Beschluss
2 L 17/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1012.2L17.23.Z.00
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Terrasse ist eine außerhalb geschlossener Räume liegende Fläche, die von einem Gebäude ebenerdig oder nur mit einer geringen Höhedifferenz unmittelbar zugänglich ist und ein freies Sitzen ermöglicht.(Rn.12)
2. Terrassen haben wegen gebäudegleicher Wirkungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) regelmäßig Abstandsflächen einzuhalten, wenn sie eine Höhe von mehr als 1 m aufweisen.(Rn.15)
3. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss einer insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlage anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Januar 2023 - 2 A 113/22 HAL - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Terrasse ist eine außerhalb geschlossener Räume liegende Fläche, die von einem Gebäude ebenerdig oder nur mit einer geringen Höhedifferenz unmittelbar zugänglich ist und ein freies Sitzen ermöglicht.(Rn.12) 2. Terrassen haben wegen gebäudegleicher Wirkungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) regelmäßig Abstandsflächen einzuhalten, wenn sie eine Höhe von mehr als 1 m aufweisen.(Rn.15) 3. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss einer insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlage anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist.(Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Januar 2023 - 2 A 113/22 HAL - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger richtet sich gegen eine Rückbauverfügung der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks J-Straße in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …. Auf dem Grundstück befindet sich ein mit Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Mai 2018 errichtetes, freistehendes, teilweise in den Hang gebautes zweigeschossiges Einfamilienhaus. Das Gebäude wurde in einer Entfernung von 3 m zur Grenze des westlich benachbarten, höher gelegenen Grundstücks S-Straße … (Flurstück …) geplant und ausgeführt. Aufgrund des hängigen Geländes (sowohl in nord-südlicher als auch in ost-westlicher Richtung) beträgt die Höhendifferenz der natürlichen Geländeoberfläche des Grundstücks des Klägers zur Grundstückshöhe des westlichen Nachbarn an der niedrigsten Stelle - 0,40 m und an der höchsten Stelle - 1,70 m. Nach Fertigstellung des Einfamilienhauses nahm der Kläger im Zuge der Gestaltung der Außenanlagen zwischen dem Neubau und der Grenze zum Nachbarflurstück … unter Errichtung je einer Stützmauer straßenseitig (Norden) und entlang der Westseite des Baugrundstücks (ca. 0,10 m von der Grenzmauer des westlichen Nachbarn entfernt) eine Aufschüttung in dem Bereich zwischen dem Wohnhaus und den beiden Stützmauern vor. Die Aufschüttung weist aufgrund der Hanglage straßenseitig eine maximale Höhe von 1,90 m auf und läuft über eine Länge von ca. 12 m in südlicher Richtung den Hang hinauf aus. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 25. November 2021 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Stützmauern nebst Geländeaufschüttung auf der westlichen Grundstücksseite des Grundstücks J-Straße … in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, bis zur mit Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 festgesetzten Geländehöhe des Baugrundstücks binnen 6 Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zurückzubauen. Bei der Aufschüttung und den Stützmauern handele es sich um eine Terrasse und damit um eine unzulässige Grenzbebauung. Durch die vorgenommene Aufschüttung von teilweise mehr als 1 m (größter Höhenunterschied ca. 1,90 m) über dem natürlichen Geländeverlaufs des Baugrundstücks würden gebäudeähnliche Wirkungen erzeugt. Die Aufschüttung löse damit Abstandsflächen aus. Die Aufschüttung liege innerhalb der Mindestabstandsfläche des Einfamilienhauses und sei damit rechtswidrig. Das Grundstück könne auf der Westseite auch ohne die strittige bauliche Anlage angemessen (als Garten) genutzt werden. Nach den Unterlagen zur Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 habe die Westseite sogar deutlich unter dem ursprünglichen Geländeverlauf liegen und durch eine Böschung vom Obergeschoss im Süden zum Niveau der Garagenzufahrt im Norden führen sollen. Auch für die Nutzung und Bebauung des Grundstücks sei eine Stützmauer mit Aufschüttung nicht erforderlich. Sie habe sich im Rahmen ihres Ermessens dazu entschlossen, die Anordnung gegen ihn zu erlassen. Da die Stützmauern und die Aufschüttung eine einheitliche bauliche Anlage darstellten, sei die gesamte bauliche Anlage zu beseitigen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. April 2022 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 18. