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Urteil

14 K 1733/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rodung einer Streuobstwiese stellt einen Eingriff i.S.d. BNatSchG dar, der Ausgleichs- oder Ersatzpflichten nach § 15 Abs. 2 BNatSchG auslöst. • Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung richtet sich nach den Festsetzungen des maßgeblichen Landschaftsplans und kann die Anpflanzung von Hochstämmen und ihre Verteilung über den erfassten Bereich umfassen. • Das Ermessen der Naturschutzbehörde ist im Regelfall an die Zielsetzung der einschlägigen Vorschriften und die Festsetzungen des Landschaftsplans gebunden; Abweichungen bedürfen besonderer Gründe. • Die Zugehörigkeit einer Grundstücksfläche zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich richtet sich nach dem tatsächlichen Bebauungszusammenhang und kann nur für Teile eines Grundstücks bejaht werden.
Entscheidungsgründe
Ersatzpflanzungspflicht nach Rodung einer Streuobstwiese im Außenbereich • Die Rodung einer Streuobstwiese stellt einen Eingriff i.S.d. BNatSchG dar, der Ausgleichs- oder Ersatzpflichten nach § 15 Abs. 2 BNatSchG auslöst. • Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung richtet sich nach den Festsetzungen des maßgeblichen Landschaftsplans und kann die Anpflanzung von Hochstämmen und ihre Verteilung über den erfassten Bereich umfassen. • Das Ermessen der Naturschutzbehörde ist im Regelfall an die Zielsetzung der einschlägigen Vorschriften und die Festsetzungen des Landschaftsplans gebunden; Abweichungen bedürfen besonderer Gründe. • Die Zugehörigkeit einer Grundstücksfläche zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich richtet sich nach dem tatsächlichen Bebauungszusammenhang und kann nur für Teile eines Grundstücks bejaht werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines langgestreckten Grundstücks mit vorderem bebautem Bereich und hinterer, im Landschaftsplan als Streuobstwiese festgesetzter Fläche. Im September 2011 ließ sie u.a. sämtliche Obstbäume auf dem hinteren, nicht straßenseitigen Teil fällen. Die Beklagte ordnete nach Anhörung mittels Bescheid an, mindestens sieben Hochstämme als Ersatzpflanzung verteilt über die Fläche bis zu einer Frist zu pflanzen; die Verfügung stützte sich auf § 15 Abs. 2 BNatSchG und die Festsetzungen des Landschaftsplans. Die Klägerin klagte und berief sich auf Gefahrenabwehr, Dringlichkeit und behauptete, die Bäume seien überwiegend nicht mehr erhaltungsfähig; sie hielt die Ausweisung der Fläche im Landschaftsplan für rechtswidrig. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG; danach trifft den Verursacher die Pflicht zum Ausgleich oder Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen. • Die Beseitigung der Obstbäume ist als Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG zu qualifizieren, weil sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild beeinträchtigen kann; die Relevanzschwelle wurde hier überschritten. • Feststellungen aus Luftbildern und Lichtbildern lassen erkennen, dass vitale Obstbäume und substanzielle Streuobstbestände entfernt wurden; auch Altholz hat ökologische Bedeutung. Damit ist die Klägerin als Verursacherin ausgleichs- bzw. ersatzpflichtig, unabhängig von einer möglichen behördlichen Befreiung vor der Maßnahme. • Die Anordnung, Hochstämme zu pflanzen und diese über die vom Landschaftsplan erfasste Fläche zu verteilen, entspricht den Festsetzungen des Landschaftsplans und § 15 Abs. 2 Satz 5 BNatSchG sowie den gängigen fachlichen Maßstäben zur Wiederherstellung einer Streuobstwiese. • Ermessensfehler liegen nicht vor: Die Behörde hat ihr Ermessen im Sinne des intendierten Ermessens ausgerichtet; Abweichungen wären gesondert zu begründen, solche Gründe sind nicht ersichtlich. • Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zuordnung wurde geprüft: Der hintere Bereich des Grundstücks gehört zum Außenbereich, weil er nicht Teil eines zusammenhängenden Bebauungszusammenhangs ist; damit sind die Festsetzungen des Landschaftsplans einschlägig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem die Klägerin zur Ersatzpflanzung von mindestens sieben Hochstämmen verpflichtet wurde. Die Rodung stellte einen eingriffsbegründenden Eingriff i.S.d. BNatSchG dar, wodurch Ausgleichs- oder Ersatzpflichten nach § 15 Abs. 2 BNatSchG entfielen, und die Anordnung entspricht den Festsetzungen des Landschaftsplans sowie den naturschutzfachlichen Anforderungen. Ein Ermessenfehler oder die Unwirksamkeit des Landschaftsplans wurde nicht festgestellt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.