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Beschluss

2 M 46/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0617.2M46.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die sofortige Vollziehung der gegen den Beigeladenen gerichteten Verfügung vom 24.09.2013 zur Beseitigung des von ihm errichteten Wintergartens anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 2 Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen, § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO gilt dann entsprechend. Vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 Abs. 1 VwGO ist die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur dann gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers das Interesse des durch den angefochtenen Verwaltungsakt belasteten Adressaten überwiegt. Das ist nur anzunehmen, wenn (1.) der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, wenn (2.) der durch ihn begünstigte Dritte voraussichtlich einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass – hier also auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten – hat und wenn er (3.) ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung geltend machen kann (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2013 – 2 B 299/12 –, juris, RdNr. 14; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 19.04.2002 – 3 S 590/02 –, NVwZ-RR 2003, 27, RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Von einem überwiegenden Nachbarinteresse am Sofortvollzug bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen kann in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn es sich um eine Beseitigungsanordnung handelt, deren Befolgung einen irreparablen Verlust der Bausubstanz zur Folge hat (SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2013, a.a.O., RdNr. 15). Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Sofortvollzuges liegen danach nicht vor. 3 1. Zwar dürfte die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 24.09.2013 rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Wintergarten ist formell rechtswidrig, nachdem das Landesverwaltungsamt die dem Beigeladenen nachträglich erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 aufgehoben hat und die dagegen erhobene Klage (2 A 161/11 HAL) sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung (2 L 31/12) erfolglos geblieben sind. Nach den vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen ist die bauliche Anlage auch materiell baurechtswidrig; denn sie verstößt gegen die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienenden Vorschriften über Abstandsflächen. 4 2. Es spricht ferner Vieles dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Wintergarten des Beigeladenen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 01.08.2013 – 2 L 95/12 –, juris) führt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsanordnung zwar noch nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach dieser Vorschrift steht es vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie wegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter Anlagen einschreitet oder nicht. Auch verdichtet allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (wie etwa solche über Abstandflächen) das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten. Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht aber regelmäßig bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller durch den Wintergarten des Beigeladenen dürfte keinen nur geringfügigen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften darstellen. 5 3. Der Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung ist aber nicht wegen eines besonderen Interesses der Antragsteller geboten. 6 Insbesondere führt der Umstand, dass der Wintergarten bereits seit 20 Jahren vorhanden ist, zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller, die eine sofortige Beseitigung der Anlage gebieten würde. 7 Der Wintergarten führt auch nicht im Hinblick auf die Belange des präventiven Brandschutzes zu Gefahren für die Antragsteller, die ein sofortiges Einschreiten gebieten. Zwar sind nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m 3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Diese Anforderung erfüllt der streitige Wintergarten nicht. Auch hat der Nachbar im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf sein Grundstück für Leib und Leben, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden, so dass bei einem festgestellten Verstoß gegen diese Bestimmungen die Ordnungsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet ist (vgl. OVG BBg, Urt. v. 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11 –, BRS 79 Nr. 205, RdNr. 36 in juris). Auch ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung anzuordnen, wenn sie der Brandsicherheit einer baulichen Anlage dient (OVG NW, Beschl. v. 21.02.2008 – 7 B 107/08 –, juris, RdNr. 29; OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 – 2 S 10.02 –, BRS 65 Nr. 137, RdNr. 5 in juris). Beinhaltet aber die bauordnungsrechtliche Verfügung nicht lediglich Brandschutzauflagen, sondern wird die vollständige Beseitigung der Anlage auferlegt, müssen besondere Gefahren vorliegen, die eine sofortige Beseitigung als unumgänglich erscheinen lassen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht; etwas anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.03.2013 – 2 B 30.13 – juris, RdNr. 7). Letzteres ist bei der hier in Rede stehenden Beseitigung eines Wintergartens nicht der Fall (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.06.2007 – 7 B 573/07 –, juris, RdNr. 19). Die Verhältnismäßigkeit der sofortigen Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.03.2013, a.a.O., RdNr. 16). Das Fehlen einer Brandschutzwand an einem Wintergarten begründet keine solche Gefahr, die eine sofortige Beseitigung des Wintergartens verlangen würde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.11.2010 (2 M 142/10) ausgeführt hat, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens geeignete vorläufige Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes zu treffen, etwa die Nutzung des Wintergartens zu untersagen. 8 Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die Aussage des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 26.03.2014, er wolle den Wintergarten bis zum 31.10.2014 in einen verfahrensfreien Baukörper (Terrassenüberdachung mit reduzierter Grundfläche und Anlage zur Gewinnung regenerativer Energien) umgestalten. Einen solchen Umbau, dessen baurechtliche Zulässigkeit die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht beurteilt hat, hat der Beigeladene offenbar nur unter dem Druck der Beseitigungsverfügung vorgeschlagen, um nicht die gesamte Anlage beseitigen zu müssen. 9 Soweit die Antragsteller rügen, der Wintergarten habe für die Umgebung eine negative Vorbildwirkung und der Beigeladene könne als „notorischer Schwarzbauer“ bezeichnet werden, machen sie das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung geltend, auf das sie sich nicht berufen können. 10 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 – A 2 S 397/96; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 – V C 62.61 –, BVerwGE 14, 171). Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. v. 07.10.1996, a. a. O.). 11 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Da die Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehren, ist eine Reduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht angezeigt.