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 79 Satz 1 BauO LSA. Die bauliche Anlage stelle sich bei objektiver Betrachtung als Terrasse dar. Sie sei weder durch eine Baugenehmigung formell legalisiert noch materiell rechtmäßig. Bei der Aufschüttung handele es sich nach ihrer Zweckbestimmung, die sich aus der konkreten Gestaltung ergebe, um eine Terrasse. Sie sei mit einem Sichtschutz versehen, mit begehbarem Pflaster befestigt und diene als Zuwegung vom ersten Obergeschoss zur rückwärtigen Terrasse. Wegen der Hanglage werde aus dem seitlichen Ausgang aus dem Obergeschoss über die Aufschüttung ein ebenerdiger Zugang zur rückwärtigen Terrasse ermöglicht. Diese seitliche Aufschüttung sei baulich als Terrasse gestaltet. Dies ergebe sich aus ihrer Befestigung und dem Sichtschutz, der dem des zur J-Straße vorspringenden Balkons entspreche. Zudem sei der Bereich auch mit einem Tisch und Stühlen sowie einer abgestellten Schubkarre erkennbar dahin ausgerichtet, dass sich dort Personen aufhielten. Die Terrasse sei nicht genehmigungsfähig, weil sie einzuhaltende Abstandsflächen nicht einhalte. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA sei nicht einschlägig. Terrassen hätten wegen gebäudegleicher Wirkungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA regelmäßig Abstandsflächen einzuhalten, wenn sie eine Höhe von mehr als 1 m aufwiesen. Eine Terrasse, die durch Aufschüttung und Stützmauer an der Grundstücksgrenze errichtet werde, könne den Wohnfrieden, dessen Gewährleistung ebenfalls Zweck des Abstandsflächenrechts sei, gefährden. Ermessensfehler habe das Gericht nicht erkennen können. Die Baubehörden seien regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar sei. Es sei Sache des Klägers, den Rückbau so durchzuführen, dass die Standsicherheit von baulichen Anlagen Dritter nicht gefährdet werde. Zwar sei eine Aufschüttung in dem Bereich mit Blick auf die alte Grenzmauer auf dem Nachbargrundstück aus Stabilisierungsgründen zweckmäßig. Da der Kläger aber eine Terrasse errichtet habe, sei es weder Aufgabe des Gerichts noch der Bauaufsichtsbehörde, einen Rückbau in den Maßen anzuordnen, wie eine Aufschüttung, die allein der Hangsicherung diene, den Anforderungen der Bauordnung entspreche. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach § 124 Abs. 2 VwGO kann die Berufung nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Daher ist in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen, aus welchem der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Gründe die Zulassung der Berufung beantragt wird, und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weshalb der geltend gemachte Zulassungsgrund erfüllt ist. In der Zulassungsbegründung des Klägers wird indes kein gesetzlicher Zulassungsgrund benannt, sondern lediglich nach Art einer Berufungsbegründung vorgetragen, weshalb das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Die fehlende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist unschädlich, wenn sich das Vorbringen des Zulassungsantragstellers hinreichend sicher einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen lässt (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 12 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 3 L 21/17 - juris Rn. 3). Ob dies hier möglich ist, kann dahingestellt bleiben; denn selbst wenn man die Bemerkung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen würde, hätte der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufschüttung um eine Terrasse handele. Zur Begründung habe das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Aufschüttung mit einem Sichtschutz versehen und zumindest teilweise mit begehbarem Pflaster befestigt worden sei. Hinzu komme die Vermutung, dass sie der Zuwegung zur rückwärtigen Terrasse diene. Es sei versäumt worden aufzuklären, wann eine Aufschüttung zur Terrasse werde. Da eine Aufschüttung bis zu einer Höhe von 2 m grundsätzlich genehmigungsfrei und eine Terrasse ab 1 m Höhe genehmigungspflichtig sei und Abstandsflächen hervorrufe, bedürfe es einer eindeutigen Definition und Festlegung. Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufschüttung um eine Terrasse handelt. Eine Terrasse ist eine außerhalb geschlossener Räume liegende Fläche, die von einem Gebäude ebenerdig oder nur mit einer geringen Höhendifferenz unmittelbar zugänglich ist und ein freies Sitzen ermöglicht (OVG NRW, Urteil vom 11. April 1978 - X A 1211/76 - juris Rn. 1; SchlHOVG, Urteil vom 15. März 2007 - 1 LB 20/06 - juris Rn. 42; Lich, in: Spannowsky/Pützenbacher, BeckOK Bauordnungsrecht Hessen, Stand: 1. Mai 2022, Anlage zu § 63 HBO Rn. 30). Gemessen daran leuchtet es unmittelbar ein, dass es sich bei der Aufschüttung, die zwischen dem Einfamilienhaus und der entlang der Westseite des Baugrundstücks errichteten Stützwand vorgenommen wurde, um eine Terrasse handelt. Die Fläche schließt unmittelbar an das klägerische Einfamilienhaus an, ist von diesem über eine seitliche Tür ohne einen wesentlichen Höhenunterschied erreichbar, wurde mit einem begehbaren Pflaster befestigt sowie mit einem Sichtschutz versehen und dient ausweislich des - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist - dort vorhandenen Tischs und der Stühle auch dem Aufenthalt von Menschen, insbesondere dem freien Sitzen. Ohne Belang ist, ob die Fläche auch der Zuwegung zur rückwärtigen Terrasse dient. 2. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, selbst wenn es sich bei der Aufschüttung um eine Terrasse handeln sollte, könnten Abstandsflächen nur hervorgerufen werden, wenn eine bezogen auf das Nachbargrundstück hergestellte Überhöhung von mehr als 1 m vorliege. Eine Terrasse, die über 1 m aufgeschüttet werde, sich aber noch unter dem Höhenniveau des Nachbargrundstücks befinde, löse keine Abstandsflächen aus. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats haben Terrassen wegen gebäudegleicher Wirkungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA regelmäßig Abstandsflächen einzuhalten, wenn sie eine Höhe von mehr als 1 m aufweisen (Beschluss des Senats vom 14. April 2012 - 2 L 46/11 - juris Rn. 8; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 , wonach Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind, Abstand von den Grenzen des Baugrundstücks halten müssen). Dies lässt sich insbesondere mit der Erwägung rechtfertigen, dass von einer deutlich angehobenen Terrasse aus das Nachbargrundstück oder das Nachbargebäude stärkerer Einsichtnahme ausgesetzt sind (Beschluss des Senats vom 14. April 2012 - 2 L 46/11 - a.a.O.). Eine derartige Situation liegt hier vor. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, bei der vorgenommenen Terrassenaufschüttung von teilweise mehr als 1 m (größter Höhenunterschied ca. 1,90 m) über dem natürlichen Geländeverlauf des Baugrundstücks würden gebäudeähnliche Wirkungen erzeugt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Sonderfall vorliegt, in dem eine gebäudegleiche Wirkung trotz der Höhe der Terrasse von mehr als 1 m über der Geländeoberfläche des Baugrundstücks nicht vorliegt, weil sie sich noch unter dem Höhenniveau des Nachbargrundstücks befindet. Der Senat geht davon aus, dass die Aufschüttung auch die Geländerhöhe des westlichen Nachbargrundstücks zum Teil um mehr als einen Meter überschreitet. Diese Angaben finden sich in der Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25. November 2021. Die schlichte Behauptung des Klägers, die Terrasse befinde sich unter dem Höhenniveau des Nachbargrundstücks, kann dies nicht durchgreifend in Frage stellen, zumal die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder die Angaben der Beklagten plausibel erscheinen lassen. 