Urteil
1 K 1037/22
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Begriff der Angelegenheit ist vom Begriff des Gegenstands zu unterscheiden. Mehrere Gegenstände können daher auch dieselbe Angelegenheit bilden.(Rn.39)
2. Dies gilt auch dann, wenn mehrere getrennte Klageverfahren vorliegen. Entscheidend ist, ob die erbrachten anwaltlichen Leistungen Gegenstände betreffen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.(Rn.39)
(Rn.40)
3. Nur überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten rechtfertigen mehr als eine 1,3-fache Gebühr. Verhandlungen, Besprechungen und ähnliche Kontakte gehören zum „Normalfall“ und können keine besondere Schwierigkeit und keinen besonderen Umfang begründen. Gleiches gilt z.B. für Telefonanrufe der Gegenpartei sowie die Abgabe weiterer Stellungnahme über das bloße Widerspruchsschreiben hinaus. Auch die Durchsicht umfangreicher Unterlagen - z.B. mehrerer Leitzordner - gehört zum normalen Arbeitsaufwand.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Angelegenheit ist vom Begriff des Gegenstands zu unterscheiden. Mehrere Gegenstände können daher auch dieselbe Angelegenheit bilden.(Rn.39) 2. Dies gilt auch dann, wenn mehrere getrennte Klageverfahren vorliegen. Entscheidend ist, ob die erbrachten anwaltlichen Leistungen Gegenstände betreffen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.(Rn.39) (Rn.40) 3. Nur überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten rechtfertigen mehr als eine 1,3-fache Gebühr. Verhandlungen, Besprechungen und ähnliche Kontakte gehören zum „Normalfall“ und können keine besondere Schwierigkeit und keinen besonderen Umfang begründen. Gleiches gilt z.B. für Telefonanrufe der Gegenpartei sowie die Abgabe weiterer Stellungnahme über das bloße Widerspruchsschreiben hinaus. Auch die Durchsicht umfangreicher Unterlagen - z.B. mehrerer Leitzordner - gehört zum normalen Arbeitsaufwand.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). I. Die Klage ist mit ihren beiden Anträgen als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Da die Drei-Monats-Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, würde im Übrigen ein im Laufe des Gerichtsverfahrens erfolgter Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung ohnehin heilen (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage, § 75 Rn. 8). Ferner ist der gestellte Hauptantrag als ein auf Bescheidung gerichteter Verpflichtungsantrag auszulegen. Trotz seiner missverständlichen Formulierung („...wird zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag verpflichtet“) und der im Klageschriftsatz vom 12.04.2022 verwendeten Bezeichnung als „Anfechtungsklage“ geht aus den Ausführungen zur Begründung der Klage gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass nicht nur eine auf ein bloßes Tätigwerden der Behörde gerichtete Klage vorliegt, die wohl unzulässig wäre. Unter dem 07.06.2022 hat der Bevollmächtigte des Klägers ferner noch selbst eine Korrektur vorgenommen und ausgeführt, die Klageschrift sei wegen eines Schreibversehens insoweit zu berichtigen, als es sich nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine Verpflichtungsklage handle. Bezüglich des mit Schriftsatz vom 31.01.2023 gestellten Hilfsantrags, die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 205,90 EUR zu erstatten, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit oder Zulässigkeit. Sollte die Beklagte - wie schon in anderen Verfahren - die Auffassung vertreten wollen, es liege seitens des Bevollmächtigten des Klägers ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, das zu seiner Zurückweisung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führe, wird auf das der Beklagten und dem Bevollmächtigten des Klägers bekannte Urteil der Kammer vom 15.02.2023 - 1 K 2878/21 - (juris) Bezug genommen. II. Die Klage ist jedoch sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger kann weder eine Bescheidung seines Festsetzungsantrags vom 18.08.2020 im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO noch eine Verpflichtung zur Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 beanspruchen. Auf der Basis seines Kostenfestsetzungsantrags vom 18.08.2020 kann keine Erstattung erfolgen. 1. Auszugehen ist davon, dass § 80 Abs. 1 LVwVfG und § 80 Abs. 3 LVwVfG das Verfahren regeln, das zur Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren führt (vgl. hierzu und zum folgenden VG Freiburg, Urteil vom 15.11.2017 - 1 K 3188/17 - juris). Hierbei sind unter dem Oberbegriff der Kostenentscheidung zwei Stufen auseinander zu halten. Die erste Stufe bildet die die Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung), d.h. die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Vorverfahrens trägt. Hierbei wird auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten getroffen (§ 80 Abs. 2 LVwVfG). Eine solche Entscheidung liegt hier mittlerweile vor. 2. Der vorliegende Rechtsstreit hat nunmehr - gewissermaßen auf der „zweiten Stufe - die eigentliche Kostenfestsetzung zum Gegenstand, d.h. die Entscheidung über den Umfang und die Höhe der zu erstattenden Kosten. Die isolierte Kostenfestsetzung ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren. Den für die Festsetzung erforderlichen Antrag kann nur der Erstattungsberechtigte stellen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 80 Rn. 47 f.). 