Beschluss
2 M 16/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0424.2M16.23.00
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Leitsätze
1. Ein volljähriger Ausländer, der ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anstrebt, kann eigene Täuschungshandlungen grundsätzlich nicht mit Täuschungshandlungen seiner Eltern und sich daraus für ihn ergebende Zwänge rechtfertigen.(Rn.26)
2. Zur Berücksichtigung und Gewichtung längjähriger Täuschung junger volljähriger Ausländer über ihre Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (vgl. dazu auch: Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022- 2 M 53/22 - juris Rn. 38 ff.).(Rn.27)
3. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten" Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann.(Rn.31)
4. Der Vortrag in einem anwaltlichen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren, der Ausländer bekenne sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, genügt nicht den Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein volljähriger Ausländer, der ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anstrebt, kann eigene Täuschungshandlungen grundsätzlich nicht mit Täuschungshandlungen seiner Eltern und sich daraus für ihn ergebende Zwänge rechtfertigen.(Rn.26) 2. Zur Berücksichtigung und Gewichtung längjähriger Täuschung junger volljähriger Ausländer über ihre Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (vgl. dazu auch: Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022- 2 M 53/22 - juris Rn. 38 ff.).(Rn.27) 3. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten" Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann.(Rn.31) 4. Der Vortrag in einem anwaltlichen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren, der Ausländer bekenne sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, genügt nicht den Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.33) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 25. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Der am … 1990 geborene Antragsteller zu 1 reiste eigenen Angaben zufolge am … 2009 zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Cousin in das Bundesgebiet ein. Die unter falschen Namen und Angabe falscher Staatsangehörigkeit (Irak) gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. Juni 2010 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, weil die Asylantragsteller über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller zu 1 fortlaufend Duldungen. Nachdem die Schwester des Antragstellers zu 1 am 6. März 2018 eine armenische Geburtsurkunde mit ihrem wahren Namen vorgelegt hatte, aus der sich auch die Identität und die armenische Staatsangehörigkeit der Eltern ergab, teilte die Deutsche Botschaft in Eriwan der Antragsgegnerin die sich aus dem Wählerverzeichnis ergebenden vollständigen Personalien der gesamten Familie mit. Bei seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 23. März 2018 zur Ausstellung/Verlängerung der Duldungsbescheinigung bestätigte der Antragsteller zu 1 weiterhin die falschen Personalien (A., geb. am … 1994). Die am … 1998 geborene Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls armenische Staatsangehörige. Sie reiste am … 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter mit einem italienischen Touristenvisum in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. April 2015, vertreten durch ihre Mutter, unter Angabe eines falschen Namens (A.) und falscher Staatsangehörigkeit (Syrien) einen Asylantrag. Nach ihrer Anhörung am 20. März 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihr mit Bescheid vom 31. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Daraufhin erteilte ihr die Ausländerbehörde B-Stadt am 6. Juni 2017 eine bis zum 5. Dezember 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Am … 2017 wurde ihr Sohn K., der Antragsteller zu 6, geboren. Mit Bescheid vom 18. April 2017 erkannte ihm das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu, und mit Bescheid vom 16. Juni 2017 erteilte ihm die Ausländerbehörde B-Stadt eine bis zum 4. Dezember 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. März 2018 beantragte der Antragsteller zu 1, die ihm erteilte Duldung zu verlängern und ihm eine Duldungsbescheinigung auf seinen zutreffenden Namen auszustellen. Zur Begründung gab er an, er sei seit geraumer Zeit mit der syrischen Staatsangehörigen B. liiert, die am … 2017 das gemeinsame Kind K. geboren habe, für das er am … 2017 die Vaterschaft anerkannt habe. Bei einer erneuten Vorsprache am 13. April 2018 legte der Antragsteller zu 1 dann seine Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunden und die Eheurkunde seiner Eltern mit den zutreffenden Personalien vor. Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 stellte das Bundesamt nach Wiederaufgreifen des Verfahrens fest, dass beim Antragsteller zu 1 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und konkretisierte die mit Bescheid vom 1. Juni 2010 ergangene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Antragsteller zu 1 für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise nach Armenien abgeschoben wird. Hiergegen erhob der Antragsteller zu 1 Klage (3 A 197/18 MD); das Verfahren wurde jedoch mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2019 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt. Am … 2018 wurde der Antragsteller zu 3 geboren. Den am 12. Oktober 2018 für ihn gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. März 2020 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. Am 21. August 2018 verzog die Antragstellerin zu 2 in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, die bei Sichtung der Akte feststellte, dass die Mutter der Antragstellerin zu 2 Armenierin ist und ihre Herkunft aus Armenien bereits seit Ende des Jahres 2017 bestätigt sei. Der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2018 und 4. Januar 2019, einen gültigen armenischen Reisepass vorzulegen, kam die Antragstellerin zu 2 am 26. Februar 2019 nach. Am 28. Januar 2019 beantragten die Antragsteller zu 1, 2, 3 und 6 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5, 25b, hilfsweise § 25a AufenthG. Den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag keine Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2019 (8 B 159/19 MD) ab. Der Antrag sei hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 und der beiden Kinder wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sie über einen Aufenthaltstitel verfügten. Der Antrag des Antragstellers zu 1 sei unbegründet. