Urteil
11 K 2057/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Umweltvereinigung ist nach UmwRG klagebefugt, wenn die Möglichkeit einer UVP-Pflicht besteht.
• Bei naturschutzfachlichen Unsicherheiten kann ein Monitoring mit Auflagenvorbehalt die Genehmigungsfähigkeit sichern.
• Artenschutzprotokolle sind empfohlen, aber nicht zwingend; die inhaltliche Prüfung kann auch durch Gutachten erfolgen.
• Das Tötungs- und Verletzungsverbotsrisiko (§44 BNatSchG) ist erst verletzt, wenn das Vorhaben das Risiko signifikant erhöht.
Entscheidungsgründe
Genehmigung einer Windkraftanlage: Monitoring und Auflagenvorbehalt sichern Art- und Habitatschutz • Eine Umweltvereinigung ist nach UmwRG klagebefugt, wenn die Möglichkeit einer UVP-Pflicht besteht. • Bei naturschutzfachlichen Unsicherheiten kann ein Monitoring mit Auflagenvorbehalt die Genehmigungsfähigkeit sichern. • Artenschutzprotokolle sind empfohlen, aber nicht zwingend; die inhaltliche Prüfung kann auch durch Gutachten erfolgen. • Das Tötungs- und Verletzungsverbotsrisiko (§44 BNatSchG) ist erst verletzt, wenn das Vorhaben das Risiko signifikant erhöht. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, klagte gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) auf Grundstück G1 in der Konzentrationszone N1. Die Anlage steht in Nähe (ca. 960–1.920 m) zum Europäischen Vogelschutzgebiet „V“, das wichtige Rast- und Überwinterungsflächen für arktische Wildgänse umfasst. Vorherige Anträge und Verfahren zu anderen Standorten sowie eine frühere Genehmigung der Bezirksregierung waren bereits geführt worden. Die Bezirksregierung bzw. die Genehmigungsbehörde erteilte die Genehmigung mit Nebenbestimmungen, insbesondere umfanglichem Gänse- und Fledermaus-Monitoring, Abschaltzeiten und einem Auflagenvorbehalt. Der Kläger rügte fehlende Umweltauswirkungsprüfung (UVP), Mängel im Artenschutzgutachten, unzureichendes Monitoring und Verletzung der Verbote des Habitat- und Artenschutzes (BNatSchG), insbesondere Barrierewirkung, Kollisionsrisiko und Barotrauma bei Fledermäusen. Behörde und Beigeladene verteidigten die Genehmigung mit Gutachten, LANUV-Stellungnahmen und der Eignung der angeordneten Vermeidungs- und Monitoringmaßnahmen. • Klagebefugnis: Der Kläger ist nach den einschlägigen UmwRG-Vorschriften klagebefugt, weil die Möglichkeit einer UVP-Pflicht bestand und das Verfahren vor Inkrafttreten der novellierten Regelungen anhängig war. • Prüfungsmaßstab: Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Vollständigkeit des Sachverhalts, Einhaltung der Verfahrensregeln, richtige Rechtsanwendung und Vermeidung sachfremder Erwägungen; bei naturschutzfachlichen Bewertungen besteht der Behörde ein Beurteilungsspielraum. • Habitatschutz (§34 BNatSchG): Die FFH-/Vtverträglichkeitsprüfung und Stellungnahmen von Sachverständigen und LANUV zeigen, dass aufgrund der Gutachten und der angeordneten Nebenbestimmungen mit der erforderlichen wissenschaftlichen Sicherheit erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets nicht zu erwarten sind; verbleibende Prognoseunsicherheiten sind durch Monitoring und Auflagenvorbehalt bewältigbar. • Artenschutz (§44 BNatSchG): Das Tötungs- und Verletzungsverbot ist nur verletzt, wenn das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Fachgutachten, LANUV-Stellungnahmen, Abschaltzeiten und Monitoring schließen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Gänse und Fledermäuse aus. • Artenschutzprotokoll und Verfahrensfragen: Die Vorlage des standardisierten Artenschutzprotokolls ist nicht zwingend; die erforderlichen Prüfungsschritte können durch ein Gutachten erfüllt sein. • Monitoring und Auflagenvorbehalt: Die konkret angeordneten Maßnahmen (Schlagopfersuche, akustische Erfassung, Abschaltzeiten, Berichtsfristen) sind sachgerecht, wissenschaftlich begründbar und ermöglichen nach Prüfung durch die ULB die Festsetzung weitergehender Vermeidungsmaßnahmen. • UVP-Pflicht: Für das Vorhaben hat die Behörde im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach §3c UVPG hinreichend dargelegt, warum keine UVP erforderlich ist; der Ermessensspielraum der Behörde wurde nicht überschritten. • Beweiswürdigung und Spätvorträge: Nachgereichte Erhebungen, die erst im Prozess vorgelegt wurden, waren teils präkludiert; die vorhandenen Gutachten wurden vom Kläger nicht substantiiert bestritten. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Genehmigung verstößt nicht gegen die dem Umweltschutz dienenden Vorschriften; insoweit fehlt die Begründung für eine Aufhebung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage rechtmäßig ist: Die naturschutzrechtlichen Anforderungen nach §§34, 44 BNatSchG sind nach Prüfung der vorgelegten Gutachten, der fachlichen Stellungnahmen des LANUV sowie der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen (Monitoring, Abschaltzeiten, Auflagenvorbehalt) eingehalten. Verbleibende Prognoseunsicherheiten wurden durch das angeordnete Monitoring und die Möglichkeit behördlicher Auflagen wirksam adressiert, sodass weder eine erhebliche Beeinträchtigung des EU-Vogelschutzgebiets noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Gänse oder Fledermäuse festgestellt wurde. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestand nicht, da die Behörde die Vorprüfung nachvollziehbar durchgeführt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.