3. Eine Kostenerstattung ist hier auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers vom 18.08.2020 nicht möglich, da dieser Antrag grundlegende Mängel aufweist und in mehrerlei Hinsicht rechtlich fehlerhaft ist. Im Einzelnen: a) Der Kostenfestsetzungsantrag geht zu Unrecht davon aus, dass das Vorverfahren des Klägers isoliert und vollkommen unabhängig von den anderen Vorverfahren, die dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG betreffen, abzurechnen ist. aa) Der Begriff der Angelegenheit ist zunächst vom Begriff des Gegenstands zu unterscheiden. Eine Angelegenheit kann zwar mit dem Gegenstand übereinstimmen. Dies ist aber nicht zwingend. Dies folgt zumindest mittelbar aus der Regelung des § 22 Abs. 1 RVG, denn dort geht der Gesetzgeber ohne Weiteres davon aus, dass in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind. Mehrere Gegenstände können demzufolge auch dieselbe Angelegenheit bilden (Toussaint/Toussaint, 52. Aufl. 2022, RVG § 15 Rn. 12-15). Dies gilt auch dann, wenn mehrere getrennte Klageverfahren vorliegen (ThürLSG, Beschluss vom 14.03.2017 - L 6 SF 1185/15 B - juris). Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich angesichts dessen nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll. Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird (BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 - juris). Im Bereich des Verwaltungsrechts wird die Annahme derselben Angelegenheit vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftragt der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, wird der Rechtsanwalt, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten ist, in derselben Angelegenheit tätig. Dabei kann es nicht auf den eher zufälligen Gesichtspunkt ankommen, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe unterscheiden, einlegt und begründet. In beiden Fällen ist ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen des Rechtsanwalts gegeben. Anders ist es dagegen zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vorträgt oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten hat (BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 - 11 C 1/99 - juris). Auch eine Mehrheit von Auftraggebern in verschiedenen Verfahren hindert die Annahme einer Angelegenheit in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nicht. Im Falle von Anliegerbeiträgen liegt auch bei unterschiedlichen Mandanten dann eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vor, wenn der Rechtsanwalt von mehreren betroffenen Anliegern - ebenso von einem Eigentümer mehrerer Anliegergrundstücke - zu einem im wesentlichen gleichgerichteten Vorgehen für alle Auftraggeber beauftragt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit einem einzigen Schreiben von allen Rechtsbehelfsführern „Einspruch" eingelegt wird und sich diese allesamt auf eine früher zugesicherte Beitragsfreiheit für den Ausbau der Straße berufen, sie also mit anderen Worten ihre Interessen bündeln und die Heranziehung zu den Kosten für die Herstellung einer Erschließungsanlage aus einem einheitlichen Grunde zu Fall bringen wollten. In einem solchen Fall besteht objektiv ein innerer Zusammenhang (übereinstimmende Einwendungen gegen die Beitragsfähigkeit der Erschließungsanlage). Die Rechtsverfolgung kann in einem solchen Fall in einem einheitlichen Rahmen erfolgen, da der Schriftwechsel im Vorverfahren ohne Individualisierungen für alle Mandanten gemeinsam geführt worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.1992 - 3 E 1081/91 - juris). Entscheidend für die Annahme, dass nur eine Angelegenheit vorliegt, ist in solchen Fällen der Umstand, dass wegen des Vorliegens eines einheitlichen Auftrags und eines inneren Zusammenhangs die Gegenstände im Wesentlichen einheitlich bearbeitet werden können. In dieser Arbeitserleichterung für den Rechtsanwalt liegt die Rechtfertigung, mehrere Gegenstände als eine Angelegenheit zu betrachten und damit die gebührenrechtliche Degression eingreifen zu lassen, die bei einer Behandlung jedes Gegenstandes als eigene Angelegenheit nicht einträte. Dass individuelle Randfragen möglicherweise mit in den Blick genommen werden müssen, ohne sich aber in einer Sprengung des einheitlichen Tätigkeitsrahmens durch individuelle Bearbeitung niederzuschlagen, hindert nicht die Bewertung der verschiedenen Gegenstände als eine Angelegenheit. Der Rechtsanwalt erhält schließlich auch für jeden Gegenstand insofern eine Vergütung, als der Gegenstandswert der einen Angelegenheit nach der Gesamtsumme der einzelnen Werte jedes Gegenstandes berechnet wird (zur früheren vergleichbaren Rechtslage: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 E 424/05 - juris-Rn. 14). bb) Legt man diese Kriterien für den Streitfall zugrunde, liegt hier eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vor. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit einem einzigen Schreiben vom 17.06.2011 im Auftrag seiner (in diesem Schreiben noch nicht namentlich bezeichneten Mandanten) Widerspruch gegen die Erhebung von Nachzahlungen durch die Beklagte erhoben. Mit Schreiben vom 09.09.2011 hat er ergänzend eine Liste vorgelegt, in welcher er die knapp 50 Widerspruchsführer, das Datum der Nachforderungsbescheide (jeweils 11. oder 12.04.2011) und die jeweiligen Beträge aufgeführt hat. Eine individuelle inhaltliche Begründung ist hingegen nicht erfolgt. Alle angegriffenen Nachforderungsbescheide sind im Zuge einer Neuberechnung der Gebühren infolge einer satzungsrechtlichen Neuregelung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, also in engstem zeitlichen Zusammenhang, erlassen worden. Dass unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte erhoben worden seien oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten gewesen seien, ist nicht ersichtlich. Der Schriftwechsel im Vorverfahren ist ohne inhaltlich-sachliche Individualisierungen für alle Mandanten gemeinsam geführt worden. Die erbrachten anwaltlichen Leistungen betreffen angesichts dessen Gegenstände, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Auch die später erlassene Abhilfeentscheidung der Behörde mit der Kostengrundentscheidung vom 20.01.2017, geändert mit Bescheid vom 24.01.2017, ist einheitlich für alle Betroffenen ergangen. b) Ferner hat der Bevollmächtigte des Klägers den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten, indem er die Geschäftsgebühr mit dem Faktor 2,0 angesetzt hat. aa) Das Vergütungsverzeichnis regelt als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Danach erhält der Rechtsanwalt für derartige Tätigkeiten (u.a.) eine Geschäftsgebühr. Nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Insoweit bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 der Gebühr nach § 13 RVG, mehr als 1,3 jedoch nur, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Befugnis, zu einer anderen Bestimmung zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1986 - 4 B 44/86 - NJW 1986, 2128 zur damaligen Rechtslage). Nur überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten rechtfertigen mehr als eine 1,3-fache Gebühr. Hinsichtlich der Schwierigkeit kommt es darauf an, ob erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen oder ob es sich um ein entlegenes Spezialgebiet mit noch wenig geklärten Fragen handelt. Das Gesetz geht dabei von dem kompetenten Rechtsanwalt aus. Der Anwaltsberuf ist durch zunehmende Spezialisierung geprägt. Die Rechtsordnung trägt dieser Tendenz dadurch Rechnung, dass sie die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen vorsieht und die Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten zulässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, eine überdurchschnittlich schwierige Sache schon dann anzunehmen, wenn die kompetente Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt das Vorhandensein spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Verhandlungen, Besprechungen und ähnliche Kontakte gehören zum „Normalfall“ und können keine besondere Schwierigkeit und keinen besonderen Umfang begründen. Gleiches gilt z.B. für Telefonanrufe der Gegenpartei sowie die Abgabe weiterer Stellungnahme über das bloße Widerspruchsschreiben hinaus. Auch die Durchsicht umfangreicher Unterlagen - z.B. mehrerer Leitzordner - gehört zum normalen Arbeitsaufwand (VG Stade, Beschluss vom 16.08.2006 - 6 A 1039/00 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 04.10.2007 - W 2 M 07.1113 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 03.08.2017 - 1 K 6199/17 - n.v.). Bei der Auslegung bietet es sich ferner an, auf die Rechtsprechung zum inhaltlich vergleichbaren Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zurückzugreifen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). bb) Gemessen an diesen - strengen - Grundsätzen ist hier jedenfalls der in Rechnung gestellte Satz von 2,0 nicht zu rechtfertigen. Selbst in einem baurechtlichen Verfahren, in dem ein Augenschein eingenommen und umfangreiche Unterlagen gesichtet werden mussten, hat das Gericht lediglich einen Satz von 1,6 - statt des Maximalsatzes von 1,3 für Sachen normaler Schwierigkeit - akzeptiert (VG Freiburg, Beschluss vom 03.08.2017 - 1 K 6199/17 - n.v.). Zur Begründung einer besonderen Schwierigkeit beruft sich der Kläger hier auf Umstände, die außerhalb des konkreten erstattungsfähigen Vorverfahrens zu verorten sind. Schwierigkeiten, die durch das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Beklagten außerhalb des konkreten Widerspruchsverfahrens in anderen Verfahren verursacht worden sein sollen, müssen indes ebenso außer Betracht bleiben wie der Aufwand in dem nicht erstattungsfähigen Verwaltungsverfahren vor Erhebung des Widerspruchs. Zum einen führt der Kläger an, dass die Beklagte jahrelang wider besseren Wissens bestritten habe, dass es sich bei der in Rede stehenden Gebührenfestsetzung vom 12.04.2011 um einen Verwaltungsakt handle, und zwar sogar dann noch, als dies verwaltungsgerichtlich mehrfach bestätigt worden sei. Diese Behauptung ist zwar in ihrem Ausgangspunkt nicht von Vornherein von der Hand zu weisen. Obwohl der Bevollmächtigte der Beklagten bereits in einem internen Gutachten vom 27.07.2011 als Mitautor selbst (zu Recht) die Auffassung vertreten hatte, bei dem Schreiben vom 12.04.2011 handle es sich um einen Verwaltungsakt, hat die Beklagte - entgegen dieser Erkenntnis- in zahlreichen Gerichtsverfahren in erster und zweiter Instanz die Auffassung vertreten, dies sei nicht der Fall (vgl. nur VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 - juris). Ob und inwiefern dieses nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2016 - 2 S 1314/16 - BAS. 6) rein taktisch motivierte Vorgehen damit zu vereinbaren ist, dass ein Träger hoheitlicher Befugnisse in seinem gesamten Verwaltungshandeln, aber auch bei seinem Agieren innerhalb eines Gerichtsverfahrens in besonderem Maße zu Objektivität und gesetzmäßigem Handeln verpflichtet ist, kann hier indes dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb damit eine besondere Schwierigkeit des konkreten - hier allein zu beurteilenden - Vorverfahrens verbunden gewesen sein sollte. Der Begründung des Widerspruchs gegen die Verwaltungsakte vom 12.04.2011 (bzw. in anderen Fällen vom 11.04.2011) lässt sich nicht ersehen, dass sie mit besonderem - durch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursachtem - Aufwand verbunden war. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den erbrachten Aufwand während des Verwaltungsverfahrens, also im Vorfeld des Widerspruchsverfahrens. Zum Beleg führt er beispielhaft an, dass zahlreiche Einzelgespräche zu führen gewesen seien. Insoweit ist jedoch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach das Verwaltungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat und nur die Aufwendungen im eigentlichen Vorverfahren erstattungsfähig sind. 4. Da die Klage schon angesichts der unter 3. dargelegten Punkte keinen Erfolg haben kann, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Kostenfestsetzungsantrag vom 18.08.2020 noch in weiteren Punkten angreifbar ist. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Verfahren wird jedoch ergänzend auf folgendes hingewiesen: a) Es könnte Vieles dafür sprechen, dass in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 18.08.2020 von einem unzutreffenden Gegenstandswert ausgegangen wird. Der Kläger geht wohl davon aus, dass - auf seinen Fall bezogen - der Verwaltungsakt vom 12.04.2011 eine Aufhebung der ursprünglichen Gebührenfestsetzung vom 31.01.2001 in Höhe vom 406,28 EUR enthält und die gesamte Gebührenschuld neu festgesetzt worden ist. Dies ist indes zu hinterfragen. Die Beklagte ist nach ihrem Vortrag bei Erlass des Bescheides vom 12.04.2011 davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Gebührenfestsetzung nicht bestandskräftig geworden ist, weil ihr die Erledigung des Widerspruchsverfahren beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis nicht mitgeteilt wurde. Gerade vor diesem Hintergrund könnte eine interessengerechte Auslegung des Verwaltungsakts vom 12.04.2011 möglicherweise ergeben, dass lediglich eine Abänderung gewollt war und sich sowohl die Festsetzung als auch das Leistungsgebot nur auf den Nacherhebungsbetrag von 11,81 EUR beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seinem Beschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 - (vgl. z.B. juris-Rn. 19) in einem anderen Verfahren, das ebenfalls einen der Verwaltungsakte der Beklagten vom 12.04.2011 zum Gegenstand hatte, jedenfalls ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine bloße Änderung des ursprünglichen Abgabenbescheids handelt. Auch der Kläger hat in der Liste, in der die ca. 50 Widerspruchsführer aufgezählt werden, für seinen Fall lediglich den Nachforderungsbetrag in Höhe von 11,81 EUR und nicht den Gesamtbetrag angegeben. b) Fraglich ist auch, ob die Erledigungsgebühr zu Recht geltend gemacht wird. Nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es zum Entstehen einer Erledigungsgebühr einer anwaltlichen Mitwirkung an der nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts (Satz 1) oder nach Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts (Satz 2) eingetretenen Erledigung der Rechtssache. Erforderlich ist danach eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung auf sonstige Weise gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits - durch Abgabe einer Erledigungserklärung - genügt nicht. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2020 - 4 E 1063/19 - juris). Die übliche Tätigkeit, die ein gewissenhaft arbeitender Rechtsanwalt seinem Mandanten in einem Widerspruchsverfahren schuldet, wird hingegen bereits von der Geschäftsgebühr abgegolten (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 6 B 34.11 - juris). Dass der Bevollmächtigte des Klägers hier eine solche besondere Tätigkeit entfaltet hat, die zum Entstehen einer Erledigungsgebühr geführt haben könnte, ist nach Lage der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrer Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2011, durch die Beklagte würden abgeschlossene Widerspruchsverfahren nicht nachträglich zu Lasten der Bürger aufgerollt und mit Nachzahlungen versehen, wohl auf eine Mitteilung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis reagiert, u.a. das Widerspruchsverfahren des Klägers sei bereits endgültig abgeschlossen. Diese Mitteilung ist aber wohl nicht auf Initiative des Bevollmächtigten des Klägers, sondern auf Anfrage des Gerichts im Verfahren 1 K 1945/11 erfolgt (vgl. Urteil vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 - UAS. 4 oben). Für eine endgültige Klärung der Frage, ob hier eine Erledigungsgebühr angesetzt werden kann, müssten aber noch die vollständigen Akten des Vorverfahrens beigezogen werden. Davon hat das Gericht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits im Interesse der Verfahrensbeschleunigung abgesehen, da der Kostenerstattungsanspruch schon aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann (s. i.E. unter 3.). 