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Beschluss

2 R 32/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0715.2R32.21.00
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Leitsätze
1. Die rechtsstaatliche Bedeutung der Publikation verlangt, dass grundsätzlich das gesamte Gesetz verkündet und nicht nur ein unvollständiger Teilabdruck publiziert wird (sog. Vollständigkeitsprinzip). Insbesondere muss auch der räumliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung, mit denen der Verordnungsgeber Teile seines Gebiets unter Schutz stellen will, mit ausreichender Bestimmtheit bekanntgemacht werden.(Rn.40) 2. Das Gesetz über die Verkündung von Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt (VVerkG LSA; juris: VVerkG ST) sieht neben der Ersatzverkündung nach § 3 weitere Möglichkeiten der Verkündung von Bestandteilen einer Rechtsverordnung, insbesondere in einem webbasierten digitalen System (hier: Sachsen-Anhalt-Viewer), nicht vor. Auch das E-Government-Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EGovG LSA; juris: EGoVG ST) ermöglicht eine Verkündung von Bestandteilen einer Verordnung nicht.(Rn.42) 3. § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA; juris: AVV) vermag die bestehenden gesetzlichen Regelungen insbesondere des VVerkG LSA (juris: VVerkG ST) nicht zu verdrängen.(Rn.42) 4. Die (formelle) Rechtswidrigkeit einer Rechtverordnung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm(en) vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12, m.w.N.; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4).(Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtsstaatliche Bedeutung der Publikation verlangt, dass grundsätzlich das gesamte Gesetz verkündet und nicht nur ein unvollständiger Teilabdruck publiziert wird (sog. Vollständigkeitsprinzip). Insbesondere muss auch der räumliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung, mit denen der Verordnungsgeber Teile seines Gebiets unter Schutz stellen will, mit ausreichender Bestimmtheit bekanntgemacht werden.(Rn.40) 2. Das Gesetz über die Verkündung von Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt (VVerkG LSA; juris: VVerkG ST) sieht neben der Ersatzverkündung nach § 3 weitere Möglichkeiten der Verkündung von Bestandteilen einer Rechtsverordnung, insbesondere in einem webbasierten digitalen System (hier: Sachsen-Anhalt-Viewer), nicht vor. Auch das E-Government-Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EGovG LSA; juris: EGoVG ST) ermöglicht eine Verkündung von Bestandteilen einer Verordnung nicht.(Rn.42) 3. § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA; juris: AVV) vermag die bestehenden gesetzlichen Regelungen insbesondere des VVerkG LSA (juris: VVerkG ST) nicht zu verdrängen.(Rn.42) 4. Die (formelle) Rechtswidrigkeit einer Rechtverordnung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm(en) vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12, m.w.N.; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4).(Rn.35) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die (teilweise) Außervollzugsetzung der vom Antragsgegner erlassenen Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt (DüngeRZusV LSA) vom 8. Januar 2021, die u.a. folgende Regelungen enthält: § 1 Ausweisung der belasteten Gebiete Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die 1. mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) und die 2. durch Phosphor eutrophierten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten jeweils als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170), in der jeweils geltenden Fassung, im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, ausgewiesen. Die Überprüfung der Ausweisung der Gebiete und erforderliche Änderungen erfolgen in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar. § 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen (1) Auf Feldblöcken nach § 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen 1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind, 2. abweichend von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 der Düngeverordnung Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden. § 3 Unterrichtung (1) Die Information über die belasteten Gebiete im Sinne des § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird erstmals zum 1. Januar 2021 und in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bereitgestellt. (2) Das für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen zusätzlich im Zuge des jährlichen Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, über die betroffenen Feldblöcke. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 156) außer Kraft. Der Verordnungstext wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2021 bekanntgemacht. Der Antragsteller ist Landwirt und bewirtschaftet in der Gemarkung W. und angrenzenden Gemarkungen landwirtschaftliche Flächen, die teilweise in einem im Sachsen-Anhalt-Viewer als nitratbelastet ausgewiesenem („roten“) Gebiet liegen. Am 24. März 2021 hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die aktuelle Fassung der DüngeRZusV LSA sei bereits formell rechtswidrig ergangen. Es mangele an einer ordnungsgemäßen Verkündung. Zwar möge der Verordnungstext ordnungsgemäß verkündet sein; dies gelte aber nicht für das der Verordnung zugehörige Kartenmaterial, das die jeweiligen belasteten Gebiete ausweise. Dieses sei nur über den Sachsen-Anhalt- Viewer, den webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, abrufbar. Die jeweiligen Karten und Daten könnten dort auch nur durch Vornahme zusätzlicher Einstellungen in den Sachsen-Anhalt-Viewer abgerufen werden. Um das entsprechende Kartenmaterial abrufen zu können, reiche es also nicht, den Sachsen-Anhalt-Viewer online aufzurufen, sondern es müssten dort noch einzelne Parameter der Kartenanzeige eingestellt werden, um die Ausweisung der „roten Gebiete" überhaupt „zu aktivieren" bzw. in der Online-Karte sichtbar zu machen. Da eine Verkündung des Kartenmaterials im Gesetz- und Verkündungsblatt - etwa als Anlage zum Verordnungstext - nicht erfolgt sei, könne eine formelle Verkündung allenfalls