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Beschluss

3 L 241/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1204.3L241.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 31. Mai 2013 hat keinen Erfolg. 2 Die von der Beklagten allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht im Hinblick auf den Einwand der Beklagten ernstlich zweifelhaft, das Verwaltungsgericht habe den Wortlaut und den Inhalt der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in dem Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 verkannt. Dass das Verwaltungsgericht die gesetzliche Regelung, die es im Rahmen seiner Sachprüfung mehrfach und ausnahmslos zutreffend nach ihrer Paragraphenziffer bezeichnet hat, nicht wortgetreu in seiner Entscheidung wiedergegeben hat, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht aufgezeigt, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis auf der als unkorrekt beanstandeten Gesetzeszitierung beruht. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA der Polizei die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausschließlich zur Verhütung von Straftaten, nicht jedoch zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten erlaubt. Diese Interpretation wird durch grammatikalische, systematische und entstehungsgeschichtliche Gesichtspunkte getragen, ohne dass ihr schlüssige Gegenargumente entgegenstehen. Die angeführte Vorschrift lautet: 5 „Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies 6 1. … 7 2. zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.“ 8 Schon der Wortlaut der Norm lässt klar erkennen, dass die auf sie gestützten Maßnahmen dazu dienen müssen, Straftaten zu verhüten, d.h. drohende Rechtsgutverletzungen von vornherein und in einem Stadium zu verhindern, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 98). Davon zu unterscheiden ist die Strafverfolgungsvorsorge, die die Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren bezweckt und zwar in zeitlicher Hinsicht präventiv erfolgt, gegenständlich aber das repressiv ausgerichtete Strafverfahren betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005, a.a.O. Rn. 101 f.). Die Differenzierung zwischen diesen unterschiedlichen Zielrichtungen polizeilichen Handelns hatte das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt bereits in seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids und des darin festgesetzten Vorladungstermins (18. September 2012) geltenden Fassung in der Aufgabenbeschreibung des § 2 Abs. 1 SOG LSA aufgenommen. Danach hatte die Polizei „im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)“ (vgl. GVBl. LSA 2003 S. 214, 216). Soweit die Beklagte meint, der Begriff der vorbeugenden Straftatenbekämpfung werde - wie es dieser Fassung des § 2 Abs. 1 SOG LSA entspricht - üblicherweise so verstanden, dass er sowohl die Straftatenverhütung als auch die Strafverfolgungsvorsorge umfasse, kann dies für die Auslegung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, weil die Bestimmung ausdrücklich die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen „zur Verhütung von Straftaten“ und nicht etwa - in einem möglicherweise allgemeineren Sinne - „zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ voraussetzt (vgl. dagegen zu anderslautenden landesrechtlichen Ermächtigungen SaarlOVG, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, juris Rn. 18 ff.; HambOVG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 -, juris Rn. 46 ff.; VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, juris Rn. 10 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 4 K 2191/12 -, juris Rn. 29 ff.). Noch deutlicher wird dieser Befund angesichts der Novellierung, die § 2 Abs. 1 SOG LSA durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145) erfahren hat, sowie vor dem Hintergrund der dieser Neufassung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motive. Denn aus dem Umstand, dass nunmehr die Wörter „und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen“ in Satz 1 gestrichen worden sind und als Satz 2 die Regelung angefügt worden ist, dass die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten der Polizei nach diesem Gesetz nur obliegt, wenn die Vorschriften des Zweiten Teils dies besonders regeln, geht unmissverständlich hervor, dass eine zur Verhütung von Straftaten verliehene polizeiliche Befugnis, wie sie § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA enthält, keine rechtliche Grundlage für ein Tätigwerden zur Strafverfolgungsvorsorge und damit außerhalb der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bietet. Mit der Änderung des § 2 Abs. 1 SOG LSA verfolgte der Gesetzgeber die erklärte Absicht, der vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 27. Juli 2005 (a.a.O.) getroffenen Unterscheidung zwischen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der dem gerichtlichen Verfahren im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnenden Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten einerseits und der Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung der Verhütung von Straftaten einschließlich einer vorbeugenden Verhütung als Aufgabe der Gefahrenabwehr andererseits und insbesondere der Maßgabe „klarstellend“ Rechnung zu tragen, dass die Strafverfolgungsvorsorge nach dieser Rechtsprechung „gerade kein Bestandteil der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten´“ sei (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 35 f.). Wenn es in der Gesetzesbegründung weiter heißt, dass „nur § 23 SOG LSA“ als Befugnisnorm zur Verwendung personenbezogener Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Einfügung des Zwecks „Verfolgungsvorsorge“ zu ergänzen sei (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 36), so findet sich auch darin bestätigt, dass § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA - im Gegensatz zu dem erheblich weiter gefassten § 23 Abs. 1 SOG LSA („zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung oder Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten“) - nicht auf andere Zwecke als die Verhütung von Straftaten gerichtet ist. Der Ansicht der Beklagten, § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA greife ergänzend zu § 81b 2. Alt. StPO stets dann ein, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter im Sinne der Strafprozessordnung, sondern bereits rechtskräftig verurteilt sei, kann dementsprechend nicht gefolgt werden (vgl. ebenso zum vergleichbaren niedersächsischen Landesrecht NdsOVG, Beschlüsse vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2011 - 11 PA 156/11 -, juris Rn. 4). Ferner kommt es nach alledem im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die - im angefochtenen Bescheid nicht für sofort vollziehbar erklärte - Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers noch nicht vollzogen worden ist, mit der Folge, dass sich ihre Erforderlichkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilen dürfte (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 12. November 2013 - 10 B 12.2078 -, juris Rn. 20 m.w.N.). 9 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem angefochtenen Bescheid die danach im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 Abs. 2 SOG LSA gebotenen Darlegungen, inwieweit die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten durch den Kläger erforderlich sind, nicht zu entnehmen seien, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Anordnung der Aufnahme von Nacktbildern des Klägers wegen der Art der von ihm begangenen Delikte nicht als nicht notwendig ansehen dürfen, wendet sie sich gegen eine bloße Zusatzbegründung („darüber hinaus“) in Bezug auf diese Einzelmaßnahme. Da das angefochtene Urteil indes im Ganzen selbständig tragend auf der Erwägung beruht, dass nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht zum Zweck der Strafverfolgungsvorsorge vorgenommen werden dürfen, und insoweit - wie ausgeführt - kein Zulassungsgrund gegeben ist, muss auf diese Rüge nicht mehr eingegangen werden. 10 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 12 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).