3. Der Kläger wendet gegen das Urteil schließlich ein, es sei sinnlos, wenn er die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Schalsteinmauer nebst Aufschüttung entferne und anschließend eine Grenzmauer inklusive Aufschüttung ohne Befestigung und Sichtschutz wieder genehmigungsfrei errichten könne. Hieraus ergäben sich Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Rückbauverfügung. Das Verwaltungsgericht habe zwar erkannt, dass ohne Aufschüttung die alte und nachgewiesenermaßen instabile Grenzmauer des Nachbargrundstücke früher oder später einstürzen und auf sein Grundstück fallen werde. Die Standsicherheit werde nur durch die Schalmauer mit Aufschüttung herbeigeführt. Ein Rückbau bis auf die in der Baugenehmigung angegebenen Höhe sei objektiv (technisch) nicht umsetzbar, da sodann ein Geländeniveau erreicht würde, das tiefer sei als vor Baubeginn. Es erschließe sich nicht, weshalb das Gelände nunmehr tiefer abzutragen sei, als vor Beginn der Baumaßnahmen. Dies würde unweigerlich zum Einsturz der alten Grenzmauer des Nachbargrundstücks führen. Um dies zu verhindern, müsste er zur Umsetzung der Anordnung einen Bauantrag stellen, dessen Genehmigungsfähigkeit fraglich sei. Die Bearbeitungsdauer stehe zudem der Frist zum Rückbau von 6 Wochen unvereinbar gegenüber. Um eine Freilegung der Grenzmauer des Nachbargrundstücks und die Abgrabung zu vermeiden, sei die Beklagte gehalten, allenfalls einen Teilrückbau anzuordnen. Eine Verfügung, die ihn zu einem Handeln mit objektiv nicht verhinderbaren Folgen auffordere, sei nicht hinnehmbar. Auch diese Einwände verfangen nicht. Die Beklagte hat die Beseitigung der formell und materiell illegalen baulichen Anlage ermessensfehlerfrei angeordnet. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss einer insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlage anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist (Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010 - 2 L 62/09 - juris Rn. 14). Denn es ist einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Zudem darf dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden. Es obliegt vielmehr dem Bauherrn, den Rückbau der baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges Maß als Austauschmittel anzubieten (OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 1671/09 - juris Rn. 49 ff.). Hiernach ist die Anordnung der Beklagten, die Stützmauern nebst Geländeaufschüttung auf der westlichen Grundstücksseite des Grundstücks des Klägers zurückzubauen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der Rückbauverfügung angesprochene bauliche Anlage ist insgesamt formell und materiell baurechtswidrig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie bautechnisch oder nach den Vorstellungen des Klägers teilbar ist. Ein baurechtlich zulässiges Austauschmittel hat der Kläger - soweit ersichtlich - nicht angeboten. Es ist auch unbedenklich, dass der Rückbau der Anlage bis zur durch die mit Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 festgesetzten Geländehöhe des Baugrundstücks angeordnet wurde. Denn damit wird sichergestellt, dass der nach dem Rückbau eintretende Zustand formell baurechtmäßig ist, weil er der Baugenehmigung entspricht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Rückbau bis auf die in der Baugenehmigung angegebenen Höhe objektiv (technisch) nicht umsetzbar sein soll. Soweit infolge des Rückbaus - wie der Kläger meint - der Einsturz der alten Grenzmauer des Nachbargrundstücks droht, ist es seine Sache, dies durch geeignete Maßnahmen zu verhindern und die Grenzmauer abzusichern. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es, soweit durch die Beseitigung einer formell und materiell illegalen baulichen Anlage eine „Baugrube“ entsteht, dem Bauherrn bzw. Eigentümer obliegt, diese zu verfüllen oder anderweitig abzusichern (Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010 - 2 L 62/09 - a.a.O.). Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die dem Kläger gesetzte Frist zur Ausführung des Rückbaus binnen 6 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides. Die Frist ist nicht unangemessen kurz, da der Bescheid bereits am 25. November 2021 erlassen wurde, so dass dem Kläger ausreichend Zeit zur Verfügung stand, sich für den Fall des Unterliegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Durchführung des Rückbaus vorzubereiten. 4. Soweit der Kläger auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 2. August 2022, Bezug nimmt, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 4 A 2912/15 - juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).