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Beschluss

2 O 64/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0730.2O64.24.00
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Leitsätze
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird durch die Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers und durch dessen Rechtsmittelantrag bestimmt. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Rechtsmittelführers am Ausgang des Rechtsstreits schätzen. Ist ein Gebührensatzrahmen vorgegeben, sind bei fehlender Bezifferung der vorgegebene Mindest- und Höchstsatz für die Ermittlung des Beschwerdewerts maßgebend. (Rn.13) 2. Für die Eröffnung des Ermessens zur Bestimmung eines höheren Gebührensatzes als 1,3 nach Nr 2300 S 2 VV RVG genügt bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. (Rn.39) 3. Die für die Bestimmung der Gebühr oder des Gebührensatzes innerhalb eines vorgegebenen Rahmens nach § 14 Abs 1 RVG stehen die Kriterien des § 14 Abs 1 S 1 RVG selbständig und gleichwertig nebeneinander. (Rn.48) 4. Bei der Gewichtung der Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des § 14 Abs 1 S 1 RVG ist - anders als bei Nr 2300 VV RVG - von Bedeutung, in welchem Maß der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit über dem Durchschnitt liegen. (Rn.49)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 22. Mai 2024 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. Januar 2024 geändert. Die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.304,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. August 2023 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird durch die Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers und durch dessen Rechtsmittelantrag bestimmt. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Rechtsmittelführers am Ausgang des Rechtsstreits schätzen. Ist ein Gebührensatzrahmen vorgegeben, sind bei fehlender Bezifferung der vorgegebene Mindest- und Höchstsatz für die Ermittlung des Beschwerdewerts maßgebend. (Rn.13) 2. Für die Eröffnung des Ermessens zur Bestimmung eines höheren Gebührensatzes als 1,3 nach Nr 2300 S 2 VV RVG genügt bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. (Rn.39) 3. Die für die Bestimmung der Gebühr oder des Gebührensatzes innerhalb eines vorgegebenen Rahmens nach § 14 Abs 1 RVG stehen die Kriterien des § 14 Abs 1 S 1 RVG selbständig und gleichwertig nebeneinander. (Rn.48) 4. Bei der Gewichtung der Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des § 14 Abs 1 S 1 RVG ist - anders als bei Nr 2300 VV RVG - von Bedeutung, in welchem Maß der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit über dem Durchschnitt liegen. (Rn.49) Auf die Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 22. Mai 2024 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. Januar 2024 geändert. Die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.304,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. August 2023 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. I. Der Beklagte wendet sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der seine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 nahm der Beklagte eine den Klägern erteilte Baugenehmigung vom 27. September 2017 zur Nutzungsänderung von Teilflächen ihres Wohnhauses, einer Scheune und eines Stalles in ein Hofcafé mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit zurück, als mit ihr die Nutzung des Hofes zum Cafébetrieb genehmigt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Der Lärmschutz zugunsten des Nachbargrundstücks sei nicht gewährleistet. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 Widerspruch und am 11. April 2022 Untätigkeitsklage. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens schlossen die Beteiligten am 7. Juni 2023 einen Vergleich, in welchem sich die Kläger zur Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten und einer maximalen Gästezahl beim Betrieb der Außengastronomie sowie zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen und der Beklagte zur Erteilung einer entsprechenden Nachtragsgenehmigung verpflichteten. Die Kosten des Verfahrens sollten die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte tragen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 4.500,00 € fest, und auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger setzte der Senat den Streitwert in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf 6.300,00 € fest. Mit Beschluss vom 29. August 2023 erklärte das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Auf den Kostenausgleichungsantrag der Kläger vom 18. August 2023 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2024 die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.470,24 € fest. Dabei setzte er u.a. eine 2,5-Geschäftsgebühr an und folgte insoweit der Auffassung der Klägerseite, dass diese Gebühr