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1 habe vorsätzlich über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht, was mangels Aktualität der Täuschungshandlungen zwar kein Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG darstelle, aber in Anbetracht der Dauer der Täuschung über einen Zeitraum von neun Jahren einen atypischen Fall begründe. Die vorsätzlich begangenen Täuschungshandlungen und fehlende Mitwirkung seitens des Antragstellers zu 1 überwögen ihrem Gewicht nach seine Integrationsleistungen. Zwar sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren geduldet worden sei. Auch habe er durch die Vorlage eines für ihn grundsätzlich möglichen Arbeitsvertrages aufgezeigt, dass ein Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG als gesichert erwartet werden könne. Diese Umstände wögen aber nicht so schwer, dass unberücksichtigt bleiben könnte, dass der Antragsteller zu 1 durch seine Handlungen über einen sehr langen Zeitraum hinweg eine Abschiebung unmöglich gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass er Reue für sein Verhalten gezeigt habe, lägen nicht vor. Erst seine fehlende Mitwirkung habe dazu geführt, dass es zu einer Integrationsleistung im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Wege des Zeitablaufs gekommen sei. Der Antragsteller zu 1 habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht. Wegen der Täuschungshandlungen komme eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu 1 wies der Senat mit Beschluss vom 8. April 2019 (2 M 30/19) zurück. Mit Bescheid vom 3. März 2020 nahm das Bundesamt die der Antragstellerin zu 2 mit Bescheid vom 31. März 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich Armenien) nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2020 ab. Mit Bescheid vom 23. März 2021 nahm die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zu 2 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG vom 6. Juni 2020 zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2021 zurück. Am … 2020 wurde die Antragstellerin zu 4 geboren. Den für sie am 17. November 2020 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 18. November 2020 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2022 ab. Am 8. Juni 2020 beantragte die Antragstellerin zu 2 für sich und die drei älteren Kinder nochmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Mit Bescheid vom 14. September 2020 widerrief das Bundesamt die dem Antragsteller zu 6 mit Bescheid vom 18. April 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Februar 2022 ab. Am … 2021 wurde der Antragsteller zu 5 geboren. Den für ihn am 10. November 2021 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 30. November 2021 ab. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2022 feststellte, dass die dagegen erhobene Klage als zurückgenommen gelte. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2022 beantragten die Antragsteller (nochmals), ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise zu jedem anderen zulässigen Zweck zu erteilen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller dazu an, dass sie beabsichtige, die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2022 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 6 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise bis zum 7. September 2022 die Abschiebung nach Armenien an. Hiergegen erhoben sie am 19. August 2022 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Den am 5. September 2022 gestellten Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2023 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller zu 1 könne seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25b AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Insoweit werde Bezug genommen auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2019 und des Senats vom 8. April 2019. Auch nachträglich seien keine Umstände eingetreten, die das Verhalten des Antragstellers zu 1 in der Vergangenheit einer anderen Wertung unterfallen ließen. Auf seine Einwendungen in Bezug auf Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AufenthG komme es danach nicht an. Der Antragsteller zu 1 habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Er verfüge derzeit über keine rechtswirksame Duldung, und es sei nicht zu erkennen, dass die zeitnahe Abschiebung des Antragstellers zu 1 im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei, dem Antragsteller demnach ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung zustünde. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf den Schutz seiner familiären Bindungen gemäß Art. 6 GG und den Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK seine Ausreise rechtlich unmöglich sei. Zwar habe der 32 Jahre alte Antragsteller zu 1 seit nunmehr 14 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik und einen Großteil seines bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht. Sein hiesiger Aufenthalt sei aber nicht rechtmäßig gewesen, da er nach der Ablehnung seines Asylantrages stets nur geduldet gewesen sei. Auch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht geeignet, die Annahme einer nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu rechtfertigen. Zwar sei er (erst) seit April 2019 verschiedenen Beschäftigungen mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst zwischen 1.200 und 1.800 € nachgegangen. Gleichwohl habe er Leistungen nach dem AsylbLG erhalten in Gestalt einer kommunal angemieteten Wohnung, die zunächst als Sachleistung zur Verfügung gestellt worden sei und nunmehr - nach dem Wegfall der entsprechenden Regelung im AsylbLG - im Rahmen eines Nutzungsvertrages zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in Gestalt einer kommunalen Sozialleistung gewährt werde, sodass von einer besonders starken wirtschaftlichen Bindung an die hiesigen Lebensverhältnisse nicht ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sozialleistungsbezugs könne daher auch nicht prognostiziert werden, dass er mit der nunmehr in Aussicht gestellten Beschäftigung (N-Grill) künftig einer geregelten, nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Für eine besondere persönliche und soziale Verwurzelung des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet fern der für die Jahre 2009 bis 2011 geltend gemachten Mitgliedschaft im Boxsportverein A-Stadt e.V. und der familiären Beziehungen zu den Antragstellern zu 2 bis 6 bestünden keine Anhaltspunkte. Ob und in welchem Umfang er sich nachhaltig sozial engagiere, habe er nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Diesbezüglich verbleibe seine Einwendung, er sei in dem Projekt der Caritas „M-Tandem“ aktiv gewesen, im Stadium einer allgemein gehaltenen Behauptung. Die Vorlage der Bestätigung einer Aufnahme in dem Kleingartenverein „Am L. e.V.