im Wege einer sog. Ersatzverkündung erfolgt sein, also durch öffentliche Auslegung bei der erlassenden Behörde und den unteren Verwaltungsbehörden in den ggf. betroffenen Regionen. Eine öffentliche Auslegung des Kartenmaterials mitsamt den Ausweisungen nach § 1 DüngeRZusV LSA in Papierform sei aber nicht erfolgt. Die aufgezeigte Problematik der (zumindest teilweise) unterlassenen formell-korrekten Bekanntmachung der Verordnung führe auch zu einer unzureichenden Bestimmtheit. Ohne offenkundigen und „barrierefreien" Zugang zu dem zu § 1 DüngeRZusV LSA gehörenden Kartenmaterial könne der wesentliche Regelungsgehalt der Verordnung, nämlich Lage und Umfang der als belastet ausgewiesenen Gebiete, überhaupt nicht erfasst werden. Hierbei sei auch zu beachten, dass die Gebietsausweisung entsprechend § 1 DüngeRZusV LSA jeweils als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV zu erfolgen habe. Selbst wenn man im Sachsen-Anhalt-Viewer durch entsprechende Anpassung der Darstellungs-Parameter die als nitratbelastet ausgewiesenen Gebiete anzeigen lasse, würden dadurch nicht auch gleichzeitig die betroffenen Feldblöcke im Sinne der InVeKoSV angezeigt. Diese könnten nur durch Vornahme weiterer Modifikationen sichtbar gemacht werden. Da auch eine anderweitige Veröffentlichung der von der Gebietsausweisung betroffenen Feldblöcke (z.B. durch Auflistungen in einer Verordnungsanlage) nicht erfolgt sei, könnten diese der Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete im Sachsen-Anhalt-Viewer isoliert betrachtet also nicht entnommen werden. Die Feldblöcke könnten insoweit nur durch Vornahme von Zusatzeinstellungen sichtbar gemacht werden. Hinzu komme, dass einige Feldblöcke aufgrund geringer Größe im Sachsen-Anhalt-Viewer nur dann mit der zugehörigen Feldblocknummer angezeigt würden, wenn man durch Nutzung der Zoom-Funktion den Maßstab des Kartenausschnitts vergrößere, also in die Karte „hinein zoome". Wenn der Kartenmaßstab im Verhältnis zur Größe des Feldblocks zu klein sei, werde die zugehörige Feldblocknummer im Sachsen-Anhalt-Viewer nicht angezeigt. Stattdessen zeige die Karte nur die Feldblocknummer des nächstgrößeren Feldblocks an. Dies führe dazu, dass - je nach Maßstab - Feldblocknummern kleiner Feldblöcke im Sachsen- Anhalt-Viewer angezeigt werden oder nicht. Der unbedarfte Nutzer werde dies im Zweifel nur so verstehen, dass die deswegen eventuell nicht angezeigten Feldblocknummern gleichzusetzen seien mit einer fehlenden Gebietsausweisung auf diesem Feldblock. Welche Vorgaben sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) zu der Veröffentlichung des zu erstellenden Kartenmaterials finden, sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners für die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung der DüngeRZusV LSA unerheblich. Nur weil § 10 Abs. 2 AVV GeA vorsehe, dass digitale Karten zur Verfügung zu stellen bzw. zu veröffentlichen seien, entbinde das den Antragsgegner nicht von der Verpflichtung zur Durchführung einer rechtswirksamen Bekanntmachung der Verordnung insgesamt. Wie diese hinsichtlich der zu bekanntzumachenden Pläne, Karten usw. zu erfolgen habe, regle § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen (VVerkG LSA). Die Verordnung sei auch materiell rechtswidrig. Die Verordnung bzw. die über das Kartenmaterial im Sachsen-Anhalt-Viewer vorgenommene Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete entspreche nicht den Vorgaben in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV), die regelten, unter welchen Voraussetzungen nitratbelastete Gebiete anzunehmen und als „rote Gebiete" auszuweisen seien. Jeder der einzelnen Tatbestände aus § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 DüV stelle die Notwendigkeit der Gebietsausweisung in Abhängigkeit des vor Ort festgestellten Messwertes für die Nitratbelastung. Ausschlaggebend sei insoweit entweder die Überschreitung des zulässigen Schwellenwertes entsprechend Anlage 2 der GrwV von 50 mg/l oder aber die Feststellung eines steigenden Trends von Nitrat bei gleichzeitig nachgewiesener Nitratkonzentration von mindestens ¾ des Schwellenwertes entsprechend Anlage 2 GrwV. Die Nitratkonzentration als Richtwert für die Gebietsausweisung habe aber zumindest in dem Gebiet, in dem er tätig sei, überhaupt nicht geprüft werden können, da die insoweit entscheidende Messstelle 4450xx unstreitig letztmalig im Jahr 2016 habe beprobt werden können und ein anderer Brunnen mitsamt funktionierender Messstelle für den fraglichen Grundwasserkörper (noch) nicht zur Verfügung stehe. Es lägen keine aktuellen Messdaten vor, die bestätigten, dass an der Messstelle 4450xx bzw. dem daran anschließenden Grundwasserkörper oder dem ausgewiesenen Gebiet eine kritische Nitratkonzentration festzustellen wäre, die die Gebietsausweisung auf der Grundlage von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 DüV rechtfertigen würde. Auch in § 4 Abs. 1 AVV GeA werde deutlich hervorgehoben, dass die rechtmäßige Ausweisung letztlich allein vom Nitratgehalt des Grundwassers abhänge, also von entsprechenden Messdaten, die hier in aktueller Form wegen der seit Jahren nicht nutzbaren Messstelle 4450xx nun gerade fehlten. Diese Messstelle entspreche zudem nicht mehr den in Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Satz 2 AVV GeA dargestellten Vorgaben an Grundwasser-Messstellen, da dort eine Probenahme nicht mehr möglich sei. Schließlich seien nach Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Satz 2 AVV GeA solche Messstellen auszuschließen, an denen ein signifikanter Zufluss von ungefiltertem Oberflächenwasser über Schadstellen usw. zu verzeichnen sei. Ein solcher Zufluss zu Lasten der Messstelle 4450xx sei hier sehr wahrscheinlich, da die Messstelle direkt unterhalb einer Halde für flüssigen Mittellandkanal-Schlamm positioniert sei. Diese Problematik sei von den zuständigen Behörden zusätzlich zur aktuellen Funktionslosigkeit zum Anlass genommen worden, eine neue Messstelle zu errichten. Diese solle ca. 400 m südlich auf einem im Vergleich zur störenden Deponie deutlich höher gelegenen Hügel - dem K-Berg - errichtet werden und zukünftig