wegen eines überdurchschnittlichen Aufwandes von mehr als drei Stunden gerechtfertigt sei. Seinen daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass zwar ein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden sein möge, die Höchstgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aber nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Sache auch überdurchschnittlich schwierig oder bedeutsam sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Den Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der Geschäftsgebühr könne nicht gefolgt werden. Nach Nr. 2300 VV RVG erhalte der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5, die grundsätzlich eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG darstelle. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG bestimme der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden könne. Jedoch könne eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Hierfür trügen zunächst die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter und nicht der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Tätigkeit im Vorverfahren als umfangreich und schwierig im Sinne von Nr. 2300 Satz 2 VV RVG und daher insgesamt als überdurchschnittlich anzusehen sei. Bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von „Umfang" oder „Schwierigkeit“ der Tätigkeit genüge, um das Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG zur Bestimmung einer höheren Gebühr als 1,3 zu eröffnen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe unter Verweis auf eine zeitliche Dokumentation glaubhaft dargelegt, dass der Umfang der Bearbeitung der Angelegenheit 10 Stunden in Anspruch genommen habe. Ausgehend von einem durchschnittlichen zeitlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von rund drei Stunden könne daher von einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Zeitaufwand ausgegangen werden. Schon dieser Umstand habe dem Prozessbevollmächtigten ein Ermessen dahingehend eröffnet, einen Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwertes festzusetzen. Darüber hinaus sei die Angelegenheit aber auch überdurchschnittlich schwierig gewesen. Es handele sich um ein Tätigkeitsfeld im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts einerseits und des Bauplanungsrechts andererseits, welches naturgemäß - sowie auch im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall - mit einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme einhergehe, die sich auch vorliegend ausweislich der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten und des zugrundeliegenden Akteninhalts im Vorverfahren gestellt hätten. Die Bestimmung der hier vom Beklagten zu ersetzenden Gebühr sei auch nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Solange sich die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG objektiv angemessene Gebühr bewege, sei dies nicht ermessensfehlerhaft. Da hier das Ermessen des Prozessbevollmächtigten zur Festsetzung einer höheren Gebühr als 1,3 gemäß Nr. 2300 Satz 2 VV RVG eröffnet und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG insgesamt eine Erhöhung der Gebühr auf 2,1 gerechtfertigt sei, bewege sich die Gebührenbestimmung mit 2,5 noch innerhalb dieser Toleranzgrenze. Anzustellen sei dabei eine Gesamtbetrachtung, die neben dem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Zeitaufwand von 10 Stunden auch die vom Prozessbevollmächtigten dargelegte überdurchschnittlich schwierige Sachlage sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger in den Blick nehme. Die Frage des Umfangs der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bemesse sich im Wesentlichen nach dem zeitlichen Aufwand, wobei sämtliche Umstände - die eigentliche Bearbeitung, nämlich die Klärung des Sachverhalts und die rechtliche Durchdringung des Falls sowie die Fertigung von Schriftsätzen, als auch die Wahrnehmung von Terminen und Reise- sowie Wartezeiten - zu berücksichtigen seien. Maßgebend sei dabei immer die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht die vom Rechtsanwalt geschuldete Tätigkeit. Dieser Maßstab gelte auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt umfangreicher tätig geworden sei, als es von der Sache her erforderlich gewesen wäre. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des die Ermessensentscheidung des Anwalts überprüfenden Gerichts, an dessen Stelle festzustellen, welche Tätigkeit er hätte erbringen müssen, um das Mandat sachgemäß zu betreuen. Eine entsprechende Prüfung wäre dem Gericht im Übrigen - zumal im Kostenerinnerungsverfahren - häufig auch nicht möglich, und es sei zudem Bedacht darauf zu nehmen, dass die Ermessenserwägungen des Rechtsanwalts nicht durch eigene Erwägungen des Gerichts ersetzt werden könnten. Anderes könne nur dann gelten, wenn die Grenze der Pflichtwidrigkeit überschritten sei, weil der Anwalt Leistungen erbringe, die bei objektiver Betrachtung ersichtlich unangemessen seien. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der durchschnittliche Zeitaufwand von drei Stunden sei mit dem vorliegend durch den Prozessbevollmächtigten veranschlagten und glaubhaft dargelegten Zeitaufwand von zehn Stunden um mehr als ein Dreifaches überschritten, sodass die Erhöhung der „Regelgebühr“ auf 2,1 bereits vor diesem Hintergrund als objektiv angemessenen anzusehen und eine Gebührenbestimmung mit 2,5 damit innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % liegend gerechtfertigt sei. Dass der zeitliche Umfang überdurchschnittlich sei, stelle der Beklagte auch nicht (mehr) substantiiert in Abrede. Soweit er geltend mache, die Angelegenheit sei darüber hinaus weder überdurchschnittlich schwierig noch bedeutsam gewesen, weshalb eine Maximalgebühr von 2,5 nicht gerechtfertigt sei, verkenne er bereits, dass die Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller persönlichen und sachlichen Umstände nach billigem Ermessen erfolge. Das Gesetz gebe zwar einige Anhaltspunkte, nach denen das Ermessen ausgeübt werden solle, beispielhaft vor, enthalte jedoch keinen abschließenden Katalog an Bemessungskriterien. Insoweit sei es auch nicht erforderlich, dass sämtliche im Gesetz benannten Bemessungskriterien im Zusammenhang mit der Gebührenbemessung durch den Prozessbevollmächtigten zwingend erfüllt sein müssten. Es komme vielmehr darauf an, ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren insgesamt als überdurchschnittlich anzusehen sei. Unabhängig davon, ob es der Darlegung dieser zusätzlichen Kriterien im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überhaupt bedurft hätte, habe der Prozessbevollmächtigte substantiiert dargelegt, dass es sich hier um eine überdurchschnittlich schwierige Sache handele und die Angelegenheit für die Kläger bedeutsam sei. Hinsichtlich Letzterem sei maßgeblich, welche Bedeutung die Angelegenheit subjektiv für den Auftraggeber habe. Dazu habe der Prozessbevollmächtigte nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kern der streitgegenständlichen Baugenehmigung für den Betrieb des Cafés die Hofnutzung gewesen sei, ohne die ein sinnvolles und wirtschaftliches Betreiben des Cafés nicht möglich gewesen wäre. Insoweit seien auch Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zu verzeichnen gewesen. Soweit der Beklagte dem pauschal entgegenhalte, den Klägern sei es weiterhin gestattet gewesen, ihre Gäste im Wohnhaus oder in der Scheune zu beherbergen, weshalb die behördliche Verfügung keine Auswirkungen auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gehabt habe, könne dies die glaubhaften Darlegungen des Prozessbevollmächtigten nicht erschüttern. Denn dass mit der Untersagung des Hofbetriebes des Cafés gerade in den Sommermonaten auch wirtschaftliche Auswirkungen für den Betreiber einhergehen könnten, liege in der Gesamtschau der Umstände nahe. Im Hof finde eine nicht unwesentliche Sitzplatznutzung auf 42 m2 der insgesamt 190 m2 großen Hoffläche statt, wo eine zeitgleiche Bewirtung von bis zu 15 Personen vorgesehen sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde, dem das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat der Beklagte wie folgt begründet: Er zweifle an einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer überdurchschnittlichen Tätigkeit im Vorverfahren. Hinsichtlich des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit differenziere die vom Verwaltungsgericht herangezogene Literatur, die von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von drei Stunden ausgehe, nicht zwischen den verschiedenen Betätigungsfeldern bzw. Rechtsgebieten. In einem verwaltungsgerichtlichem Verfahren sei es völlig realitätsfremd, das erste Mandantengespräch, das Aktenstudium, die Fertigung eines Schriftsatzes und gegebenenfalls die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, inklusive dazuzählender Reise- und Wartezeit, innerhalb von drei Stunden zu bewerkstelligen. Die Überschreitung dieses zeitlichen Umfangs dürfte vielmehr dem Regelfall entsprechen. Sofern anzunehmen wäre, dass allein der Umfang der Tätigkeit die Erstattung der Geschäftsgebühr von 2,5 rechtfertige, würde dies bedeuten, dass bei Überschreiten der - viel zu niedrig bemessenen - zeitlichen Grenze von drei Stunden stets eine Maximalgebühr gerechtfertigt wäre. Die Rahmengebühr wäre insoweit obsolet, da es auf eine ermessensfehlerfreie Ausübung des Rahmens von 1,3 bis 2,5 nicht mehr ankäme. Dies sei mit dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 RVG jedoch nicht vereinbar. Auch wenn die Aufzählung in § 14 Abs. 1 RVG nicht abschließend sei und ein überragendes Gewicht eines Bemessungsmerkmals ein geringeres Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren könne, rechtfertige dies nur die Abweichung von der Mittelgebühr, nicht jedoch die Ausreizung