Beschluss
4 O 6/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0310.4O6.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2021 abgeändert und der Streitwert auf 10.000,- Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Klägerin hat mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht 1. die Feststellung begehrt, dass eine ihr gegenüber ergangene polizeiliche Wohnungsverweisung mit einem einwöchigen Rückkehrverbot rechtswidrig ergangen ist und 2. die Verpflichtung der Beklagten, die über die Klägerin gespeicherten Daten zu der streitbefangenen Wohnungsverweisung zu löschen, hilfsweise, für andere Zwecke als die Vorgangsverwaltung zu sperren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Januar 2021 überwiegend stattgegeben und den Streitwert mit Beschluss vom 22. Januar 2021 auf 2.500 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die dagegen eingelegte Streitwertbeschwerde ist auf eine Erhöhung des Streitwertes gerichtet. II. 2 Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichter i.S.d. Gesetzes zu entscheiden hat, ist zulässig. 3 Zwar werden die Verfahrensbeteiligten durch die Festsetzung eines niedrigeren als den von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwert in der Regel nicht beschwert. Vielmehr vermindern sich dadurch die von ihnen zu entrichtenden wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (BGH, Beschl. v. 12.02.1986 - IVa ZR 138/83 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 09.05.2018 - 8 C 18.776 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2014 - OVG 4 L 16.14 -, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 O 2/14 -, juris Rn. 3). Es spricht aber nichts dagegen, die Beschwerde als eine im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszulegen, da e Beschwerde nicht ausdrücklich im Namen der Klägerin eingelegt worden ist. Außerdem kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG aus eigenem Recht auch wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung Rechtsmittel einlegen (BGH, Beschl. v. 29.10.2009 - III ZB 40/09 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 -, juris Rn. 6; OVG Magdeburg a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 05.08.2009 - 2 O 23/09 -, juris Rn. 3). 4 Die so verstandene Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,- Euro festzusetzen. 5 1. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung einer Sache, der keine bezifferte Geldleistung zugrunde liegt, besteht in der Regel in dem wirtschaftlichen Inhalt oder Hintergrund der angefochtenen oder begehrten Regelung. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Streitwertpraxis bietet es sich an, sich in diesen Fällen am „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (in der Fassung vom Juli 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) zu orientieren. Bietet der Sach- und Streitstand hingegen keine genügenden Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse, weil um immaterielle Ansprüche gestritten wird, gilt § 52 Abs. 2 GKG. Für einen Rückgriff auf den Streitwertkatalog über § 52 Abs. 1 GKG, der sich in diesen Fällen auch häufig nur am Auffangwert orientiert, besteht angesichts der bestehenden gesetzlichen Festlegung eines Auffangwertes von 5.000,- Euro kein Anlass. 6 Hiervon ausgehend bestimmt sich der Streitwert in Bezug auf den Klageantrag zu 1) gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro (vgl. zur Wohnungsverweisung OVG Münster, Beschl. v. 14.05.2012 - 5 B 599/12 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 07.11.2011 - 5 A 1352/10 -, juris Rn. 52; VG B-Stadt, Beschl. v. 21.01.2019 - 14 E 115/19 -, juris Rn. 37; VG Köln, Beschl. v. 23.01.2014 - 20 L 118/14 -, jurisRn. 12; VG Aachen, Beschl. v. 28.03.2013 - 6 L 121/13 -, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschl. v. 24.08.2004 - 6 K 2228/04 -, juris Rn. 16). Warum der Streitwertkatalog in Ziffer 35.4. empfiehlt, für eine Wohnungsverweisung nur „½ Auffangwert“ zu veranschlagen, erhellt sich im Übrigen nicht. In Anbetracht der vor die Klammer gezogenen Bestimmung in Ziffer 1.5 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Ziffer 35.4 von vornherein nur auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beziehen soll oder kann. 7 2. Mit dem Klageantrag zu 2) erhöht sich der Gesamtstreitwert nochmals um 5.000,- Euro, da er einen eigenen Streitgegenstand enthält und die Streitwerte mehrerer Streitgegenstände im selben Verfahren zusammengerechnet werden (§ 39 Abs. 1 GKG). 8 Der Streitgegenstand entspricht dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 f.; juris Rn. 9). Klageanspruch und Klagegrund der beiden prozessualen Ansprüche sind hier nicht identisch. Im Verhältnis zum Klageantrag zu 1) stellt sich der Klageantrag zu 2) vielmehr als inhaltlich eigenständiger, auf eine andere Rechtsfolge gerichteter Antrag dar, beruhend auf einem anderen Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergibt. Dass die Ansprüche letztlich auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und/oder der Klageantrag zu 2) – wie das Verwaltungsgericht meint – auf eine (Vollzugs-) Folgenbeseitigung gerichtet ist, ändert daran nichts. 9 Eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Gebot der Zusammenrechnung, wie sie etwa in §§ 43 bis 45 GKG enthalten sind, greift nicht. Es handelt sich um eine objektive Klagehäufung und weder um einen Haupt- und Hilfsantrag noch um eine Stufenklage. Auch kann das Löschungsbegehren nicht als bloße Nebenforderung angesehen werden. Eine andere (ungeschriebene) Ausnahme käme nur in Frage, wenn die geltend gemachten Ansprüche wirtschaftlich oder ideell ganz oder teilweise identisch wären (Schindler in: BeckOK, KostR, 32. Ed. 01.01.2021 § 39 GKG Rn. 15 m.w.N.). Soweit sie aber einen selbstständigen materiellen Gehalt haben, sind sie zusammenzurechnen. Dies gilt auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2014 - 12 E 426/14 -, juris Rn. 4). 10 Auch wenn die Klägerin jeweils mit einer Diskriminierung ihrer Person argumentiert, ist für beide Begehren ein solcher selbstständiger materieller Gehalt gegeben. Eine Wohnungsverweisung nach § 201a Abs. 1 LVwG gibt dem oder der Betroffenen auf, sich zum Schutze einer anderen gefährdeten Person aus der eigenen Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich zu entfernen. In Rede stehen damit die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG, in die auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erheblich eingegriffen worden ist. Da sich ein solcher Eingriff regelmäßig auf einen kurzen Zeitraum beschränkt, hat es auf ein (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse erkannt, welches der Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dient. Die Frage nach der Erforderlichkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einer polizeilichen Datei betrifft demgegenüber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Um einen fortdauernden Eingriff in dieses Grundrecht abzuwehren, hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben und damit einen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts geltend macht, gerichtet auf Löschung der sie betreffenden Daten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Damit sind die beiden Anträge nicht, auch nicht teilweise, auf dasselbe ideelle Interesse gerichtet (so i.E. wohl auch VG Berlin, Urt. v. 12.06.2012 - 1 K 48.09 -, juris Rn. 11). 11 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.