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Urteil

2 L 153/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0120.2L153.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Windparks um weitere 8 Anlagen. 2 Mit Antrag vom 17.01.2007 beantragte die (...) GmbH die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E-70 E-4 mit einer Nennleistung von je 2,3 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 98,2 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Gesamthöhe von 133,70 m auf mehreren Flurstücken in den Gemarkungen L., B. und R. im Landkreis Börde. Mit Schreiben vom 09.02.2007 zeigte die (...) GmbH den Übergang der Bauherrneigenschaft auf die Klägerin an. Mit Schreiben vom 07.08.2008 reichte diese neue Antragsunterlagen mit 5 veränderten Standorten ein. Mit Schreiben vom 06.12.2010 nahm sie den Antrag für eine Windkraftanlage zurück. Gegenstand des Antrags sind damit noch die im Tenor genannten Windkraftanlagen. Es handelt sich um eine Erweiterung des bestehenden Windparks L.. Mit Genehmigungsbescheid vom 29.11.2006 hatte der Beklagte einer anderen Betreiberin die Errichtung und den Betrieb von 9 Windkraftanlagen nahe L. genehmigt. Die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen sind auf Standorten in der Nähe bzw. zwischen den bereits genehmigten und errichteten Anlagen vorgesehen. 3 Das Vorhabengebiet liegt innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg (REP MD) unter Nr. 5.8.3.1 festgelegten Eignungsgebietes für die Nutzung der Windenergie 10 Oebisfelde. Nach Nr. 5.8.3.5 des REP MD ist für alle Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Eignungsgebiet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens insbesondere die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling zu untersuchen. 4 Ca. 1,8 km nördlich des Vorhabengebietes liegt das EU SPA Vogelschutzgebiet Drömling (DE 3532-401; SPA0007). Charakteristisch für die Landschaft im Drömling sind die stark durch Grundwassereinflüsse geprägten Wälder sowie die von vielen Gräben durchzogenen Wiesen und Niederungen. Der Drömling stellt für viele Vogelarten ein bedeutendes Brutgebiet dar und ist für 8 Brutvogelarten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie eines der Top-5-Gebiete in Sachsen-Anhalt (Mammen, Kerstin/Mammen, Ubbo/Dornbusch, Gunthard/Fischer, Stefan, Die Europäischen Vogelschutzgebiete des Landes Sachsen-Anhalt, Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Halle, Heft 10/2013, S. 69 ff. ). Die weite Niederungslandschaft im Drömling hat zudem als Rast- und Überwinterungsgebiet für eine Vielzahl von Watvögeln, Gänsen, Enten sowie für den Kranich eine große Bedeutung. Alljährlich rasten hier mehr als 20.000 Wasservögel. Für Saatgans, Kranich und Kiebitz stellt der Drömling ein Schlüsselgebiet dar, in dem zur Zugzeit mehr als 1 % der Flyway-Population rasten (Mammen, Kerstin/Mammen, Ubbo/Dornbusch, Gunthard/Fischer, Stefan, a.a.O., S. 76). Als vorläufiges Schutz- und Erhaltungsziel für das Vogelschutzgebiet Drömling wurde durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt u.a. die Erhaltung des Gebietes, insbesondere der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Vogelarten nach Abs. 4 Abs. 1 (Anhang-I-Arten) (etwa Weißstorch, Seeadler, Rotmilan, Wiesenweihe, Kranich) und Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie (u.a. Goldregenpfeifer) definiert. Zwei Drittel des Gebietes liegen in dem mit Verordnung des Beklagten vom 20.06.2005 (ABl. LVwA 2005, S. 135) festgesetzten Naturschutzgebiet "Ohre-Drömling". Darüber hinaus liegt das Gebiet in dem mit Verordnung des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.09.1990 (GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1478) festgesetzten Naturpark "Drömling". 5 Etwa 650 m südlich des Vorhabengebietes liegt die Speetzeniederung, die auch als Nahrungshabitat für im südlichen Teil des Vogelschutzgebietes Drömling rastende oder brütende Vögel dienen kann. Der Bachlauf der Speetze ist als FFH-Gebiet "Speetze und Krummbek im Ohre-Aller-Hügelland" (DE 3633-301; FFH0023) unter Schutz gestellt. 6 Im Genehmigungsverfahren legte die Klägerin einen avifaunistischen Fachbeitrag des Ingenieurbüros P. (Dipl.-Ing. W.) zur Erweiterung des Windparks L. vom 20.11.2006 vor. Die Arbeit baute auf einem avifaunistischen Fachbeitrag vom 10.07.2005 auf, der für den bereits genehmigten Windpark L. angefertigt worden war. Neue Daten oder Kartierungsergebnisse wurden nicht einbezogen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, durch das Vorhaben würden keine größeren Rastvogeltrupps oder wertvolle Rastplätze direkt betroffen. Es komme auch nicht zu direkten Beeinträchtigungen von Brutplätzen. Das Vorhaben sei auch mit dem Vogelschutzgebiet Drömling verträglich, da die Abstände zu weiteren Windparks bzw. Eignungsgebieten groß genug seien und die dazwischen liegenden Korridore bestehen blieben. 7 Am 01.03.2007 nahm die Naturparkverwaltung Drömling hierzu Stellung. Das Maß der Beeinträchtigung der Funktion des Vogelschutzgebiets Drömling als Rastgebiet für mehrere von der Vogelschutzrichtlinie geschützte Vogelarten könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eingeschätzt werden, da der Untersuchungszeitraum zu kurz gewesen sei. Es sei eine mehrjährige (mindestens dreijährige) Untersuchung notwendig, da die Rastvogelzahlen jährlich schwankten. Es fänden regelmäßig Zugbewegungen vom Drömling in die Speetzeniederung statt, die in den einzelnen Jahren recht unterschiedlich verlaufen könnten. Von den Windkraftanlagen gehe insoweit eine Barrierewirkung aus. 8 Ähnlich äußerte sich die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Börde in einer Stellungnahme vom 26.03.2007. Die Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Drömling könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eingeschätzt werden. Es sei eine 3-jährige Untersuchung für den gesamten Südrand des Drömling (Höhenrücken zwischen Drömling und Speetzetal) durchzuführen. Ökologische Funktionen, die durch den Windpark beeinträchtigt werden könnten, wie z.B. das allgemeine Zug- und Rastverhalten der Zugvögel in diesem Bereich, also insbesondere Flughöhen, Hauptzugswege im Frühjahr und Herbst, Rastflächen, Nahrungsflächen und Übernachtungsgewässer, die für die Funktionsfähigkeit des Drömling als Brut- und Rastgebiet unerlässlich seien, seien nicht betrachtet worden. Zudem seien in den Jahren 2005 und 2006 in einer Entfernung von ca. 500 m bzw. 600 m östlich bzw. nördlich der geplanten Anlagenstandorte Wiesenweihenbrutplätze festgestellt worden. Aufgrund des Kollisionsrisikos sei ein Bereich von 3.000 m um den Horst der Wiesenweihe von Windenergieanlagen freizuhalten. 9 In einem Schreiben vom 15.05.2007 äußerte die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby die Auffassung, der Windpark L. sei aus naturschutzfachlicher Sicht, insbesondere aus Sicht des Vogelschutzes, an dieser Stelle nicht vertretbar. Die vorliegenden Unterlagen seien nicht ausreichend, um zweifelsfrei auszuschließen, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes Drömling führen könne. Erforderlich seien mehrjährige Untersuchungen. Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen, insbesondere von Kranichen, Schwänen und Gänsen, seien von Windkraftanlagen freizuhalten. Zur Feststellung solcher Korridore sei eine längere Untersuchungszeit erforderlich. Auch das Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten, insbesondere solchen westlich, nördlich und östlich des Drömling sowie mit solchen außerhalb der Windkraftnutzung, seien nicht hinreichend untersucht worden. Zudem sei die Neuansiedlung eines Revierpaares vom Seeadler sowie das vermehrte Auftreten der Wiesenweihe (3 – 6 Paare) im Untersuchungsraum nicht hinreichend beachtet worden. 10 In einem weiteren avifaunistischen Fachbeitrag des Büros für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung (Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S.) zur Erweiterung des Windparks L. vom 12.04.2008 wird die Untersuchung aus dem Jahr 2005 um weitere Brut- und Rastvogelkartierungen ergänzt und zusammenfassend bewertet. Zu dem bereits genehmigten Windpark L. wurde ausgeführt, dieser könne für sich allein keine negativen Auswirkungen auf die Avifauna im 2 km entfernten Vogelschutzgebiet Drömling haben. Brutvögel seien nicht unmittelbar betroffen. Auch die mögliche Beeinträchtigung von rastenden Kiebitzen über 2 km vom Drömling entfernt lasse keine Beeinträchtigung im Sinne der Vogelschutzrichtlinie erwarten. Genauso sei das potentielle Schlagrisiko für einige Greifvögel zu werten. Das bloße Schlagrisiko in mehr als 2 km Entfernung zum Schutzgebiet könne nicht als erheblich eingestuft werden. Auswirkungen auf das Schutzgebiet selbst seien nicht zu erwarten. Dies gelte auch bei Betrachtung kumulierender Wirkungen. 11 Ein Gutachten von Dr. R. (A. GmbH) und Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S. vom 27.05.2008 bewertet die Verträglichkeit der Erweiterung des Windparks L. mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Windpark nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Drömling führe. 12 In einer naturschutzfachlichen Stellungnahme des Büros für Landschaftsökologie M. (Dipl.-Ing. L.) vom 30.06.2011 wird ausgeführt, die Vorgehensweise und die Ableitungen in der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsprüfung seien plausibel. Erhebliche Auswirkungen auf das lokale Rast- und Äsungsgeschehen durch die geplanten Windenergieanlagen seien aufgrund der bestehenden Vorbelastung nicht zu erwarten. Bereits durch die vorhandenen Anlagen werde im 500-m-Radius eine Fläche von etwa 316 ha als potenzieller Rast- und Äsungsraum entzogen, weitere 760 ha würden im 1.000-m-Radius devastiert. Bei zusätzlicher Errichtung der geplanten Anlagen sei mit einem Entzug von etwa 100 ha sowie einer Devastierung von weiteren 140 ha zu rechnen. Im Verhältnis zu der bereits durch den bestehenden Windpark belasteten Fläche und unter Beachtung des im Umfeld zur Verfügung stehenden Potentials von Flächen gleicher oder höherer Wertigkeit lasse sich keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ableiten. Auch eine Unterschreitung der Mindestabstandsempfehlungen zu bekannten Horsten bzw. Brutplätzen von Großvogelarten, etwa der Wiesenweihe, sei nicht erkennbar. 13 Zur Fledermausproblematik legte die Klägerin ein ergänzendes Abschaltkonzept zum Fachbeitrag "Fledermäuse" zur Erweiterung des bestehenden Windparks L. der M. & R. GbR (Dipl.