des Gebührenrahmens bis zur Maximalgebühr. Denklogisch bedeute die Maximalgebühr, dass die anwaltliche Tätigkeit das allerhöchste Maß erreicht habe und nicht gesteigert werden könne. Das sei hier nicht der Fall. Die Erhöhung der Mittelgebühr stelle er nicht in Frage, jedoch sei der verbleibende Rahmen zwischen 1,3 und 2,5 ermessenfehlerhaft ausgeübt worden. Das Verwaltungsgericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass die Angelegenheit auch überdurchschnittlich schwierig gewesen sei. Es wiederhole schlichtweg die pauschale Behauptung des Prozessbevollmächtigten. Weder das Bauplanungsrecht noch das allgemeine Verwaltungsrecht seien per se schwierige Rechtsgebiete, welche die ständige Annahme einer überdurchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit zuließen. Zudem seien etwaige behördliche Fehler der Ausgangspunkt eines jeden Rechtsstreits. Bei der Schwierigkeit der Tätigkeit sei nach einem objektiven Maßstab auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken könne und dürfe, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, regelmäßig unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Soweit hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit auf die subjektive Bedeutung für den Auftraggeber abgestellt werde, sei zu berücksichtigen, dass jede Streitigkeit für den einzelnen Betroffenen subjektiv bedeutungsvoll sei, da andernfalls der Rechtsstreit nicht geführt werden würde, und dies zu einer uferlosen Ausweitung führe. Die Behauptung, dass ein sinnvolles und wirtschaftliches Betreiben des Cafés ohne die Nutzung des Hofes nicht möglich sei, habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht durch Besucherzahlen, Umsätze, etc., belegt. Der Betrieb des Cafés sei von der Nutzung des Hofes unabhängig und hätte trotz (teilweiser) Rücknahme der Baugenehmigung erfolgen können. Die Anwendung der Toleranzgrenze von 20 % führe dazu, dass der Rechtsanwalt bereits bei der Bestimmung der Gebühr einen Aufschlag in dieser Höhe vornehmen könne, in dem Wissen, dass eine gerichtliche Überprüfung keine Beanstandung ergebe. Zu bedenken sei, dass 20 % einer Maximalgebühr von 2,5 bereits einen beträchtlichen Anteil von 0,5 darstelle. Damit stehe es dem Rechtsanwalt frei, eine 0,5 Gebühr auf die tatsächlich ermittelte Gebühr aufzuschlagen, ohne dass dies beanstandet werden würde. II. A. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 4 O 42/20 - juris Rn. 5, m.w.N.), hat teilweise Erfolg. 1. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthaft. Insbesondere ist der in § 146 Abs. 3 VwGO für Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen vorgeschriebene Beschwerdewert von 200 € erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird durch die Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers und durch dessen Rechtsmittelantrag bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26.86 - juris Rn. 4). Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Rechtsmittelführers am Ausgang des Rechtsstreits schätzen (BSG, Beschluss vom 13. Juli 2022 - B 7 AS 3/22 B - juris Rn. 7). Dabei kann auf eine überschlägige Berechnung zurückgegriffen werden (BSG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - B 14 AS 389/20 B - juris Rn. 8). Hängt die Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, von der Höhe einer Rahmengebühr ab, ist der Beschwerdewert nach der Höchstgebühr zu berechnen, weil andernfalls das Rechtsbeschwerdegericht gezwungen wäre, die Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Gebühr bei der Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde vorwegzunehmen, ohne dass das Ergebnis der Prüfung bindende Wirkung zwischen den Beteiligten hätte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. November 1996 - 20 W 196/95 - juris Rn. 10, m.w.N.). Ist - wie hier - ein Gebührensatzrahmen vorgegeben, sind bei fehlender Bezifferung der vorgegebene Mindest- und Höchstsatz für die Ermittlung des Beschwerdewerts maßgebend. Der Beklagte beanstandet - ungeachtet des Umstandes, dass er einen überdurchschnittlichen Umfang oder überdurchschnittlichen Schwierigkeitsrad der anwaltlichen Tätigkeit in Zweifel zieht - nicht die Erhöhung des Schwellenwertes von 1,3, sondern dass der angemessene Gebührensatz innerhalb des dann maßgeblichen Rahmens von 1,3 bis 2,5 nicht ermessensfehlerfrei bestimmt worden und jedenfalls die Heranziehung des Höchstsatzes von 2,5 fehlerhaft sei. Damit kommt aus Sicht des Beklagten eine Gebühr auch von lediglich 1,4 in Betracht. Da der Beklagte nur die Höhe der im Kostenausgleichungsantrag vom 18. August 2023 angesetzte Geschäftsgebühr angreift, ergäbe sich bei einem Gebührensatz von 1,4 und der bei einem Streitwert von 6.300 € nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Gebühr von 446 € folgender Erstattungsbetrag: (1) Kosten der Kläger: Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) 