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Beschluss

2 L 110/25.Z, 2 L 56/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1114.2L110.25.Z.00
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Leitsätze
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht die ihm vorliegenden Katasterunterlagen anders gewertet und ihm einen anderen Inhalt entnommen und in einzelnen Punkten eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als ein Verfahrensbeteiligter.(Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. September - 2 L 56/25.Z wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht die ihm vorliegenden Katasterunterlagen anders gewertet und ihm einen anderen Inhalt entnommen und in einzelnen Punkten eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als ein Verfahrensbeteiligter.(Rn.5) Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. September - 2 L 56/25.Z wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin das beschließende Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 - juris Rn. 2). Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist, ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 4. April 2012 - 1 L 42/12 - juris Rn. 3, m.w.N.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nicht, dass das Gericht dem Tatsachenvortrag, der Rechtsansicht bzw. den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich folgt (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 8 B 3.12 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. September 2009 - 7 C 15.09 - juris Rn. 2, m.w.N.). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann auch nicht mit Erfolg auf eine unrichtige Sachverhaltswürdigung des Gerichts gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 9 B 533/99 - juris, Ls. 5.). Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich auch nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - juris Rn. 38, m.w.N.). Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - juris Rn. 18, m.w.N.). Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte (OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 - juris Rn. 14. m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht verletzt, wenn das Gericht zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - juris Rn. 10, m.w.N.). Gemessen daran hat die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. 1. Sie rügt, der Senat habe ihren Vortrag, der in weiten Teilen unstreitig geblieben sei, und den tatsächlichen Sachverhalt in entscheidungserheblicher Art und Weise negiert und teilweise sogar in das Gegenteil verkehrt, und stellt dazu ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungszulassungsverfahren Feststellungen des Senats im angegriffenen Beschluss vom 11. September 2025 gegenüber, die sie für unrichtig hält. Der Senat hat den Vortrag der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrages zur Kenntnis genommen und sich mit ihm in allen wesentlichen Punkten auseinandergesetzt. Dass er die ihm vorliegenden Katasterunterlagen anders gewertet und ihnen einen anderen Inhalt entnommen hat als die Klägerin und in einzelnen Punkten eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als die Klägerin, führt nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenso wenig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie der Umstand, dass der Senat nicht auf jedes Detail im Vorbringen der Klägerin eingegangen ist. Auch die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10. November 2025, mit denen sie den Darstellungen des Beklagten in der Erwiderung vom 30. Oktober 2025 entgegentritt, betreffen nur die Richtigkeit der Entscheidungen des Senats, der Vorinstanz und des Beklagten. 2. Die Klägerin beanstandet ferner, der angegriffene Beschluss stelle für sie eine unvorhersehbare Überraschungsentscheidung dar, soweit der Senat dem Beklagten zugestehe, dass dieser aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gehindert gewesen sei, den Punkt 3 festzustellen, der auf der Grenze zum Flurstück … liege, während der Grenzpunkt 300 bestandskräftig bleibe. Damit eröffne der Senat zwei getrennte „Vertrauensschutzzonen", ohne die Einheitsdogmatik der Katasterfortführung auch nur zu problematisieren. Eine derart selektive Bestandskraft widerspreche jedoch § 3 Abs. 2 DVO i. V. m. § 18 VermGeoG LSA. Werde ein Grenzpunkt berichtigt, seien alle von ihm geometrisch abhängigen Punkte zwingend anzupassen (Kettenberichtigung), um die in den Vermessungszahlen enthaltenen Relativmaße zu wahren. Damit breche der Senat mit dem normativen Prinzip der Unteilbarkeit des Verwaltungsakts von 1972 und verletze den Grundsatz der katasterrechtlichen Widerspruchsfreiheit. Auch damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Gestalt einer "Überraschungsentscheidung" nicht dargetan. Die nach Rücknahme des Widerspruchs eingetretene Bestandskraft der Feststellung der Grenze zwischen den Flurstücken … und … und die sich daraus ergebende Folge, dass die im Jahr 1972 vorgenommene - nach Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde fehlerhafte - Grenzfeststellung geändert wurde, waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. S. 10 der Urteilsabschrift). Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung, dass die Bestandskraft dieser Grenzfeststellung dazu führt, dass die Richtigkeit der vom Beklagten dabei festgestellten Abweichung von den Feststellungen im Fortführungsriss vom 29. Juli 1972 auch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Feststellung der Grenze zwischen den Flurstücken … und … nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, liegt jedenfalls nicht fern. Auch der Einwand der Klägerin, eine "selektive Bestandskraft" widerspreche § 3 Abs. 2 DVO VermKatG LSA i.V.m. § 18 VermGeoG LSA, breche mit dem normativen Prinzip der Unteilbarkeit des Verwaltungsakts von 1972 und verletze den Grundsatz der katasterrechtlichen Widerspruchsfreiheit, verfängt nicht. Nach § 18 Abs. 1 VermGeoG LSA sind die Grenzfeststellung und die Abmarkung den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten in schriftlicher Form bekanntzugeben. Gemäß § 3 Abs. 1 DVO VermKatG LSA sind Veränderungen im Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte in den Diensträumen der Vermessungs- und Katasterbehörde oder der Gemeinde offenzulegen, in deren Gebiet die betroffenen Liegenschaften liegen. Nach § 3 Abs. 2 DVO VermKatG LSA hat die Vermessungs- und Katasterbehörde Ort und Zeit der Offenlegung mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist in der Gemeinde, in der die betroffenen Liegenschaften liegen, ortsüblich bekanntzumachen. Weshalb diese Vorschriften die Bestandskraft der hier in Rede stehenden Grenzfeststellung hindern sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, war die Klägerin bei den beiden Grenzterminen am 3. und 17. Juni 2022 anwesend und erhob auch gegen die Feststellung der Grenze zum Flurstück … Widerspruch, die nach Rücknahme ihres Widerspruchs bestandskräftig wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem eine "Unteilbarkeit des Verwaltungsakts von 1972" nicht entgegen. Zwar mag eine aus Anlass einer Flurstücksteilung vorgenommene (bestandskräftige) Grenzfeststellung und die sich anschließende Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht in der Weise teilbar sein, dass die Feststellung nur hinsichtlich einer von mehreren festgestellten Grenzen aufgehoben wird. Allerdings hat der Senat entschieden (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 L 139/09 - juris Rn. 34), dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht daran gehindert ist, eine Grenzfeststellung, die nur hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen einzelnen Punkten rechtswidrig ist, nur insoweit zurückzunehmen und den zurückgenommenen Teil durch eine neue Grenzfeststellung zu ersetzen. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Hier wurde der Beklagte auf Antrag der Klägerin tätig, die die Feststellung der Grenzen des Flurstücks … zu den Flurstücken … und … selbst beantragte. Weshalb eine daraufhin vorgenommene Grenzfeststellung und die sich anschließende Übernahme in das Liegenschaftskataster zu einer Widersprüchlichkeit des Katasters führen soll, erschließt sich dem Senat nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).