-Biol. R.) von November 2010 vor. Hierzu erklärte die Obere Naturschutzbehörde mit Vermerken vom 20.12.2010 und 17.02.2011, eine Abschaltung der drei wegen Beeinträchtigungen von Fledermäusen als artenschutzrechtlich problematisch eingeschätzten Windenergieanlagen entsprechend dem eingereichten Abschaltkonzept sei ausreichend, soweit die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling nachgewiesen werde. 14 Mit Bescheid vom 25.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17.01.2007 ab. Zur Begründung führte er aus, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei nicht prüfbar, da dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling nicht ausreichend untersucht worden sei. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb eines Vogelschutzgebietes könne ein Funktionsverlust des Schutzgebietes zu besorgen sein, etwa wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebietes mit sich brächten oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalteten, dass die Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befänden, zu wechseln. Daher sei im vorliegenden Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling zu prüfen. Ein Vorhaben dürfe nur dann zugelassen werden, wenn die Gewissheit bestehe, dass es sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke. Dieser Nachweis habe nicht erbracht werden können. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes Drömling in seiner Funktion als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet der geschützten nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie des Goldregenpfeifers und des Kranichs führe. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling durch eine Barrierewirkung infolge der Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Vorhabengebiet L.-R., die zu einer Störung des Flugverhaltens der Gänse beim Pendeln zwischen Schlaf-, Nahrungs- und Komfortflächen mit negativen Auswirkungen auf die Populationsgröße führen könne, sei nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Windkraftanlagen die empfohlenen Schutzabstände einhielten, denn diese seien nur als allgemeine Hinweise zu verstehen, während bei einer Entscheidung über die Zulassung einer Windkraftanlage auf die konkrete Situation vor Ort abgestellt werden müsse. Daher könne nur eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte mehrjährige Untersuchung der Rastplätze, Nahrungsflächen und Zuwege insbesondere der o. g. fernziehenden Vogelarten zu einer sicheren Bewertung der Gefährdung der Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes beitragen. Das Vorhaben führe darüber hinaus zu einem erheblichen Totschlagsrisiko für die dort brütende Wiesenweihe. Auch die Stellungnahme des Büros M. vom 30.06.2011 führe nicht zu einer geänderten Bewertung der Windparkerweiterung. 15 Am 11.08.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. 16 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie eine faunistische Sonderuntersuchung der Durchzügler und Wintergäste im Bereich des Windparks L.-R. durch das Büro M. (Dipl.-Ing. L.) vom 31.08.2012 vorgelegt. Untersuchungsgebiet war der Raum in einem Radius von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte. Begehungen fanden in der Zeit von September 2011 bis April 2012 an 16 Tagen und im Zeitraum Juli bis August 2012 an 4 Tagen statt. Insgesamt seien bei den Erfassungen 117 Vogelarten nachgewiesen worden. Eine Artenliste nebst Angabe der Anzahl der Nachweise sowie der maximalen Truppstärke enthält Tabelle 1 (S. 8 – 12). Zudem wurde der Status der Vögel als Durchzügler (DZ), Standvogel (SV) (Art, die im Umfeld des Brutgebietes überwintert), überfliegend (Üf) oder Wintergast (WG) angegeben. 17 Darüber hinaus hat die Klägerin eine zusammenfassende avifaunistische Bewertung der Erweiterung des Windparks L.-R. durch das Büro M. (Dipl.-Ing. L.) vom 13.08.2013 vorgelegt. Grundlage hierfür waren folgende Untersuchungen: 18 Vogelart Jahr Zeitraum Begehungen Radius Brutvögel 2004 03/2004 bis 08/2004 11 (+4) 500/1.000/2.000m Brutvögel 2006 03/2006 bis 07/2006 11 500/1.000/2.000m Rastvögel, Durchzügler, Wintergäste 2004/2005 02/2004 bis 04/2004 06/2004 bis 03/2005 30 2.000 m Rastvögel, Durchzügler, Wintergäste 2006/2007 07/2006 bis 03/2007 25 2.000 m Rastvögel, Durchzügler, Wintergäste 2011/2012 09/2011 bis 04/2012 07/2012 bis 08/2012 20 2.000 m 19 Die einschlägigen Abstandsempfehlungen zu Horsten, Brutplätzen oder Brutgebieten bestimmter Brutvögel wurden in Tabelle 5 und zu Rast- und Durchzugsgebieten einzelner Rast- und Zugvögel in Tabelle 6 angegeben. Bewertet wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf Brutvögel (S. 17 – 29) und Rastvögel, Durchzügler und Wintergäste (S. 30 – 40). 20 Mit Blick auf die Brutvögel wird ausgeführt, durch das Vorhaben sei mit einer Beeinträchtigung der Wachtel durch Vergrämung zu rechnen. Diese werde ihre Reviere verlagern oder Habitatteile aufgeben. Negative Auswirkungen auf die Bestandsdynamik der lokalen Population würden jedoch nicht hervorgerufen (S. 19). Zudem könne die Erweiterung des Windparks zu einer Erhöhung der Barrierewirkung für die im Umfeld brütenden Großvogelarten, insbesondere den Weißstorch, z.B. auf den Transferflügen zwischen den Horstplätzen und den Nahrungsgebieten, führen. Zumindest ein gelegentliches Überfluggeschehen könne nicht ausgeschlossen werden, wobei die Tiere den Windpark ggf. nicht passieren oder überfliegen, sondern umfliegen. Durch die Erweiterung des Windfeldes komme es bei der Ost-West-Achse von derzeit 980 m zu einer Ausdehnung von ca. 250 m (25,3 %) und in der Nord-Süd-Achse um eine Verlängerung von 1.620 m um 235 m (14,5 %) (S. 20). Damit verstärke die Erweiterung des Windparks die Barrierewirkung der vorhandenen Anlagenkonfiguration. Die Ausdehnung der Achse bzw. Barriere sei jedoch nur geringfügig. Im Vergleich zur aktuellen Situation sei zwar eine zusätzliche Beeinträchtigung anzunehmen; diese überschreite die Erheblichkeitsschwelle jedoch nicht (S. 22). Das Risiko des Vogelschlags wird im Hinblick auf 12 Vogelarten bzw. Artengruppen untersucht (Tabelle 8): 21 - Für die Arten Graureiher, Schwarzstorch, Weißstorch, Rohrweihe, Schwarzmilan, Seeadler, Baumfalke, Kranich, Wachtelkönig und Sumpfohreule sowie Wiesenbrüter (insbesondere Limikolen) sei keine (regelmäßige) Unterschreitung der Mindestabstände erkennbar. 22 - Für den Rotmilan lägen derzeit keine konkreten Daten vor, die eine Unterschreitung des Mindestabstands belegten. 23 - Bei der Wiesenweihe sei mehrfach eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1.000 m zu verzeichnen. Einen Überblick über das Brutvorkommen der Wiesenweihe im Zeitraum 2004 – 2012 im Umkreis von 6 km um die Anlagen bietet die Plananlage 1 vom 06.04.2013 (GA Bl. 148). Hierdurch bestehe bereits an den bestehenden Anlagen ein Risiko für Kollisionen der im Umfeld brütenden Paare der Wiesenweihe. Inwieweit durch die geplante Erweiterung des Windparks eine spürbare Erhöhung des Tötungsrisikos gegenüber dem Bestand erfolge, lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit prognostizieren (S. 29). 24 Zu den Rastvögeln, Durchzüglern und Wintergästen wurde ausgeführt, durch deren Meideverhalten komme es durch den von dem Betrieb der Anlagen ausgelösten Scheuch- und Vergrämungseffekt zu einem Verlust von Nahrungsgebieten und Rastflächen. Bei Errichtung der geplanten Anlagen gingen für Kiebitz und Goldregenpfeifer zusätzlich 79 ha potentieller Rast- und Nahrungsraum verloren. Bei Saat- und Blässgans sowie Kranich sei mit einem Entzug von ca. 96 ha und einer Devastierung von 137 ha zu rechnen. Im Verhältnis zu der bereits durch den bestehenden Windpark belasteten Fläche und unter Beachtung des im Umfeld zur Verfügung stehenden Potentials von Flächen gleicher oder höherer Wertigkeit lasse sich jedoch keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ableiten (S. 33). Zudem komme es im Vergleich zur aktuellen Situation zu einer Verstärkung der Barrierewirkung; es sei jedoch nicht zu erwarten, dass diese die Erheblichkeitsschwelle erreiche (S. 33). Im Hinblick auf das Kollisionsrisiko werde die Einhaltung von Mindestabständen empfohlen. Insoweit ergebe sich Folgendes (Tabelle 13): 25 - Im Hinblick auf den Kranich, die Saat- und Blessgans, den Sing- und Zwergschwan sowie den Kiebitz sei keine Unterschreitung des Mindestabstandes erkennbar. 26 - Im Hinblick auf den Goldregenpfeifer wird auf die einschlägige Empfehlung hingewiesen, wonach ein Abstand von 1.000 m zu Gebieten eingehalten werden soll, in denen regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasten. In der Vergangenheit (2004/2005) seien in der nur 650 m entfernten Speetze-Niederung regelmäßig Nachweise von Truppstärken von mehr als 200 erfolgt. Dies spreche dafür, dass vor der Errichtung der Bestandsanlagen die Speetze-Aue regelmäßig auch von größeren Truppstärken zur Rast genutzt worden sei. Nach Errichtung der Bestandsanlagen lägen keine Beobachtungen mehr vor, die für eine regelmäßige Rast in diesem Bereich sprächen. Wegen des Fehlens langjähriger Erfassungsreihen könne nicht abschließend abgeleitet werden, dass die Art dort noch in relevanten Beständen raste. Für die drei südlichen Bestandsanlagen und die geplante Anlage Rä2 könne daher nicht mit letztlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu einer Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes komme (S. 35). 27 - Die empfohlenen Mindestabstände zu Europäischen Vogelschutzgebieten, nationalen Schutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck, Ramsar-Gebieten, Gastvogellebensräumen internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung, Gastvogellebensräumen regionaler und lokaler Bedeutung, Gewässer oder Gewässerkomplexe >10 ha, traditionellen Überwinterungsgebieten von Greifvögeln und Eulen mit hohen Individuendichten und Gewässer mit Konzentrationen von regelmäßig >1.000 Wasservögeln (ohne Gänse) würden eingehalten. In einen Zugkonzentrationskorridor werde nicht eingegriffen. Nicht ausgeschlossen sei, dass die drei südlichen Bestandsanlagen und die geplante Anlage Rä2 den empfohlenen Mindestabstand von 1.000 m zur Hochwassergrenze eines Gewässers 1. Ordnung mit Zugleitlinienfunktion unterschreiten. Bei der ca. 700 m entfernten Speetze könnte es sich für den Goldregenpfeifer um ein solches Gewässer mit Zugkorridorfunktion handeln. Dies könne jedoch derzeit nicht abschließend abgeleitet werden (Seite 38). 