4. Im vorliegenden Fall ist es nicht Sache der Behörde und damit im Rahmen des vorliegenden Verfahren auch nicht des Gerichts, die zutreffende Höhe der Kostenerstattung auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers selbst zu berechnen. Auch eine tragfähige Grundlage für eine Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist hier nicht vorhanden. a) Vorab ist darauf zu hinzuweisen, dass schon die im Urteil des Gerichts vom 15.11.2017 - 1 K 3188/17 - (juris) dargestellten Gesichtspunkte dafür sprechen, dass es Sache des Erstattungsberechtigten ist, einen entsprechenden bescheidungsfähigen Antrag zu stellen. Der Gesetzeswortlaut spricht davon, dass die zuständige Behörde auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festsetzt (§ 80 Abs. 3, 1. Halbs. LVwVfG); ferner erfolgt die Festsetzung nur im Interesse des jeweiligen Widerspruchsführers, und nur er kann letztlich den Umfang seiner Aufwendungen beziffern (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 80 Rn. 47 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten einen Ermessenspielraum bei der Gebührenfestsetzung besitzt. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil im vorliegenden Fall (auch) die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG einschlägig ist, bei der es sich um eine Rahmengebühr handelt. Insoweit bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Wenn - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Befugnis, zu einer anderen Bestimmung zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.1986 - 4 B 44/86 - NJW 1986, 2128 zur damaligen Rechtslage). b) Jedenfalls aber weist der hier zur Entscheidung gestellte Antrag derart gravierende Mängel auf, dass er einer Entscheidung - auch in Form einer teilweisen Ablehnung oder Neubescheidung - nicht zugänglich ist. Zur korrekten Berechnung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs müsste hier zunächst der Gegenstandswert der Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG nach der Gesamtsumme der einzelnen Werte jedes Gegenstandes aller ca. 50 Widerspruchsführer neu berechnet werden. Ferner wäre der Faktor, mit dem die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts anzusetzen ist, in geringerer Höhe als bislang geschehen zu bemessen; dabei steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich aber ein - jedenfalls in seinem Kernbereich - gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Hinzu kommt, dass Vieles dafür spricht, dass auch die angesetzten Werte der Gegenstände, welche die hier maßgebliche gebührenrechtliche Angelegenheit bilden, fehlerhaft angesetzt worden sind. Schließlich sind nach derzeitiger Aktenlage auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Entstehen einer Erledigungsgebühr ersichtlich. Bei einer Neuberechnung in diesem Umfang könnte schon begrifflich nicht mehr von einer Entscheidung über diesen Antrag die Rede sein. Ein rechtlich nicht zu beanstandender Kostenfestsetzungsantrag hätte mit dem hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag faktisch nichts mehr gemein, da dieser praktisch in jedem einzelnen Punkt auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt werden müsste. Er würde sich also nicht nur als ein „Weniger“, sondern als ein „Aliud“ darstellen. Die Behörde - und im gerichtlichen Verfahren das Gericht - wäre dann mit anderen Worten gehalten, von Grund auf zunächst selbst eine korrekte Abrechnung anstelle des eigentlich hierzu Berechtigten zu erstellen. Damit wäre der Spielraum, der den Behörden und Gerichten in einem solchen Verfahren zustehen kann, ersichtlich bei Weitem überschritten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es besteht daher keine Notwendigkeit, eine Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Festsetzung der Kosten für ein Vorverfahren. Mit Bescheid vom 31.01.2001 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger Abwassergebühren für das Jahr 2000 i.H.v. 794,61 DM (406,28 EUR) festgesetzt. Der Kläger hatte am 28.02.2001 Widerspruch erhoben. Die Beklagte hatte den Widerspruch unter dem 12.12.2001 dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis vorgelegt, wobei das Verfahren von den Beteiligten zunächst als ruhend betrachtet worden war. Über den Widerspruch war auch in der Folgezeit sachlich nicht entschieden worden. Vielmehr hatte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 13.12.2007 eine Gebührenentscheidung erlassen, in der es für Widerspruchsverfahren zahlreicher Gebührenschuldner, die ohne Erlass eines Widerspruchsbescheids beendet worden seien, Verwaltungsgebühren festgesetzt hatte. Dieser Bescheid hatte u.a. auch das Widerspruchsverfahren des Klägers gegen die Abwassergebührenfestsetzung für das Jahr 2000 betroffen. In dem Bescheid heißt es, die Widerspruchsverfahren seien für erledigt erklärt worden. Die Widersprecher hätten für die begonnenen Widerspruchsverfahren eine anteilige Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Nachdem die Beklagte mit ihrer neuen Abwassersatzung vom 06.10.2010 rückwirkend zum 01.01.1994 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser gesplittete Abwassergebühr eingeführt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2011 unter der Überschrift „Ihr Widerspruch gegen Abwassergebühren des Jahres 2000, Neuberechnung der Gebühren“ mit, die Gebühren für die Jahre, in denen noch Widersprüche offen seien, würden mit den in der neuen Satzung festgelegten Gebührensätzen berechnet. Danach ergebe sich für das Jahr 2000 eine Nachzahlung von 11,81 EUR. Es werde gebeten, diesen Betrag bis zum 28.04.2011 an die Beklagte zu überweisen. Falls bis zu diesem Zeitpunkt kein Geldeingang verzeichnet werden könne, werde der Widerspruch dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob am 26.08.