Urteil
1 A 10530/15
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
9mal zitiert
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Nachbar kann von der Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangen, wenn diese gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften verstößt (§ 81 S.1 LBauO i.V.m. § 8 LBauO).
• Eine überdeckte Plattform ist nur dann Gebäude i.S.d. LBauO, wenn sie geeignet ist, Schutz vor Niederschlägen sicherzustellen; die bloße Holzbeplankung mit Zwischenräumen genügt nicht.
• Bauliche Anlagen, die Wirkungen wie oberirdische Gebäude haben, unterliegen den Abstandsflächenvorschriften, wenn sie Belichtung oder Brandschutz beeinträchtigen (§ 8 Abs.8,9 LBauO).
• Die Gewährleistung des Brandschutzes ist anhand der Anlage selbst und ihrer bestimmungsgemäßen Eignung zu beurteilen; eine vorübergehende Nichtnutzung (z.B. kein gelagertes Brennholz) schließt Gefährdung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Einschreiten gegen Spielturm wegen Abstandsflächen- und Brandschutzmangel (LBauO) • Ein Nachbar kann von der Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangen, wenn diese gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften verstößt (§ 81 S.1 LBauO i.V.m. § 8 LBauO). • Eine überdeckte Plattform ist nur dann Gebäude i.S.d. LBauO, wenn sie geeignet ist, Schutz vor Niederschlägen sicherzustellen; die bloße Holzbeplankung mit Zwischenräumen genügt nicht. • Bauliche Anlagen, die Wirkungen wie oberirdische Gebäude haben, unterliegen den Abstandsflächenvorschriften, wenn sie Belichtung oder Brandschutz beeinträchtigen (§ 8 Abs.8,9 LBauO). • Die Gewährleistung des Brandschutzes ist anhand der Anlage selbst und ihrer bestimmungsgemäßen Eignung zu beurteilen; eine vorübergehende Nichtnutzung (z.B. kein gelagertes Brennholz) schließt Gefährdung nicht aus. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks; an der gemeinsamen Grenze errichteten die Beigeladenen eine Garage, ein überdachtes Brennholzlager, ein Gartenhaus und einen Spielturm mit Plattform und Brüstung. Die Klägerin beantragte bauaufsichtliches Einschreiten und erhielt zunächst eine Baueinstellungsverfügung; der Beklagte hob diese auf. Die Klägerin klagte daraufhin gegen den Abhilfebescheid und auf Verpflichtung zur Beseitigung der Anlagen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Beseitigung des Spielturms; gegen dieses Urteil legten die Beigeladenen Berufung ein. Streitpunkte waren, ob der Spielturm ein Gebäude i.S.d. LBauO sei, ob die Anlagen zusammen die zulässige Gesamtlänge überschreiten, ob die Belichtung erheblich beeinträchtigt sei und ob der Brandschutz gewährleistet ist. • Rechtsgrundlage ist § 81 Satz 1 LBauO; die Behörde hat grundsätzlich bei Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Beseitigung einzuschreiten, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen eine Ermessensreduzierung. • Gebäudedefinition (§ 2 Abs.2 Satz1 LBauO): Erforderlich ist eine selbständig benutzbare, überdeckte Anlage, die vor Niederschlägen schützt. Die Plattform des Spielturms besteht aus nebeneinander verlegten Holzbrettern mit ca. 0,5 cm Fugen und bietet keinen sicheren Niederschlagsschutz; daher liegt kein Gebäude vor. • Die Anlage ist jedoch eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs.1 LBauO und kann nach § 8 Abs.8 Satz1 LBauO den Abstandsflächenvorschriften unterfallen, wenn sie Wirkungen wie ein oberirdisches Gebäude entfaltet; Maßstab sind Belichtung, Belüftung und Brandschutz. • Belichtung: Maßgeblich ist u.a. der Belichtungswinkel; hier wird der kritische Winkel von 45° nicht unterschritten, die Belichtung der relevanten Fenster ist nicht erheblich beeinträchtigt (§ 8 Abs.8 S.2, Abs.9 S.3 LBauO). • Brandschutz: Maßgeblich ist § 15 Abs.1 LBauO. Der Brandsachverständige stellte dar, dass durch die Aneinanderreihung von Holzlager, Gartenhaus und Spielturm sowie insbesondere durch das gelagerte Brennholz eine Brandweiterleitung nicht ausgeschlossen ist; die Anlage ist als Brennholzlager bestimmt und daher geeignet, Brandrisiken hervorzurufen. Damit ist der Brandschutz nicht gewährleistet. • Auch ein tagesbezogenes Nichtvorhandensein von Brennholz ändert nichts, weil auf die dauerhafte Eignung und Zweckbestimmung der Anlage abzustellen ist; ein Abbau oder Entfernung wäre erforderlich, um die Gefährdung zu beseitigen. • Selbst bei Annahme, der Spielturm wäre Gebäude, greift die Ausnahme des § 8 Abs.9 S.1 LBauO nicht, weil die zulässige Gesamtlänge von 12 m durch Hinzutreten des Spielturms überschritten würde und zudem der Brandschutz fehlt. • Ansprüche aus dem Bebauungsplan bestehen nicht, da Nebenanlagen in nicht überbaubaren Flächen zulässig sind (§ 14 Abs.5 BauNVO) und der Bebauungsplan nicht drittschützend auf das Klägergrundstück wirkt. Das Verfahren wurde teilweise eingestellt und die Berufung hinsichtlich des Gebiets in der Sache zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Verpflichtung des Beklagten, bauaufsichtlich gegen den Spielturm vorzugehen, weil dieser zwar kein Gebäude im engen Sinn ist, aber als bauliche Anlage Wirkungen wie ein oberirdisches Gebäude entfaltet und insbesondere der Brandschutz nicht gewährleistet ist. Belichtungsbeeinträchtigungen waren nicht erheblich, jedoch rechtfertigt die Bestimmung und Eignung der benachbarten überdachten Holzkonstruktion als Brennholzlager zusammen mit Gartenhaus und Spielturm die Anordnung zur Beseitigung bzw. Änderung. Kostenentscheidungen wurden getroffen: Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz insoweit die Anfechtung erledigt ist; die Verfahrenskosten der Berufung tragen Beklagter und Beigeladenen zu je 1/2; die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat die Klägerin in der Hauptsache Erfolg, weil die nachbarschützenden Vorschriften des § 8 LBauO in Verbindung mit § 15 LBauO verletzt sind und deshalb bauaufsichtlich einzuschreiten ist.