Beschluss
1 A 406/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen durch die Vermessungsbehörde nach dem SVermKatG sind überprüfbar, jedoch erfolgt die Überprüfung vorrangig anhand der zugrundeliegenden Feldmaße und früherer Vermessungsergebnisse, nicht anhand grafischer Kartendarstellungen.
• Katasterkarten sind wegen ihrer geringeren kartographischen Genauigkeit ungeeignet, aus sich allein heraus die Unrichtigkeit einer amtlichen Grenzfeststellung zu begründen.
• Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn aus den vorliegenden Vermessungsunterlagen und der Ortsbesichtigung keine zureichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der durchgeführten Vermessung folgen.
• Zur Anfechtung des Grenzverlaufs im materiell-rechtlichen Sinne ist der Zivilrechtsweg (z. B. § 920 BGB) gegeben; das verwaltungsrechtliche Verfahren ist nicht der richtige Rechtsweg, um einen anderen effektiven Grenzverlauf durchzusetzen.
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO genügen bloße pauschale Bestreitungen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht; es müssen ernstliche Zweifel an Kernaussagen der Entscheidung substantiiert dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Grenzfeststellung durch Vermessungsbehörde: Feldmaße maßgeblich, Katasterkarte nicht ausreichend • Die Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen durch die Vermessungsbehörde nach dem SVermKatG sind überprüfbar, jedoch erfolgt die Überprüfung vorrangig anhand der zugrundeliegenden Feldmaße und früherer Vermessungsergebnisse, nicht anhand grafischer Kartendarstellungen. • Katasterkarten sind wegen ihrer geringeren kartographischen Genauigkeit ungeeignet, aus sich allein heraus die Unrichtigkeit einer amtlichen Grenzfeststellung zu begründen. • Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn aus den vorliegenden Vermessungsunterlagen und der Ortsbesichtigung keine zureichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der durchgeführten Vermessung folgen. • Zur Anfechtung des Grenzverlaufs im materiell-rechtlichen Sinne ist der Zivilrechtsweg (z. B. § 920 BGB) gegeben; das verwaltungsrechtliche Verfahren ist nicht der richtige Rechtsweg, um einen anderen effektiven Grenzverlauf durchzusetzen. • Zur Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO genügen bloße pauschale Bestreitungen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht; es müssen ernstliche Zweifel an Kernaussagen der Entscheidung substantiiert dargetan werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks und wendet sich gegen die durch die Vermessungsbehörde angeordnete Feststellung und Abmarkung der Grenze zu einem benachbarten Wohngrundstück. Die Vermessung erfolgte auf Antrag der damaligen Nachbarin; der Ergebnisniederschrift vom 13.01.2016 wurde die Klägerin am 14.01.2016 bekannt gegeben. Die Klägerin klagte beim Verwaltungsgericht und rügte, die festgestellte Grenze weiche zu ihrem Nachteil von bisherigen Katasterplänen und der tatsächlichen Nutzung ab. Das Verwaltungsgericht hielt die durchgeführte Vermessung für gesetzeskonform und wies die Klage nach Ortsbesichtigung zurück; ein von der Klägerin gestellter Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde abgelehnt. Die Klägerin beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe gemäß § 124a VwGO. • Rechtsgrundlage der Grenzfeststellung sind die Vorschriften des saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes (insbesondere § 17 ff. SVermKatG) über Feststellung, Abmarkung und Niederschrift des Grenztermins. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und mit Bezug auf die Vermessungsunterlagen dargelegt, dass die streitige Grenzrichtung und -punkte auf historischen Urmessungen und späteren Kontrollen beruhen und die Abmarkung nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgte. • Katasterkarten sind wegen geringerer kartographischer Genauigkeit (Maßstab 1:1.250 bzw. 1:1.000) ungeeignet, um eine fehlerhafte Abmarkung gegenüber Feldmaßen nachzuweisen; maßgeblich sind die Feldmaße aus früheren Vermessungen und die Fortführungsrisse. • Die Klägerin hat die erstinstanzlichen, entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt; pauschales Bestreiten genügt nicht für Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO). • Der abgelehnte Beweisantrag auf Sachverständigengutachten begründete keinen Verfahrensmangel: Das Gericht hat die Begründung gegeben, dass Katasterpläne nicht geeignet seien, die vom Kläger behauptete Divergenz zu beweisen, und es lagen keine konkreten Umstände vor, die eine zweifelsfreie Neuvermessung erforderlich machten. • Streitigkeitsgegenstandliche grundsätzliche Änderung des Grenzverlaufs ist materiell-rechtlich nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeiführbar; hierfür ist der zivilrechtliche Weg, etwa § 920 BGB, eröffnet. • Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 124a VwGO sind somit nicht erfüllt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und kein verfahrensrelevanter Mangel. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die durch den Beklagten vorgenommene Vermessung und Abmarkung den gesetzlichen Vorgaben des SVermKatG entsprachen und dass die Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich war. Die Klägerin hat keine substantiierten Gründe vorgetragen, die ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen würden. Für die Durchsetzung abweichender materieller Grenzansprüche bleibt der Zivilrechtsweg, insbesondere eine Klage nach § 920 BGB. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.