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Urteil

11 K 578/08

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erkennungsdienstliche Behandlung Minderjähriger kann zulässig sein, wenn trotz fehlender Strafmündigkeit erhebliche und fortbestehende Verdachtsmomente vorliegen. • § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW ermöglicht die zwangsweise Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, soweit die Maßnahme erforderlich ist und Wiederholungsgefahr besteht. • Die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen fehlender Strafmündigkeit hindert die Anordnung nach § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW nicht, sofern die Verdachtslage fortbesteht und eine Verhältnismäßigkeitsabwägung die Maßnahme rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung Minderjähriger bei fortbestehender Wiederholungsgefahr • Erkennungsdienstliche Behandlung Minderjähriger kann zulässig sein, wenn trotz fehlender Strafmündigkeit erhebliche und fortbestehende Verdachtsmomente vorliegen. • § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW ermöglicht die zwangsweise Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, soweit die Maßnahme erforderlich ist und Wiederholungsgefahr besteht. • Die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen fehlender Strafmündigkeit hindert die Anordnung nach § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW nicht, sofern die Verdachtslage fortbesteht und eine Verhältnismäßigkeitsabwägung die Maßnahme rechtfertigt. Der Beklagte ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung eines 1994 geborenen Klägers nach § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW an, weil dieser im dringenden Verdacht stand, u.a. Pkw-Diebstahl, Einbruch und Sachbeschädigung begangen zu haben. Ermittlungsverfahren gegen den Kläger waren wegen fehlender Strafmündigkeit eingestellt worden. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und rügte insbesondere fehlende Strafmündigkeit und den Eingriff in seine Privatsphäre. Der Beklagte berief sich auf zahlreiche polizeiliche Auffälligkeiten des Klägers in den Jahren 2006–2008 sowie weitere Vorfälle nach Erlass des Bescheids. Das Gericht stellte fest, die Maßnahme diene der Prävention und der Erforschung künftiger Straftaten und sei auf Grundlage der vorliegenden Verdachtsmomente erforderlich. Die Behörde habe die Prognose der Wiederholungsgefahr nachvollziehbar begründet. Die Klage wurde abgewiesen. • Rechtsgrundlage war § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW; diese Vorschrift ist einschlägig, wenn kein Ermittlungsverfahren mehr anhängig ist. • § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW entspricht hinsichtlich Voraussetzungen im Wesentlichen § 81b StPO und greift nur ein, wenn kein Ermittlungsverfahren mehr besteht; dies traf hier zu, weil die Verfahren wegen fehlender Strafmündigkeit eingestellt waren. • Erforderlich ist die Maßnahme, wenn nach kriminalistischer Erfahrung und unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Begehungsweise der Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen und des Zeitraums ohne Erscheinung die Annahme gerechtfertigt ist, dass er künftig als Verdächtiger in Betracht kommt und erkennungsdienstliche Unterlagen Ermittlungen fördern können. • Bei der Abwägung ist das öffentliche Interesse an Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten gegen das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen zu stellen; insbesondere sind die verbliebenen Verdachtsmomente und die Schwere der Taten zu gewichten. • Die bloße Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Strafmündigkeit entzieht der Behörde nicht die Befugnis zur Datenerhebung; vielmehr kann eine Prognose der Wiederholungsgefahr die Maßnahme rechtfertigen. • Konkreter Fall: Viele und unterschiedlich gelagerte polizeiliche Auffälligkeiten des Klägers in kurzer Zeit begründeten eine tragfähige Wiederholungsprognose; das jugendliche Alter und mögliche negative Wirkungen können dem nicht den Vorrang geben, zumal der Kläger später strafmündig wurde. • Die Ermessenentscheidung der Behörde war nachvollziehbar begründet und somit im Rahmen der gerichtlichen Prüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die anordnete erkennungsdienstliche Behandlung für rechtmäßig, weil die Behörde die Notwendigkeit und die auf Wiederholungsgefahr gestützte Prognose ausreichend begründet hat. Die Einstellung der Ermittlungsverfahren wegen fehlender Strafmündigkeit schließt die Maßnahme nicht aus. Das öffentliche Interesse an der Verhütung und Aufklärung künftiger Straftaten überwiegt hier das Persönlichkeitsinteresse des Klägers. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.