“ vom 2. Januar 2021 sei ohne weitere Angaben zum Umfang seines Engagements ebenso wenig geeignet, derart starke persönliche und soziale Bindungen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigten, eine Ausreise sei unzumutbar. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die von ihm eingereichte Bescheinigung über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“, wonach er mit 24 von 33 Punkten an jenem Test teilgenommen habe und damit Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG nachgewiesen habe. Damit möge er glaubhaft gemacht haben, Kenntnisse über die deutsche Rechtsordnung und Kultur erlangt zu haben. Eine hinreichende soziale Verwurzelung lasse sich daraus aber nicht entnehmen. Unter dem Gesichtspunkt der sprachlichen Integration möge zu seinen Gunsten sprechen, dass er im Rahmen des Deutsch-Tests für Zuwanderer das Sprachniveau A2 erreicht habe. Dies belege indes nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen lediglich eine elementare Sprachanwendung, während der Antragsteller zu 1 das angestrebte Kursziel B1 (selbstständige Spracheverwendung) nicht erreicht habe. Der Antragstellerin zu 2 stehe kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Er scheitere an den atypischen Umständen des Einzelfalles, da auch sie über ihre Identität getäuscht habe. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 20. März 2017, mithin nach Eintritt der Volljährigkeit, habe sie die falschen Angaben ihrer Mutter aufrechterhalten und ihre wahre Identität nicht preisgegeben. Diese Identitätstäuschung wirke nach wie vor zu ihren Lasten fort. Allein ihr Verweis auf ihre zwischenzeitlich geklärte Identität könne im Lichte der Gesetzesbegründung, wonach auch Identitätstäuschungen in der Vergangenheit zu berücksichtigen seien und nur bei tätiger Reue und maßgeblichen Integrationsleistungen außer Betracht blieben, sei die Annahme eines Regelfalles im Sinne von § 25b Abs. 1 AufenthG nicht rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin zu 2 nunmehr vortrage, sie sei angesichts des angetragenen Beschäftigungsvertrages in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern, sie habe einen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifizierten Integrationskurs besucht und könne sich auf dem Sprachniveau A2 auf Deutsch verständigen, sei dieser Vortrag nicht geeignet, nachhaltige Integrationsleistungen zu begründen, die ihre Identitätstäuschung als weniger gewichtig erscheinen ließen. Zwar möge sie aufgrund eines hohen Betreuungsbedarfs ihrer Kinder und einer fachärztlichen sowie logopädischen Behandlung des Antragstellers zu 6 zunächst gehindert gewesen sein, einen Deutschkurs sowie eine Beschäftigung aufzunehmen. Gleichwohl könne sie auch seit der Aufnahme des Antragstellers zu 6 in eine Kindertagestätte ab dem … 2021 keine nachhaltigen wirtschaftlichen oder sozialen Integrationsleistungen nachweisen. Insoweit habe sie insbesondere nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie nicht bereits seit dem 1. August 2021 eine Beschäftigung aufgenommen habe, während der eingereichte, angetragene Beschäftigungsvertrag auf den 15. August 2022 datiere, mithin kurzfristig nach der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid vom 26. Juli 2022 abgeschlossen worden sei. Auf die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 in Bezug auf Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AufenthG komme es demnach ebenfalls nicht an. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG stehe der Antragstellerin zu 2 nicht zu. Denn auch sie sei keine geduldete Ausländerin im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG. Sie verfüge weder über eine förmlich ausgestellte Duldung noch habe sie einen diesbezüglichen Rechtsanspruch. Die von ihr nunmehr geltend gemachten Integrationsleistungen (angetragener Beschäftigungsvertrag, Besuch eines Integrationskurses sowie Sprachniveau A2) seien nicht geeignet, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Art. 8 EMRK zu rechtfertigen. Mangels tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise bestehe deshalb auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Auch die Antragsteller zu 3 bis 5 hätten keine duldungsrechtlich beachtlichen Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Ihnen stehe insbesondere kein abgeleiteter Aufenthaltstitel nach § 25b Abs. 4 AufenthG zur Seite, da bereits ihre Eltern keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b Abs. 1 AufenthG hätten. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bestehe nicht, da auch sie keine geduldeten Ausländer im Sinne der Vorschrift seien. Auch sie verfügten weder über rechtwirksame Duldungen noch über einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Auch ihre Abschiebung sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich. Schließlich bleibe auch der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu 6 ohne Erfolg. Der Antrag sei angesichts des die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 VwGO auslösenden Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28. Januar 2019 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwar statthaft, aber unbegründet. Der von ihm insbesondere geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 AufenthG stehe ihm nicht zu. Soweit er unter Vorlage eines psychologischen Befundes der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Frau T., vom 2. Oktober 2022 vortrage, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Entwicklungsstörung des Sprechens, rechtfertige dies nicht die Annahme einer Unmöglichkeit seiner Ausreise. Zwar kämen als inlandsbezogene rechtliche Ausreisehindernisse der verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Leben und Gesundheit des Ausländers zum Tragen, wenn er körperlich oder geistig schwer erkrankt sei und ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass sich unmittelbar durch die Umstände der Reise der Gesundheitszustand lebensbedrohlich oder irreparabel wesentlich verschlechtere. Dies bedeute, dass nicht jede körperliche oder geistige Erkrankung und nicht jede durch die Reiseumstände verursachte Gesundheitsverschlechterung relevant sei. Im Fall einer zwangsweisen Rückführung könne etwaigen relevanten Gesundheitsverschlechterungen durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden. Mögliche Gesundheitsverschlechterungen, die lediglich im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückführung drohten, genügten nicht, da es bei § 25 Abs. 5 AufenthG auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise ankomme. Zwar könne auch eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG im Falle einer Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne begründen. Dafür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller zu 6 habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich unmittelbar durch die Umstände der Reise sein Gesundheitszustand lebensbedrohlich oder irreparabel wesentlich verschlechtere. Dem vorgelegten psychologischen Befund vom 2. Oktober 2022 sei zwar zu entnehmen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, da er Zeuge eines gewaltsamen Polizeieinsatzes gegen seine Familie geworden sei, als seine Großeltern in Abschiebehaft genommen worden seien, und die Abschiebung des Antragstellers zu 6 in ein ihm unbekanntes Land demnach aus fachlicher Sicht, prognostisch gesehen, eine Retraumatisierung und eine massive Verschlechterung seiner Entwicklung hervorrufen werde. Selbst für den zu seinen Gunsten unterstellten Fall, dass der Befundbericht den besonderen Anforderungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG entspreche, sei diesem gleichwohl nicht zu entnehmen, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliege und die Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 6 führe. Vielmehr beschränke sich der Befundbericht auf die Darstellung seiner gegenwärtigen Verhaltensauffälligkeiten. Der Antragsteller zu 6 habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG. Ein abgeleiteter Aufenthaltstitel gemäß § 25b Abs. 4 AufenthG scheide aus, da seine Eltern keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG hätten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG stehe ihm ebenfalls nicht zu, weil auch er kein geduldeter Ausländer im Sinne dieser Vorschrift sei. II. A. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragsteller wenden ein, der Antragsteller zu 1 habe nach § 104c, § 25b i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Abwägung des Verwaltungsgerichts, die Täuschungshandlungen seien nach Art und Dauer so bedeutsam, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme einer nachhaltigen Integration beseitigten, sei fehlerhaft. Zwar sei der Antragsteller zu 1 im Zeitpunkt der Einreise mit seiner Familie 18 Jahre alt und damit volljährig gewesen, er habe aber als Sohn seines Vaters und Mitglied der Familie den engen Regeln des jezidischen Familien- und Soziallebens unterlegen. Es sei für einen jezidischen jungen Mann undenkbar gewesen, seine Gehorsamspflicht gegenüber Älteren in der Familie, insbesondere dem eigenen Vater, zu verletzen. Unter diesen Bedingungen habe er trotz des immensen sozialen Drucks innerhalb der Familie alles ihm Mögliche getan, um sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Er habe Deutschkurse mit einigem Erfolg besucht und den Integrationskurs „Leben in Deutschland“ erfolgreich abgeschlossen. Zudem bescheinigten ihm die aktuellen und ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kita T.“, dass er sich aktiv für die Belange der Einrichtung interessiere, die Elternarbeit aktiv betreibe und Anregungen und Hinweise stets zeitnah im Interesse der Kinder umsetze. Die langjährige Täuschung über Identität und Herkunft sei keine aktuelle Ursache für die bestehenden Abschiebungshindernisse. Der Antragsteller zu 1 erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG. Er und seine Familie würden seit Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht faktisch geduldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe es keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Ein ausreisepflichtiger Ausländer müsse entweder abgeschoben werden oder zumindest eine Duldung erhalten. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung. Durch eine Abschiebung würde rechtsvernichtend in die Position des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen eingegriffen werden. Die Anwendungshinweise des BMI betonten, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung geduldet sein müsse. Eine bestimmte Vorduldungszeit sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei, dass einer der in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Duldungsgründe vorliege. Es komme in diesem Fall nicht darauf an, dass der Ausländer eine förmliche Duldungsbescheinigung innehabe. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen genüge. Der Antragsteller zu 1 sei absehbar in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Nach der Bedarfsermittlung im Bescheid des Sozial- und Wohnungsamts der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2023 betrage der Anspruch auf laufende Leistungen für die gesamte Familie 1.899,52 €. Diesen Betrag werde er durch die ihm angebotene Arbeit bei der Fa. „L.