1,4 624,40 € Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1,3 579,80 € Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit Im Verwaltungsverfahren nach Vorb. 3 Abs. 4 zu 2.3 0,75 - 334,50 € Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 1,2 535,20 € Erledigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG) 1,0 446,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) 40,00 € Zwischensumme netto 1.890,90 € 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 359,27 € Zwischensumme brutto 2.250,17 € Auslagen (Paket) 7,49 € Gesamtkosten der Kläger 2.257,66 € (2) Kosten des Beklagten Kostenpauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Gesamtkosten: 2.277,66 € Vom Beklagten zu tragender hälftiger Anteil 1.138,83 € zuzüglich von den Klägern verauslagten Gerichtskosten 59,50 € Der zu erstattende Betrag beliefe sich danach auf 1.198,33 €. Die Differenz zu dem im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrag von 1.470,24 € beträgt 271,91 € und liegt damit über der in § 146 Abs. 3 VwGO normierten Wertgrenze von 200 €. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beklagten zu Unrecht insgesamt zurückgewiesen. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist fehlerhaft, soweit er die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung der Kläger im Vorverfahren anbetrifft. a) Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Nachdem die Beteiligten im Vergleich vom 7. Juni 2023 vereinbarten, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zur Hälfte trägt, und das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2023 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), begegnet die Festsetzung der vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens gemäß § 164 VwGO dem Grunde nach keinen Bedenken. b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat aber der Urkundsbeamte den Erstattungsbetrag zu hoch festgesetzt. Die hier allein streitige Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung der Kläger im Vorverfahren in Höhe von 1.115 € hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Kostenfestsetzungsantrag vom 18. August 2023 zugrunde gelegte Gebührensatz von 2,5 nicht herangezogen werden kann. Nr. 2300 VV RVG sieht für die außergerichtliche Vertretung einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor und bestimmt ferner, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 - juris Rn. 8; Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021 § 14 Rn. 45). Dabei genügt bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit, um das Ermessen zur Bestimmung eines höheren Gebührensatzes als 1,3 zu eröffnen (SächsOVG, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 E 297/18 - juris Rn. 15, m.w.N.). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen, wenn sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG). Ist - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die hiernach vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr ist solange ermessensgerecht und damit nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, d.h. von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen, wie sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG objektiv angemessene Gebühr bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O. Rn. 10, m.w.N.). Die bei Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 Satz 2 VV RVG maßgebliche Frage, ob die Tätigkeit gemäß dieser Vorschrift umfangreich oder schwierig war, ist uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 E 42/12 -, juris Rn. 10, m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 2 E 1964/17 - juris Rn. 16). Soweit danach das Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG eröffnet und ausgeübt ist, der Rechtsanwalt aber die Toleranzgrenze von 20 % überschreitet, setzt das Gericht die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie nochmals um 20 % zu erhöhen (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Juli 2010 - 1 E 10773/10 - juris Rn. 10; Winkler, a.a.O., Rn. 56). Entsprechendes gilt im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 1 RVG unbillig ist (SächsOVG, Beschluss vom 20. November 2018 - 5 E 18/18 - juris Rn. 12, m.w.N.). Hiernach kann die Festsetzung der Geschäftsgebühr auf der Grundlage des Gebührenhöchstsatzes in Nr. 2300 VV RVG von 2,5 keinen Bestand haben, vielmehr ist die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,8 zu berechnen. aa) Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass hier innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 2300 Satz 1 VV RVG von 0,5 bis 2,5 gemäß Nr. 2300 Satz 2 VV-RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden darf, mithin das Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG zur Festsetzung einer höheren Gebühr als 1,3 eröffnet ist. Denn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war sowohl umfangreich als auch schwierig im Sinne dieser Bestimmung. (1) Der Begriff des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates, wobei auch die persönliche Situation des Mandanten zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - juris Rn. 28). Wird ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Vorverfahrens beauftragt, kommt es für den Umfang seiner Tätigkeit nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus u.a., welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O. Rn. 30). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden durchschnittlich sei (Winkler, a.a.O., 16; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG 26. Aufl. 2023, § 14 Rn. 21, m.w.N.). Der durchschnittliche Umfang lässt sich allerdings nicht exakt in Zeitstunden ausdrücken, solche können allenfalls eine Orientierungshilfe bieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2018 - 1 WDS-AV 8/17 - juris Rn. 13, unter Hinweis auf eine Festschrift von Braun "50 Jahre Deutsches Anwaltsinstitut e.V., 2003, S. 369 [379]", wonach ein Anwalt pro Fall etwa 4 Stunden an berechnungsfähiger Zeit aufwende). Vielmehr hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2018, a.a.O.). Der Senat lässt an dieser Stelle offen, ob für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit eine zeitliche Grenze von drei oder vier Stunden als Orientierungshilfe heranzuziehen ist. Jedenfalls ist der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger hier angegebene Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden in einem baurechtlichen Widerspruchsverfahren als überdurchschnittlich anzusehen. Der Senat hält es auch für plausibel, dass der Rechtsanwalt der Kläger in diesem zeitlichen Umfang tätig geworden ist und auch tätig werden musste, um das Vorverfahren sachgerecht führen zu können. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 8. September 2023 (Bl. 203 der VG-Akte) plausibel die einzelnen in der Sache unternommenen Tätigkeiten und die von ihm dafür aufgewendete Zeit dargestellt. Danach fand am 24 Februar 2021 eine ca. 2 ½ Stunden (einschließlich Fahrzeit) dauernde Besprechung beim Beklagten statt. Ferner habe er Aktenordner mit 350 Seiten sichten und prüfen müssen, wofür bis zu 5 Stunden anzusetzen seien. Des Weiteren sei noch eine Abstimmung mit den Mandanten erfolgt, und er habe insgesamt fünf an den Beklagten gerichtete Schriftsätze verfasst, was mehr als drei Stunden in Anspruch genommen habe. Schließlich habe er am 1. März 2021 noch eine Ortsbesichtigung mit einem Zeitaufwand von 1½ Stunden durchgeführt. Diese Angaben sind nachvollziehbar, und es sind auch keine Tätigkeiten aufgeführt, die offensichtlich nicht notwendig waren. (2) Die Sache wies auch einen über dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeitsgrad auf. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit beschreibt die Intensität der Arbeit des Rechtsanwalts. Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit ist die Sicht des "Allgemeinanwalts". Entscheidend ist dabei, ob es sich allgemein um eine schwierige Materie handelt. Die Schwierigkeit beurteilt sich daher nach dem objektiv-generellen Maßstab. Schwierig sind u.a. Tätigkeiten in Spezialgebieten (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. August 2018, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). „Schwierig“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist daher eine Tätigkeit, wenn sie Probleme im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich aufweist, die für einen Rechtsanwalt ohne Spezialwissen schwierig sind; insbesondere ist bei der Bewertung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht auf die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts in dem bestimmten Rechtsgebiet abzustellen (Seltmann, in: BeckOK RVG, 64. Ed. 1.9.2021, § 14 Rn. 35, m.w.N.). In erster Linie kommt es auf den Aufwand bei der rechtlichen Bearbeitung der Sache an, der sich insbesondere aus dem Auffinden der einschlägigen Rechtsnormen sowie deren inhaltlichen Verständnis und deren Auslegung als Voraussetzungen einer notwendigen Subsumtion ergibt. Das „Mittelmaß“ ergibt sich hier aus dem Aufwand eines Rechtsanwalts, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den (ohne Schwierigkeiten auffindbaren) einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf. unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten, auch wenn hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sind (Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, RVG § 14 Rn. 26, m.w.N.). Darüber hinaus kann aber auch der aus Schwierigkeiten auf außerrechtlichem Gebiet für die Fallbearbeitung resultierende Aufwand zu berücksichtigen sein. Dies ist etwa der Fall, wenn eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit im Verfahren eingeholten Fachgutachten erforderlich ist, wenn eine umfangreiche Beweiswürdigung