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Beschluss

2 L 105/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0804.2L105.10.0A
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Leitsätze
1. Sachlicher Inhalt der Feststellung nach § 16 Abs 1 VermGeoG LSA (juris: VermGeoG ST) ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit.(Rn.3) 2. Für den Normalfall der sog. Positiventscheidung ist es die verbindliche Erklärung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster.(Rn.3) 3. Eine Positiventscheidung, d.h die Erklärung einer Übereinstimmung zwischen dem übertragenen und dem örtlichen Grenzverlauf, ist auch dann noch gerechtfertigt, wenn die Abweichungen geringfügig sind, wobei sich die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit an bestimmten, im Liegenschaftsvermessungserlass festgelegten Werten richten.(Rn.3) 4. Die Feststellung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster kann sachgerecht nur von fachkundigen, entsprechend ausgebildeten Personen getroffen werden.(Rn.4) 5. Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sachlicher Inhalt der Feststellung nach § 16 Abs 1 VermGeoG LSA (juris: VermGeoG ST) ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit.(Rn.3) 2. Für den Normalfall der sog. Positiventscheidung ist es die verbindliche Erklärung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster.(Rn.3) 3. Eine Positiventscheidung, d.h die Erklärung einer Übereinstimmung zwischen dem übertragenen und dem örtlichen Grenzverlauf, ist auch dann noch gerechtfertigt, wenn die Abweichungen geringfügig sind, wobei sich die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit an bestimmten, im Liegenschaftsvermessungserlass festgelegten Werten richten.(Rn.3) 4. Die Feststellung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster kann sachgerecht nur von fachkundigen, entsprechend ausgebildeten Personen getroffen werden.(Rn.4) 5. Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen.(Rn.4) Der gem. § 124 a VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2009 getroffene Neufestsetzung des Grenzpunktes 1 (A) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Sachlicher Inhalt der Feststellung ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit. Für den Normalfall der sog. Positiventscheidung ist es die verbindliche Erklärung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Durch die behördliche, förmliche Feststellung wird das Ergebnis der Grenzermittlung amtlich bestätigt und damit verbindlich. Sie drückt die behördliche Gewissheit der erklärten Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksurbild (Örtlichkeit) aus (vgl. zur Vorgängervorschrift § 16 VermKatG LSA: Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 2. Aufl., § 16 RdNr. 5.1.5.1). Die als Grundlage der Feststellung erforderliche Grenzermittlung zerfällt systematisch in die drei Tätigkeiten der vermessungstechnischen Übertragung, des Vergleichs mit der Örtlichkeit und einer sachverständigen Wertung (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 2. Aufl., § 16 RdNr. 4.1.1). Die Tätigkeit der vergleichenden örtlichen Erhebung ist eine Plausibilitätsprüfung zwischen Soll- und Istlage der Flurstücksgrenze, wobei auftretende Abweichungen sachgemäß zu interpretieren sind (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 2. Aufl., § 16 RdNr. 4.1.4). Hierbei ist anerkannt, dass eine Positiventscheidung, d.h die Erklärung einer Übereinstimmung zwischen dem übertragenen und dem örtlichen Grenzverlauf, auch dann noch gerechtfertigt ist, wenn die erwähnten Abweichungen geringfügig sind, wobei sich die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit an bestimmten, im Liegenschaftsvermessungserlass festgelegten Werten richten (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 2. Aufl., § 16 RdNr. 4.1.5; vgl. auch Beschl. d. Sen. v. 21.02.2006 – 2 L 69/06 -, juris; Beschl. v. 12.11.2009 – 2 L 335/07 -). Durch die Begriffe „sachverständige Wertung“, sachgemäße Interpretation“ und behördliche Einschätzung der „Geringfügigkeit“ von Abweichungen kommt zum Ausdruck, dass die Feststellung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster sachgerecht nur von fachkundigen, entsprechend ausgebildeten Personen getroffen werden kann. Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen. Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild und dem reproduzierten Flurstücksurbild zum Gegenstand hat, sondern lediglich die (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber (vgl. Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 2. Aufl., § 16 RdNr. 5.1.5.1; Beschl. des Sen. v. 21.02.2006, a.a.O.; Beschl. v. 14.10.2010 – 2 L 139/09 -, LKV 2011, 35). In Anwendung dieser Grundsätze lässt die von dem Beklagten getroffene Positiventscheidung hinsichtlich des streitgegenständlichen Grenzpunktes A (1) keine Rechtsfehler erkennen. Aus der Grenzfeststellung selbst wie auch aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen ist für den Senat hinreichend nachvollziehbar, dass die Feststellung des Beklagten auf Zahlenwerten beruht, wie sie sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Katasterunterlagen ergeben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der dokumentierte Grenzverlauf sich an einer 1912 erfolgten Liegenschaftsvermessung und den dazu erstellten Fortführungsrissen (ibs. Kartenblatt Nr. 7, Riß Nr. 4 ) orientiert. Die nördliche Grenze des streitigen Flurstückes – und damit auch der Grenzpunkt A – ist nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten durch die Abtrennung eines Teilstückes des Flurstückes zur Errichtung einer Eisenbahnlinie zustande gekommen, wobei bereits im Jahr 1869 eine erste Vermessung erfolgte. An dem hier interessierenden Grenzpunkt ist in der damals erstellten Karte ein Kreis eingezeichnet, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes darauf hindeutet, dass dort eine Grenzmarke gesetzt wurde. Die Vermessungslinien, die die Grundlage für die Übertragung des streitgegenständlichen Grenzpunktes in die Örtlichkeit bildeten, stimmen im Wesentlichen mit den 1912 ermittelten Maßen überein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Einschätzung des Beklagten, wonach die bestehenden Abweichungen zwischen den Messergebnissen von 1912 und den Ergebnissen der Neuvermessung im Jahr 2009 als geringfügig einzustufen sind, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Einschätzung ist nachvollziehbar und erscheint weder offensichtlich unrichtig, willkürlich noch sonst grob fehlerhaft. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Feststellung zum Ausdruck gebrachte behördliche Identitätsgewissheit – der eigentliche Gegenstand der Feststellung – in Wirklichkeit überhaupt nicht besteht, sondern dem Beklagten die Identität stattdessen selbst zweifelhaft erscheint. Das Antragsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der behördlichen und damit der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Insbesondere wird daraus in keiner Weise ersichtlich, dass der Beklagte die von ihm getroffene Feststellung selbst für zweifelhaft hält. Aber auch objektive Fehler der Grenzermittlung gehen aus der Antragsbegründung nicht hervor. Das Vorbringen des Klägers vermittelt eher den Eindruck, als nehme der Kläger selbst eine Wertung und Interpretation des vorliegenden Zahlenmaterials vor, eine Aufgabe, die jedoch – wie dargelegt – ausschließlich der entsprechenden Fachbehörde zukommt. So stellt etwa der Einwand, das Gericht habe hinsichtlich der Darstellung in den Kopien zur ursprünglichen Vermessung im Jahr 1869 nicht einfach unterstellen dürfen, dass aufgrund der dortigen Einzeichnung eines Kreises im Bereich des hier streitigen Grenzpunktes von der Setzung einer Grenzmarke im Grenzpunkt A auszugehen sei, eine eigene Interpretation der Örtlichkeit und des vorhandenen Kartenmaterials dar, die die Richtigkeit der in sich schlüssig dargestellten Behördenentscheidung nicht in Frage zu stellen vermag, zumal das Gericht eine entsprechende Feststellung nicht getroffen hat. Im angegriffenen Urteil ist vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass die Einzeichnung des Kreises in den genannten Unterlagen darauf hindeute, dass dort eine Grenzmarke gesetzt worden sei. Maßgeblich abgestellt wird jedoch sodann auf einen Vergleich der Messergebnisse aus dem Jahr 1912 und aus dem Jahr 2009. Auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe nicht ungeprüft die im Riß Nr. 4 aus dem Jahr 1912 enthaltenen Grenzpunkte 11048, 11096 und 11040 als zutreffend ermittelt zugrunde legen dürfen, da dies von ihm grundlegend in Zweifel gezogen werde, stellt eine eigene – zudem unsubstanziierte – Infragestellung des vorhandenen Kartenmaterials dar, die die Richtigkeit der in sich schlüssig dargestellten Behördenentscheidung nicht in Frage zu stellen vermag. Gleiches gilt für den Einwand, das Zahlenwerk im Fortführungsriß vom 24.06.2009 werde als unzutreffend bestritten, da nirgends dokumentiert sei, dass die dort angegebenen Messergebnisse tatsächlich an diesem Tag so gemessen worden seien. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Grenzpunktes A werden auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers begründet, ihm sei nicht klar, wie die im Jahr 2009 getroffenen Feststellungen so eindeutig sein könnten, obgleich im Jahr 2008 eine fehlerhafte Messung erfolgt sei. Die Grenzfeststellung aus dem Jahr 2008 wurde vom Beklagten als fehlerhaft erkannt und zurückgenommen. Irgendwelche Rückschlüsse auf die Richtigkeit der im Jahr 2009 erfolgten Grenzfeststellung lassen sich hieraus nicht ziehen. Soweit der Kläger schließlich die Richtigkeit des ermittelten Grenzpunktes mit der Begründung in Frage stellt, der vorgefundene Grenzstein weise keine Untervermarkungen auf, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass der Umstand, dass ein aufrecht gesetzter Stein an eben dem Schnittpunkt der zugrunde gelegten Messwerte gefunden wurde, darauf hindeute, dass es sich um den bei der Abtrennung der Eisenbahnstrecke um 1860 bis 1870 gesetzten alten Grenzstein handelt, zumal Untervermarkungen nach dem Vorbringen des Beklagten damals vielfach nicht vorgenommen worden seien. Der Kläger stellt dies nicht substanziiert in Frage, sondern zweifelt lediglich die Überzeugungsbildung des Gerichtes an sich an. 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sämtliche Unterlagen, zurückgehend bis zur Entstehungsgeschichte des Grundstückes im Rahmen der Ermittlung des Grenzpunktes habe heranziehen müssen. Zum einen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb das Veraltungsgericht weitere, bis zur Entstehungsgeschichte des Grundstückes zurückreichende Unterlagen hätte beiziehen sollen, obgleich die nördliche Grenzlinie des streitigen Flurstückes erst im Rahmen der Ende des 19. Jahrhunderts erfolgten Errichtung einer Eisenbahnlinie entstanden ist und auch der Kläger nicht vorträgt, weshalb die 1912 getroffenen Feststellungen unzutreffend sein sollten. Zum anderen gilt Folgendes: Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – BVerwG 6 B 67.98 – Juris, m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. In der mündlichen Verhandlung hat der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Die Darlegungen in der Zulassungsschrift ergeben auch nicht, welche Beweiserhebungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sieht der Senat hingegen im Hinblick auf den gestellten Antrag und das damit eingegangene Kostenrisiko als erstattungsfähig an. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.