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Beschluss

2 L 59/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0212.2L59.23.00
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Leitsätze
In einem Klageverfahren gegen eine Grenzfeststellung muss einem auf die sachverständige Prüfung dieser Grenzfeststellung gerichteten Beweisantrag nur stattgegeben werden, wenn er nach dem Vorbringen des Klägers geeignet ist, die fehlende Nachvollziehbarkeit, offensichtliche Unrichtigkeit, Willkürlichkeit oder sonstige grobe Fehlerhaftigkeit dieser Grenzfeststellung zu untermauern.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 5. April 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Klageverfahren gegen eine Grenzfeststellung muss einem auf die sachverständige Prüfung dieser Grenzfeststellung gerichteten Beweisantrag nur stattgegeben werden, wenn er nach dem Vorbringen des Klägers geeignet ist, die fehlende Nachvollziehbarkeit, offensichtliche Unrichtigkeit, Willkürlichkeit oder sonstige grobe Fehlerhaftigkeit dieser Grenzfeststellung zu untermauern.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 5. April 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. April 2023 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Auf einem Verfahrensfehler beruht die erstinstanzliche Entscheidung nach dem Vorbringen der Klägerin deshalb, weil das Verwaltungsgericht den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag mit einer unzureichenden Begründung abgelehnt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin folgenden Beweisantrag gestellt: „Zum Beweis der Tatsache, dass der vom Beklagten ermittelte Grenzpunkt zwischen den Flurstücken …, … und … fehlerhaft ermittelt bzw. bestimmt worden ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“ Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der folgenden Begründung abgelehnt: „Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird durch das Gericht nicht für erforderlich angesehen. Die Klägerin hat die Grenzfeststellung durch den Beklagten, soweit sie vorliegend im Streit steht, nicht plausibel in Zweifel gezogen.“ Mit dieser Begründung habe das Verwaltungsgericht den Tatsachenvortrag des Beklagten in unzulässiger Weise als wahr unterstellt und als erwiesen angesehen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zurecht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe die angefochtene Grenzfeststellung nicht plausibel in Zweifel gezogen. Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, der nicht plausibel begründet wird, darf als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10/98 - juris Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 86 Rn. 21). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Feststellung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster kann sachgerecht nur von fachkundigen, entsprechend ausgebildeten Personen getroffen werden kann. Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen. Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild und dem reproduzierten Flurstücksurbild zum Gegenstand hat, sondern lediglich die (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber (Beschluss des Senats vom 4. August 2011 - 2 L 105/10 - juris Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Ist die gerichtliche Kontrolle in der beschriebenen Weise beschränkt, hat dies auch Auswirkungen auf die Anforderungen an die Plausibilität eines im Rahmen einer Klage gegen eine Grenzfeststellung gestellten Beweisantrags. Einem solchen muss nur stattgegeben werden, wenn dieser nach dem Vorbringen des Klägers geeignet ist, die fehlende Nachvollziehbarkeit, offensichtliche Unrichtigkeit, Willkürlichkeit oder sonstige grobe Fehlerhaftigkeit dieser Grenzfeststellung zu untermauern. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren seine sachverständige Wertung und Interpretation der hier maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters, insbesondere des Feldbuchs vom 8. April 1895, detailliert und nachvollziehbar erläutert. Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe hierbei vorhandene Bebauung unzutreffend berücksichtigt und katasterfremde Unterlagen, insbesondere einen Kaufvertrag vom 28. November 1894, nicht hinreichend gewürdigt, ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, einen groben Fehler in dem genannten Sinne aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei ihrem Beweisantrag, der pauschal auf eine Überprüfung der angefochtenen Grenzfeststellung gerichtet ist, um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG Saarl, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 1 A 406/17 - juris Rn. 22 bis 24). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).