zur Feststellung der Nitratbelastung genutzt werden. Auch seien die mit der Gebietsausweisung einhergehenden düngerechtlichen Einschränkungen für den Antragsteller und seine vor Ort wirtschaftenden Berufskollegen im Verhältnis zu den damit verbundenen Grundrechtseingriffen auch nicht angemessen. Es liege auf der Hand, dass die wegen der Gebietsausweisung bei der landwirtschaftlichen Düngemittelanwendung nunmehr einzuhaltenden Auflagen erhebliche betriebswirtschaftliche Folgen haben. Die Beschränkungen würden zwingend zu einer erheblichen Beschränkung des ackerbaulichen Feldertrages und damit unmittelbar zu Umsatz- und Gewinneinbußen führen. Die Eingriffe zumindest in die Grundrechte auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG, auf freie Nutzung und Bewirtschaftung des Eigentums aus Art. 14 GG und auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die damit verbundenen Konsequenzen könnten nicht im Ansatz gerechtfertigt sein, weil nicht feststellbar sei, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen aus § 13a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 DüV vorliegen. Aufgrund der aufgezeigten formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Rechtsakte seien hinreichende Erfolgsaussichten eines Hauptsacheantrags anzunehmen. Da die derzeit aus dem Verordnungswerk und der Gebietsausweisung für den Antragsteller folgenden düngerechtlichen Einschränkungen unweigerlich zu einer Verringerung des zu erwartenden Ertrags aus der Ackerwirtschaft führten, sei er auf antragsgemäße Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach Art. 47 Abs. 6 VwGO angewiesen. Andernfalls habe er bis zum Abschluss eines eventuell noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens erhebliche Vermögensnachteile hinzunehmen, die sich nachträglich nicht mehr korrigieren ließen, da er in seiner Düngeplanung erheblich eingeschränkt sei, was sich negativ auf die Felderträge auswirke. In einer Veröffentlichung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. betreffend die Auswirkung einer Reduzierung der Stickstoffdüngung, die auf Grundlage der Ausarbeitung von Spezialisten in Zusammenarbeit mit der C-A-Universität zu K-Stadt erstellt worden sei, finde sich anschaulich aufgearbeitet, welche Auswirkungen eine Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% - wie sie in den nitratbelasteten Gebieten zu praktizieren wäre - auf die zu erwartende Ertragsziehung hätte. Danach sei bei Winterraps optimaler Weise eine Stickstoffdüngung von 217 kg/ha vorzunehmen, und bei Einhaltung der mit Ausweisung der Roten Gebiete einhergehenden Obergrenze dürften lediglich noch 126 kg/ha Stickstoff gedüngt werden. Damit einhergehend verringere sich der zu erzielende Ertrag von optimaler Weise 4,6 t/ha um 15% auf nur noch 4,0 t/ha, was wiederum zu einem Einkommensverlust von 136,00 €/ha führe. Diese Beeinträchtigung des zu erwartenden Ertrages lasse sich auch auf andere Feldfrüchte übertragen. Insoweit drohten ihm aufgrund der Gebietsausweisung wirtschaftliche Nachteile im Rahmen der Bewirtschaftung seiner Ackerflächen, die insbesondere wegen der fortdauernden Geltung der Gebietsausweisung und der daraus folgenden Auswirkung auf mehrere Erntejahre als erheblich anzusehen seien. Hinzu komme, dass er aus entsprechenden Abnahmeverträgen mit Biogasanlagen vor Ort verpflichtet sei, den jeweiligen Betreibern im Herbst Gärreste abzunehmen, um diese auf seinen Feldern auszubringen. Wenn er die Gärreste trotz Unmöglichkeit der Ausbringung auf den eigenen Flächen im Herbst von den Biogasanlagen abnehmen würde, um einer eventuellen Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung der Abnahmeverträge zu entgehen, müsste er die Gärreste an andere Landwirte abgeben, die noch Düngekapazitäten freihätten und die Gärreste ausbringen könnten. Zusätzlich müsste er diesen Landwirten aber auch eine Abnahmepauschale zahlen, woraus sich eine weitere finanzielle Belastung ergebe. Der Antragsteller beantragt, die Ausweisung des in der Anlage AS 1 zur Antragsschrift rot schraffierten Gebiets im Sachsen-Anhalt-Viewer, dem webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, als nitratbelastetes Gebiet im Sinne von § 1 Nr. 1 DüngeRZusV LSA i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, die DüngeRZusV LSA außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Die DüngeRZusV LSA sei formell rechtmäßig ergangen. Nach § 10 Abs. 1 AVV GeA seien die ermittelten landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko als mit Nitrat belastete Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV auszuweisen. Nach § 10 Abs. 2 AVV GeA fertige die nach Landesrecht zuständige Stelle Kartendarstellungen an, auf denen die mit Nitrat belasteten Gebiete in der Farbkennzeichnung rot darzustellen seien. Die Kartendarstellung erfolge mindestens im Maßstab 1:25.000 oder in einem flächenscharfen digitalen System. In der Begründung zu § 10 zu Abs. 2 AVV werde ausgeführt, einem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb müsse eine konkrete Zuordnung der ihn betreffenden belasteten Flächen möglich sein. In Sachsen-Anhalt sei dieses digitale System der Sachsen-Anhalt-Viewer, der webbasierte Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation. Da eine Kartendarstellung der ausgewiesenen Gebiete als Karte in Papierform nach der AVV GeA nicht vorgeschrieben sei, sei weder eine Verkündung des Kartenmaterials im Gesetz- und Verordnungsblatt als Anlage zum Verordnungstext noch eine Ersatzverkündung nach § 3 VVerkG LSA erforderlich gewesen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße, amtliche Bekanntmachung zu genügen. Vielmehr sei es zulässig gewesen, in § 1 DüngeRZusV LSA auf die Darstellung der Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sachsen-Anhalt-Viewer zu verweisen. Die Ersatzverkündung in diesem digitalen System sei rechtmäßig gewesen. Bei der Ersatzverkündung werde auf den Abdruck der Norm in einem amtlichen Publikationsorgan ganz oder teilweise verzichtet und stattdessen darauf verwiesen, dass die Norm bei einer bestimmten Stelle bezogen oder eingesehen werden könne. Die Ersatzverkündung sei