28 Als Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung bzw. Schädigung von Niststätten sowie Gelegen und Jungtieren von Bodenbrütern bzw. zur Vermeidung baubedingter Vergrämung bei den im Umfeld brütenden Revierpaaren wird vorgeschlagen, die Baumaßnahmen außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September durchzuführen (V01, S. 41). Das Tötungsrisiko für Wiesenweihen lasse sich durch Abschaltung der Anlagen während der Balz deutlich reduzieren. Soweit innerhalb des 1.000-m-Umfelds der Anlagen Aktivitäten zur Brutplatzwahl festgestellt würden, sei in den betreffenden Jahren eine Änderung des Betriebsregimes der Windenergieanlagen die einzige effektive Möglichkeit, Tötungen zu vermeiden. Die geplanten Windenergieanlagen sollten daher während der Balzphase jeweils von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abgeschaltet werden (V02, S. 41). Zur Absicherung eines ausreichenden Angebots an als Rastflächen für den Goldregenpfeifer geeigneten Grünlandflächen könne im Bereich der Niederungen von Speetze und Aller präventiv Ackerland in Grünland umgewandelt werden (V03, S. 41). 29 In der abschließenden artenschutzrechtlichen Würdigung kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, ein Verstoß gegen das Tötungsverbot sei nicht zu erwarten. Eine Tötung oder Verletzung von Gelegen oder Jungtieren bei bodenbrütenden Arten werde durch die jahreszeitliche Steuerung der Baumaßnahmen gemäß V01 vermieden. Bei Abschaltung der Anlagen in Brutjahren gemäß V02 bestehe auch für die Wiesenweihe innerhalb der Balzphase kein Kollisionsrisiko mehr. Bei allen anderen Spezies ergebe sich kein betriebsbedingtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos. Es sei auch kein Verstoß gegen das Verbot der erheblichen Störung zu erwarten. Der anlage- und betriebsbedingte Verlust von Lebensräumen stelle bei den Brutvögeln keine solche Störung dar. Auch die von dem Vorhaben ausgehende Barrierewirkung sei aufgrund der vorhandenen Vorbelastung nicht erheblich. Bei Rastvögeln und Durchzüglern sei das Störungsverbot nicht einschlägig, da diese keine lokale Population i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bildeten. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schädigung von Niststätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei bei Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V01 nicht zu erwarten (S. 42 – 43). 30 Die Klägerin hat vorgetragen, dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Die Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet Drömling sei wegen des Abstandes zu dem Windpark von ca. 2 km gegeben. Die Forderung nach einer 3-jährigen Kartierung sei willkürlich. Im Übrigen hat sie auf die vorgelegten avifaunistischen Gutachten des Büros M. Bezug genommen. Diese belegten, dass die beantragten Windenergieanlagen an den vorgesehenen Standorten genehmigungsfähig seien, wenn auch nur mit gewissen Einschränkungen. 31 Die Klägerin hat beantragt, 32 den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-70 E-4 auf den Flurstücken 76/44 der Flur A der Gemarkung B., 17/1 der Flur B der Gemarkung R., 2/2 der Flur A der Gemarkung R., 199/31, 205/27, 299/27, 149/23, 223/68, alle der Flur B der Gemarkung L., gemäß ihrem Antrag vom 17.01.2007 zu erteilen. 33 Der Beklagte hat beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Er hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid verteidigt und ergänzend ausgeführt, die vorliegenden avifaunistischen Fachgutachten seien nicht ausreichend, um die Verträglichkeit der beantragen Windenergieanlagen mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling sicher zu belegen. Die Untersuchungen zu den Zug- und Rastvögeln aus den Jahren 2004/2005 und 2006/2007 litten an methodischen Mängeln. Erforderlich zur Erfassung des Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehens sei eine wöchentliche Untersuchung von Mitte Juli bis Mitte Mai des Folgejahres. Hierzu hätten 44 Untersuchungstermine stattfinden müssen. In der Studie 2004/2005 sei das Zug- und Rastgeschehen aber nur an 30 Tagen, in der Studie 2006/2007 nur an 25 Tagen untersucht worden. In den vorliegenden Gutachten fehlten auch Aussagen dazu, wie sich der Rast- und Nahrungsflächenentzug und die Barrierewirkung auf den Rast- und Zugvogelbestand des Vogelschutzgebietes auswirkten. Durch die Beeinträchtigung der Verbindung zwischen angestammten Schlaf- und Nahrungsflächen infolge des Barriereeffekts und die Kollisionsgefahr könne der Kranichzug erheblich gestört werden. Großräumiges Ausweichen und Zugumkehr könnten die Folge sein. Hierdurch könnten traditionelle Rast- bzw. Schlafplätze aufgegeben werden. Berücksichtige man neben dem bestehenden Windpark R. und der geplanten Erweiterung auch den Windpark bei W. einschließlich der Meidungsabstände von bis zu 1.000 m, so ergebe sich am Südrand des Vogelschutzgebietes eine Barrierewirkung für von Südwest auf dem Frühjahrszug durchziehende Kraniche auf ca. 7 km Breite. Dies entspreche einem Störungsbereich von 26,9 % auf der Gesamtlänge der Südgrenze des Vogelschutzgebietes (26 km von NW nach SO). Darüber hinaus befinde sich im westlich angrenzenden Niedersachsen ebenfalls ein Windpark in 8 km Entfernung zur Südgrenze des Vogelschutzgebietes Drömling. Dieser Störungsbereich (ca. 4 km breit) für durchziehende Kraniche und Gänse könne möglicherweise zu einer Verstärkung der Barrierewirkung der beiden genannten Windparks beitragen. Unter Berücksichtigung der genannten Stör- und Barrierewirkungen der Windenergieanlagen gegenüber ziehenden Kranichen sei eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling nicht gegeben. Dem Vorhaben stünden aber auch artenschutzrechtliche Versagungsgründe entgegen. Im Untersuchungsraum des Windparks seien 7 – 9 Revierpaare der Wiesenweihe bekannt. Diese unterlägen einer erhöhten Schlaggefährdung durch Windenergieanlagen. Bei der Untersuchung im Jahr 2006 sei ein Wiesenweihenbrutplatz nur 400 m vom Standort der Windenergieanlage EC Rä1 entfernt ausgemacht worden. In den Jahren 2008 – 2010 seien in einem Umkreis von 1.000 m um die Anlagen insgesamt 4 Wiesenweihenbrutplätze beobachtet worden (2 Brutplätze in 2008 und je 1 Brutplatz in 2009 und 2010). Im Jahr 2011 hätten zwei Wiesenweihenpaare die Brut im Nahbereich der bestehenden Windenergieanlagen begonnen. Auch im Jahr 2013 seien im südöstlichen Bereich des Windparks zwei Brutplätze der Wiesenweihe festgestellt worden. Zu Brutplätzen der Wiesenweihe sei ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten. Die Erweiterung des Windparks L.-R. könne daher auf Grund der neuesten Erkenntnisse zum erhöhten Schlagrisiko der Wiesenweihe an Windenergieanlagen sowie infolge des Nachweises mehrerer Wiesenweihenbruten im Tabubereich nicht zugelassen werden. Der Zulässigkeit des Vorhabens stünden auch die Schutzabstände zu den Brut- und Nahrungsgebieten des Weißstorchs entgegen. Für mehrere Weißstorchbrutpaare aus der Umgebung des Windparks könne die Windpark-Erweiterung eine Barriere zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat darstellen, auch wenn sich die Windenergieanlagen außerhalb der Tabuzone von 1.000 m um den jeweiligen Horst befänden. Bezüglich des Weißstorches sei innerhalb eines Prüfbereichs von 6 km um die Windenergieanlagen zu prüfen, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden seien. Diese seien einschließlich der Flugwege dorthin von Windenergieanlagen freizuhalten. Innerhalb des Prüfbereichs von 6.000 m befänden sich 6 besetzte Horste des Weißstorchs. Zwei Windenergieanlagen-Standorte am Südrand des Windparks (EC Rä2 und EC Lo6) seien auch zum Schutz traditioneller Rastplätze des Goldregenpfeifers unzulässig. Die Speetzeniederung südlich des Windparks sei ein Rastplatz des Goldregenpfeifers. Trupps durchziehender Goldregenpfeifer erreichten regelmäßig eine Kopfstärke von mehr als 200 Tieren. Zu Rastgebieten, in denen regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasteten, sei ein Schutzradius von 1.000 m einzuhalten. Zudem sei in den Jahren 2012 und 2013 im Umkreis von 1.000 m um sechs der geplanten Windkraftanlagen ein Rotmilanhorst festgestellt worden. 36 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. 37 Mit Urteil vom 22.08.2013 – 2 A 184/11 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vogelschutzgebietes Drömling entgegen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Vorhaben zu nachteiligen Auswirkungen auf das Zug- und Rastgeschehen im Drömling und zu einer Entwertung dieses Gebietes als Rast- und Überwinterungsgebiet für die nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie für den Goldregepfeifer und den Kranich führe. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigung beurteile sich nach der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – VRL). Da das Vogelschutzgebiet Drömling bislang noch nicht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VRL zum Schutzgebiet erklärt worden sei, unterliege es als "faktisches" Vogelschutzgebiet dem Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 VRL. Das Vorhaben der Klägerin sei mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes liege. Erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen könnten auch von außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Vorhaben ausgehen, soweit sie innerhalb des Vogelschutzgebietes wirkten. Die Behörde dürfe ein Vorhaben nur dann zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt habe, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke. Die Verträglichkeit der streitbefangenen Windenergieanlagen mit dem Schutzzweck des Vogelschutzgebietes Drömling sei nicht nachgewiesen. Es lasse sich anhand der von der Klägerin vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass deren Errichtung und Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen dieses Vogelschutzgebietes führe, da diese aufgrund einer unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgt sei. Die von der Klägerin bislang vorgelegten Kartierungen zum Zug- und Rastverhalten der Gastvögel böten keine taugliche Grundlage, um etwaige Beeinträchtigungen als ausgeschlossen zu bewerten. Konkrete Anforderungen an die avifaunistischen Untersuchungen zum Zweck der Bestandserhebung und Bewertung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ergäben sich aus den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) und aus den Hinweisen des Niedersächsischen Landkreistages zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (NLT-Papier). Diese seien zwar für das Gericht nicht bindend, enthielten aber eine Zusammenfassung der in Fachkreisen zu der Problematik gewonnenen aktuellen Erkenntnisse, so dass aus ihnen – naturschutzfachlich vertretbar – die maßgeblichen Anforderungen für die avifaunistische Bestandserhebung und