Beschluss
4 O 24/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2018:0627.4O24.18.00
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Leitsätze
Lässt sich nicht feststellen, dass ein Grundstück ohne eine durch ein Geh- und Fahrrecht abgesicherte Zufahrt überhaupt nicht baulich nutzbar wäre, ist es sachgerecht, den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2018 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt sich nicht feststellen, dass ein Grundstück ohne eine durch ein Geh- und Fahrrecht abgesicherte Zufahrt überhaupt nicht baulich nutzbar wäre, ist es sachgerecht, den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.(Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2018 wird verworfen. Die „für den Kläger“ eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro auf 20.000 Euro zu erhöhen, ist mangels Beschwer des Klägers unzulässig. Durch die Festsetzung eines niedrigeren als den von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwert werden die Verfahrensbeteiligten in der Regel nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 – IVa ZR 138/83 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2009 – III ZB 40/09 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VIII ZB 59/11 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 8 C 18.776 –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – OVG 4 L 16.14 –, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 O 2/14 –, juris Rn. 3). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Beschwer des Klägers durch die Festsetzung eines nach seiner Ansicht zu niedrig bemessenen Streitwerts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Beschwerde besteht für eine Auslegung, dass es sich in Wahrheit um eine vom Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG handeln solle, kein Raum. Abgesehen davon bestehen keine sachlichen Bedenken gegen den von Verwaltungsgericht angenommenen Wert. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der streitigen Erschließung des Grundstücks maßgeblich. Dieses drückt sich in der Wertsteigerung aus, die das Grundstück durch die Einräumung des Geh- und Fahrrechts erfährt. Für die Bestimmung der Wertdifferenz bietet der Sach- und Streitstand jedoch keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das Grundstück ohne diese konkrete Zufahrt überhaupt nicht baulich nutzbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).