Beschluss
2 M 49/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0601.2M49.23.00
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Leitsätze
1. § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann.(Rn.13)
2. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich.(Rn.13)
3. Bei der Ermessensausübung nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004 ) darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen nicht unterlaufen werden.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. April 2023 - 1 B 578/22 HAL - geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 24. September 2018 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller abzusehen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. in A-Stadt bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann.(Rn.13) 2. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich.(Rn.13) 3. Bei der Ermessensausübung nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004 ) darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen nicht unterlaufen werden.(Rn.19) Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. April 2023 - 1 B 578/22 HAL - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 24. September 2018 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller abzusehen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. in A-Stadt bewilligt. I. Die Antragsteller begehren Abschiebungsschutz bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 24. September 2018. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 beantragten sie ohne Erfolg bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, ihre Abschiebung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - sowie auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - wird Bezug genommen. Am 16. Dezember 2022 stellten sie bei dem Verwaltungsgericht erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, gegen sie vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten, sowie hilfsweise, ihnen vorläufig eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. Mit Beschluss vom 4. April 2023 - 1 B 578/22 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Hauptantrag sei zulässig. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - stehe seiner Zulässigkeit nicht entgegen. Denn jedenfalls beriefen sich die Antragsteller auch auf veränderte Umstände, insbesondere auf das Inkrafttreten des § 104c AufenthG. Der Hauptantrag sei jedoch nicht begründet. Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie begehrten die vorläufige Erteilung einer Verfahrensduldung bis zu einer abschließenden Entscheidung über den am 24. September 2018 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Keiner der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Zur Begründung werde auf den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - verwiesen. Die Antragsteller erfüllten auch derzeit nicht alle in § 25b Abs. 1 AufenthG normierten Regelerteilungsvoraussetzungen. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 104c AufenthG. Dass die Antragsteller bei der Antragsgegnerin bisher lediglich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und nicht auch nach § 104c AufenthG gestellt hätten, sei unschädlich. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, den Antrag der Antragsteller hinsichtlich aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Der Antrag erstrecke sich auch auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Regelung des § 104c AufenthG. Daran, dass die Antragsteller derzeit geduldet seien, bestehe kein Zweifel. Ebenso bestünden keinerlei Bedenken in Bezug auf die notwendigen Voraufenthaltszeiten. Die Antragsteller zu 1 und 2 hätten sich auch durch die Vorlage der Loyalitätsbekundungen vom 19. April 2022 zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt. Dass entsprechende Bekundungen durch die Antragsteller zu 3 und 4, die zehn bzw. neun Jahre alt seien, fehlten, sei unschädlich. Dass bei den Antragstellern Ausschlussgründe nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorlägen, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Anwendungsbereich des § 104c AufenthG sei unerheblich, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt derzeit zumindest teilweise aus der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG sicherten. Ob die Antragsteller dem Regelversagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG unterfielen, bedürfe keiner Entscheidung. Denn einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Die Asylanträge der Antragsteller seien mit Bescheiden vom 3. April 2014 unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Der Umstand, dass das Bundesamt ihre Folgeanträge mit Bescheiden vom 17. April 2020 auch in der Sache abgelehnt habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil die Bescheide vom 3. April 2014 nicht aufgehoben worden seien. Der Dispens von der Titelerteilungssperre stehe gemäß § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG eigentlich nach intendiertem Ermessen („soll“) zu treffende Entscheidung werde dadurch auf eine Ermessensentscheidung herabgestuft. Sofern der Ausländer einer Titelerteilungssperre unterliege, eröffne dieser Umstand abweichend vom Regelfall eine volle Ermessensprüfung durch die Ausländerbehörde. Diese Ermessenserwägungen könnten durch das erkennende Gericht nicht vorweggenommen werden. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung erfüllt wären, könne die Antragsgegnerin ihn ablehnen, ohne ihr Ermessen fehlerhaft auszuüben. Insbesondere seien keine persönlichen Belange der Antragsteller ersichtlich, die von solchem Gewicht seien, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG trotz der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet zwingend geböten. § 104c AufenthG diene dem Zweck, Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielten, die Chance zu geben, ihren Aufenthalt binnen 18 Monaten so zu verfestigen und sich derart nachhaltig zu integrieren, dass im Anschluss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG vorlägen. Leitendes Ermessenskriterium sei daher auch, wie weit die Integration im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 104c AufenthG bereits vorangeschritten sei und ob dies die Prognose rechtfertige, dass nach Ablauf der Befristung, die ihrerseits nicht verlängerbar sei, die erforderliche nachhaltige Integration erreicht sein werde. Wenn eine Titelerteilungssperre bestehe, sei eine im erhöhten Maße erfolgte Integration zu verlangen, damit ein Abweichen von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht komme. Dies gelte umso mehr, weil die Antragsteller darauf angewiesen seien, dass nach Ablauf der 18-monatigen Befristung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG entsprechend § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG erneut im Ermessenswege von der Titelerteilungssperre abgewichen werde. Eine solche bereits jetzt im erhöhten Maße vorliegende Integration, die die Annahme stützen würde, dass nach Ablauf der Befristung von der Titelerteilungssperre abgesehen werde, hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Verwirklichung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung gefährdet sei. Konkrete Maßnahmen zur Abschiebung der Antragsteller - insbesondere während des laufenden Verwaltungsverfahrens über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - habe die Antragsgegnerin bisher nicht ergriffen. Vielmehr habe sie den Antragstellern in der Vergangenheit fortlaufend Duldungen erteilt. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Obsiegen würde den Antragstellern keinen rechtlichen Vorteil bringen. Die Antragsgegnerin erteile ihnen seit mehreren Jahren fortlaufend Duldungen. Anhaltspunkte dafür, dass sie davon in Zukunft absehen werde, solange die Voraussetzungen des § 60a AufenthG vorlägen und die Antragsteller zur Verlängerung der jeweiligen Duldung rechtzeitig vorsprächen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin ergebe sich kein Anlass für die Vermutung, dass bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen die Duldungen nicht weiter verlängert oder gar widerrufen werden könnten. Dass Abschiebungsmaßnahmen aktuell drohten oder eingeleitet würden, hätten die Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen. Darauf gerichtete Handlungen der Antragsgegnerin ließen sich auch dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Januar 2023 bestätigt, dass hinsichtlich der Antragsteller derzeit Abschiebungshindernisse bestünden. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Hauptantrag der Antragsteller zulässig ist. Er ist auch begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihnen steht der Erlass einer Verfahrensduldung bis zu einer abschließenden Entscheidung über den am 24. September 2018 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die Antragsteller machen mit der Beschwerde zu Recht geltend, dass dem - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegensteht. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar scheidet die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine - lediglich ausnahmsweise mögliche - Verfahrensduldung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann geboten, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung - die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - juris Rn. 15 m.w.N.). Das gilt auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, da die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, dass sich der Antragsteller als „geduldeter Ausländer“ im Bundesgebiet aufhält. Eine Antragstellung oder die Weiterverfolgung eines entsprechenden Antrags aus dem Ausland ist damit ausgeschlossen. In diesen Fällen kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden, soweit der Ausländer glaubhaft macht, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 10 CE 23.301 - juris Rn. 3 m.w.N.). Im Übrigen soll nach den Hinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zur Anwendung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 10. März 2023 (Az.: 34-12230-128/11/13398/2023) (LSA-Hinweise) die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vor der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht erfolgen. Wurden vor der Antragstellung bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet, ist die Entscheidung über den Antrag zu priorisieren. Gemessen daran sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Antragsteller auf Erlass einer Verfahrensduldung erfüllt. a) Der Antragsteller zu 1 erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Ein Versagungsgrund liegt nicht vor. Es sind auch keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die eine Ablehnung einer solchen Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten. aa) Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen in der Person des Antragstellers zu 1 vor. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht angenommen und wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin greift der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegend nicht ein. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Voraussetzung für den Versagungsrund ist ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers in der Vergangenheit, das weiterhin ursächlich für das derzeitige Abschiebehindernis ist (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 45; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 [BMI-Hinweise], S. 7). § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich. Die Falschangabe oder Täuschung muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und seine Identität offenbart hat. Wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens wieder mitwirkt und z.B. aktuelle und authentische Dokumente zu seiner Identität vorlegt, liegen die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht (mehr) vor. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ausländer seine Identität offenbart und alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um der Ausländerbehörde zu ermöglichen, die notwendigen Unterlagen, insbesondere Passersatzpapiere, zu beschaffen und es allein an der (langen) Dauer eines hierfür notwendigen Verfahrens bei einer anderen Stelle liegt, auf die der Ausländer keinen Einfluss hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahme derzeit (noch) nicht vollzogen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - juris Rn. 16 ff. zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Gemessen daran ist die in der Vergangenheit liegende Täuschung des Antragstellers zu 1 über seine Identität und Staatsangehörigkeit und die seiner Familie nicht (mehr) ursächlich für das Abschiebehindernis. Zwar machten der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt Falschangaben zu ihren Personalien. Der Antragsteller zu 1 gab sich als am … 1993 in Syrien geborener staatenloser Kurde yezidischen Glaubens mit zuletzt gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien mit dem Namen „A.“ aus. Die Antragstellerin zu 2 gab sich als am … 1993 geborene „G.“ aus. Auch gegenüber dem Standesamt der Antragsgegnerin machten sie falsche Angaben. Aufgrund dieser Angaben wurde für den Antragsteller zu 3 eine Geburtsurkunde mit den Personalien „A.“, geboren … 2013 in A-Stadt und für die Antragstellerin zu 4 eine Geburtsurkunde mit den Personalien „A.", geboren am … 2012 in H-Stadt, ausgestellt. Eine Berichtigung dieser Urkunden erfolgte bislang offenbar (noch) nicht. Nach Angaben der Antragsgegnerin vom 22. August 2019 erwiesen sich die unzutreffenden Personalien der Antragsteller zu 3 und 4 als Ausreisehindernis, da die Geburtsurkunden mit den falschen Angaben zu ihren Nachnamen bei den armenischen Behörden dazu geführt hätten, dass Heimreisepapiere für sie nicht ausgestellt worden seien (BA Bl. 298). Die Antragsteller haben jedoch am 20. Mai 2016 bei der Antragsgegnerin eine Kopie der Geburtsurkunde des Antragstellers zu 1 vom … 1992 sowie eine Kopie der Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 2 vom … 1995, jeweils mit einer deutschen Übersetzung, vorgelegt (BA Bl. 81 ff.). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine Kopie des Militärpasses des Antragstellers zu 1 vom 19. Mai 2008 mit einer deutschen Übersetzung an die Antragsgegnerin übersandt (BA Bl. 110a ff.). Mit E-Mails vom 8. Juni 2018 und 18. September 2018 hat die Deutsche Botschaft Eriwan erklärt, dass die Überprüfung der Originale der Geburtsurkunden des Antragstellers zu 1 sowie der Antragstellerin zu 2 ergeben habe, dass deren Inhalt der Wahrheit entspreche. Auch der Militärpass entspreche der Wahrheit (BA Bl. 208). Am 18. Juni 2019 hat der Antragsteller zu 1 seine Geburtsurkunde im Original bei der Antragsgegnerin vorgelegt (BA Bl. 260, 263). Am 4. Juli 2019 ist auch der Militärpass des Antragstellers zu 1 im Original bei der Antragsgegnerin vorgelegt worden (BA Bl. 274, 310 - 311). Mit Schreiben vom 12. November 2019 hat das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt diesen als echt bestätigt (BA Bl. 333). Damit hat der Antragsteller zu 1 - soweit ersichtlich - alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäße Papiere für ihn und seine Familie zu beschaffen. Die fehlende Änderung der Geburtsurkunden der Antragsteller zu 3 und 4, deren Notwendigkeit der Antragsgegnerin spätestens seit dem 22. August 2019 bekannt ist, kann ihm vor diesem Hintergrund nicht angelastet werden. cc) Es liegen auch keine atypischen Umstände vor, die es denkbar erscheinen lassen, die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu erteilen. Der Gesetzgeber hat die Erteilung als Soll-Regelung ausgestaltet, was bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist. Anders darf nur bei Vorliegen atypischer Umstände entschieden werden (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2023, § 104c AufenthG Rn. 26). Atypische Umstände kommen nur dann in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt (vgl. BMI-Hinweise, S. 4). Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. LSA-Hinweise, S. 3). Eine zurückliegende Täuschung über die Identität oder Falschangaben sowie eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung in der Vergangenheit stellen in der Regel keinen atypischen Fall dar (vgl. die ergänzenden Hinweise des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BMI-Hinweisen vom 8. Februar 2023 [Az.: 513-26.11.01-000009-2023-0001688], S. 8). Danach liegen hier keine atypischen Umstände vor, denn es ist - auch nach dem Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 im Verfahren 2 M 69/22 - nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 1 die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllen wird. Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil (im Rahmen des § 25b AufenthG) in der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, einen Ausnahmefall begründen können, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 56). Denn es ist fraglich, ob das Gewicht der in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen der Antragsteller so schwer wiegt, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzunehmen ist mit der Folge, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Antragsgegnerin stünde. Es dürfte näher liegen, die Täuschungshandlungen wegen der bereits im Mai 2016 - und damit vor 7 Jahren - erfolgten freiwilligen Offenbarung der Identität der Antragsteller unberücksichtigt zu lassen. dd) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG an den Antragsteller zu 1 steht auch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Die Vorschrift räumt der Ausländerbehörde zwar einen Ermessensspielraum ein. Es sind jedoch vorliegend keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG rechtfertigen könnten. Bei der Ermessensausübung nach § 104c Abs. 3 AufenthG sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BMI-Hinweise, S. 8). Das Ermessen bei § 104c Abs. 3 AufenthG wird dabei regelmäßig zugunsten des potentiell Begünstigten auszuüben sein (vgl. Anwendungshinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 30. Dezember 2022, S. 4; Ergänzende Anordnung zu § 104c AufenthG des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2023, S. 4). In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen nicht unterlaufen werden. Hierbei ist auch die Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen, wonach - wie ausgeführt - nur ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers in der Vergangenheit, das weiterhin ursächlich für das derzeitige Abschiebehindernis ist, ein Grund für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist. Soweit - wie hier - der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die Kausalität der Täuschung für das Abschiebungshindernis inzwischen jedoch nicht mehr gegeben ist, wird eine negative Ermessensentscheidung bei § 104c Abs. 3 AufenthG allenfalls bei einer sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Täuschung, die erst vor kurzem aufgegeben bzw. aufgedeckt wurde, in Betracht kommen. Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte für eine negative Ermessensentscheidung gemäß § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG erkennbar. Vielmehr dürften die in der Vergangenheit liegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers zu 1 wegen der bereits im Mai 2016 erfolgten freiwilligen Offenbarung seiner Identität und damit des Wegfalls der Kausalität der Täuschung für das Abschiebehindernis hier nicht den Ausschlag geben. b) Der Antragstellerin zu 2 sowie den Antragstellern zu 3 und 4 ist gemäß § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Vorschrift erstreckt den Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 AufenthG im Sinne der Familieneinheit auf Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Abs. 1 in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 104c AufenthG Rn. 22). Die Voraussetzungen des § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG treffen auf die Antragstellerin zu 2 sowie die Antragsteller zu 3 und 4 zu. Ein atypischer Fall, der eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Auch tragfähige Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung über ein Absehen von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gemäß § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine negative Ermessensentscheidung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Insoweit gelten die oben dargelegten Überlegungen entsprechend. 2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen, denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 - 2 M 53/22 - juris Rn. 14 m.w.N.). Gemessen daran besteht vorliegend ein Anordnungsgrund. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig und die in den Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2014 in Verbindung mit den Bescheiden vom 17. April 2020 gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass nicht damit zu rechnen sei, dass das derzeit bestehende Abschiebungshindernis auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben werde. Im Beschwerdeverfahren hat sie auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie keine Veranlassung sehe, den Antragstellern bis zum Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Die Antragsteller müssen daher jederzeit mit einer Abschiebung durch die Antragsgegnerin rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt Dr. B. beizuordnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Antragsteller können nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. April 2023 die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen auf Bezug genommen. Sie erscheint auch nicht mutwillig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).