“ erwirtschaften können. Bereits bis zum Juli 2022 habe er Einkünfte in Höhe von 1.766,40 € brutto für eine Vollzeittätigkeit erzielt. Ab dem 1. Oktober 2022 sei der Mindestlohn auf 12,00 €/Std. erhöht worden. Wäre er im Besitz einer Arbeitserlaubnis, könnte er für jede vergleichbare Tätigkeit einen Bruttoverdienst von 1.920,00 € erzielen. Im vorliegenden Arbeitsvertrag habe ihm die Fa. „L-Service“ sogar einen darüber hinaus gehenden Stundenlohn von 13,00 € angeboten. Das ergebe bei 160 Arbeitsstunden monatlich einen Monatslohn von 2080,00 €. Auch unter Berücksichtigung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge könnte er damit den Lebensunterhalt der Familie fast vollständig decken. Diese Einwände verfangen nicht. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1 wegen der von ihm über einen Zeitraum von neun Jahren begangenen Täuschungshandlungen voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG hat. a) Zwar erfasst der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 56; Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 - 2 M 53/22 - juris Rn. 37, m.w.N.). In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, können aber einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O.). Gute Integration setzt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus. Dazu gehören insbesondere wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität. Ein von dem Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasstes, in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten in Form von Identitätstäuschungen, fehlender Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen o.ä. dürfte zwar nicht dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration zu verneinen ist. Jedoch dürfte bei einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG („soll“) anzunehmen sein mit der Folge, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (nur) nach Ermessen zu entscheiden ist. Maßgeblich für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Hierbei wird in aller Regel nicht verlangt werden können, dass der Ausländer unabhängig von dem „erschlichenen“ Zeitraum die zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Generell ist zu berücksichtigen, dass § 25b AufenthG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer darstellen soll, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits bieten soll, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden können. In der Vergangenheit liegende falsche Angaben können daher bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben. Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte. Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 38 ff., m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausgegangen. Bei der hiernach gebotenen Abwägung hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller zu 1 die langjährige Täuschung über seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht aus freien Stücken aufgegeben hat, sondern erst nachdem seine Schwester ihre wahre Identität preisgegeben hatte und die weiteren, mit Hilfe der Deutschen Botschaft in Eriwan durchgeführten Ermittlungen der Antragsgegnerin zur Feststellung der wahren Identität des Antragstellers zu 1 führten. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsteller zu 1 habe sich als junger Volljähriger gegenüber den anderen Familienmitgliedern, insbesondere seinem Vater als Familienoberhaupt, loyal verhalten müssen. Gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben; ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG strafbewehrt. Die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben nach § 49 Abs. 2 AufenthG gilt bei jedem neuen Antrag auf Erteilung einer Duldung uneingeschränkt (Kolber, in: Bergmann/Dienelt AufenthG, 14. Aufl. § 49 Rn. 4). Gute Integration setzt - wie oben bereits dargelegt - nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung und Kultur voraus; dazu gehören insbesondere wahrheitsgemäße Angaben über die eigene Identität (Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.). Deshalb kann ein volljähriger Ausländer, der ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anstrebt, eigene Täuschungshandlungen grundsätzlich nicht mit Täuschungshandlungen seiner Eltern und sich daraus für ihn ergebenden Zwängen rechtfertigen. Zwar bedeutet der Eintritt der Volljährigkeit, mit der der Ausländer gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz erlangt, nicht zwingend eine umfassende rechtliche Verantwortlichkeit, wie etwa das Jugendstrafrecht anerkennt, das auch auf Heranwachsende angewendet wird, die im Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren (§ 1 Abs. 2 JGG). Im Einzelfall fortbestehenden Orientierungs- und Entwicklungsbedarf setzt auch § 41 Abs. 1 SGB VIII voraus, nach dem einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, in der Regel aber nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Auch das Staatsangehörigkeitsrecht erkennt in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 1a StAG nunmehr an, dass der Prozess des Aufwachsens im Bundesgebiet erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres als beendet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 17.14 - juris Rn. 24). Deshalb mögen Täuschungshandlungen, die ein Heranwachsender gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vornimmt, auch bei der Abwägung des Integrationsdefizits aufgrund der Täuschungshandlungen mit den erbrachten Integrationsleistungen geringeres Gewicht beizumessen sein als Täuschungshandlungen (anderer) Erwachsener, insbesondere, wenn er noch mit seinen Eltern zusammenlebt. Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, dass es dem Antragsteller zu 1 auch mehrere Jahre nach Vollendung des 21. Lebensjahres vor Aufdeckung seiner wahren Identität nicht zuzumuten war, diese aus freien Stücken zu offenbaren, insbesondere nachdem er eine eigene Familie gegründet hatte. Auch seine am … 1992 geborene jüngere Schwester hat sich, als sie 25 Jahre alt war, nicht (mehr) gehindert gesehen, ihre wahre Identität zu offenbaren. b) Auch die von den Antragstellern in der Beschwerde angeführten Aktivitäten des Antragstellers zu 1 zu Integrationsleistungen lassen die Abwägung zu seinen Lasten nicht als fehlerhaft erscheinen. Allein der Umstand, dass ein Ausländer die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt, genügt noch nicht, um ein Überwiegen des Gewichts der darin zum Ausdruck kommenden Integrationsleistungen über das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers annehmen zu können. Soweit der Antragsteller