insoweit eine vereinfachte Verkündung. Eine Ersatzverkündung komme in Betracht, wenn Pläne, Karten, Zeichnungen oder Tabellen Bestandteil einer Rechtsnorm seien. In diesen Fällen wäre eine vollständige Wiedergabe der Norm in einem amtlichen Publikationsorgan zwar drucktechnisch nicht völlig unmöglich, doch nur mit unverhältnismäßig großem technischen und finanziellen Aufwand durchführbar. Große Pläne müssten verkleinert werden, da sonst das Format eines amtlichen Verkündungsblatts gesprengt würde; hierdurch würde die Lesbarkeit erschwert und damit insgesamt das Bestimmtheitsgebot verletzt. Eine Umsetzung von Plänen in Worte wäre erst recht nicht verständlich. Die Ersatzverkündung sei bundes- und landesrechtlich anerkannt und nach herrschender Auffassung verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch die Ausweisung der Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 der InVeKosV in der jeweils geltenden Fassung im Sachsen-Anhalt-Viewer sei dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb eine konkrete Zuordnung der ihn betreffenden belasteten Flächen möglich. Damit erfülle die DüngeRZusV LSA auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Die Gebietskulisse für nitratbelastete Gebiete und für phosphorbelastete Gebiete sei im Sachsen-Anhalt-Viewer vollständig abgebildet. Gemäß den Hinweisen der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt zur Bedienung der Gebietskulissen im Sachsen-Anhalt-Viewer könne die konkrete Flächensuche über die Eingabe von Adresse/Ort und/oder durch Zoomen und Verschieben des Kartenausschnitts erfolgen. Die betroffenen einzelnen Feldblöcke seien mit ihrer Nummer hinterlegt und für den Nutzer erkennbar. Die landwirtschaftlichen Betriebe seien zudem seit langen Jahren über das Antragsprogramm „ST profil inet-Webclient“ im Zuge des jährlichen Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, mit digitalen Systemen und insbesondere der Darstellung von betroffenen Feldblöcken vertraut. Die belasteten Feldblöcke würden deshalb zusätzlich zur Unterrichtung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe nach § 3 Abs. 2 DüngeRZusV LSA regelmäßig im Antragsprogramm „ST profil inet-Webclient“ hinterlegt. Die Ausweisung des in Rede stehenden Gebiets als nitratbelastetes Gebiet sei auch materiell rechtmäßig. Sie sei gemäß den Vorgaben aus § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 DüV i.V.m mit den §§ 4 ff. AVV GeA erfolgt. Methodisch liege der Ausweisung eine schrittweise Bearbeitung zu Grunde. Im ersten Schritt werde der zu betrachtende Grundwasserkörper bestimmt. Im zweiten Schritt erfolge eine immissionsbasierte Abgrenzung (Regionalisierung der Messwerte). Im dritten Schritt werde die Nitrataustragsgefährdung ermittelt (maximal tolerierbarer Stickstoffsaldo für 50 mg Nitrat pro Liter im Sickerwasser unterhalb der durchwurzelbaren Bodenzone). Im vierten Schritt würden die potentiellen Nitratausträge ermittelt (regionalisierte Stickstoffsalden - Mittelwert für Feldblock). Im fünften Schritt schließlich würden die landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko ermittelt (Stickstoffsaldo > tolerierbarer Stickstoffsaldo für den Feldblock). Das Land Sachsen-Anhalt habe im Rahmen der Erstausweisung nitratbelasteter Gebiete von der Möglichkeit der Regionalisierung unter Anwendung eines geostatistischen Verfahrens nach § 6 Satz 3 Nr. 1 und Satz 5 der AVV GeA Gebrauch gemacht. Dabei würden die an Grundwassermessstellen über mehrere Jahre gemessenen Werte zur Nitratbelastung des Grundwassers interpoliert und in die Fläche übertragen. Auf dieser Grundlage würden dann Flächen mit einer Überschreitung des Schwellenwertes von 50 mg Nitrat pro Liter ermittelt, die Gegenstand der weiteren (Bewertungs-)Schritte 3 bis einschließlich 5 seien. Diese Zuordnung in fünf Schritte sei hier erfolgt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers lägen im Grundwasserkörper F-Höhenzug (OT 4). Die im zweiten Schritt auf der Basis von Messwerten vorzunehmende immissionsbasierte Abgrenzung durch Regionalisierung erfolge unter Anwendung eines geostatistischen Verfahrens (KRINGING). Dabei werde die flächenhafte Ausdehnung von Grundwasserbelastungen ˃ 50 mg Nitrat pro Liter ermittelt. Grundlage dafür bilde ein homogenisierter und flächendeckender Datensatz mit Messwerten aus mehrjährigen Datenreihen (Messreihen der Jahre 2012 bis 2017) unter Einbeziehung von 542 Grundwassermessstellen des Landesgütemessnetzes und zusätzlich von 166 geeigneten Grundwassermessstellen von Dritten, unter anderem der Bundeswasserstraßenverwaltung. Die zur Erstausweisung verwendete Regionalisierung berücksichtige die über den Messzeitraum bis 2017 erhobenen Messwerte. Gemäß § 17 Abs. 2 AVV GeA könnten für die erstmalige Ausweisung auch Daten, die nach dem 31. Dezember 2019 erhoben worden seien, und Daten, die älter als 48 Monate seien, zugrunde gelegt werden. In die Regionalisierung seien auch die Messwerte, die langjährig im Rahmen der Grundwasserüberwachung für die durch den Antragsteller insbesondere thematisierte Grundwassermessstelle 4450xx (W. Kanal Süd) erhoben worden seien, eingegangen. An dieser Messstelle sei es in den Jahren bis 2016 zu einer Überschreitung des Nitrat-Schwellenwertes gekommen. Die Messwerte dieser Messstelle hätten kontinuierlich seit 2006 eine sehr hohe, den Schwellenwert von 50 mg pro Liter deutlich überschreitende Nitratkonzentration aufgewiesen. Im Mittel der Jahre 2006 bis einschließlich 2016 seien dort 257,7 mg Nitrat pro Liter gemessen worden. Hinzu komme ein über die Jahre stark steigender Trend in den Nitratkonzentrationen. Richtig sei zwar, dass die Messstelle 4450xx nur bis einschließlich 2016 regelmäßig untersucht worden sei. Der Erstausweisung hätten aber - wie bereits dargelegt - zulässigerweise Messwerte für die Regionalisierung zu Grunde gelegen, die über einen mehrjährigen Messzeitraum bis 2017 erhoben worden seien. Ausgehend von den Vorgaben in § 17 Abs. 1 AVV GeA sei mindestens alle vier Jahre die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Den zwingend durchzuführenden Bearbeitungsschritten 3 bis einschließlich 5 lägen insbesondere