Beschluss
2 M 66/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0815.2M66.24.00
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Leitsätze
Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Herausgabe eines von der Ausländerbehörde nach § 50 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Verwahrung genommenen Reisepasses liegt wegen der damit angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur dann vor, wenn der Ausländer das Entstehen schwerer und unzumutbarer, später nicht wieder gut zu machender Nachteile durch die fortdauernde Verwahrung des Reisepasses glaubhaft macht.(Rn.5)
(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 23. Mai 2024 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Herausgabe eines von der Ausländerbehörde nach § 50 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Verwahrung genommenen Reisepasses liegt wegen der damit angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur dann vor, wenn der Ausländer das Entstehen schwerer und unzumutbarer, später nicht wieder gut zu machender Nachteile durch die fortdauernde Verwahrung des Reisepasses glaubhaft macht.(Rn.5) (Rn.9) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 23. Mai 2024 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am … 2020 gemeinsam mit seiner italienischen Lebensgefährtin in das Bundesgebiet ein. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er eigenen Angaben zufolge über einen bis zum 29. Mai 2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Er ist Vater des am … 2020 in A-Stadt geborenen Kindes F., das die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, und lebt zusammen mit dem Kind und der italienischen Kindesmutter in A-Stadt. Den von ihm am 17. Februar 2021 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Juli 2023 ab, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. August 2023 zu verlassen und drohte Ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Zugleich setzte sie die Abschiebung des Antragstellers wegen der Vaterschaft zu seinem Kind gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus. Am 24 August 2023 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine (zunächst) bis zum 23. Februar 2024 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus, die den Zusatz enthielt, dass der Inhaber der Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt. Über den gegen den Bescheid vom 31. Juli 2023 erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Am 28. Februar 2024 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der er auch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte EU begehrt. Den bis zum 26. Oktober 2025 gültigen Reisepass des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin bereits am 17. Februar 2021 zur Überprüfung der Echtheit einbehalten und dem Antragsteller eine Bestätigung über die Hinterlegung des Passes ausgestellt. Mit Schriftsatz vom 13. März 2023 bat der Antragsteller um die Herausgabe seines Reisepasses, um seinen italienischen Aufenthaltstitel verlängern zu können. Auf die wiederholte Bitte, den Reisepass herauszugeben, teilte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 6. September 2023 dem Antragsteller mit, sie sei zur Aushändigung des Passes gegen Vorlage eines Flugtermins samt Grenzübertrittsbescheinigung bereit. Ungeachtet der Aussetzung der Abschiebung sei eine freiwillige Ausreise möglich. Eine Wiedereinreise sei über das Visumverfahren möglich. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Reisepass des Antragstellers an ihn herauszugeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es fehle an einem rechtlichen Grund, den Pass des Antragstellers einzubehalten. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebiete hier ausnahmsweise die einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragsgegnerin sei zur Herausgabe des Reisepasses verpflichtet. Durch die Regelung des § 50 Abs. 5 AufenthG, wonach der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu seiner Ausreise in Verwahrung genommen werden soll, solle verhindert werden, dass der ausreisepflichtige Ausländer durch Vernichtung seines Passes oder durch die Behauptung des Passverlustes seine Ausreise oder Abschiebung zu verhindern oder zu verzögern versuche. Der Antragsteller sei jedoch nicht ausreisepflichtig im Sinne von § 50 Abs. 1 AufenthG sei. Nach summarischer Prüfung könne er auf der Grundlage von Art. 21 AEUV i.V.m. Art 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG ein von seinem Kind abgeleitetes Aufenthaltsrecht für sich beanspruchen. Dem Freizügigkeitsrecht dieses Kindes würde jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn es ein normales Familienleben mit dem drittstaatsangehörigen Elternteil, der tatsächlich die Sorge für das Kind ausübe, in der Bundesrepublik Deutschland nicht führen könnte. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass er seinen Pass benötige, um grundlegende Rechtsgeschäfte wie die Eröffnung eines Bankkontos erledigen zu können und ihm insoweit ein Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten sei. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung soll die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche (vorläufige) Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - aber mit der Herausgabe des Reisepasses ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 22; Beschluss des Senats vom 23. Juli 2007 - 2 M 172/07 - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 12 B 878/22 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 18. April 2024 - 14 ME 66/24 - juris, Rn. 5 und 8, m.w.N.). Dieser Maßstab gilt auch für eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache; denn auch sie vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt den Antragsteller - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. März 2021 - 13 ME 72/21 - juris Rn. 6, m.w.N.). Es kann hier offenbleiben, ob der Antragsteller mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Herausgabe des Reisepasses hat. Die Antragsgegnerin wendet jedenfalls zu Recht ein, dass er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat, insbesondere unter Berücksichtigung der für eine Vorwegnahme der Hauptsache geforderten gesteigerten Anforderungen. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift lediglich vorgetragen, er benötige den Reisepass, um grundlegende Rechtsgeschäfte wie die Eröffnung eines Bankkontos erledigen zu können. Damit ist das Entstehen schwerer und unzumutbarer, später nicht wieder gut zu machender Nachteile durch die fortdauernde Verwahrung des Reisepasses nicht dargetan. Die Antragsgegnerin hat die Abschiebung des Antragstellers wegen der Vaterschaft zu seinem Kind gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesetzt und ihm eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Eine solche Duldungsbescheinigung genügt insbesondere, um ein einfaches Bankkonto eröffnen zu können. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden (Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV) vom 5. Juli 2016 ist zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der §§ 31, 38 des Zahlungskontengesetzes zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, auch eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG gemäß Anlage D2b i.V.m. der Anlage D2a AufenthV zugelassen. Diese Regelung beruht auf Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl L 257, S. 214). Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, für welche anderen von ihm beabsichtigten "grundlegenden Rechtsgeschäfte" eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG nicht ausreicht. Bei Einbehaltung des Passes oder Passersatzes kommt zudem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthV die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG in Betracht (vgl. Kolber, in: Bergmann/Dienelt AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 48 Rn. 4). Selbst in den Fällen, in denen keine Duldungsbescheinigung ausgestellt wird, genügen Ausländer jedenfalls ihrer Ausweispflicht nach § 48 AufenthG bereits dadurch, dass ihnen - wie hier - eine Bescheinigung über die Verwahrung nach § 50 Abs. 5 AufenthG zur Verfügung gestellt wird (vgl. OVG MV, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 2 M 101/10 - juris Rn. 6, m.w.N.). Den ursprünglich genannten Grund für sein Herausgabebegehren, die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels hat der Antragsteller in der Antragsschrift nicht mehr aufgeführt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der nur bis zum 29. Mai 2020 geltende Aufenthaltstitel nunmehr noch verlängert werden könnte; vielmehr dürfte nur eine Neuerteilung in Betracht kommen. Der Antragsteller strebt aber derzeit offenbar keinen Aufenthalt in Italien an. Sobald dies der Fall sein sollte, bleibt es ihm unbenommen, erneut die Herausgabe des Reisepasses zu beantragen. Nach einem Aktenvermerk vom 3. Mai 2023 (Bl. 125 des Verwaltungsvorgangs) bestünde seitens der Antragsgegnerin auch Bereitschaft zur Aushändigung des Passes, wenn der Antragsteller einen Nachweis für die Beantragung eines italienischen Aufenthaltstitels erbringt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wie die Vorinstanz bestimmt auch der Senat den Streitwert nach der Empfehlung in Nr. 8.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der bei ausländerrechtlichen Streitigkeiten um einen Pass/Passersatz den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 € benennt (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 16. November 2010 - 11 S 2328/10 - juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 C 07.164 - juris Rn. 5). Dieser Wert ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu reduzieren, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt hat. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung vom 24. Januar 2024 in dem Verfahren 2 O 140/23, die ebenfalls eine Streitigkeit um die Herausgabe eines Reisepasses im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes betraf und bei der eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG vorgenommen wurde. In diesem Verfahren wurde das Herausgabebegehren - anders als hier - ausdrücklich auf eine einmalige vorläufige Rückgabe zu einem konkreten Zweck (Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Dokumenten) und Wiedervorlage des Reisepasses bei der Ausländerbehörde nach Wiedereinreise beschränkt. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).