vorzunehmen ist, wenn weitere, nicht in das Mandatsverhältnis einbezogene Personen zu berücksichtigen sind oder wenn der Mandant problematisch ist oder mit ihm besondere sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme bestehen (Touissant, a.a.O. Rn. 29 f., m.w.N.). Dagegen hält es der Senat für verfehlt, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten einer Rechtssache gilt (so allerdings VG Freiburg, Urteil vom 16. Mai 2023 - 1 K 1037/22 - juris Rn. 48), da Nr. 2300 Satz 2 VV RVG gerade keine besonderen, sondern nur (geringfügig) über dem Durchschnitt liegende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten verlangt. Geht es beispielsweise um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, in dem der Rechtsanwalt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes und gegebenenfalls die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung überprüft, kann eine überdurchschnittliche Schwierigkeit vorliegen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12. Juli 2010, a.a.O., Rn. 7). Gemessen daran wies das Vorverfahren zwar weniger in rechtlicher, jedoch in tatsächlicher Hinsicht zumindest geringfügig überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf. Im Kern ging es im Widerspruchsverfahren um die Fragen, ob ein Betrieb der Außengastronomie gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, deshalb eine dem Betreiber erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist, die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG für die Rücknahme der Baugenehmigung vorliegen und die Rücknahme ggf. Ermessensfehler aufweist. Zu den dabei auftretenden Fragen gibt es zwar bereits eine Vielzahl an Rechtsprechung und Literatur, die in den entsprechenden juristischen Datenbanken für einen Rechtsanwalt ohne weiteres auffindbar sind. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Bauvorhaben gegen das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Allerdings treten bei Verfahren der vorliegenden Art häufig Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf, die darin bestehen zu beurteilen, ob im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und eines ggf. eingeholten oder noch einzuholenden Lärmgutachtens die von der Außengastronomie ausgehenden Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft (noch) zumutbar sind (vgl. etwa Beschuss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 21). Dies bedarf einer häufig nicht einfachen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Hinzu kommt, dass - wie hier im Mediationsverfahren geschehen - ggf. zu prüfen ist, ob die Lärmimmissionen durch lärmmindernde Maßnahmen reduziert werden können, so dass möglicherweise mildere Mittel als die Rücknahme einer Baugenehmigung in Betracht kommen. bb) War mithin das Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG für die Heranziehung eines höheren Gebührensatzes als 1,3 eröffnet, hat eine Gesamtabwägung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände stattzufinden (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 - juris Rn. 62). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG selbstständig und gleichwertig nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - juris Rn. 21; VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 80 KE 4.09 OL - juris Rn. 6; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 28 O 28/13.WI.D - juris Rn. 10; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 64. Ed. 1.9.2021, § 14 Rn. 8). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 1304/13 - juris Rn. 3). Der gegenteiligen Auffassung, dass nach der Neuregelung im RVG „Umfang und Schwierigkeit“ die wichtigsten Kriterien seien (so etwa Winkler, a.a.O., Rn. 11; Touissant, a.a.O., Rn. 61. jew. m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Sie findet keine Grundlage im Gesetz; insbesondere kann aus der Formulierung „vor allem …“ und den nun an erster Stelle genannten „Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ nicht gefolgert werden, diese beiden Kriterien stünden bei der Bestimmung der Gebühr an erster Stelle und stellten einen Bemessensschwerpunkt dar, vielmehr handelt es sich bei den in Abs. 1 genannten Kriterien nur um Beispiele, die dem Rechtsanwalt Anhaltspunkte geben, nach denen das Ermessen ausgeübt werden soll (v. Seltmann, a.a.O., Rn. 9). Bei der Gewichtung der Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist - anders als bei Nr. 2300 VV RVG - von Bedeutung, in welchem Maß der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit über dem Durchschnitt liegen. Eine Ausschöpfung des in Nr. 2300 VV RVG vorgegebenen Rahmens durch einen Gebührensatz von 2,5 ist objektiv nicht angemessen, wenn erheblich umfangreichere und schwierigere Tätigkeiten vorstellbar sind, für die innerhalb des Gebührenrahmens eine entsprechend höhere Gebühr vorbehalten bleiben muss (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Oktober 2015 - 9 C 10538/15 - juris Rn. 35). Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, die aus dessen Sicht zu ermitteln ist, ist neben der tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung auch auf die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ideellen Auswirkungen des Ausgangs der Angelegenheit abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2018, a.a.O., Rn. 15). Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Angelegenheit überhaupt wirtschaftliche Belange des Auftraggebers berührt; dabei ist danach zu differenzieren, ob es um eine (wertabhängige) Satz- oder eine (wertunabhängige) Betragsrahmengebühr geht. Bei Satzrahmengebühren - wie hier - wird teilweise davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Bedeutung bereits ausreichend durch deren Wertabhängigkeit berücksichtigt ist, mithin nicht nochmals in die Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG einfließen kann; eine Ausnahme wird aber dann angenommen, wenn der Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers nicht vollständig abbildet (vgl. Touissant, a.a.O., Rn. 36, m.w.N.). Hiernach erscheint bei der gebotenen Gesamtabwägung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände eine Erhöhung des Gebührensatzes nur bis 1,8 als objektiv gerechtfertigt. Dabei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus: Die Angelegenheit war zwar - wie oben dargelegt - überdurchschnittlich umfangreich und schwierig. Allerdings sind Angelegenheiten ohne weiteres vorstellbar, die den hier gegebenen Umfang und die Schwierigkeit der Sache - insbesondere rechtlicher Art - noch deutlich übersteigen. Gleiches gilt für die Bedeutung der Sache für die Kläger. Sie machen geltend, dass sich ihr Hofcafé ohne Außengastronomie nicht rentabel betreiben lasse. Die Rentabilität einer Gaststätte ist zwar für den Betreiber von erheblicher Bedeutung. Auch wird das sich daraus ergebende wirtschaftliche Interesse durch den - wie hier - anhand der für die Außengastronomie genutzten Fläche ermittelten Streitwert nicht vollständig abgebildet. Auch erscheint es plausibel, dass der Betrieb der Außengastronomie für die Attraktivität des Hofcafés insbesondere in den Sommermonaten von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Allerdings ist nicht weiter dargelegt und durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht, dass das Hofcafé ohne die Außengastronomie nicht rentabel betrieben werden kann oder gar für die Kläger von existenzieller Bedeutung ist. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger kein besonderes Gewicht beizumessen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger und eventuellen besonderen Haftungsrisiken ihres Prozessbevollmächtigten ist nichts dargetan, was eine weitere Erhöhung der Regelgebühr rechtfertigen könnte. Wirken sich aber von den fünf in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien nur drei gebührensatzerhöhend aus und liegen der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger nicht im oberen Bereich, erscheint ein Gebührensatz von 1,8 objektiv angemessen. Bei Berücksichtigung der einem Rechtsanwalt zuzugestehenden Toleranzgrenze wäre deshalb (rechnerisch) ein Gebührensatz von - aufgerundet - 2,2 noch ermessensgerecht und damit nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Da jedoch der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Bestimmung der Höchstgebühr von 2,5 diese Toleranzgrenze überschritten hat, ist für die Entscheidung des Senats der objektiv angemessene Gebührensatz von 1,8 maßgeblich. cc) Bei dem hiernach maßgeblichen Gebührensatz von 1,8 und der sich bei dem festgesetzten Streitwert von 6.300,00 € ergebenden Gebühr von 446 € konnte lediglich ein Geschäftsgebühr in Höhe von 802,80 € angesetzt werden. Damit errechnen sich die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten wie folgt: (1) Kosten der Kläger: Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) 1,8 802,80 € Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 1,3 579,80 € Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit Im Verwaltungsverfahren nach Vorb.3 Abs. 4 zu 2.3 0,75 - 334,50 € Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 1,2 535,20 € Erledigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG) 1,0 446,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) 40,00 € Zwischensumme netto 2.069,30 € 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 393,17 € Zwischensumme brutto 2.462,47 € Auslagen (Paket) 7,49 € Gesamtkosten der Kläger 2.469,96 € (2) Kosten des Beklagten Kostenpauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Gesamtkosten: 2.489,96 € Davon hätte der Beklagte die Hälfte zu tragen 1.244,98 € zuzüglich von den Klägern verauslagten Gerichtskosten 59,50 € zu erstattender Betrag 1.304,48 € B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).