Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Mit den Begriffen „Bauten", „Bebauung", „Siedlung" ist nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die kleingärtnerischen Zwecken dienen, sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 55.81 –, NJW 1984, 1576). Hiernach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Grundstück, auf dem sich die beseitigten Bäume befanden, außerhalb des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils A. der Stadt B. befindet. Nach den beiden vorliegenden Luftbildern liegt es in einem durch kleingärtnerische Nutzung geprägten Gebiet. Diese Feststellung greift auch der Kläger nicht an. Kommt es aber allein auf die tatsächliche Bebauung an, ist ohne Belang, dass die (frühere) Gemeinde A. in von der ihr erlassenen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge das fragliche Gebiet – sei es zu Recht oder zu Unrecht – in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit die Erhebung von Grundsteuer für das in Rede stehende Grundstück bzw. die darauf errichtete Gartenlaube für die im Rahmen des § 34 BauGB maßgebliche Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich von Belang sein könnte; zumal auch im Außenbereich gelegener Grundbesitz zur Grundsteuer veranlagt werden kann (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 GrStG). Mit dem weiteren Einwand, die Stadt B. habe das fragliche Gebiet in ihrem Flächennutzungsplan in der Fassung der 3. Änderung vom 09.04.2010 als Wohnbaufläche ausgewiesen, kann der Kläger im Zulassungsverfahren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er ihn erst mit Schriftsatz vom 04.05.2010 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 19.04.2010 vorgetragen hat. Im Übrigen verfängt dieser Einwand auch in der Sache nicht, weil es – wie bereits ausgeführt – für die Bestimmung des Innenbereichs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB allein auf die tatsächliche Bebauung ankommt. Ohne Relevanz ist, ob der Bürgermeister und ein Bediensteter der ehemaligen Gemeinde A. die Beseitigung der Gehölze für erlaubt hielten. Es mag zutreffen, dass eine von der Gemeinde erlassene Baumschutzsatzung, auf die sich der Kläger beruft, ein entsprechendes Beseitigungsverbot nicht enthielt. Der Geltungsbereich einer solchen gemeindlichen Satzung, mit der Landschaftsbestandteile wie Bäume unter Schutz gestellt werden, kann sich jedoch nur auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile erstrecken; für die übrigen Gebiete ist die Gemeinde nur zuständig, solange die untere Naturschutzbehörde noch keine Schutzverordnung erlassen hat (vgl. § 23 Abs. 2 NatSchG LSA a. F. und § 39 Abs. 3 NatSchG LSA n. F.). Hier hat jedoch der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis Q., als untere Naturschutzbehörde die in Rede stehende Baumschutzverordnung vom 09.09.1999 für die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die Auffassung der früheren Gemeinde A. über die Zugehörigkeit des vom Kläger genutzten Grundstücks zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist unerheblich. Die abschließende Bewertung über die Lage eines Grundstücks im Innen- oder Außenbereich obliegt dem angerufenen Gericht. Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, die gefällten Bäume seien bereits vor ihrer Beseitigung krank bzw. tot gewesen. Dem Kläger wäre zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Baumschutzverordnung eine Befreiung vom Beseitigungsverbot nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zu erteilen gewesen, wenn die Bäume tatsächlich krank gewesen sein sollten und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Auch erscheint fraglich, ob in einem solchen Fall vom Kläger Ersatzpflanzungen hätten verlangt werden können, wie § 8 Abs. 3 der Verordnung dies vorsieht (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 15.06.1998 – 7 A 759/96 –, NuR 1999, 526). Eine solche Sachlage lässt sich aber nicht feststellen. Den Kläger trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln die materielle Beweislast für das Vorliegen einer Befreiungslage, da er sich auf die Voraussetzungen einer ihm günstigen Norm beruft. Diesen Beweis konnte er nicht führen. Da die gefällten Bäume nach den am 02.11.2004 vom Beklagten getroffenen Feststellungen bereits zum größten Teil verbrannt worden waren und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass für eine Begutachtung erforderliche Holzreste noch vorhanden sind, dürfte dieser Beweis – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – insbesondere nicht mehr mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geführt werden können. Gegenteiliges macht auch der Kläger nicht geltend. Soweit er in der Zulassungsschrift zum Beweis für die Krankheit der Bäume seinen Vater als Zeugen benannt hat, vermag er auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Dazu hätte er zumindest eine Erklärung seines Vaters vorlegen müssen, in der näher dargelegt wird, welche Veränderungen an den Bäumen er beobachtete und weshalb er aus diesen Veränderungen auf eine Erkrankung schließen konnte. Schließlich verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, die angeordnete Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:2 sei nicht angemessen, weil sich das Landschaftsbild durch das Fällen der Bäume nicht grundlegend geändert habe. Gemäß § 11 der Baumschutzverordnung des Beklagten soll der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte das entfernte geschützte Gehölz in „angemessenem Umfang“ ersetzen oder die eingetretenen Nachteile für das geschützte Gehölz beseitigen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Angemessenheit der Ersatzpflanzung nicht nur nach der Bedeutung der Bäume für das Landschaftsbild sondern auch nach ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt. Bei dieser Sichtweise kann es in bestimmten Fällen nicht ausreichend sein, wenn die beseitigten Bäume (nur) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden; denn die Neuanpflanzung kommt nicht nur ästhetisch sondern mehr noch unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs dem gefällten Baum (zunächst) nicht gleich (vgl. Messerschmidt, BNatSchG, § 29 RdNr. 106; OVG SH, Urt. v. 02.11.1994 – 1 L 21/94 –, NuR 1995, 377). Dem entsprechend kann es – unabhängig von der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – durchaus zulässig sein, als Ersatz für die gefällten Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen (vgl. Messerschmidt, a.a.O., OVG NW, Beschl. v. 03.02.1997 – 7 A 3778/94 –, Juris). Die Forderung nach Ersatzpflanzungen in einem größeren Verhältnis als 1:1 dürfte zwar nicht bei jeder Beseitigung geschützter Bäume zu rechtfertigen sein. Denn zum einen wächst die Neuanpflanzung im Laufe der Jahrzehnte in die Größenordnung und ökologische Funktion des ersetzten Baumes hinein, und zum anderen gehört die Verjüngung des Baumbestandes zur botanischen Normalität (vgl. Messerschmidt, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 14.10.1996 – 6 UE 2562/95 –, NuR 1997, 607). Insoweit dürfte es maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert der gefällten Bäume ankommen (vgl. Messerschmidt, a.a.O). Hierzu äußert sich die Begründung des Zulassungsantrages indes nicht. Ob die angefochtene Verfügung auch auf §§ 20 Abs. 6 Satz 1, 18 Abs. 1 NatSchG LSA gestützt werden kann, kann nach alldem offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den voraussichtlichen Kosten für die vom Beklagten geforderte Anpflanzung von sechs Obstbäumen. Diese Kosten schätzt der Senat auf etwa 300,00 €.