Bewertung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen abgeleitet werden könnten. Diese Anforderungen, deren Anwendung im vorliegenden Fall geboten und sachgerecht sei, würden durch die von der Klägerin beigebrachten Kartierungen und Untersuchungen nicht erfüllt. Es sei notwendig, das Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsverhalten der geschützten nordischen Gänsearten Bläss-, Saat- und Graugans sowie des Goldregenpfeifers und des Kranichs im Vorhabengebiet und dessen näherer Umgebung zu erfassen. Der Drömling habe als Rast- und Überwinterungsgebiet für diese Vogelarten eine große Bedeutung. Zudem seien das Vorhabengebiet und dessen nähere Umgebung jedenfalls bis zur Errichtung der ersten 9 Windenergieanlagen ein bedeutendes Nahrungshabitat für die im Vogelschutzgebiet rastenden Kraniche und nordischen Gänse gewesen. Hinzu trete die besondere Lage des Vorhabengebietes zwischen dem im Norden gelegenen Drömling und der Speetze-Aue im Süden. Vor diesem Hintergrund bestehe hinreichender Anlass, das Rast- und Gastvogelgeschehen sowie den Vogelzug systematisch entsprechend der genannten Anforderungen zu erfassen. Nur dann lasse sich mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass das geplante Vorhaben zu einer beachtlichen Verlagerung der Rastgebiete und einer Beeinträchtigung bestehender Zugkorridore im Sinne einer Barrierewirkung führe. Eine solche systematische Erfassung liege nicht vor. Die im NLT-Papier festgelegten Anforderungen würden durch die von der Klägerin beigebrachten Kartierungen und Untersuchungen aus den Jahren 2004/2005, 2006/2007 und 2011/2012 nicht erfüllt. Erforderlich sei eine wöchentliche Gastvogelerfassung auf der gesamten Fläche des Untersuchungsraumes von der ersten Juli-Woche bis zur letzten April-Woche des Folgejahres. Die bisherigen Begehungen seien jedoch nicht wöchentlich, sondern in einem Abstand von 9 – 11 Tagen erfolgt. Infolge des gewählten größeren Abstandes zwischen den einzelnen Untersuchungsterminen sei nicht ausgeschlossen, dass auch größere Durchzugswellen von Rast- und Gastvögeln nicht erfasst worden seien. Unzureichend sei auch der gewählte Untersuchungsraum. Bei Vogelarten mit größeren Raumansprüchen – wie z.B. dem Kranich – beschränke sich dieser nicht auf einen Radius von 2.000 m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche. Vielmehr seien auch Interaktionsräume dieser Vogelarten (u.a. Wander- und Zugkorridore) zu berücksichtigen, die über diesen Mindestabstand hinausgehen könnten. Bei Rotmilanen und Kranichen sei ein Meideverhalten bis zu einer Distanz von 3.000 m erkennbar. Daher sei insbesondere bei Kranichen ein Untersuchungsraum von mindestens 3.000 m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche geboten, um das Zuggeschehen sachgerecht erfassen und die hierauf bezogenen anlagenbedingten Störungen hinreichend bewerten zu können. Eine anlagenbedingte Verlagerung bzw. Zerstörung von Rastflächen und Zugkorridoren der geschützten Vogelarten könne auch deshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, weil es hierfür mehrjähriger, systematischer und ausreichend dokumentierter Erfassungen bedürfe, die hier nicht vorlägen. Im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben fehle es an einer mehrjährigen sorgfältig dokumentierten Erfassungsreihe, da die Feststellungen aus den Erfassungen 2006/2007 nicht konkret verortet seien und damit für den Zeitraum nach Errichtung der ersten 9 Windenergieanlagen im Jahr 2006 nur die Feststellungen aus den Erfassungen 2011/2012 vorlägen, denn nur bei diesen sei die Anzahl der rastenden Vögel und die räumliche Verteilung der rastenden Vogeltrupps kartiert worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in einem im REP MD ausgewiesenen Eignungsgebiet errichtet werden sollten, denn dies bedeute nicht, dass die entsprechenden Vorhaben dort ohne weitere Prüfung zugelassen werden müssten. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob im Hinblick auf den Rotmilan und die Wiesenweihe wegen des bestehenden Kollisionsrisikos ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot vorliege. 38 Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor, vorliegend sei nicht die VRL, sondern Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG anwendbar. Es liege eine Erklärung zum Schutzgebiet i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VRL vor, die gemäß Art. 7 FFH-RL zu einem Wechsel des Schutzregimes geführt habe. Etwa zwei Drittel der Fläche des Vogelschutzgebietes Drömling liege in einem Naturschutzgebiet. Der Rest sei als Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturpark ausreichend geschützt. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG würden eingehalten. Da das Gebiet des Drömlings in einer Entfernung von ca. 2.000 m zu den geplanten Anlagen liege, sei der Untersuchungsraum ausreichend groß bemessen. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes "Speetze und Krummbek im Ohre-Aller-Hügelland" erfolge nicht. Auch eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling durch die geplante Verdichtung der Anlagen sei ausgeschlossen. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens werde durch das M-Gutachten vom 13.08.2013 belegt. Das Verwaltungsgericht habe einen falschen Maßstab angelegt. Ein Ausschluss von Beeinträchtigungen sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Das sei hier nicht der Fall. Eine Verriegelungs- oder Barrierewirkung sei wegen der Entfernung von ca. 2.000 m zum Schutzgebiet nur geringfügig. Es sei unklar, ob ein etwaiger Rückgang der in der Speetzeniederung rastenden Vögel, insbesondere der Goldregenpfeifer, auf den Betrieb der Windenergieanlagen zurückzuführen sei. Ursache hierfür könne auch eine Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzung der umliegenden Flächen sein. Schließlich folge die Verträglichkeit ihres Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes auch aus der Lage in einem in der Regionalplanung abgewogenen Eignungsgebiet. Dem Vorhaben stünden auch keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegen. Insbesondere bestehe für den Rotmilan kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Rotmilane würden überschätzt. In den letzten Jahren habe die Zahl der an Windenergieanlagen getöteten Rotmilane deutlich abgenommen und dessen Bestand stark zugenommen, obwohl sich gleichzeitig die Zahl der Windenergieanlagen stetig erhöht habe. Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Rotmilanhorsten hätten keinen nennenswerten Einfluss auf das Tötungsrisiko. Die Klägerin verweist insoweit auf die Studie "Windenergie und Rotmilan: Ein Scheinproblem" der KohleNusbaumer SA, Lausanne, vom 15.01.2016. Im Hinblick auf die Wiesenweihe lägen keine belastbaren Untersuchungen für ein erhöhtes Kollisionsrisiko an Windenergieanlagen vor. Zudem kämen Nebenbestimmungen, wie etwa eine Abschaltauflage, zur Verminderung des Kollisionsrisikos in Betracht. 39 Die Klägerin beantragt, 40 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22.08.2013 – 2 A 184/11 MD – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 25.07.2011 zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-70 E-4 (Nennleistung: 2,3 MW, Nabenhöhe: 98,2 m, Rotordurchmesser: 71 m, Gesamthöhe: 133,7 m) auf den Flurstücken 76/44 der Flur A der Gemarkung B., 17/1 der Flur B der Gemarkung R., 2/2 der Flur A der Gemarkung R. sowie 199/31, 205/27, 299/27, 149/23, 223/68, alle der Flur B der Gemarkung L., gemäß ihrem Antrag vom 17.01.2007 zu erteilen. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Berufung zurückzuweisen. 43 Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Anwendbarkeit der VRL ausgegangen. Das Vogelschutzgebiet Drömling befinde sich nur zum Teil innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Naturschutzgebietes "Ohre-Drömling". Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Flächen fehle es an einer den Anforderungen der VRL entsprechenden Schutzgebietsausweisung. Die schon im Jahr 1990 erfolgte Ausweisung des Drömling als Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturpark erfülle die Mindestanforderungen an eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 VRL bzw. Art. 7 FFH-RL nicht. Selbst wenn das Vorhaben nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG zu beurteilen sein sollte, würde dies nicht zu seiner Zulässigkeit führen. Das Vorhabengebiet und seine nähere Umgebung sei ein bedeutendes Nahrungshabitat für Kraniche und nordische Gänse, welche im Vogelschutzgebiet Schlafplätze nutzten. Nach den Erhebungen des Büros M in der Zugperiode 2011/2012 bestünden diese bedeutsamen Rastplätze für den Kranich und den Goldregenpfeifer im Bereich des geplanten Windparks und in dessen Nähe nicht mehr bzw. nur noch in seinem sehr reduzierten Umfang. Diese Rastplatzaufgabe bzw. -zerstörung sei Folge der im Jahr 2006 zugelassenen 9 Windenergieanlagen. Die Errichtung dieser Windenergieanlagen sei somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling, denn wegen der Barrierewirkung von Windenergieanlagen für den Kranich und den Goldregenpfeifer könne eine Beeinträchtigung der bisherigen Flugkorridore dieser Arten von und zum Vogelschutzgebiet nicht ausgeschlossen werden. Traditionelle Rastplätze wie der Vorhabenstandort aber auch die Schlafplätze im nördlich der Windenergieanlagen gelegenen Vogelschutzgebiet Drömling könnten so entwertet und dauerhaft aufgegeben werden. Auch führe ein Ausweichen der Kraniche auf weiter von den Schlafplätzen im Vogelschutzgebiet entfernte Nahrungsflächen zu einem erhöhten Energiebedarf der Tiere bzw. zu einem erhöhten Energieverbrauch. Dies gehe auf Kosten der Fitness der Tiere und könne ihre Überlebenswahrscheinlichkeit auf dem Zug verringern. All dies könne zu einem geringeren Nutzen des Vogelschutzgebietes als Rastgebiet für Kraniche und Goldregenpfeifer führen und negative Auswirkungen auf die Funktion des Gebietes bewirken. Der Errichtung der 8 Windenergieanlagen stünden aber auch artenschutzrechtliche Versagungstatbestände entgegen. Im Nahbereich der Anlagen sei es auch im Jahr 2013 wieder zu Wiesenweihenbruten gekommen. Bei Zugrundelegung eines Abstandes von 1.000 m zu Wiesenweihenbrutplätzen seien die 6 südlichen der insgesamt 8 beantragten Windenergieanlagen unzulässig. Zudem sei in den Jahren 2012 und 2013 in einem Feldgehölz im Nordwesten des geplanten Windparks jeweils eine Rotmilanbrut erfasst worden. Auch in den Jahren 2014 und 2015 sei nach Auskunft der Naturparkverwaltung Drömling dort jeweils ein Brutpaar beobachtet worden, 2015 mit einer erfolgreichen Brut. Allerdings sei bei einer weiteren Begehung kurz vor der mündlichen Verhandlung festgestellt worden, dass das Nest inzwischen durch Sturm zerstört worden sei. Zur Veranschaulichung der Lages des Rotmilanhorstes und der Abstände der geplanten 8 Windenergieanlagen zu diesem Horst hat der Beklagte einen aktuellen Lageplan überreicht. Auch der Mindestabstand zu Kranich-Schlafplätzen nach dem 1-%-Kriterium von 3.000 m werde durch die beantragten Windenergieanlagen nicht eingehalten. Durch den Betrieb der 8 Windenergieanlagen komme es zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan und die Wiesenweihe. Auch bei Wiesenweihenbruten in einem Abstand von bis zu 1.000 m zu einer Windenergieanlage bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Dies könne durch Abschalten der Anlagen nicht hinreichend minimiert werden. Ein Abschalten der Anlagen müsste bei Ankunft der Tiere im Revier, während der Balz, bei der Futterübergabe in der Luft und während der ersten Flugversuche der Jungtiere erfolgen. Dies sei in der Praxis nicht umsetzbar. Letztlich wäre ein Abschalten während der gesamten Zeit der Anwesenheit der Tiere im Gebiet erforderlich, also während ca. 5 – 6 Monaten im Frühjahr – Spätsommer. 