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Beschluss

7 B 573/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein größerer Warenautomat kann als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB planungsrechtliche Relevanz besitzen. • Steht ein materiell und formell illegaler Warenautomat unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche und kann er ohne Substanzverlust entfernt werden, kann die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Beseitigungsverfügung ermessensgerecht sein. • Bei einer Beseitigungsverfügung ist im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzustellen, wenn die Anlage offensichtlich rechtswidrig ist und konkrete negative Folgen (z.B. Vorbildwirkung) zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung für größeren Warenautomaten zulässig • Ein größerer Warenautomat kann als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB planungsrechtliche Relevanz besitzen. • Steht ein materiell und formell illegaler Warenautomat unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche und kann er ohne Substanzverlust entfernt werden, kann die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Beseitigungsverfügung ermessensgerecht sein. • Bei einer Beseitigungsverfügung ist im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzustellen, wenn die Anlage offensichtlich rechtswidrig ist und konkrete negative Folgen (z.B. Vorbildwirkung) zu erwarten sind. Die Antragstellerin hatte unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche ihres Grundstücks einen großen Warenautomaten aufgestellt. Die Behörde erließ am 6. November 2006 eine Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes und setzte die sofortige Vollziehung an, wobei die Entfernung des Automaten bis zum 11. Dezember 2006 verlangt wurde. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; dieses lehnte ab. Die Antragstellerin rügte, der Automat sei keine bauliche Anlage und widerspreche daher nicht dem Bebauungsplan; zudem sei die unmittelbare Vollziehung unverhältnismäßig. Die Behörde sah den Automaten als bauplanungsrechtlich relevant und unzulässig an; die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützte sie auf die geringen Entfernungsauswirkungen und die negative Vorbildwirkung. • Prüfungsmaßstab: Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs berücksichtigen und darauf basierend die sofortige Vollziehung bejahen, wenn die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Begriff der baulichen Anlage: Der Warenautomat erfüllt den weiten bundesrechtlichen Begriff des Bauens, da er dauerhaft künstlich mit dem Erdboden verbunden ist; Material und Art der Verbindung sind unerheblich (§ 29 BauGB). • Planungsrechtliche Relevanz: Der Automat (H 183 cm, T 83 cm, B 94,5 cm) nimmt erheblichen Raum ein, wirkt als Verkaufsstelle sichtbar und kann das Ortsbild beeinträchtigen; daher kann er die Zulässigkeit nach verbindlicher Bauleitplanung erforderlich machen (§§ 1 Abs.5,6, 34 BauGB). • Materielle Illegalität: Der Automat verletzt die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenzen mit 5 m Abstand zur Straße) und ist nicht nach BauNVO/BauGB ausnahmsweise zulässig; eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegt nicht vor. • Ermessen und Gleichheit: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; unterschiedliche kleinere Automaten auf dem Grundstück rechtfertigen kein willkürliches Ungleichbehandeln, weil sie sich in Größe und Wirkung unterscheiden (Art. 3 GG). • Interessenabwägung zur Vollziehung: Zwar überwiegt im Regelfall der Schutz des Betroffenen vor sofortiger Vollziehung bei beseitigungsbezogenen Ordnungsverfügungen, doch kann dies zurücktreten, wenn die Beseitigung ohne Substanzverlust und mit geringem Aufwand möglich ist und gewichtige öffentliche Interessen (z.B. Verhinderung negativer Vorbildwirkung) entgegenstehen. • Konkreter Fall: Hier war die Entfernung ohne Substanzverlust und ohne erheblichen wirtschaftlichen Schaden möglich; hinzu kommt die Gefahr negativer Vorbildwirkung durch das Aufstellen mehrerer gleicher rechtswidriger Automaten, sodass die sofortige Vollziehung ermessensgerecht war. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und die Zulässigkeit der sofortigen Vollziehung, da der Warenautomat als bauliche und planungsrechtlich relevante Anlage materiell unzulässig war, die Entfernung ohne Substanzverlust möglich war und gewichtige öffentliche Interessen, insbesondere die Verhinderung einer negativen Vorbildwirkung und die Durchsetzung der Bauleitplanung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zurücktreten ließen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.