Beschluss
3 L 21/17
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist wegen fehlender Darlegung eines gesetzlichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen.
• Art. 19 Abs. 4 GG begründet keine eigenständige Klagebefugnis, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt.
• Die Zulassungsbegründung muss konkret darlegen, aus welchem der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe die Berufung zuzulassen ist und sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen.
• Eine allgemeine Leistungsklage setzt wie jede verwaltungsgerichtliche Klage das Vorliegen einer Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO voraus.
• Im Zulassungsverfahren kann nur über den Streitgegenstand der ersten Instanz entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Begründung zurückgewiesen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist wegen fehlender Darlegung eines gesetzlichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen. • Art. 19 Abs. 4 GG begründet keine eigenständige Klagebefugnis, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt. • Die Zulassungsbegründung muss konkret darlegen, aus welchem der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe die Berufung zuzulassen ist und sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen. • Eine allgemeine Leistungsklage setzt wie jede verwaltungsgerichtliche Klage das Vorliegen einer Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO voraus. • Im Zulassungsverfahren kann nur über den Streitgegenstand der ersten Instanz entschieden werden. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2016. Sie rügte die Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils und berief sich unter anderem auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie auf eine mögliche Verletzung durch eine reduzierte Anerkennung der Stadt als Prüfort. Die Klägerin wollte zudem teilweise die Rechtswidrigkeit eines Erlasses vom 15. Mai 2014 gerichtlich feststellen lassen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagebefugnis verneint und erklärt, ein relevanter Rechtsverletzungstatbestand liege nicht vor. Im Zulassungsverfahren legte die Klägerin jedoch keinen der in §124 Abs.2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe konkret dar und setzte sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124 Abs.2 VwGO ist die Berufung nur aus den dort genannten Gründen zuzulassen; der Zulassungsantrag muss gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO den konkreten Zulassungsgrund benennen und sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen. • Formmangel: Die Klägerin nannte keinen gesetzlichen Zulassungsgrund, sondern trug im Wesentlichen eine allgemeine Rechtsfehlerbehauptung vor; dies genügt nicht. • Zurechenbarkeit: Eine ungenaue Bezeichnung des Zulassungsgrundes ist nur unschädlich, wenn das Vorbringen klar einem der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe zugeordnet werden kann; selbst bei günstiger Auslegung scheitert die Klägerin an der fehlenden sachlichen Auseinandersetzung. • Art.19 Abs.4 GG: Die Verfassungsnorm begründet keine eigenständige Klagebefugnis; sie setzt das Vorliegen subjektiver Rechte und deren Verletzung voraus und kann nicht die Sachurteilsvoraussetzung des §42 Abs.2 VwGO ersetzen. • Art.12 Abs.1 GG und Vertrauensschutz: Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Abwägung zu Art.12 Abs.1 GG oder Vertrauensschutz rechtsfehlerhaft war; die Zulassungsbegründung geht nicht auf die erstinstanzlichen Erwägungen ein. • Allgemeine Leistungsklage: Auch für eine allgemeine Leistungsklage fehlt die Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO, da die Möglichkeit einer Rechtsverletzung verneint wurde und die Klägerin dem nicht substantiiert entgegengetreten ist. • Streitgegenstand: Im Zulassungsverfahren kann nur der Streitgegenstand der ersten Instanz behandelt werden; der Erlass vom 15. Mai 2014 war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und daher nicht Gegenstand des Zulassungsantrags. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgewiesen; die Berufung wird nicht zugelassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO konkret benannt und begründet ist und die Zulassungsbegründung sich nicht ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. Art.19 Abs.4 GG kann die fehlende Sachurteilsvoraussetzung nicht ersetzen, und auch eine Berufung mit Berufung auf Art.12 Abs.1 GG oder auf eine allgemeine Leistungsklage scheitert mangels Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO. Der Antrag, ergänzend die Rechtswidrigkeit des Erlasses vom 15. Mai 2014 feststellen zu lassen, kann im Zulassungsverfahren nicht verfolgt werden, weil der Erlass nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.