auch landwirtschaftliche Daten, unter anderem Stickstoff-Bilanzüberschüsse, und auch Bodendaten, unter anderem zur Austauschhäufigkeit des Bodenwassers und zur Denitrifikation, zu Grunde. Die Ausweisung nitratbelasteter Gebiete erfolge daher nicht ausschließlich auf der Grundlage der Messwerte von Grundwassermessstellen im Allgemeinen bzw. einer einzigen Grundwassermessstelle. Die in Rede stehende Messstelle 4450xx erfülle auch die durch die AVV GeA, Anlage 1, vorgegebenen Mindestanforderungen. Die seit mehr als 10 Jahren an dieser Grundwassermessstelle gewonnenen Messdaten zur Nitratbelastung seien repräsentativ. Soweit der Antragsteller auf das Ergebnis von Bodenuntersuchungen sowie darauf verweise, dass die Messstelle 4450xx neben einer ca. 30 ha großen Fläche liege, die als Deponie für flüssigen Schlamm genutzt werde, sei Folgendes festzuhalten: Bei der in Rede stehenden Fläche handele es sich um ein durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Mi-Kanal genutztes Spülfeld. Der Bereich der Ablagerungsfläche sei im Jahr 2017 in Hinblick auf einen möglichen Einfluss auf die Grundwassermessstelle 4450xx und die dort festgestellte sehr hohe Nitratbelastung beprobt sowie bezüglich Nitrat analytisch auf Veranlassung des Landkreises Börde durch die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau untersucht worden. Im Ergebnis habe auf Grund der sehr geringen Stickstoffgehalte eine vom Spülfeld ausgehende Nitratbelastung und somit ein Einfluss auf die vorgenannte Grundwassermessstelle ausgeschlossen werden können. Es lägen keine weiteren bzw. neueren Erkenntnisse zu einem „potentiellen Zufluss von verunreinigtem Oberflächengewässer" vor, die eine damit in Verbindung stehende, von dem Spülfeld ausgehende mögliche Beeinflussung der Grundwassermessstelle 4450xx belegen könnten. Vielmehr erfasse die Messstelle 4450xx mit den über mehr als 10 Jahren dokumentierten Messwerten zur Nitratbelastung des Grundwassers repräsentativ den Einfluss der landwirtschaftlichen Flächennutzung. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Zwar hätten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 DüV landwirtschaftliche Betriebe mit Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten den ermittelten Düngebedarf für Stickstoff in der Summe um 20 % zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund befürchteten Landwirte in diesen Gebieten erhebliche Ertrags- und Qualitätseinbußen insbesondere im Getreideanbau. Es sei aber zu berücksichtigen, dass Betriebe, die Flächen in den sog. „roten Gebieten“ bewirtschafteten, von der Verpflichtung zur Reduzierung um 20 % des ermittelten Düngebedarfs befreit seien, wenn sie im Durchschnitt aller belasteten Flächen nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff und davon nicht mehr als 80 kg Stickstoff aus mineralischen Düngemitteln einsetzten. Da sich die Reduzierung der Düngermenge nicht auf die Einzelfläche beziehe, sondern im Durchschnitt aller Flächen in den „roten Gebieten“ einzuhalten sei, bestehe weiterhin die Möglichkeit, die eingesetzte Düngermenge zwischen Einzelflächen zu variieren. Des Weiteren sei nicht automatisch von der Reduzierung des ermittelten Düngebedarfs um 20% auf größere Ertrags- oder Qualitätseinbußen zu schließen. Andere Faktoren wie beispielsweise das Wetter, insbesondere mit Blick auf die vergangenen Dürrejahre, spielten eine mindestens ebenso große Rolle. Die vom Antragsteller behauptete unweigerliche Verringerung des zu erwartenden Ertrags aus der Ackerwirtschaft lasse sich somit ohne weitere Angaben nicht nachvollziehen. Gleiches gelte für die behaupteten erheblichen Vermögensnachteile. Es sei dem Antragsteller mithin zumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass mit dem dynamischen Verweis nach § 1 Satz 2 DüngeRZuV LSA die Überprüfung der Ausweisung der Gebiete und erforderliche Änderungen in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar erfolgten. Im Jahr 2021 sei eine neue Messstelle geplant, die künftig zur Grundwasserüberwachung genutzt werde. Soweit sich der Antragsteller für die von ihm befürchtete Einnahmenminderung auf die Ergebnisse einer Untersuchung des Ausschusses für Pflanzenernährung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) in Kooperation mit der C-A-Universität zu K-Stadt und der LUFA Nord-West stütze, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber bei seiner Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2020 den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und damit auch mögliche Einnahmeverluste der landwirtschaftlichen Unternehmen berücksichtigt habe (BR-Drs. 98/20 Tabelle 1). Der Bundesgesetzgeber gehe davon aus, dass die durchschnittlichen jährlichen Einnahmeverluste in Folge der 20 %-Reduzierung bei Ackerkulturen bei etwa 28,80 Euro pro Hektar liegen. Das entspreche drei bis fünf Prozent Einnahmeverlust, abhängig von der jeweiligen Kultur. Für Dauergrünland werde von einem Verlust von etwa fünf Prozent (etwa 12,50 €/ha) ausgegangen. Die Ergebnisse seien u.a. auf Grundlage von Feldversuchen und Experteneinschätzungen des Instituts für Gemüse- und Zierpflanzenbau und des T-Instituts ermittelt worden. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Biomassekauf- und Gärproduktabnahmevertrag mit der Biogas O-Tal GmbH sei die von ihm abzunehmende Menge Gärsubstrat nicht festgelegt, sondern ergebe sich aus der Menge der von ihm zu liefernden Rohstoffe. Dabei habe der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers eine begrenzte Möglichkeit, sowohl in der Anbaufläche wie auch bei der Auswahl der Kulturen zu variieren. Weiter lasse der Vertrag eine jährliche Neuabstimmung zu den bereitzustellenden Biomassemengen zu, womit sich im gegenseitigen Einverständnis die Möglichkeit der Festlegung angepasster Liefermengen und daraus folgend die Menge zurückzunehmender Gärrückstände ergebe. Zudem sehe der Vertrag das Ruhen der Vertragspflichten im Fall von höherer Gewalt vor. Als höhere Gewalt und Umstände würden u.a. behördliche Maßnahmen angeführt. Auch sehe der Vertrag nach Ende des 5. Erntejahres die Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vor. Das