44 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 46 Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 47 Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung gerichtete Klage ist abzuweisen, da sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif feststellen lässt, dass die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung hat. Es ist insbesondere nicht hinreichend geklärt, ob das Vorhaben der Klägerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes in Gestalt des Vogelschutzes führt (dazu I.). Da sich andererseits ein Genehmigungsanspruch der Klägerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht verneinen lässt, unterliegt die Klage nicht insgesamt der Abweisung. Die Beklagte ist vielmehr unter Heranziehung der zum "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (dazu II.). 48 I. Es kann nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif festgestellt werden, dass die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Ein Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liegt auch dann vor, wenn dem Vorhaben das Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (dazu 1.) oder Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu 2.) entgegenstehen. 49 1. Das Vorhaben steht in Einklang mit dem Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – VRL). 50 a) Die VRL ist hier anwendbar. Für Vogelschutzgebiete, die noch nicht nach § 32 Abs. 2 BNatSchG zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Art. 7 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-RL) erklärt worden sind (sog. "faktische" Vogelschutzgebiete), beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Regime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – BVerwG 4 C 2.03 –, juris RdNr. 24 ff.; Urt. v. 03.05.2013 – BVerwG 9 A 16.12 –, juris RdNr. 52). Eine Erklärung zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 VRL, die nach Art. 7 FFH-RL den Wechsel des Schutzregimes auslöst, muss eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung darstellen; deren rechtliche Gestalt wird durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Eine solche Erklärung des Vogelschutzgebietes Drömling zum besonderen Schutzgebiet im Sinne des Art. 7 FFH-RL liegt nicht vor. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ohre-Drömling" vom 20.06.2005 umfasst nur einen Teilbereich des Vogelschutzgebietes Drömling. Die bereits am 12.09.1990 erlassene Verordnung über den Naturpark "Drömling" dient nicht dem Vogelschutz. 51 b) Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzung dieses Artikels erheblich auswirken, in den Schutzgebieten zu vermeiden. Die Vorschrift begründet seinem Wortlaut nach zunächst unabhängig von der Zulassung einzelner Bauvorhaben eine Dauerpflicht der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden bzw. zu unterlassen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL erschöpft sich aber nicht in der Normierung einer Dauerpflicht. Er bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben im Einzelfall. Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktionen eines Zulassungstatbestandes, wie er voll ausgebildet in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG enthalten ist (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – BVerwG 4 C 2.03 –, a.a.O. RdNr. 40; Urt. v. 03.05.2013 – BVerwG 9 A 16.12 –, a.a.O.). Vorhaben dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen führen. Die Schwelle der Erheblichkeit ist dabei nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – BVerwG 4 C 2.03 –, a.a.O. RdNr. 42; Urt. v. 03.05.2013 – BVerwG 9 A 16.12 –, a.a.O.). Das Überleben der geschützten Vogelarten und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet müssen sichergestellt sein; außerdem ist für die geschützten Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten und ggf. wiederherzustellen (BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 – BVerwG 9 A 4.13 –, juris RdNr. 48). 52 aa) Auch Projekte, die außerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebietes realisiert werden sollen, können Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG bzw. – in "faktischen" Vogelschutzgebieten – nach Art. 4 Abs. 4 VRL geben. Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten – das "Gebiet als solches" – haben (vgl. Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157). Im Regelfall beeinträchtigen Windenergieanlagen, die außerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets errichtet werden sollen, Gebietsbestandteile, die für dessen Erhaltungsziele und Schutzzweck maßgebend sind, allerdings nicht mittels der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen kann aber ein Funktionsverlust des Schutzgebiets zu besorgen sein, etwa wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebiets mit sich bringen, oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass die Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris RdNr. 118 ff.; Urt. v. 03.08.2010 – 8 A 4062/04 –, juris RdNr. 117 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2013 – 11 K 2057/11 –, juris RdNr. 54). 53 bb) Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNatSchG ist eine Verträglichkeit bereits dann nicht gegeben, wenn das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen "kann". Der insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist jedoch nicht auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Das wäre schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Verbleibt nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. Bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten müssen nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Geboten ist vielmehr nur der Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen. Daraus folgt ferner, dass für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.08.2010 – 8 A 4062/04 –, a.a.O. RdNr. 128 ff.). Diese zu § 34 BNatSchG bzw. Art. 6 FFH-RL entwickelten Grundsätze gelten im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 VRL entsprechend. 54 cc) Gemessen daran stünde der Schutz des Europäischen Vogelschutzgebietes Drömling der Erteilung der Genehmigung der beantragen 8 Windenergieanlagen nur dann entgegen, wenn es durch sie zu einer "Gebietsbeeinträchtigung von außerhalb" in dem oben genannten Sinne kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Beurteilung dieser Frage bieten die einschlägigen Empfehlungen zu Schutzabständen eine Orientierungshilfe (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, a.a.O. RdNr. 135). Nach den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) für Windenergieanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015) (http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/lagvsw2015_abstand.pdf) sowie der Arbeitshilfe "Naturschutz und Windenergie – Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen" (Stand Oktober 2014) des Niedersächsischen Landkreistages (NLT-Papier) (http://www.nlt.de/pics/medien/1_1414133175/2014_10_01_Arbeitshilfe_Naturschutz_und_Windenergie__5__Auflage__Stand_Oktober_2014_Arbeitshilfe.pdf) beträgt der empfohlene Abstand von Windenergieanlagen zu Europäischen Vogelschutzgebieten 1.200 m bzw. das 10-fache der Anlagenhöhe. Bei einer Anlagenhöhe von 134 m ergibt sich danach ein einzuhaltender Mindestabstand von 1.340 m. Diese Empfehlung wird hier mit einem Abstand der nächstgelegenen Windenergieanlagen von ca. 1.800 m zum Vogelschutzgebiet Drömling eingehalten. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Entfernung von ca. 2.000 m eine Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebietes durch Windenergieanlagen regelmäßig auszuschließen (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, juris RdNr. 26). Dass die Windenergieanlagen gleichwohl ausnahmsweise geeignet sein könnten, den Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebiets Drömling erheblich zu beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. 55 (1) Eine Verriegelung des Gebietes bzw. eine Barrierewirkung, die dazu führen könnte, dass die zu schützenden Vögel vom Drömling geradezu abgeschnitten und so von der Benutzung des Gebietes ausgeschlossen sind, weil sie es nicht erreichen können, geht von dem Vorhaben nicht aus. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen in dem avifaunistischen Fachbeitrag des Büros für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung vom 12.04.2008. Hierin wird zu dem bereits genehmigten Windpark L. ausgeführt, dieser könne für sich allein keine negativen Auswirkungen auf die Avifauna im 2 km entfernten Vogelschutzgebiet Drömling haben. Dies gelte auch bei Betrachtung kumulierender Wirkungen. Um den Drömling herum seien 8 Windeignungsgebiete zu betrachten. Hierbei handele es sich um je 4 Standorte nördlich und südlich des Drömling. Diese seien so positioniert, dass in westlicher Richtung vom Drömling ein unbelasteter Zugkorridor von ca. 20 km und in nordöstlicher Richtung von ca. 10 km Breite verbleibe. In alle anderen Richtungen verbleibe zwischen den einzelnen Eignungsgebieten jeweils ein Abstand von mindestens ca. 6,5 km. Ausgehend von dem in der Regionalplanung angewendeten 5-km-Kriterium, das den erforderlichen Abstand von Windparks zueinander festlege, um dazwischen ausreichend Freiflächen und Zugkorridore zu erhalten, sei davon auszugehen, dass bei den Abständen der 8 zu betrachtenden Eignungsgebiete zueinander auch im Rahmen einer kumulierenden Wirkung keine Unverträglichkeit festzustellen sein werde. Bei einem Abstand von 5 km zwischen einzelnen Windparks sei auch in einem Kranich- und Gänsekorridor nicht von erheblichen Beeinträchtigungen für die Zuglinien auszugehen. Die Verdichtung des Windparks L. durch 8 weitere Windkraftanlagen habe keine darüber hinaus gehenden negativen Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet Drömling. 