zu 1 auf seine Deutschkenntnisse verweist, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dem Sprachniveaus A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (elementare Sprachanwendung) entsprechen, erfüllt er lediglich die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG. Was seine wirtschaftliche Integration anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht - wenn auch im Zusammenhang mit der Verwurzelung des Antragstellers zu 1 in Deutschland - darauf verwiesen, dass er erst seit April 2019 verschiedenen Beschäftigungen mit einem durchschnittlichen Nettoverdienst zwischen 1.200 und 1.800 € nachgegangen sei und gleichwohl Sachleistungen nach dem AsylbLG bzw. im Rahmen einer kommunalen Sozialleistung erhalten habe. Damit setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. Soweit im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation des Antragstellers zu 1 zu erwarten sein sollte, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, würde auch dies noch nicht zu einem Überwiegen der Integrationsleistungen über die Integrationsdefizite aufgrund der Täuschungshandlungen führen, da auch insoweit lediglich die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt würde. Auch der Elternarbeit in der Kita „T.“ dürfte kein solches Gewicht zukommen, dass die Integrationsleistungen insgesamt das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Antragstellers zu 1 überwiegen. c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Antragsteller zu 1 sei geduldet im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil insoweit eine faktische Duldung genüge. Beizupflichten ist den Antragstellern zwar darin, dass ein Ausländer nicht nur dann geduldet ist, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ein solcher Rechtsanspruch ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.). Eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann; die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist; auch wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Ausländer im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG "geduldet" ist, ist der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 23). Die Antragsteller vermögen indessen nicht aufzuzeigen, weshalb eine Abschiebung des Antragstellers zu 1 derzeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder zumindest ungewiss sein soll, so dass sich daraus ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung ergeben könnte. Allein aus dem Umstand, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestandskräftig entschieden ist, folgt nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Die Antragsteller können sich insoweit nicht darauf berufen, dem Antragsteller zu 1 stehe eine sog. Verfahrensduldung zur Sicherung seines behaupteten Rechtsanspruchs auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 27). Eine Verfahrensduldung kann zwar zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 30). Für einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 25b Abs. 1 AufenthG aber erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023, a.a.O. Rn. 29). Selbst wenn der Antragsteller zu 1 (weiterhin) geduldet wäre, würde dies unter den hier gegebenen Umständen nicht genügen, um einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG annehmen zu können. Denn aus den oben bereits dargelegten Gründen liegt hier aufgrund der langjährigen Täuschung des Antragstellers über seine Identität und Staatsangehörigkeit ein Ausnahmefall vor, der der Antragsgegnerin einen Ermessensspielraum eröffnet. d) Unabhängig von alldem erfüllt der Antragsteller zu 1 derzeit nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, die verlangt, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, worauf die Antragsgegnerin bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom 2. Mai 2022 hingewiesen hat. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu erbringen; hierfür dürfte regelmäßig die Abgabe einer Loyalitätserklärung nach Nr. 10.1.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - VAH-StAG - zu verlangen sein (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - juris Rn. 23, m.w.N.). Eine entsprechende Erklärung hat der Antragsteller zu 1 bislang nicht vorgelegt. Der Einwand der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren, die Antragsgegnerin habe trotz der ihr obliegenden Hinweis- und Auskunftspflichten zu keinem Zeitpunkt diesbezüglich einen Termin zur Abgabe eines entsprechenden Bekenntnisses angeregt oder vergeben, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Der Vortrag in einem anwaltlichen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren, der Ausländer bekenne sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie er hier erfolgt ist, genügt nicht. Denn der Betreffende muss den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 34, m.w.N.). 2. Die Antragsteller tragen vor, nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG dann versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe und seine Abschiebung dadurch verhindere. Dies erfordere ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers, das kausal für die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung sei. Seit der Klärung seiner Identität lebe er unter seiner wahren Identität. Er habe eine Familie gegründet, sorge sich um seine Kinder und habe Geld verdient, bis ihm dies durch die Versagung einer weiteren Arbeitserlaubnis unmöglich geworden sei. Gegenwärtig bestehende Abschiebungshindernisse seien nicht mehr direkt kausal mit dem Täuschungsverhalten verknüpft. Er erfülle alle Voraussetzungen, um in den Genuss eines Aufenthaltstitels nach § 104c i.V.m § 60a Abs. 2 AufenthG zu kommen. Er bekenne sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und sei integriert. Auch insoweit könne dem langjährigen Beibehalten der objektiv falschen Identität unter den gegebenen Umständen nicht die Schwere beigemessen werden, die zu einem Anspruchsausschluss führen würde. Auch mit diesen Einwänden vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG beim Antragsteller zu 1 nicht vorliegen. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (2.) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tages- sätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller zu 1 nicht (mehr) um einen „geduldeten Ausländer“ im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG handeln dürfte. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit dürfte auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für das Tatbestandsmerkmal „geduldeter Ausländer“ vom allgemein maßgeblichen Zeitpunkt hätte abweichen wollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 - juris Rn. 25). Der Antragsteller zu 1 ist derzeit nicht im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung hat. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist auch im Hinblick auf § 104c Abs. 1 AufenthG erforderlich, dass Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann. b) Unabhängig davon ist auch die weitere Erteilungsvoraussetzung in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, derzeit nicht erfüllt, weil der Antragsteller zu 1 bislang noch keine entsprechende Erklärung abgegeben hat. 3. Die Antragsteller machen geltend, der Antragsteller zu 1 könne zudem "ein Bleiberecht nach § 55 Abs. 2 Ziff. 5 AufenthG" für sich in Anspruch nehmen. Der vorliegende psychologische Befund der psychotherapeutischen Praxis für Kinder und Jugendliche, Frau T., beschreibe anschaulich die tiefgreifenden Störungen, die die Psyche des ältesten Sohnes, des Antragstellers zu 6, bereits genommen habe. Gerade Störungen im frühkindlichen Alter hätten nachhaltige Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen. Wenn sie nicht geheilt werden könnten, werde die Resilienz des Menschen bis ins Erwachsenenalter beeinträchtigt. Damit vermögen die Antragsteller schon deshalb nicht durchzudringen, weil § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kein Bleiberecht vermittelt, sondern lediglich regelt, dass - wenn eine Ausweisung des Ausländers in Rede steht - das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist. Eine Ausweisung des Antragstellers zu 1 steht hier aber nicht im Raum. 4. Die Antragsteller wenden ein, letztlich stehe dem Antragsteller zu 1 ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, das auf Gefährdungen im Zielstaat beruhe. Er sei im Zielstaat Armenien wehrpflichtig. Das Gericht setze sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Möglichkeit der Beschaffung eines Nationalpasses in der armenischen Botschaft in B-Stadt auseinander, nicht aber mit den Konsequenzen für den Antragsteller zu 1, sollte er nach Armenien zurückkehren. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig, da die Antragsgegnerin für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nicht zuständig ist. Geltend gemachte Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 AufenthG überschreiten, können insoweit nicht berücksichtigt werden, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht und dieses ein solches Verbot bisher nicht festgestellt hat. Dies gilt insbesondere für zielstaatsbezogene Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen. Denn ein Ausländer ist mit einem materiellen Asylbegehren, das nach § 13 AsylG seit dem 1. Dezember 2013 auch das Begehren auf subsidiären Schutz umfasst, hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt. Ein Ausländer ist daher nach aktueller Rechtslage schon dann - gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auch hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote - zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen, wenn er sich auf Gefahren beruft, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, subsidiären Schutz zu begründen. Hat er bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt, ist unabhängig davon die Ausländerbehörde zudem gemäß § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden. Diese Bindungswirkung kommt auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu. Auch bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit der Erstentscheidung des Bundesamts verstrichen ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 53). Was Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien anbetrifft, ist die Antragsgegnerin gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes vom 8. Juni 2018 gebunden, in der festgestellt wurde, dass solche Abschiebungsverbote beim Antragsteller zu 1 nicht vorliegen. 5. Die Antragsteller machen geltend, auch der Antragstellerin zu 2 stehe ein Anspruch aus § 104c, § 25b i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Darüber hinaus könne sie sich auf Art. 6 GG berufen. Auch in ihrem Fall sei ihre langjährige Täuschung der bundesdeutschen Behörden im Lichte ihrer familiären und kulturellen Einbindung in ihre Familie zu sehen. Als minderjährige Tochter habe sie keinerlei Möglichkeit gehabt, gegen die Intentionen ihrer Mutter zu agieren. Demgegenüber überwögen die Leistungen der Integration, sobald sie frei gewesen sei und Gelegenheit dazu bekommen habe. Auch sie habe Kurse besucht und habe alles getan, um ihre Kinder in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Die Kinder entwickelten sich in der Kindertagestätte zu offenen und sozial integrierten Persönlichkeiten. Damit vermögen die Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. a) Auch die Antragstellerin zu 2 traf als Volljährige die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben u.a. zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen. Zwar war sie im Zeitpunkt der Aufdeckung ihrer Täuschung noch Heranwachsende, so dass ihrer bis dahin vorgenommenen Täuschung geringeres Gewicht beizumessen sein mag als derjenigen des Antragstellers zu 1. Auf der anderen Seite dürften auch die von ihr bislang erbrachten Integrationsleistungen kein solches Gewicht haben, dass die von ihr begangene Täuschung aufgewogen werden könnte. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen nachhaltiger wirtschaftlicher und sozialer Integrationsleistungen der Antragstellerin zu 2, insbesondere zur beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst zum 15. August 2022 kurze Zeit nach Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. b) Im Übrigen erfüllt die Antragstellerin zu 2 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht (mehr) die in § 25b Abs. 1 Satz 1 und § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierte Voraussetzung der „geduldeten“ Ausländerin. Auch sie verfügt nicht mehr über eine Duldung, und auch hinsichtlich ihrer Person vermögen die Antragsteller nicht aufzuzeigen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat, weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. c) Ferner hat auch die Antragstellerin zu 2 bislang keine Erklärung über das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgelegt. d) Die Antragsteller legen auch nicht dar, weshalb die Ausreise der Antragstellerin zu 2 im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein soll. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sie bereits als „faktische Inländerin“ anzusehen wäre. Da eine gemeinsame Ausreise der Antragsteller erfolgen kann, so dass eine Trennung von den übrigen Familienmitgliedern nicht zu befürchten ist, ist auch im Übrigen eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht ersichtlich. 6. Mit dem Vortrag, nach dem „oben gesagten“ hätten die Antragsteller zu 3 bis 5 beachtliche Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 25 Abs. 5, 25a Abs. 1, 25b Abs. 1 AufenthG, mit dem die Antragsteller offenbar ein von den Antragstellern zu 1 und 2 abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen, vermögen sie schon deshalb nicht durchzudringen, weil aus den bereits dargelegten Gründen Ansprüche der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den von ihnen genannten Vorschriften nicht bestehen. 7. Die Antragsteller wenden ein, der Antragsteller zu 6 habe auch deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil aus dem „oben bereits gewürdigten“ Gutachten hervorgehe, dass die weitere Entwicklung des bereits frühkindlich tief traumatisierten Kindes durch eine Umsiedlung und erneute Entwurzelung nachhaltig behindert würde. Selbst wenn man eine vorübergehende Verschlimmerung seiner Symptome und eine Retraumatisierung in Kauf nehmen würde, so könnte diese im Zielland nicht fachgerecht behandelt werden. Es stehe damit im Raum, dass der Antragsteller zu 6 zu einer komplett lebensuntüchtigen Person heranwachsen würde, was unter prekären sanitären und ökonomischen Bedingungen im Zielland mit Todesgefahr einhergehe. Er wäre als behinderter und traumatisierter Mensch nicht in der Lage, als Erwachsener für sich selbst zu sorgen. Auch diese Einwände verfangen nicht. a) Soweit sich die Antragsteller auf fehlende Entwicklungs- und Behandlungsmöglichkeiten für den Antragsteller zu 6 in Armenien berufen, machen sie ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, über das die Antragsgegnerin nicht zu befinden hat. Das Bundesamt hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. September 2020 mit Bindungswirkung für die Antragsgegnerin (§ 42 Satz 1 AsylG) festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das sich auch aus der Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer bestehenden (psychischen) Erkrankung nach der Rückkehr des Ausländers in den Zielstaat ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15), nicht vorliegt. b) Auch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 6 durch eine Abschiebung als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis können die Antragsteller eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Dies lässt sich insbesondere nicht auf die Aussage in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten und von den Antragstellern offenbar in Bezug genommenen psychologischen Befund der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. vom 2. Oktober 2022 (Bl. 183 der VG-Akte) stützen, wonach die drohende Abschiebung des Antragstellers zu 6 eine Retraumatisierung und eine massive Verschlechterung seiner Entwicklung hervorrufe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG (auch) auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise ankommt. Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen; nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15). Im Übrigen wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine solche ärztliche Bescheinigung belegt, wird die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. In diesem Fall kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG gehindert war oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 6. September 2017 - 2 M 83/17 - juris Rn. 5 f.). Gemessen daran kann eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 6 wegen der im psychologischen Befund der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. vom 2. Oktober 2022 attestierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache nicht angenommen werden. Dieser Befund ist keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Mit der Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Unterlagen auf qualifizierte ärztliche Bescheinigungen wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Bewertung von Bescheinigungen nur schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art, insbesondere der PTBS, Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19 f.). Atteste von Psychotherapeuten, Psychologen oder psychosozialen Zentren bleiben danach gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG bei der Beurteilung der Reisefähigkeit grundsätzlich außer Betracht (Beschluss des Senats vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 2. November 2018 - 3 B 353/18 - juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 ZKO 836/19 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 9 ZB 17.30407 - juris Rn. 7, m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG gehindert waren. Ferner bestehen anderweitig keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 6 an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG leidet, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Atteste und Stellungnahmen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht entsprechen, können in der Regel nur ergänzend zu anderen Erkenntnissen im Wege einer Gesamtschau zu anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG beitragen. Ihre Vorlage allein genügt grundsätzlich nicht, da andernfalls eine Aushöhlung der gesetzlichen Wertungen des § 60a Abs. 2c AufenthG droht (Beschluss des Senats vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 10). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).