erste Erntejahr sei das Jahr 2016 gewesen. Der Antragsteller habe mithin nicht nur eine Möglichkeit, auf eine Anpassung des Vertrages hinzuwirken. Entsprechendes gelte auch für die Verträge zur Lieferung von Zuckerrüben und Abnahme von Nährstoffen mit der B-Verwaltungsgesellschaft mbH. In beiden Verträgen sei geregelt, dass, sollten während der Vertragsdauer Umstände eintreten, welche die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Grundlagen dieses Vertrages wesentlich berühren oder erwiesen sich Bestimmungen dieses Vertrages als unzumutbar, diesen Umständen nach Vernunft und Billigkeit Rechnung zu tragen sei. Im Übrigen bewirtschafte der Antragsteller nicht allein die im Antrag aufgeführten sieben Feldblöcke; die Gesamtbewirtschaftungsfläche seines landwirtschaftlichen Unternehmens umfasse 343 ha. Mehr als die Hälfte der Bewirtschaftungsfläche liege außerhalb des ausgewiesenen, mit Nitrat belasteten Gebietes und sei somit von den Düngungsbeschränkungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 DüV nicht betroffen. Der Antragsteller verfüge somit über einen gewissen Spielraum, die vertraglich festgeschriebenen, zurückzunehmenden Gärreste auf den betriebseigenen Flächen zu verteilen. Die behauptete Unmöglichkeit der Ausbringung auf den eigenen Flächen sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätten Betreiber von Anlagen, die Gärreste erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, nach § 12 Abs. 3 DüV sicherzustellen, dass sie mindestens in einem Zeitraum von neun Monaten anfallende Gärrückstände sicher lagern können, wenn diese an andere zu Düngezwecken abgegeben werden. Demnach sei die Biogasanlage zum Vorhalten entsprechender Lagerkapazität für ihre Erzeugnisse verpflichtet. Erst mit physischer Übernahme der Gärreste übernehme der landwirtschaftliche Betrieb die Verantwortung, diese nach den Vorgaben der DüV aufzubringen oder zu lagern oder eine überbetriebliche Verwertung und Lagerung durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen. Dabei müsse sich die Biogasanlage als abgebender Betrieb auf die vertraglich zugesicherten Verpflichtungen des Dritten verlassen können. Die Verantwortung ende erst bei der tatsächlichen Übernahme des Wirtschaftsdüngers durch den Dritten. Die Biogasanlage bleibe aber weiter verantwortlich, wenn ihr Hinweise vorliegen sollten, dass der aufnehmende Betrieb die zugesicherten Verpflichtungen nicht einhalte. II. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. 1.1. Insbesondere kann der Antrag bereits vor Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens gestellt werden. Ein unerwünschter Schwebezustand kann dadurch beendet werden, dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 936, 926 ZPO auf Antrag des Gegners eine Frist zur Erhebung des Hauptsacheantrags (§ 47 Abs. 1) bestimmt (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 47 Rn. 146). 1.2. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Bei der angegriffenen Verordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem förmlichen Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, für die das Landesrecht die Möglichkeit der Überprüfung nach Maßgabe des § 47 VwGO eröffnet (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA). 1.3 Der Antragsteller hat auch die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Er kann geltend machen, durch die beanstandeten Vorschriften der DüngeRZusV LSA oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Durch die Vorschriften wird der Antragsteller bei der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen hinsichtlich der - ertragssteigernden - Ausbringung von Düngemitteln eingeschränkt. Die von ihm bewirtschafteten Feldblöcke DestLI 0508860498, DestLI 0508860677, DestLI 0508860828, DestLI 0508860827, DestLI 0508860837, DestLI 0508860719 und DestLI 0509220043 liegen in einem im „Sachsen-Anhalt-Viewer“ des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html) als nitratbelastet dargestellten Gebiet südöstlich und südlich der Ortslage W. Dass der Antragsteller diese Flächen bewirtschaftet, hat er eidesstattlich versichert und wird auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller durch die Verordnung in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und, soweit er Flächen als Eigentümer bewirtschaftet, in seinem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird (vgl. OVG SH, Urteil vom 25. November 2020 - 5 KN 10/20 - juris Rn. 67, m.w.N.). 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen bzw. anhängig zu machenden Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12, m.w.N.; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 158, m.w.N.). Gemessen daran ist die beantragte einstweilige Anordnung hier nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. a) Die DüngeRZusV dürfte zwar an einem formellen Mangel leiden, weil sie nicht ordnungsgemäß verkündet worden sein dürfte (dazu aa). Dies allein rechtfertigt aber nicht ihre Außervollzugsetzung (dazu bb). aa) Die angegriffene Verordnung ist aller Voraussicht nach nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verkündet worden. Gemäß Art. 82 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf) sind Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, auszufertigen und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Solche anderweitigen gesetzlichen Regelungen enthält das Gesetz über die Verkündung von Verordnungen (VVerkG LSA). Nach § 1 VVerkG LSA werden die Verordnungen der Landesregierung und ihrer Mitglieder im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt verkündet. Die rechtsstaatliche Bedeutung der Publikation verlangt, dass grundsätzlich das gesamte Gesetz verkündet und nicht nur ein unvollständiger Teilabdruck publiziert wird (sog. Vollständigkeitsprinzip) (Butzer, in: Maunz/Dürig GG, Stand: Oktober 2020, Art. 82 Rn. 237, m.w.N.). Insbesondere muss auch der räumliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung, mit denen der Verordnungsgeber Teile seines Gebiets unter Schutz stellen will, mit ausreichender Bestimmtheit bekanntgemacht werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21. Januar 