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Beschluss

2 M 101/10

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausländerbehörde darf nach § 50 Abs. 6 AufenthG in der Regel den Pass zur Verwahrung nehmen; Ausnahmen sind nur bei überwiegendem Interesse und ohne Gefährdung der Ausreisepflicht zulässig. • Für die Inverwahrungnahme des Passes reicht das Bestehen einer Ausreisepflicht; auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es nicht an. • Die bloße Behauptung, die Betroffenen beabsichtigten freiwillige Ausreise oder könnten auf anderem Wege ausreisen, genügt nicht zur Begründung einer Ausnahme von der Verwahrungsregelung. • Die Verwahrung des Passes durch die Behörde verletzt nicht die Pflicht zum Besitz eines Passes nach dem AufenthG, da eine Bescheinigung über die Verwahrung die Ausweispflicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Verwahrung ausländischer Pässe bei bestehender Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 6 AufenthG • Die Ausländerbehörde darf nach § 50 Abs. 6 AufenthG in der Regel den Pass zur Verwahrung nehmen; Ausnahmen sind nur bei überwiegendem Interesse und ohne Gefährdung der Ausreisepflicht zulässig. • Für die Inverwahrungnahme des Passes reicht das Bestehen einer Ausreisepflicht; auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es nicht an. • Die bloße Behauptung, die Betroffenen beabsichtigten freiwillige Ausreise oder könnten auf anderem Wege ausreisen, genügt nicht zur Begründung einer Ausnahme von der Verwahrungsregelung. • Die Verwahrung des Passes durch die Behörde verletzt nicht die Pflicht zum Besitz eines Passes nach dem AufenthG, da eine Bescheinigung über die Verwahrung die Ausweispflicht erfüllt. Die Antragsteller sind Inhaber armenischer Pässe und wurden von der Ausländerbehörde aufgefordert, ihre Pässe zur vorübergehenden Verwahrung vorzulegen. Sie begehrten vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Aufforderung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Antragsteller führten unter anderem an, ihnen müsse freistehen, auf welchem Weg sie das Bundesgebiet verlassen, und die Verwahrung der Pässe führe zu praktischen Nachteilen und möglichen Sanktionen. Die Behörde stützte die Aufforderung auf § 50 Abs. 6 AufenthG, der die Verwahrung bei bestehender Ausreisepflicht vorsieht. Die Antragsteller bestritten nicht, dass sie ausreisepflichtig sind, behaupteten jedoch, die Verwahrung sei unverhältnismäßig und führe zu Folgeproblemen. Gegen die Ablehnung des Eilantrags legten sie Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Rechtliche Grundlage ist § 50 Abs. 6 AufenthG, wonach die Ausländerbehörde den Pass in der Regel in Verwahrung nehmen soll; davon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. • Eine Ausnahme von der Regel der Verwahrung setzt ein überwiegendes Interesse der Betroffenen voraus und darf die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährden; ein allgemeiner Hinweis auf beabsichtigte freiwillige Ausreise reicht dafür nicht aus. • Für die Inverwahrungnahme ist allein das Bestehen der Ausreisepflicht erforderlich; auf die Vollziehbarkeit oder Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht kommt es nicht an. • Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, warum das erstinstanzliche Urteil unrichtig sein soll; die gerichtliche Überprüfung ist auf die in der Beschwerde geltend gemachten Punkte beschränkt. • Die Befürchtungen der Antragsteller hinsichtlich Nachteilen durch fehlende Ausweismöglichkeit sind unbegründet, da eine Bescheinigung über die Verwahrung die Ausweispflicht nach § 48 AufenthG erfüllt. • Auch die Sorge vor straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen wegen Verletzung der Passpflicht greift nicht durch; die Verwahrung durch die Behörde durchbricht den Besitz im Sinne des Strafrechts nicht. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19.02.2010 wurde zurückgewiesen; die Anordnung der Ausländerbehörde, die Pässe zur Verwahrung zu übergeben, bleibt wirksam. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner und der Streitwert wurde auf 12.500 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 6 AufenthG vorliegen und keine Ausnahme begründet wurde. Mangels substantiierter Darlegung eines überwiegenden Interesses und ohne Nachweis einer Gefährdung der Ausreisepflicht besteht kein rechtlicher Grund, die Verwahrung zu untersagen.