56 Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen in dem Gutachten von Dr. R. (A. GmbH) und Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S. vom 27.05.2008 zur Verträglichkeit der Erweiterung des Windparks L. mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes Drömling. Hierin wird ausgeführt, es wirke sich insoweit günstig aus, dass die Anlagen keinen ausgeprägten Querriegel zum Drömling bildeten. Eine Barrierewirkung, die eine ungehinderte Erreichbarkeit des Drömlings verhindere, sei durch den Windpark L. auch im Zusammenwirken mit den benachbarten Windparks W. und S. aus zwei Gründen nicht zu befürchten. Es habe bei den Untersuchungen keine Hinweise darauf gegeben, dass ein gebündelter Zug gerade über diese Standorte führe. Zudem sei durch die verbleibenden Korridore von über 7 km zwischen den Standorten ein ungestörter Zu- und Abflug gewährleistet. Die Standorte riefen somit keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für den Drömling bzw. dessen Erreichbarkeit für die wertgebenden Vogelarten hervor. 57 Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 17.02.2012 vorgetragenen Überlegungen. Der Beklagte meint, bei Berücksichtigung des bestehenden Windparks, der geplanten Erweiterung sowie des Windparks bei W. einschließlich der Meidungsabstände von bis zu 1.000 m ergebe sich am Südrand des Vogelschutzgebietes eine Barrierewirkung für von Südwest auf dem Frühjahrszug durchziehende Kraniche auf ca. 7 km Breite. Dies entspreche einem Störungsbereich von 26,9 % auf der Gesamtlänge der Südgrenze des Vogelschutzgebietes (26 km von NW nach SO). Darüber hinaus könne der Störungsbereich (ca. 4 km breit) eines im westlich angrenzenden Niedersachsen liegenden Windparks in 8 km Entfernung zur Südgrenze des Vogelschutzgebietes Drömling zu einer Verstärkung der Barrierewirkung der beiden genannten Windparks beitragen. Diese Überlegungen greifen nicht durch. Die genannten Windparks mögen eine Behinderung für die von Südwest nach Nordost fliegenden Zugvögel darstellen; eine Verriegelung des Vogelschutzgebietes bilden sie angesichts der immer noch sehr großen Abstände zwischen den Windparks nicht. 58 Darüber hinaus ist bei der Prüfung, ob das Vorhaben zu einer Verriegelung des Vogelschutzgebietes führt, die Vorbelastung durch den bereits genehmigten Windpark L. zu berücksichtigen. Zu bewerten ist hier nur die Verträglichkeit der Erweiterung des Windparks mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Vogelschutzgebietes Drömling. Hierzu wurde in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 auf den Seiten 19 – 22 überzeugend dargestellt, dass die Verstärkung der Barrierewirkung durch die zusätzlichen 8 Windkraftanlagen als unerheblich zu bewerten ist. Hiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass mit dem Vorhaben keine Gefahr einer "Verriegelung" des Vogelschutzgebietes verbunden ist. 59 (2) Die Erweiterung des Windparks L.-R. durch weitere 8 Windenergieanlagen führt auch nicht zu einer Barrierewirkung in dem Sinne, dass die in dem Vogelschutzgebiet rastenden bzw. schlafenden Vögel gehindert werden, zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln. Insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten von Dr. R. (A. GmbH) und Dipl.-Ing., Dipl.-Biol. S. vom 27.05.2008 verwiesen. Die Gutachter führen aus, aufgrund der Entfernung des geplanten Windparks zum Vogelschutzgebiet Drömling von ca. 2 km könnten Beeinträchtigungen von Brutvögeln in Form von Störungen oder Vertreibungen sicher ausgeschlossen werden. Auch für Rastvögel könne eine Beeinträchtigung der Funktion als Überwinterungsgebiet und als Schlafplatz ausgeschlossen werden. Fraglich sei allein eine mögliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes derjenigen wertgebenden Gastvogelarten, die zum Zweck der Nahrungsaufnahme das Vogelschutzgebiet verließen. Zu klären sei, ob durch das geplante Vorhaben Kraniche, Kiebitze, Goldregenpfeifer, Saatgänse und/oder Bläßgänse in einer Weise beeinträchtigt würden, dass der Lebensraum für diese Arten so klein bzw. dessen Erreichbarkeit so eingeschränkt werde, dass langfristig das Überleben der Population und damit der günstige Erhaltungszustand nicht mehr gewährleistet sei. Es sei zu beurteilen, ob mögliche Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes dazu führen können, dass dieses nur noch in geringerem Maße von den genannten Arten aufgesucht werde. Zwar könne es durch die geplanten Anlagen zu einer Barrierewirkung kommen, jedoch könnten die Vögel den Windpark mit geringen Kurskorrekturen umfliegen. Der Windpark unterbinde oder behindere den Zu- und Abflug von Arten zum Schutzgebiet nicht derart massiv, dass die Bestände im Schutzgebiet selbst darunter litten. Die Vögel könnten das Schutzgebiet weiter erreichen, auch wenn dabei im Bereich des Windparks ein geringer Umweg durch Ausweichbewegungen in Kauf genommen werden müsse. Es komme nicht zu einem Verlust oder einer Einschränkung des Lebensraums der geschützten Vogelarten. Auch werde der erforderliche Mindestabstand zu Brut- und Nahrungshabitaten eingehalten. Es komme zwar zu Beeinträchtigungen von Äsungsflächen insbesondere von Kranichen, deren Schlafplätze im Drömling lägen. Eine Gefährdung der Schlafplatzfunktion im Drömling sei damit jedoch nicht verbunden. Zudem könnten durch Kompensationsmaßnahmen in größerer Nähe zum Drömling attraktive Äsungsflächen für Kraniche zur Verfügung gestellt werden, die mit Sicherstellung eines ausreichenden Nahrungsangebotes den Kranichen die Notwendigkeit nähmen, in größerer Entfernung oder in der Nähe eines der geplanten Windparks Nahrung zu suchen. Insgesamt führe der Windpark nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Drömling. Es sei nicht damit zu rechnen, dass das Vogelschutzgebiet nach der Erweiterung des Windparks nur noch in geringerem Maße von den wertgebenden Arten aufgesucht werde. Auf der Grundlage dieser gut nachvollziehbaren Ausführungen ist der Senat der Überzeugung, dass eine von dem Vorhaben verursachte "Barrierewirkung" nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Drömling führt. 60 Es kommt hinzu, dass eine etwaige Barrierewirkung (der Erweiterung) des Windparks nur zwischen den im Norden liegenden Flächen des Vogelschutzgebietes und den südlich des Vorhabengebietes liegenden Nahrungs- oder Rastflächen, etwa in der Speetzeniederung besteht. Letztere befinden sich indessen nicht in einem Schutzgebiet. Die Windenergieanlagen führen vielmehr lediglich zu einer bloßen Erschwerung, das Schutzgebiet von den südlich des Vorhabengebietes liegenden Flächen (Speetzeniederung) aus zu erreichen, und umgekehrt. Diese Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet sind gering und lassen sich durch die Schaffung von Nahrungshabitaten nördlich des Vorhabengebietes weiter verringern. Zudem steht den die Anlagen im Windpark über- oder umfliegenden Vögeln genügend Ausweichraum beiderseits der geplanten Anlagen zur Verfügung. Der dadurch entstehende Umweg beträgt nur wenige 100 m. Dadurch entstehen nur geringe energetische Verluste bei den Tieren (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.03.2003 – 1 LB 3571/01 –, juris RdNr. 50). Zudem ist auch insoweit bei der Bewertung einer Verstärkung der Barrierewirkung durch die geplanten 8 zusätzlichen Windenergieanlagen die Vorbelastung durch den bereits genehmigten Windpark L. zu berücksichtigen. Insoweit wurde in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 auf den Seiten 19 – 22 überzeugend ausgeführt, dass die Verstärkung der Barrierewirkung durch das Vorhaben nur geringfügig ist. Dies gilt insbesondere für die vom Beklagten angeführte Barrierewirkung für den Weißstorch. Nach Auffassung des Beklagten könnten die Weißstörche aus B., R. und E. durch die Windenergieanlagen von ihren Nahrungsflügen nach Süden abgehalten werden (Barrierewirkung). Gleiches gelte für die Weißstörche aus Lockstedt, Everingen und Seggerde südlich des Windparks auf Nahrungsflügen nach Norden in die Niederungsgebiete des Drömling. In dem M-Gutachten vom 13.08.2013 wird jedoch anschaulich gezeigt, dass die Verstärkung der bereits vorhandenen Barrierewirkung keinen erheblichen Effekt auf die Nahrungsfüge der Weißstörche haben wird. 61 (3) Auch mit der Gefahr, dass bestimmte Vogelarten, die sich aus dem Schutzgebiet – etwa zur Nahrungssuche – wegbewegen, in einem weiteren Umkreis dem Risiko einer Kollision mit den Windenergieanlagen ausgesetzt sind, lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Gebiets selbst nicht begründen. Zwar sind auch die Tierarten, die vom Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des Gebiets erfasst werden, „Bestandteile“ des Gebiets. Sie transportieren aber nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 – 2 M 154/12 –, a.a.O. unter Hinweis auf Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157). 62 2. Ob die Errichtung und der Betrieb der geplanten 8 Windenergieanlagen gegen § 35 BauGB verstößt, weil wegen einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Vogelarten Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, lässt sich aus derzeitiger Sicht nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht feststellen. Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, wenn das Vorhaben gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verstößt. Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zugleich Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie naturschutzbezogen sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Für eine nachvollziehende Abwägung ist kein Raum (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 C 1.12 –, juris RdNr. 6). 