1986 - 4 N 2315/85 - juris Rn. 57; BayVGH, Urteil vom 28. November 2008 - 22 N 05.332, 22 N 05.3310 - juris Rn. 14). Dies kann durch eine wörtliche Beschreibung des Geltungsbereichs in dem im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Verordnungstext oder durch einen mitveröffentlichen Abdruck einer Karte, in der das Gebiet zeichnerisch dargestellt ist, erfolgen. Ergänzend sieht § 3 Abs. 1 VVerkG LSA vor, dass Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Verordnung sind, einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden können, dass sie bei der Stelle, die die Verordnung erlässt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Verkündung ist nach einer Auslegungsfrist von 14 Tagen erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 2 VVerkG LSA sind in der Verordnung die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt und die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, zu bezeichnen; ferner ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Absatz 1 hinzuweisen. Nach § 3 Abs. 3 VVerkG LSA ist die Verordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile unverzüglich nach der Verkündung in Abschrift bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechstunden auszulegen und in Urschrift dem Landeshauptarchiv zu übersenden und dort zu verwahren. Den Vorgaben in § 3 VVerkG LSA entspricht die vom Antragsgegner vorgenommene Form der Verkündung nicht. Weitere Möglichkeiten der Verkündung von Bestandteilen einer Rechtsverordnung, insbesondere in einem webbasierten digitalen System, sind im VVerkG LSA nicht vorgesehen. Zwar erlaubt Art. 82 Abs. 3 LVerf, dass die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie deren Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden können, wobei das Nähere ein Gesetz zu regeln hat. Auch findet sich in § 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl LSA S. 200) - E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt (EGovG LSA) die Regelung, dass u.a. § 15 des E-Government-Gesetzes des Bundes (EGovG) entsprechende Anwendung findet für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung, soweit sie Landesrecht anwenden, mit der Maßgabe, dass eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 und 2 LVerf nach § 15 EGovG LSA zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Diese Regelung lässt aber nur die Veröffentlichung einer elektronischen Ausgabe des amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatts als Ganzes zu, nicht aber die Veröffentlichung von Bestandteilen einer Verordnung. Zudem ist zu beachten, dass eine Veröffentlichung in einem elektronischen Medium der Verkündung dienen muss, so dass das Einstellen von Gesetzen oder Verordnungen in öffentliche Datenbanken zu Informationszwecken nicht genügt; soll folglich eine Internetseite als amtliche Verkündungsplattform dienen, muss dies hinreichend deutlich aus ihr hervorgehen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 CN 6.18 - juris Rn. 17). Dies ist beim Sachsen-Anhalt-Viewer nicht der Fall. Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf § 10 Abs. 2 der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA) vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) stützen, wonach die nach Landesrecht zuständige Stelle Kartendarstellungen anfertigt, auf denen die mit Nitrat belasteten Gebiete in der Farbkennung rot darzustellen sind, und die Kartendarstellung mindestens im Maßstab 1 : 25 000 oder in einem flächenscharfen digitalen System erfolgt. Eine bloße Verwaltungsvorschrift, die es zudem nur erlaubt aber nicht vorschreibt, dass eine Gebietsausweisung nicht nur in einer Karte, sondern auch in einem digitalen System dargestellt werden kann, vermag die bestehenden gesetzlichen Regelungen insbesondere des VVerkG LSA nicht zu verdrängen. Auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Vorschriften kann der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Verkündung dadurch erreichen, dass er eine Karte zum Bestandteil der Verordnung erklärt und diese ggf. im Wege der Ersatzverkündung nach § 3 VVerkG LSA veröffentlicht, und/oder in der Verordnung auf eine als Anlage beigefügte Liste mit den betroffenen Feldblöcken verweist (vgl. etwa DüLVO MV). Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, daneben auf eine im Sachsen-Anhalt-Viewer abrufbare Detaildarstellung zu verweisen. bb) Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung der angegriffenen Verordnung. Denn der (weitere) Vollzug der DüngeRZusV vor einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren lässt keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung insbesondere der Belange des Antragstellers so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. (1) Die vom Antragsteller ins Feld geführten Nachteile bestehen vor allem darin, dass die in § 13a Abs. 2 Nr. 1 DüV vorgesehene Verringerung des Düngebedarfs für Stickstoff in den durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten um 20 % sich voraussichtlich auf die dort erzielbaren Erträge auswirken wird. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Papier der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e.V. (DLG) führt die bereits die in der DüV vorgeschriebene Beschränkung der Stickstoffdüngung von der für Winterweizen „optimalen“ Stickstoffmenge von 215 kg/ha auf eine Menge von 184 kg/ha zu einer Ertragsminderung von 8,8 t/ha auf 8,6 t/ha und damit zu einem Einkommensverlust von 50 €/ha. Bei einer weiteren Verringerung der Stickstoffmenge von 20 % auf 147 kg/ha schmälert sich der Ertrag auf 8,2 t/ha und führt zu einer Reduzierung des Einkommens um weitere 60 € /ha. Beim Anbau von Winterraps führt die in der DüV vorgeschrieben Beschränkung der „optimalen“ Stickstoffmenge von 217 kg/ha auf eine Menge von 157 kg/ha zu einer Ertragsminderung von 4,6 t/ha auf 4,3 t/ha und damit zu einem Einkommensverlust von 68 €/ha. Bei einer weiteren Verringerung der Stickstoffmenge von 20 % auf 126 kg/ha schmälert sich der Ertrag auf 4,0 t/ha und führt zu einer Reduzierung des Einkommens um weitere 68 € /ha. Zu anderen Feldfrüchten enthält das Papier keine Angaben. In der Überschrift wird lediglich angemerkt, dass die Darstellung der beiden Getreidearten exemplarisch sei und die Auswirkungen zwischen verschiedenen Anbaukulturen variierten. Bei Einfügen des § 13a in die DüV ging das zuständige Ressort von folgenden Ertragseinbußen für Landwirte aus (vgl. BR.