OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 2/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0116.1O2.14.0A
6mal zitiert
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die von den Verfahrensbeteiligten jeweils eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 4. Dezember 2013, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist in Bezug auf den Antragsteller unzulässig und in Bezug auf die Antragsgegnerin unbegründet. 2 Die ausdrücklich namens und in Vollmacht des Antragstellers eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 30.000,00 € auf 100.000,00 € zu erhöhen, ist mangels Beschwer des nicht kostenpflichtigen Antragstellers unzulässig. Der Antragsteller hat kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Erhöhung des Streitwertes. 3 Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§§ 2 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann. 4 Ein schutzwürdiges Interesse des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten an einer Streitwerterhöhung kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der im Verfahren obsiegende und daher kostenerstattungsberechtigte Beteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ausgeht. In diesem Fall kann er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern. Zum Bestehen einer derartigen Honorarvereinbarung ist hier indes nichts vorgetragen. Auch sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer Streitwerterhöhung haben könnte, sind nicht gegeben. Die Umdeutung der ausdrücklich im Namen des Antragstellers erhobenen Beschwerde in eine solche seines Bevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG kommt angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 9 C 12.2433 -, juris; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 1 O 103/12 -, juris, m. w. N.). 5 Die Beschwerde der kostenpflichtigen Antragsgegnerin, mit der eine Herabsetzung des Streitwertes auf 7.500,00 € (Hälfte des nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgewiesenen Mindeststreitwertes von 15.000,00 € Jahresgewinn) begehrt wird, ist zulässig, aber unbegründet. 6 Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Gewinnerwartungen des Antragstellers bezüglich der mit der mobilen Tierambulanz erzielbaren Einkünfte unrealistisch seien, da - nach wie vor aussagekräftige - Statistiken aus dem Jahre 2007 für eine Tierarztpraxis für Kleintiere nach Abzug der durchschnittlichen Aufwendungen für den Unterhalt der Praxis einen Jahresreinertrag von 45.000,00 € auswiesen, liegt dieser Betrag deutlich über dem von der Antragsgegnerin (für das Hauptsacheverfahren) für richtig erachteten Mindeststreitwert von 15.000,00 € Jahresgewinn und macht diesen nicht plausibel. So dürften weder die in die Aufwandsberechnung eingeflossenen Personalkosten noch die mit dem Betrieb einer Niederlassung anfallenden Unkosten mit dem entsprechenden Kostenaufwand für den Betrieb des Ambulanzfahrzeuges des Antragstellers vergleichbar sein. Zudem lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller mit seinem mobilen Einsatzfahrzeug, mit dem er laut „Stundenplan der ART-Tierambulanz“ täglich bis zu 5 Standorte anzufahren vermag (vgl. Bl. 98 der GA), eine höhere Inanspruchnahme erreichen kann, als bei einer stationären Praxis, so dass auch insoweit das von der Antragsgegnerin vorgelegte statistische Zahlenmaterial dem streitgegenständlichen mobilen Tierarztservice nur unzureichend gerecht wird und erst recht nicht einen geringeren Jahresgewinn als den statistisch ausgewiesenen plausibel macht. 7 Soweit die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin darauf verweist, dass mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nur Aufstellungsorte in öffentlichen Bereichen ausgeschlossen seien, nicht aber die Wahrnehmung von Hausterminen, ist diesem Umstand wie auch anderen Unwägbarkeiten bereits hinreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass das Verwaltungsgericht seiner gemäß § 52 Abs. 1 GKG zulässigen Schätzung des vom Antragsteller erwarteten Jahresgewinns im Interesse der Verfahrensbeteiligten den unteren Bereich des vom Antragsteller angegebenen Zahlenmaterials (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 15. Oktober 2013, Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. November 2013) zu Grunde gelegt hat. Im Übrigen lässt sich nicht ausschließen, dass eine entsprechende Positionierung des Ambulanzfahrzeuges auf „öffentlich zugänglichen Flächen“ eines Ortes, „Hausbesuche“ überflüssig machen kann, zumal wenn die technische Einrichtung der „mobilen Praxis“ zum Einsatz kommen soll. 8 Auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass mit der Tätigkeit im Tierarztmobil die Tätigkeit in der Heimpraxis des Antragstellers nicht mehr realisiert werden könne und der erwirtschaftete Gewinn im Mobil mit dem verlustigen Gewinn in der Standorttierarztpraxis gegen zurechnen sei, ist nicht durchgreifend. Ausweislich der Angaben im Eilantrag vom 24. September 2013 sind in der Praxis zwei Tierärzte und zwei fachlich ausgebildete Angestellte tätig. Von der Antragsgegnerin wird weder schlüssig vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass diese personelle Ausstattung nicht sowohl den Betrieb der Tierarztpraxis wie auch des ambulanten Fahrzeuges erlaubt. Für die Annahme, dass der Einsatz des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu einem defizitären Betrieb der Standortpraxis führt, fehlt es an Anknüpfungstatsachen, zumal im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht im unteren Bereich der Gewinnerwartungen des Antragstellers angesiedelte Schätzung. 9 Selbst wenn man nach alldem den statistisch ausgewiesenen Jahresreingewinn für Kleintier-Praxen in Höhe von 45.000,00 € der Wertfestsetzung zu Grunde legen würde, würde sich an der maßgeblichen Wertstufe (Streitwert bis 30.000,00 €, vgl. Anlage 2 zum GKG bzw. RVG) nichts ändern. Diesem Wert sind nämlich gemäß § 39 Abs. 1 GKG noch die Streitwerte für Nr. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. September 2013 hinzuzurechnen, da die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers auch insoweit wiederhergestellt wurde und die Untersagung der Werbung für den mobilen Tierarzteinsatz (Nr. 2) sowie für (preisgünstige) Impfungen von Hunden mit SHPPi + LT verschiedene Streitgegenstände darstellen. Eine Wertfestsetzung jeweils in Höhe des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG würde für das Hauptsacheverfahren zu einem Gesamtstreitwert in Höhe von 55.000,00 € führen, dessen Halbierung wegen des Charakters des Eilverfahrens mit 27.500,00 € innerhalb der Wertstufe bis 30.000,00 € liegt. 10 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).