Beschluss
1 L 42/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0404.1L42.12.0A
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Leitsätze
Zur Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (zusammenfassende Spruchpraxis des 1. Senates des OVG LSA (juris: OVG Magdeburg).(Rn.1)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (zusammenfassende Spruchpraxis des 1. Senates des OVG LSA (juris: OVG Magdeburg).(Rn.1) Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin das beschließende Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren 1 L 10/12 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten, nach Ablauf der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist ergangenen Beschluss mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich der Senat - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt. Dabei hat sich der Senat mit dem rechtlich relevanten Vorbringen befasst und - entgegen dem jetzigen Rügevorbringen - auch ausgeführt, aus welchen Gründen des materiellen bzw. des Prozessrechtes er dem Vorbringen in der Sache nicht folgt. Insoweit hat der beschließende Senat in Bezug auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO maßgeblich darauf abgestellt, dass das Verwaltungsgericht die erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht nur mangels Feststellungsinteresses, sondern selbständig tragend zugleich deswegen abgewiesen hat, weil es an einem zwischen den Beteiligten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt und dem die Antrags(begründungs)schrift nicht - weiter - entgegen getreten ist. Lediglich ergänzend hat der Senat hierzu auch noch in der Sache ausgeführt, aus welchen Gründen das Antragsvorbringen auch keine schlüssigen Gegenargumente enthalten hat. Ebenso hat sich der Senat - wie die Anhörungsrügeschrift selbst ausführt - mit dem Antragsvorbringen befasst, soweit der Kläger in Gestalt einer Aufklärungsrüge einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht hatte. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits vorab seine rechtliche Bewertung des Sachverhaltes offeriert. Insofern entbehrt die klägerische Rüge, der Senat habe wesentliches Vorbringen übergangen, willkürlich oder absichtlich missverstanden bzw. die Gründe für die Ablehnung des Zulassungsantrages nicht nachvollziehbar oder nur floskelhaft dargelegt, jeglicher Grundlage und sachlichen Rechtfertigung. Der Kläger wendet sich nach Art einer herkömmlichen Rechtsmittelschrift lediglich in der Sache gegen die tragenden - von ihm auch angeführten - Erwägungen des beschließenden Senates, ohne indes einen Gehörsverstoß darzulegen. Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat auch nicht entgegen §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, insbesondere nicht im vorliegenden Einzelfall, abweichende Darlegungslasten aufgestellt oder - konkludent - angewandt, ohne dass es hier darauf ankommt, ob dieser Einwand eine Gehörsverletzung überhaupt zu stützen vermöchte. Die erstmals mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Ausführungen sind im Übrigen verspätet und daher hier rechtlich ohne Belang (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 8 B 3.12 -, www.bundesverwaltungsgericht.de). Dass der Senat im Übrigen - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Anhörungsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senates, der seinen Rechtsauffassungen nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe nur: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris). Da im Übrigen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein dem Kläger als Rechtsmittelführer die entsprechenden Darlegungslasten obliegen, bedurfte es hier für die Senatsentscheidung nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist von Gesetzes wegen weder einer - weiteren - Sachverhaltserforschung noch der Gewährung rechtlichen Gehörs des Rechtsmittelgegners zum Zwecke des Einholens von Gegenvorbringen. Dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör - in entscheidungserheblicher Weise - verletzt hat, ist daher nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).