63 Es kann derzeit nicht sicher festgestellt werden, ob der Erteilung der beantragten Genehmigung das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören gemäß § 7 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG i.V.m. Anhang A der Artenschutzverordnung (Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenorten durch Überwachung des Handels ) der Rotmilan, die Wiesenweihe und der Kranich. Der Goldregenpfeifer ist nach § 7 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG als europäische Vogelart im Sinne des § 7 Nr. 12 BNatSchG i.V.m. Art. 1 VRL ebenfalls eine besonders geschützte Art. 64 Der Tötungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine "deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – BVerwG 9 A 14.07 –, juris RdNr. 91; Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, juris RdNr. 59; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, juris RdNr. 46). 65 Da zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe sowie rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, a.a.O. RdNr. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – BVerwG 7 C 40.11 –, juris RdNr. 14; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, a.a.O. RdNr. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 C 1.12 –, juris RdNr. 14). Gerade die Bewertung, wann ein bestehendes Tötungs- oder Verletzungsrisiko "signifikant" erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne "beweisen", sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, a.a.O. RdNr. 65; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, a.a.O. RdNr. 46). 66 a) Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann derzeit nicht hinreichend sicher abgeleitet werden, ob für die Vogelart Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin ausgegangen werden kann. 67 aa) Zunächst ist ungewiss, ob der in den vom Beklagten vorgelegten Lageplänen eingezeichnete Rotmilanhorst überhaupt noch existiert. Zweifel ergeben sich insoweit aus den Angaben des Herrn Sender von der Naturparkverwaltung Drömling in der mündlichen Verhandlung, er habe bei einer Begehung kurz vor dem Termin festgestellt, dass der Horst durch Sturm zerstört worden sei. Erst im Frühjahr könne festgestellt werden, ob sich an dieser Stelle erneut ein Rotmilan zur Brut niederlasse. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für erforderlich, zu Beginn der diesjährigen Brutperiode erneut zu prüfen, ob der in den Lageplänen eingezeichnete Rotmilanhorst überhaupt noch genutzt wird. Darüber hinaus ist festzustellen, ob im Umfeld der Windenergieanlagen aktuell weitere Rotmilanhorste vorhanden sind, die einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin entgegenstehen können. Schließlich ist zu beurteilen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Rotmilan auch in Zukunft an Standorten, an denen er in den Vorjahren einen Horst errichtet hat, erneut brüten wird. Diese Beurteilung, die auch für die Frage nach der generellen Sinnhaftigkeit von (langfristig) einzuhaltenden Abständen zu einem zu einem bestimmten Zeitpunkt entdeckten Rotmilanhorst von Bedeutung ist, hat der Beklagte vorzunehmen, da diesem – und nicht dem erkennenden Gericht – u.a. bei der Bestandserfassung von Arten eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist. 68 bb) Darüber hinaus ist – erneut – grundsätzlich zu prüfen, ob bei Unterschreitung eines bestimmten Abstandes eines Rotmilanhorstes zu einer Windenergieanlage von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan ausgegangen werden kann. Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 – 2 L 6/09 –, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – BVerwG 7 C 40.11 –, a.a.O. RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 – 2 L 124/09 –, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 C 1.12 –, a.a.O. RdNr. 11). Diese – oder eine ähnliche – Einschätzung wird auch durch neuere Untersuchungen gestützt. Insbesondere in der Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge", Schlussbericht für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Juni 2013) von Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg (https://www.nabu.de/downloads/Endbericht-Greifvogelprojekt.pdf) wird auf der Grundlage umfangreicher Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass sich durch einen ausreichend hohen Abstand zwischen Windkraftanlagen und Rotmilanhorst das Kollisionsrisiko vermindern lasse, wobei die Wahrscheinlichkeit für Rotmilane, mit den Rotoren der Windkraftanlagen zu kollidieren, umso geringer sei, je größer der Abstand zwischen Windkraftanlage und Rotmilanhorst sei. Ab einem Abstand von 1.250 m lasse sich das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, Greifvögel und Windkraftanlagen, a.a.O., S. 93, S. 311 f., S. 332 f.). Darüber hinaus liegen nach Informationen der Süddeutschen Zeitung (vgl. SZ vom 05./06.01.2016, S. 3) erste Ergebnisse einer neuen, im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten Studie der BioConsult SH GmbH & Co. KG "PROGRESS – Ermittlung der Kollisionsraten von Greifvögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen" (http://www.vernetzung-forschung-ee-naturschutz.de/forschungsprojekte?pid=54) vor, die offenbar ebenfalls erhebliche Risiken für Greifvögel, insbesondere den Rotmilan, durch Windkraftanlagen sieht. Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Studie mit dem Titel "Windenergie und Rotmilan: Ein Scheinproblem" der KohleNusbaumer SA, Lausanne, vom 15.01.2016 (https://www.yumpu.com/de/document/view/54987473/rotmilan-und-windenergie-ein-scheinproblem) vorgelegt, in der u.a. die Auffassung vertreten wird, Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Rotmilanhorsten hätten weder einen nennenswerten Einfluss auf die Bestände noch seien sie wegen der hohen Fluktuation von Brutplätzen sinnvoll. Bei dieser Sachlage bedarf es der erneuten – naturschutzfachlichen – Prüfung der Frage, ob die grundsätzliche Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Rotmilan bei einem Abstand des Rotmilanhorstes zu einer Windenergieanlagen von weniger als 1.000 m noch gerechtfertigt ist. Diese Prüfung hat der Beklagte vorzunehmen, da diesem bei der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde für die Risikobewertung kein Raum mehr ist, wenn sich ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Die Behörde muss im Genehmigungsverfahren stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft – gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen – ermitteln und berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – BVerwG 7 C 40.11 –, a.a.O. RdNr. 19). Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu prüfen, ob – insbesondere bei Berücksichtigung der oben genannten Studie vom 15.01.2016 – noch von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan ab einem bestimmten Abstand seines Horstes zu einer Windenergieanlagen ausgegangen werden kann. 69 cc) Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu prüfen, ob auch dann noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan durch die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windenergieanlagen in der Nähe eines Rotmilanhorstes angenommen werden kann, wenn im näheren Umfeld der Standorte für die neu zu errichtenden Windenergieanlagen bereits mehrere Windenergieanlagen vorhanden sind. Im vorliegenden Fall sind im Windpark L.-R. bereits 9 Windenergieanlagen seit mehreren Jahren in Betrieb. Die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen sind auf Standorten in der Nähe bzw. zwischen den bereits genehmigten und errichteten Anlagen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die – naturschutzfachliche – Frage, ob bereits durch die Anlagen des Bestandwindparks ein Risiko für Kollisionen für im Umfeld brütende Rotmilane besteht und inwieweit durch die geplante Erweiterung der Windenergienutzung eine spürbare Erhöhung des Tötungsrisikos gegenüber dem Bestand erfolgt (vgl. dazu – im Hinblick auf die Wiesenweihe – bereits das M-Gutachten vom 13.08.2013, S. 29). Diese Prüfung hat der Beklagte vorzunehmen, da diesem im Hinblick auf die Bewertung der Risiken eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist. 70 dd) Zu prüfen ist weiterhin, ab welchem Abstand eine hinreichende Vermeidung des Kollisionsrisikos angenommen werden kann. Während die bisherigen Abstandsempfehlungen – wiedergegeben im M-Gutachten vom 13.08.2013 auf Seite 13 – einen Mindestabstand von 1.000 m zwischen einem Rotmilanhorst und einer zu errichtenden Windenergieanlagen forderten, halten die neueren Arbeitshilfen, insbesondere die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Stand April 2015) und das NLT-Papier, einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen von Rotmilanen von 1.500 m für erforderlich. Eine dritte Abstandsempfehlung ließe sich aus der Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen" ableiten, in der im Rahmen der Empfehlungen für die Praxis ausgeführt wird, das Kollisionsrisiko lasse sich mit einem Abstand von 1.250 m deutlich reduzieren (vgl. Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 332 f.). Auch diese Frage ist zunächst vom Beklagten – wegen der ihm bei der Bewertung der Risiken zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative – zu klären. 71 ee) Der Beklagte hat ferner festzustellen, welche Abstände die Standorte der geplanten Windenergieanlagen zu dem festgestellten Rotmilanhorst tatsächlich aufweisen. Die bisherigen Angaben hierzu sind widersprüchlich. Während der Beklagte noch in seinem Schriftsatz vom 13.01.2016 erklärt hat, alle 8 Windenergieanlagen lägen in einer Entfernung von weniger als 1.500 m zu dem in den Jahren 2012 – 2015 besetzten Rotmilanhorst, geht aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Lageplan hervor, dass offenbar nur 7 der 8 Standorte der beantragten Windenergieanlagen eine Entfernung von weniger als 1.500 m zu dem eingezeichneten Rotmilanhorst aufweisen. Der Standort für die Windenergieanlagen EC Rä2 liegt offenbar weiter als 1.500 m von dem Rotmilanhorst entfernt. 72 ff) Schließlich ist zu prüfen, ob das Kollisionsrisiko durch geeignete Nebenbestimmungen hinreichend vermindert werden kann. In Betracht kommen insoweit Abschaltpläne für Jahreszeiten mit hohem Konfliktpotential und/oder eine gezielte Steuerung der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld der Anlagen, um eine Nutzung des Umfeldes der Windenergieanlagen für den Rotmilan möglichst unattraktiv zu gestalten. Diese Maßnahme könnten mit der Herstellung attraktiverer Flächen in weiterem Abstand zu den Anlagen verbunden werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, a.a.O. RdNr. 174). 