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 mit der Begründung, die Festsetzung einer Nachzahlung zu den Abwassergebühren 2000 sei rechtswidrig, weil diese bereits bestandskräftig festgesetzt seien. Nachdem die Beklagte über die mit Schreiben vom 09.09.2011 beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht entschieden hatte, stellte der Kläger am 30.09.2011 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Beklagte vertrat in diesem Verfahren die Auffassung, es handele sich bei dem Schreiben vom 12.04.2011 mangels Leistungsgebots nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nicht mit dem Widerspruch angreifbare Teilabhilfe. Nachdem das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis auf Anfrage des Gerichts bestätigt hatte, dass das Widerspruchsverfahren des Klägers zu den Abwassergebühren 2000 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung durch konkludente Einstellungsverfügung in der Gebührenentscheidung vom 13.12.2007 eingestellt und der Bescheid vom 31.01.2001 somit bestandskräftig geworden sei, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2011, durch die Beklagte würden abgeschlossene Widerspruchsverfahren nicht nachträglich zu Lasten der Bürger aufgerollt und mit Nachzahlungen versehen. Eine (rückwirkende) Umsetzung der Neufassung der Abwassersatzung komme nur in den noch offenen Widerspruchsverfahren in Betracht. Mit Beschluss vom 13.12.2011 - 1 K 1945/11 - lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 12.04.2011 eine Zahlungsaufforderung enthalten habe, bestehe diese jetzt nicht mehr. Die Beteiligten seien sich zwischenzeitlich darüber einig, dass das Widerspruchsverfahren des Klägers hinsichtlich der mit Bescheid vom 31.01.2001 festgesetzten Abwassergebühr für das Jahr 2000 beendet sei. Nach der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 06.12.2011 sei ein Rechtsschutzbedürfnis für den gleichwohl aufrechterhaltenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht gegeben. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16.12.2011 beantragte der Kläger eine förmliche Abhilfeentscheidung sowie eine Kostengrundentscheidung. Er wiederholte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 28.03.2014, wobei er ergänzend beantragte, die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Eine Bescheidung dieses Antrags durch die Beklagte erfolgte nicht. Der Kläger erhob am 30.04.2014 Klage, der das Gericht mit Urteil vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 - stattgab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig und auch begründet. Der Kläger habe Anspruch auf Erlass eines Abhilfebescheids und einer Kostengrundentscheidung. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sei § 72 VwGO. Danach helfe die Behörde, sofern sie den Widerspruch für begründet halte, diesem ab und entscheide über die Kosten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 12.04.2011 handle es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 118 Satz 1 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG). Trotz der gewählten äußeren Form eines schlichten Anschreibens enthalte das Schreiben vom 12.04.2011 insbesondere eine Regelung. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung sei der am 26.08.2011 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch fristgerecht erhoben worden (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO). Die Beklagte habe den Widerspruch auch für begründet gehalten. Denn sie habe mit Schriftsatz vom 06.12.2011 im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (1 K 1945/11) erklärt, dass durch die Stadt abgeschlossene Widerspruchsverfahren nicht nachträglich zu Lasten der Bürger aufgerollt und mit Nachzahlungen versehen würden. Nachdem sich die Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass das Widerspruchsverfahren des Klägers hinsichtlich der mit Bescheid vom 31.01.2001 festgesetzten Abwassergebühr für das Jahr 2000 beendet gewesen sei, habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, an der dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 12.04.2011 festgesetzten Nachforderung i.H.v. 11,81 EUR nicht festhalten zu wollen. Nachdem das Schreiben vom 12.04.2011 als Gebührenbescheid auszulegen sei, könne die Erklärung vom 06.12.2011 nur so verstanden werden, dass dieser Verwaltungsakt wieder aufgehoben werden sollte. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte auf Antrag des Klägers ihre konkludente Abhilfeentscheidung durch einen förmlichen Abhilfebescheid zu ergänzen. Der Anspruch auf die Kostengrundentscheidung folge aus § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Beklagte habe danach dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 80 Abs. 2 LVwVfG habe sie dabei auch zu entscheiden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei. Angesichts der Kompliziertheit des Sachverhalts und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen spreche hier alles dafür, dass die Beklagte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären haben werde. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.12.2016 - 2 S 1314/16 - ab. Mit Bescheid vom 20.01.2017 half die Beklagte den Widersprüchen der in einem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 09.09.2011 aufgeführten Mandanten (darunter der Kläger) gegen die Festsetzung der Abwassergebühren 1999-2009 ab, soweit sie mit dem Schreiben vom 09.09.2011 angefochten und noch nicht erledigt seien (Ziffer 1). Die Kosten der Widerspruchsverfahren trage die Beklagte (Ziffer 2). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde für erforderlich erklärt (Ziffer 3). Der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen werde auf 1.496,43 € festgesetzt (Ziffer 4). Der Erstattungsbetrag ergebe sich auf der Grundlage eines Gesamtstreitwerts von 6.858,63 € unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Teil 2 RVG und einer 2,0 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV Teil 1 RVG. Mit Bescheid vom 24.01.2017 hob die Beklagte die Ziffer 4 ihres Bescheids vom 20.01.2017 auf und setzte den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen auf 587,86 € fest. Der Erstattungsbetrag ergebe sich auf der Grundlage eines Gesamtstreitwerts von 6.858,63 € unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Teil 2 RVG. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger unter dem 27.01.2017 Widerspruch, der nicht beschieden wurde. Bereits am 23.01.2017 beantragte der Kläger die Vollstreckung des Urteils vom 20.06.2016 - 1 K 1097/14 - nach § 172 VwGO. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 08.05.2017 - 1 K 358/17 - entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein und entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. In den Gründen wird ausgeführt: Billigem Ermessen entspreche es, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sein Antrag auf Vollstreckung des der Klage des Vollstreckungsgläubigers stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.06.2016 (1 K 1097/14) - bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.12.2016 (2 S 1314/16) - verfrüht gestellt worden sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg sei mit dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.12.2016 rechtskräftig geworden. Hiervon habe die Beklagte wohl erst am 23.12.2016 Kenntnis erlangt. Am 20.01.2017 habe sie einen (am 24.01.2017 abgeänderten) Bescheid erlassen, mit dem sie sich jedenfalls nicht gänzlich außerhalb der in den Entscheidungsgründen des Urteil vom 20.06.2106 geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts bewegt habe. Bereits am 23.01.2017 habe der Kläger den vorliegenden Antrag gestellt. Angesichts zahlreicher Feiertage sowie der allgemein bekannten Tatsache, dass Behörden bis zum Dreikönigstag regelmäßig nur eingeschränkt arbeiteten, könne hier nicht von einer grundlosen Säumnis ausgegangen werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Sache ihrer Natur nach nicht dringlich und für den Vollstreckungsgläubiger wirtschaftlich nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Der Kläger erhob am 08.05.2017 Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 20.01.2017 und vom 24.01.2017. Mit Urteil vom 15.11.2017 - 1 K 3188/17 - gab das Gericht der Klage teilweise statt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Soweit die Klage auf die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Abhilfebescheids der Beklagten vom 20.01.2017 - der insoweit durch deren Änderungsbescheid vom 24.01.2017 nicht abgeändert worden sei - und die Verpflichtung der Beklagten gerichtet sei, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abhilfeentscheidung zu treffen, fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. In den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 20.01.2017 habe die Beklagte u.a. dem Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der Abwassergebühren 1999-2009 abgeholfen, die Kosten des Widerspruchsverfahren der Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich erklärt. Dabei handele es sich allesamt um Regelungen, die den Kläger begünstigen und darüber hinaus von ihm selbst beantragt worden seien. Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern er insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte. In Bezug auf die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.01.2017, abgeändert mit Bescheid vom 24.01.2017, sei die Klage begründet. Die Beklagte sei nicht befugt, eine Kostenfestsetzung ohne vorherigen Antrag des Klägers zu treffen. Ohne einen Antrag des Erstattungsberechtigten bestehe keine Befugnis der Behörde, die zu erstattenden Kosten vorab festzusetzen. Selbst wenn man generell der Auffassung folgen wollte, dass eine Kostenfestsetzung grundsätzlich auch ohne Antrag des Erstattungsberechtigten zulässig sei, könne dies aber jedenfalls für die Fälle nicht gelten, in denen der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten einen Ermessenspielraum bei der Gebührenfestsetzung besitze. Dies sei hier schon deshalb der Fall, weil im vorliegenden Fall (auch) die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG einschlägig sei, bei der es sich um eine Rahmengebühr handele. Insoweit bestimme der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Schon allein deshalb könne im vorliegenden Fall keine Befugnis der Behörde bestehen, die Kosten noch vor Stellung eines entsprechenden Antrags und vor einer Gebührenbestimmung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt von Amts wegen festzusetzen. Die Vorwegnahme einer noch gar nicht ergangenen Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts durch die Behörde sei schon denknotwendig ausgeschlossen. Unter dem 18.08.2020 stellte der Kläger bei der Beklagten den hier streitgegenständlichen Antrag, die ihm zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens auf 205,90 EUR festzusetzen. Dabei ging er von einem Streitwert von 418,09 EUR aus. Bei der geltend gemachten Geschäftsgebühr setzte er den Faktor 2,0 und bei der in Rechnung gestellten Erledigungsgebühr den Faktor 1,5 an. Diesen Antrag hat die Beklagte nicht beschieden. Der Kläger hat am 13.04.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Streitwert sei die Abwassergebührenfestsetzung und nicht das Leistungsgebot. Die Geschäftsgebühr sei mit einem Faktor von mehr als 1,3 Rechnung zu stellen, da die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Laufzeit des Widerspruchsverfahrens von neun Jahren und der Vorgehensweise der Beklagten (meist pflichtwidrige Unterlassungen). Auf unerledigte Rechtsaufsichtsbeschwerden und den umfangreichen Schriftwechsel werde verwiesen. Mangels Reaktion habe es zu zahlreichen Klagen kommen müssen. Die Beklagte habe teilweise den Bevollmächtigten der Betroffenen umgangen. Sie habe jahrelang wider besseren Wissens bestritten, dass es sich bei der in Rede stehenden Gebührenfestsetzung vom 12.04.2011 um einen Verwaltungsakt handele, und zwar sogar dann noch, als dies verwaltungsgerichtlich mehrfach bestätigt worden sei. Der Verfahrensablauf und die Bemühungen bis zum Beginn des Widerspruchsverfahrens begründeten die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr. Abhilfebescheide hätten durch gerichtliche Entscheidungen erwirkt werden müssen. Der Bevollmächtigte des Klägers habe sich nicht nur mit dessen Angelegenheit auseinandersetzen müssen, er habe vielmehr mit jedem Betroffenen in Einzelgesprächen die Angelegenheit erläutern und die teilweise unterschiedlichen weiteren Vorgehensweisen besprechen müssen. In Einzelfällen sei es zur Zurücknahme des Widerspruchs, zu Rückzahlungen und zum Erlass eines Änderungsbescheides gekommen. Dies belege die Unterschiedlichkeit der Rechtsverhältnisse. Von einem einheitlichen Auftrag aller Betroffenen könne keine Rede sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 18.08.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise, die ihm zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens auf 205,90 EUR festzusetzen, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigter tätig geworden sei. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung habe nicht stattgefunden. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren sei ausschließlich Herr K. tätig gewesen und nicht der angeblich bevollmächtigte Rechtsanwalt. Ferner handle sich bei dem eingelegten Sammelwiderspruch um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Die Beklagte habe aus Unkenntnis über die Erledigung von Widerspruchsverfahren vor dem Landratsamt für die Jahre 2000-2009 zahlreiche Schreiben an die entsprechenden Gebührenschuldner versandt, in denen für vermeintlich offene Widerspruchsverfahren die Gebühren neu berechnet worden seien. Der Bevollmächtigte des Klägers habe in Kenntnis der Abgeschlossenheit dieser Verfahren mit einem einzigen Schreiben und einer angehefteten Mandantenliste Widerspruch erhoben. Für den eingelegten Sammelwiderspruch ergebe sich daher unzweifelhaft, dass ein innerer Zusammenhang und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen vorlägen. Für die Frage, ob dieselbe Angelegenheit gegeben sei, komme es nur auf das Widerspruchsverfahren an, für das allein eine Kostenerstattung begehrt werden könne. Eine Kostenerstattung für das Ausgangsverfahren gebe es nicht. Maßgeblich seien daher die beiden Schreiben vom 17.06.2011 und vom 09.09.2011, die nur den Schluss zuließen, dass gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vorliege. Zudem könne jedenfalls keine auf 2,0 erhöhte Gebühr beansprucht werden, da die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beanspruchten Erledigungsgebühr lägen nicht vor. Hierfür bedürfte es einer qualifizierten, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts. Eine solche Tätigkeit habe der Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren nicht entfaltet. Seine Tätigkeit habe sich auf die Begründung des Widerspruchs und die Darlegung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme beschränkt. Die Akten der Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakten der Verfahren1 K 1097/14, 1 K 358/17 und 1 K 3188/17 liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.