-Drs. 98/20, S. 49): Anhand von Feldversuchsergebnissen und Produktionsfunktionen für Ackerkulturen seien Ertragsminderungen um 3 bis 5 % abgeleitet worden. Nach Ergebnissen mehrjähriger Versuche an neun verschiedenen Standorten sei bei langjähriger, um 20 bis 35 % unterhalb der Optimal-Variante liegenden Stickstoffdüngung eine Ertragsreduktion bei Raps in Höhe von 5 bis 8 % zu erwarten sei. Bei Mais und Zuckerrüben sei es zu keinen und zu geringen Ertragsrückgängen gekommen. Bei einer verminderten Stickstoffdüngung um 25 % seien in 12 Dauerversuchen in Hessen nach dem fünften Jahr Ertragsrückgänge um etwas von über 5 % beobachtet worden. Für Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergerste und Triticale werde für die Berechnungen von einem langfristigen Ertragsrückgang von 3 % ausgegangen, für alle anderen Getreidearten und Raps von 5 %. Nach Experteneinschätzung des Instituts für Gemüse- und Zierpflanzenbau und des T-Instituts sei für den Gemüseanbau die Annahme getroffen worden, dass eine reduzierte Stickstoffdüngung um 20 % eine durchschnittliche Ertragsreduktion um bis zu 10 % zur Folge habe, die auch mögliche Qualitätsverluste berücksichtige. Für Möhren, Zwiebeln, Knollensellerie, Rote Beete und Spargel werde eine Ertragsreduktion um 5 % angenommen. Für die in belasteten Gebieten liegende Fläche mit Dauergrünland und Feldgras werde ein Ertragsrückgang von 5 % angenommen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, welche Feldfrüchte er in den betroffenen Feldblöcken anbaut bzw. anbauen will, haben Einnahmeeinbußen in diesen Größenordnungen jedenfalls kein solches Gewicht, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einbußen den vom Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie zu einer Gefährdung der Existenz seines Betriebs führen könnten. (2) Als weiteren Nachteil macht der Antragsteller geltend, dass er seinen Verpflichtungen aus Abnahmeverträgen mit den Betreibern von Biogasanlagen nicht mehr nachkommen könnte mit der Folge, dass er Schadenersatz wegen Nichterfüllung leisten oder die Gärreste an andere Landwirte gegen Zahlung einer Abnahmepauschale abgeben müsste. Dieses Vorbringen ist - wie der Antragsgegner in seiner Erwiderung zutreffend ausgeführt hat - nicht stichhaltig. Hinsichtlich des vom Antragsteller vorgelegten Biomassekauf- und Gärproduktabnahmevertrages mit der Biogas O-Tal GmbH vom 12. September 2016 weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller abzunehmende Menge Gärsubstrat nicht festgelegt ist, sondern sich aus der Menge der zu liefernden Rohstoffe ergibt (§11 Abs. 1 des Vertrages). Daneben lässt § 4 des Vertrages bis zum 30. Juni eines Jahres eine Neufestlegung der im Folgejahr bereitzustellenden Biomassemengen zu, wodurch sich auch die Menge der zurückzunehmenden Gärreste verändern lässt. Zudem sieht der Vertrag in § 14 Abs. 1 das Ruhen der Vertragspflichten u.a. bei behördliche Maßnahmen zu. Schließlich bestimmt § 20 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages, dass nach Ende des 5. Erntejahres die Möglichkeit besteht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Da das erste Erntejahr nach § 20 Abs. 2 des Vertrages das Jahr 2016 war, ist diese Kündigungsmöglichkeit eröffnet. Auch die vom Antragsteller vorgelegten Verträge zur Lieferung von Zuckerrüben und Abnahme von Nährstoffen mit der B-Verwaltungsgesellschaft mbH vom 9. August / 16. September 2018 und vom 17./20. Dezember 2019 lassen dem Antragsteller hinreichende Spielräume. In beiden Verträgen ist in § 8 Ziffer 3 geregelt: Sollten während der Vertragsdauer Umstände eintreten, welche die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Grundlagen dieses Vertrages wesentlich berühren, oder erwiesen sich Bestimmungen dieses Vertrages als unzumutbar, ist diesen Umständen nach Vernunft und Billigkeit Rechnung zu tragen. Zudem hat der Antragsgegner vorgetragen, dass der Antragsteller nach dem aktuellen Agrarantrag nicht allein die im Antrag aufgeführten sieben Feldblöcke bewirtschafte und mehr als die Hälfte der Bewirtschaftungsfläche außerhalb des als nitratbelastet ausgewiesenen Gebiets liege mit der Folge, dass der Antragsteller über einen gewissen Spielraum verfügt, die zurückzunehmenden Gärreste auf den betriebseigenen Flächen zu verteilen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Selbst wenn es wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten zu (weiteren) finanziellen Belastungen des Antragstellers kommen sollte, wären auch diese Nachteile nicht von solchem Gewicht, dass sie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden. Insoweit kann auch die Ausführungen zu den geltend gemachten Einkommenseinbußen verwiesen werden. b) Da mithin ein Anordnungsgrund nicht vorliegt, kann offen bleiben, ob die DüngeRZusV LSA (auch) an einem materiellen Mangel leidet. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat entsprechend der Empfehlung in Nr. 29.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Danach wird der Streitwert bei Normenkontrollen gegen eine naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisung nach den für Normenkontrollen gegen Bebauungspläne maßgeblichen Empfehlung in Nr. 9.8 des Streitwertkataloges bemessen. Auch bei Normenkontrollen gegen die Ausweisung von Wasserschutzgebieten wird diese Empfehlung herangezogen, weil eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2020 - 8 N 15.2460 - juris Rn. 10, m.w.N.). Nach Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges 2013 beträgt der Streitwert bei Normenkontrollanträgen von Privatpersonen zwischen 7.500,00 € und 60.000,00 €. Innerhalb diese Rahmes hält der Senat hier einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € für angemessen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren ist. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).