73 b) Die einschlägigen Erkenntnismittel lassen derzeit auch nicht die – naturschutzfachlich vertretbare – Annahme zu, dass für die Wiesenweihe von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windkraftanlagen ausgegangen werden kann. 74 aa) Auch im Hinblick auf die Wiesenweihe ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Unterschreitung eines bestimmten Abstandes zwischen dem Brutplatz einer Wiesenweihe und einer Windenergieanlage von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden kann. Allein mit den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, dem NLT-Papier sowie den "Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK)" vom 15.10.2012 (http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/tak_anl1.pdf), die übereinstimmend einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen der Wiesenweihe von 1.000 m für erforderlich halten, lässt sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe bei einer Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes nicht begründen. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Tötungsrisiko auch für die Wiesenweihe ergeben sich jedoch aus der Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen", in der im Hinblick auf die Wiesenweihe zusammenfassend ausgeführt wird, aufgrund der hohen Flugaktivität und des geringen Meideverhaltens gegenüber Windkraftanlagen bestehe im Bereich des Brutplatzes ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Auch die Entfernung zwischen Nest und Windkraftanlage sei ein entscheidender Faktor des Kollisionsrisikos (vgl. Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 145). Von Bedeutung für das Kollisionsrisiko ist aber auch die Flughöhe der Wiesenweihe, da diese überwiegend in geringer Höhe fliegt und sich daher nur selten in dem hier maßgeblichen Rotorbereich von 62,7 m – 133,7 m aufhält (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 142 ff.). Die hiernach erforderliche Risikobewertung im Hinblick auf die Wiesenweihe obliegt wegen der ihm insoweit zustehenden naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative dem Beklagten. 75 bb) Zu prüfen ist weiterhin, ob sich ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren durch die Einhaltung eines bestimmten Abstandes zwischen Windenergieanlagen und Brutplätzen der Wiesenweihe vermeiden lässt und, wenn ja, ab welchem Abstand eine hinreichende Vermeidung des Kollisionsrisikos angenommen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der einschlägigen Studie "Greifvögel und Windkraftanlagen" die Auffassung vertreten wird, dass bei der Wiesenweihe eine Abstandsregelung zu Nestern der Wiesenweihe nicht praktikabel sei, da Wiesenweihen ihren Standort jährlich neu wählten (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 312). Das Kollisionsrisiko für Wiesenweihen könne jedoch durch die räumliche Trennung von Brutgebieten und Windparks deutlich reduziert werden (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, a.a.O., S. 333 f.). Hiermit in der Sache übereinstimmend sehen die Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein (https://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/windenergie/windenergie.pdf) von Dezember 2008 die Freihaltung von Brutverbreitungsschwerpunkten der Wiesenweihe von Windenergieanlagen vor. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zu prüfen, ob er – entgegen der Einschätzung in der Studie "Greifvögel und Windenergieanlagen" – die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes zu Brutplätzen der Wiesenweihe für erforderlich hält oder ob stattdessen die Freihaltung von "Brutgebieten" oder "Brutverbreitungsschwerpunkten" zu fordern ist. Hieran anknüpfend ist ggf. festzustellen, wo genau sich derzeit Brutplätze von Wiesenweihen befinden und in welchen Abständen hierzu die von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen im Einzelnen errichtet werden sollen. Andernfalls hat der Beklagte näher zu bestimmen, was unter "Brutgebieten" oder "Brutverbreitungsschwerpunkten" der Wiesenweihe genau zu verstehen ist, wo derartige Gebiete liegen und ob die geplanten Windenergieanlagen hiervon betroffen sind. Auch die insoweit erforderliche Risikobewertung obliegt dem Beklagten im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative. 76 cc) Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu prüfen, ob auch dann noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windenergieanlagen angenommen werden kann, wenn im näheren Umfeld der Standorte der geplanten Windenergieanlagen bereits mehrere Windenergieanlagen vorhanden sind. Es stellt sich die Frage, ob bereits durch die Anlagen des Bestandwindparks ein Risiko für Kollisionen für im Umfeld brütende Wiesenweihen besteht und inwieweit durch die geplante Erweiterung der Windenergienutzung eine spürbare Erhöhung des Tötungsrisikos gegenüber dem Bestand erfolgt (vgl. M-Gutachten vom 13.08.2013, S. 29). Die Bewertung der entsprechenden Risiken hat der Beklagte aufgrund der ihm zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zunächst selbst vorzunehmen. 77 dd) Schließlich ist auch im Hinblick auf die Wiesenweihe zu prüfen, ob das Kollisionsrisiko durch geeignete Nebenbestimmungen hinreichend vermindert werden kann. Auch insoweit kommen Abschaltpläne für Jahreszeiten mit hohem Konfliktpotential und/oder eine gezielte Steuerung der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld der Anlagen in Betracht, um eine Nutzung des Umfeldes der Windenergieanlagen für die Wiesenweihe möglichst unattraktiv zu gestalten. Diese Maßnahmen können mit der Herstellung attraktiverer Flächen in weiterem Abstand zu den Anlagen verbunden werden. 78 c) Unklar ist ferner, ob der Kranich von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen ist. Sowohl in den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten als auch im NLT-Papier wird zu Schlafplätzen von Kranichen ab dem 1-%-Kriterium, also bei einem Rastgebiet für mehr als 1 % der Flyway-Population zur Zugzeit, ein Abstand von 3.000 m empfohlen. Ferner wird die Freihaltung der Hauptflugkorridore von Kranichen zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen empfohlen. Im Hinblick auf diese Regelungen ist – naturschutzfachlich – zu klären, ob das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt wird, wenn der empfohlene Mindestabstand unterschritten oder ein Hauptflugkorridor überbaut wird. Das wäre der Fall, wenn für den Kranich in diesen Fällen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Andernfalls ist – naturschutzfachlich – zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes oder einer Überbauung einer Hauptflugroute das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig ist. Zu prüfen ist, ob der Kranich im Umfeld des Windparks eine "lokale Population" i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufweist und ob diese durch das Vorhaben durch Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes erheblich gestört wird. Weiter ist zu klären, durch welche der 8 geplanten Windenergieanlagen der empfohlene Abstand von 3.000 m zu Schlafplätzen von Kranichen unterschritten wird. Insoweit gehen die Angaben der Beteiligten auseinander. Während der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2016 ausführt, die Standorte der beantragten Windenergieanlagen hielten die empfohlenen Abstände zu den großen Kranichrastgebieten im Süden des Vogelschutzgebietes nicht ein, heißt es in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 auf Seite 34, eine Unterschreitung des Mindestabstandes zu Schlafplätzen von Kranichen sei nicht erkennbar. Zur Lage der Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen von Kranichen liegen bislang noch keine Feststellungen vor. 79 d) Ebenfalls unklar ist, ob im Hinblick auf den Goldregenpfeifer bei Verwirklichung des Vorhabens ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird. In den tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 15.10.2012 wird ein Schutzbereich von 1.000 m zu Rastgebieten, in denen regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasten, festgelegt. Im Hinblick auf diese Regelung ist – naturschutzfachlich – zu klären, ob das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berührt wird, wenn dieser Schutzabstand unterschritten wird. Andernfalls ist – naturschutzfachlich – zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung des genannten Schutzabstandes das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig ist und ob dieses auf den Goldregenpfeifer anwendbar ist. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Goldregenpfeifer in dem M-Gutachten vom 13.08.2013 nicht als Brut-, sondern als Zugvogel eingeordnet wurde. Insoweit könnte fraglich sein, ob der Goldregenpfeifer eine "lokale Population" i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufweist. Wäre dies nicht der Fall, könnte dies zur Folge haben, dass eine erhebliche Störung des Goldregenpfeifers im Sinne dieser Vorschrift durch Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population nicht möglich ist. Darüber hinaus bedarf es der Prüfung, ob die Speetze-Aue südlich des Vorhabengebietes ein Rastgebiet ist, in dem regelmäßig mindestens 200 Goldregenpfeifer rasten. In dieser Hinsicht ergeben sich Zweifel aus den Angaben in dem M-Gutachten vom 13.08.2013, in dem auf Seite 35 ausgeführt wird, nach Errichtung der Bestandsanlagen lägen keine Beobachtungen mehr vor, die für eine regelmäßige Rast von Goldregenpfeifern in diesem Gebiet sprächen. 80 II. Da sich ein Genehmigungsanspruch der Klägerin nach alledem mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, weil sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als offen darstellt, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. 81 In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe (technische) Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen (OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, a.a.O. RdNr. 208 m.w.N.). 82 So liegt der Fall hier. Im Genehmigungsverfahren ist nicht geprüft worden, ob dem Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes in der Gestalt des Tötungsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, insbesondere im Hinblick auf den Rotmilan, entgegenstehen. Die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführten Ermittlungen haben insoweit nicht zur Spruchreife geführt. Es sind noch weitergehende naturschutzfachliche Erhebungen und Beurteilungen anzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob ein von fachbehördlichen Einschätzungen getragenes Auflagenprogramm entwickelt werden kann, durch das eine etwaige erhebliche Beeinträchtigung von Belangen des Vogelschutzes unter der Erheblichkeits- bzw. Signifikanzschwelle gehalten werden kann. Bei dieser Sachlage entfällt die Verpflichtung des Gerichts, die Sache weiter spruchreif zu machen. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 85 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.