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Beschluss

2 L 81/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Soweit eine Straße erst nach Inkrafttreten der DDR-StrVO 1957 (juris: StrV J: 1957) in den siebziger Jahren hergestellt worden ist, kommt es für ihre Öffentlichkeit darauf an, wie sie im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und nachfolgend genutzt worden ist.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit eine Straße erst nach Inkrafttreten der DDR-StrVO 1957 (juris: StrV J: 1957) in den siebziger Jahren hergestellt worden ist, kommt es für ihre Öffentlichkeit darauf an, wie sie im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und nachfolgend genutzt worden ist.(Rn.15) I. Die Klägerin richtet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, auf ihrem Grundstück aufgestellte Poller zu entfernen. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 633, mit der Straßenbezeichnung A-Straße in A-Stadt. Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen diesem sowie den angrenzenden Grundstücken einerseits und der nördlich angrenzenden A-Straße andererseits verläuft parallel zur Straße ein Damm. Entlang des Damms war ursprünglich ein Fußweg angelegt, der aufgrund seiner geringen Breite nur fußläufig genutzt werden konnte. Die Erreichbarkeit der Grundstücke von der A-Straße war über Treppen im Bereich des Damms gewährleistet. Erst in den siebziger Jahren wurde zur Herstellung der Erreichbarkeit der Grundstücke mit Fahrzeugen eine auf der Höhe des Grundstücks der Klägerin beginnende Stichstraße mit einer Länge von ca. 188 m und einer Breite von 4,50 m angelegt. Die Straße verläuft über eine im nordwestlichen Bereich gelegene Teilfläche des Grundstücks der Klägerin (Lageplan: GA Bl. 26). Die Straße ist - einschließlich des über das Grundstück der Klägerin führenden Bereichs - im Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen (GA Bl. 25). Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurden in einem Abstand von ca. 50 - 60 cm vor einem Zaun auf dem Grundstück der Klägerin sechs Poller angebracht (Lichtbild: GA Bl. 23). Die Poller befinden sich in dem Bereich, der nach dem Straßenbestandsverzeichnis zur Straße gehört. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Poller auf ihrem Grundstück bis zum 21. November 2016 zu entfernen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017 zurück. Die von der Klägerin auf ihrem Grundstück platzierten Einbauten (Poller) seien ein unbefugter Eingriff in die öffentliche Straße. Sie beeinträchtigten den Gemeingebrauch und gefährdeten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das Verhalten der Klägerin sei als unerlaubte Sondernutzung i.S.d. § 20 Abs. 1 StrG LSA zu qualifizieren. Die Verfügung, die Einbauten zu beseitigen, sei zur Beendigung des rechtswidrigen Zustands geeignet und notwendig. Die Frist von 4 Wochen sei angemessen. Auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin der streitbefangenen Fläche sei, komme es nicht an. Die Eigenschaft der Öffentlichkeit der Zufahrtsstraße überlagere das Eigentum der Klägerin. Mit Urteil vom 10. April 2019 - 2 A 285/17 MD - hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA seien erfüllt. Die Klägerin übe durch das Aufstellen und Belassen der streitigen Poller auf der öffentlichen Verkehrsfläche eine Sondernutzung aus. Die Beklagte sei auf Grund ihrer Zuständigkeit für die Erteilung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA) befugt, die Beseitigung der streitbehafteten Poller anzuordnen. Bei dem streitgegenständlichen Grundstücksteil handele es sich um eine Gemeindestraße im Sinne des § 51 Abs. 3 StrG LSA. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA auf Grund der Eintragung im Bestandsverzeichnis der Beklagten geltende Vermutung der Öffentlichkeit zu widerlegen. Wegen der Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis werde vermutet, dass die Fläche Teil einer öffentlichen Straße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA i.V.m. § 51 Abs. 3 StrG LSA sei. Diese Vermutung sei von der Klägerin nicht widerlegt worden. Ausgehend von den einschlägigen Grundsätzen sei der streitige Grundstücksteil eine öffentliche Verkehrsfläche. Dem Gericht lägen keine Erkenntnisse über die Ausübung der Wegeaufsicht vor. Ebenso wenig seien Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern vorhanden. Auf Grund der Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin A. B. sei jedoch nicht auszuschließen, dass die Teilfläche des klägerischen Grundstücks, auf dem die Poller angebracht worden seien, zum maßgeblichen Zeitpunkt (Jahr 1957) tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden sei. Daher könne das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Fläche zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1957 keine öffentliche Verkehrsfläche gewesen sei. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Die von der Klägerin benannten Zulassungsgründe sind auch bei sinngemäßer Zuordnung des Vorbringens nicht erfüllt. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 16. Januar 2004 - 2 L 491/02 - sowie von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen Anhalt vom 23. November 2011 - 3 L 32/09 - zuzulassen. Eine Abweichung i.S.d. §?124 Abs.?2 Nr.?4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr.?4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 VwGO Rn. 158). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 10 A 292/19 - juris Rn. 6). Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 B 23.13 - juris Rn. 7 zur Revisionszulassung). a) Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2004 - 2 L 491/02 - Bezug nimmt, bleibt unklar, weshalb das Verwaltungsgericht von dieser Entscheidung abgewichen sein soll. Die Klägerin entnimmt dem Beschluss vom 16. Januar 2004 die Aussage, eine zum Zeitpunkt 18. Juli 1957 nicht vorhandene Straße sei nicht nach DDR-Recht (StrVO 1957) gewidmet gewesen. Ausführungen dazu, welchen hiervon abweichenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. b) Soweit die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen Anhalt vom 23. November 2011 - 3 L 32/09 - verweist, arbeitet sie ebenfalls keine divergierenden Rechtssätze heraus. Stattdessen gibt sie die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen Anhalt entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer öffentlichen Straße im Sinne der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 wieder und meint, hiernach sei der streitige Grundstücksteil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine öffentliche Verkehrsfläche gewesen. Damit rügt sie lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung, legt jedoch keine Divergenz von entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen dar. 2. Die von der Klägerin ferner geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. a) Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 25). Hiervon ausgehend können die Ausführungen der Klägerin dazu, dass der streitige Grundstücksteils zum maßgeblichen Zeitpunkt keine öffentliche Verkehrsfläche gewesen sei, dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugeordnet werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin macht geltend, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung sei der streitige Grundstücksteil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine öffentliche Verkehrsfläche gewesen. Das streitgegenständliche Grundstück habe bis zum Ankauf durch ihre Eltern am 18. Februar 1987 sog. Republikflüchtlingen gehört. Diese hätten einer Nutzung ihres Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche nicht zustimmen können. Nach der gesetzlichen Regelung hätte es daher bei solchen Unklarheiten eines Beschlusses des Rates des Kreises bedurft. Dass es einen solchen gegeben hätte, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Dagegen spreche auch, dass es keine Baulasteintragung für das streitgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt des Ankaufs am 18. Februar 1987 gebe. Das ergebe sich aus dem notariellen Kaufvertrag. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen. Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen und Plätze war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig. Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene Entscheidung über die Öffentlichkeit einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 30; Urteil vom 23. November 2011 - 3 L 32/09 - juris Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die streitbefangene Straße - einschließlich des über das Grundstück der Klägerin führenden Bereichs - eine öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA i.V.m. § 51 Abs. 3 StrG LSA ist. Vorliegend ist § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 einschlägig, wonach kommunale Straßen öffentlich wurden, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Straße in ihrer heutigen für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeigneten Gestalt (erst) in den siebziger Jahren durch die zuständigen Stellen für die öffentliche Nutzung freigegeben wurde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Streitigkeit über die Öffentlichkeit i.S.d. § 4 StrVO 1957 vorlag, die eine Entscheidung des Rates des Kreises erforderlich machte, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die damaligen Eigentümer des von der Straße teilweise in Anspruch genommenen Grundstücks als Republikflüchtlinge ihren Wohnsitz in Westdeutschland hatten und damit gehindert waren, der öffentlichen Nutzung ausdrücklich zuzustimmen, lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass sie dieser Nutzung weder stillschweigend zugestimmt noch diese zumindest geduldet haben. b) Das Vorbringen der Klägerin begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf die Aussage der Zeugin A. B. gestützt, die im Jahr 1950 geboren und am 31. Juli 1957 gerade mal 7 Jahre alt gewesen sei. Die Zeugin habe in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, dass der Fußweg vor dem Grundstück der Klägerin vor dem damaligen Zaun 1,50 m breit gewesen sei. Die Zeugin habe sich dann auf Nachfrage korrigiert, dass der jetzige Verlauf des Zauns gemeint sei. Die Aussage der Zeugin sei nicht nachvollziehbar. Ein 7-jähriges Kind sei nicht in der Lage, eine Breite von 1,50 m zu bestimmen. Es sei auch nicht in der Lage, sich den genauen Standort eins Zauns über einen Zeitraum von mehr als 60 Jahren zu merken. Die Zeugin habe ihre Aussage nach bestem Gewissen gemacht. Das Gericht müsse die Aussage jedoch werten. Die Zeugin habe ausgeführt, dass der Weg an den Grundstücken vorbei von den Anwohnern genutzt worden sei, um ihre anliegenden Grundstück zu erreichen. Das spreche dafür, dass es sich nicht um einen öffentlichen Weg gehandelt habe. Der öffentliche Fußweg habe sich oben auf dem Wall direkt an der Straße befunden. Das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu seiner Entscheidung gekommen. Diese Überlegungen greifen nicht durch. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation jedoch erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 - juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 S 1265/12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Hiernach gehen die Einwände der Klägerin gegen die Beweiswürdigung ins Leere, denn das Verwaltungsgericht hat über eine nicht entscheidungserhebliche Tatsache Beweis erhoben. Es hat erkennbar Beweis erhoben über die Beschaffenheit und die Nutzung der streitigen Fläche am 31. Juli 1957. Hierbei ist das Verwaltungsgericht offenbar davon ausgegangen, dass für die Einstufung als öffentliche Straße die zugelassene, gebilligte oder geduldete tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung, dem 31. Juli 1957, entscheidend sei (vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. November 2011 - 3 L 32/09 - a.a.O. Rn. 25). Das kann jedoch nur für Straßen gelten, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben. Soweit eine Straße - wie hier - in ihrer maßgeblichen Gestalt (erst) nach Inkrafttreten der StrVO 1957 in den siebziger Jahren hergestellt worden ist, kommt es - worauf die Beklagte bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - darauf an, wie die Straße im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und nachfolgend genutzt worden ist. Dazu hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist von der Klägerin jedoch auch nicht angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).