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Beschluss

2 K 9/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1026.2K9.22.00
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Leitsätze
1. § 13a DÜV (juris: DüngeRZusV St 2023) ist eine wirksame Ermächtigungsgrundlage.(Rn.104) (Rn.107) 2. Bei einem Normenkontrollantrag gegen eine Landesdüngeverordnung ist die Antragsbefugnis nicht auf die eigene Feldblockbetroffenheit begrenzt.(Rn.90) 3. Die AVV GeA (juris: BMEL-7-20201103-SF) hat keine Außenwirkung. Sie unterliegt nur einer Evidenzkontrolle.(Rn.133) (Rn.135) (Rn.138)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 13a DÜV (juris: DüngeRZusV St 2023) ist eine wirksame Ermächtigungsgrundlage.(Rn.104) (Rn.107) 2. Bei einem Normenkontrollantrag gegen eine Landesdüngeverordnung ist die Antragsbefugnis nicht auf die eigene Feldblockbetroffenheit begrenzt.(Rn.90) 3. Die AVV GeA (juris: BMEL-7-20201103-SF) hat keine Außenwirkung. Sie unterliegt nur einer Evidenzkontrolle.(Rn.133) (Rn.135) (Rn.138) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag hat keinen Erfolg. A. Dies gilt zum einen für den Hauptantrag. I. Dieser Antrag ist zwar zulässig. 1. Der Antrag ist als Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Bei der angefochtenen LDÜV 2023 handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne dieser Regelungen. 2. Soweit die Antragsteller ihren Antrag dahin geändert haben, dass er sich nur noch gegen die LDÜV 2023 und nicht mehr gegen die zunächst angefochtene LDÜV 2021 richtet, ist diese Änderung in analoger Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 91 Rn. 19). Diese Anforderungen sind erfüllt. Die LDÜV 2021 und die LDÜV 2023 haben im Wesentlichen dieselben Regelungen. Es ist auch zu erwarten, dass die Antragsänderung zu einer endgültigen Beilegung des Streits beiträgt. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Fassung der LDÜV streitgegenständlich ist. Auf die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel haben sich die Änderungen der LDÜV nicht maßgeblich ausgewirkt. 3. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist deshalb die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 47 Rn. 46). Diese Möglichkeit ist hier deshalb gegeben, weil die Antragsteller Feldblöcke bewirtschaften, die in der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind und mithin auch den damit einhergehenden Düngebeschränkungen unterliegen. b) Ihre daraus folgende Rechtsbetroffenheit vermittelt ihnen auch eine umfassende Antragsbefugnis. Diese ist nicht auf ihre eigene Feldblockbetroffenheit beschränkt, sondern bezieht sich auf die LDÜV 2023 mit ihrem gesamten räumlichen Geltungsbereich. Ist das Normenkontrollverfahren aufgrund der Darlegung des Antragstellers, durch die Norm oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein, zulässigerweise in Gang gesetzt worden, muss das Gericht die Norm grundsätzlich umfassend prüfen und entspricht dieser umfassenden Prüfungspflicht eine entsprechend vollumfängliche Antragsbefugnis. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann zwar bei Normen gerechtfertigt sein, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB teilbar sind. Bei solchen Normen ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht, wobei diese Beschränkung zur Folge hat, dass ein dennoch auf den gesamten Normbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 – juris Rn. 15; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, 43. Ergänzungslieferung, § 47 Rn. 53; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 200; Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 47 Rn. 51). Diese Ausnahme liegt aber nicht vor. aa) In ihren Rechten berührt werden können die Antragsteller durch die LDÜV 2023 zwar nur insoweit, als sie von den mit der Gebietsausweisung einhergehenden Düngebeschränkungen selbst betroffen sind. Diese eigene Betroffenheit ist auf die Feldblöcke beschränkt, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen bewirtschaftet werden. Nur insoweit sind sie den auf der Gebietsausweisung beruhenden Beschränkungen unterworfen. Soweit die Ausweisung andere Feldblöcke betrifft, sind die Antragsteller demgegenüber ebenso wenig in ihren Rechten verletzt wie ein Landwirt, der von der Ausweisung überhaupt nicht betroffen ist. bb) Die LDÜV 2023 ist aber nicht in der Weise teilbar, dass sie nur hinsichtlich derjenigen Gebietsausweisung für unwirksam erklärt wird, die sich auf die betroffenen Feldblöcke der Antragsteller erstreckt, und mit der übrigen Gebietsausweisung gültig bleibt. (1) Mit einem solchermaßen reduzierten Teil ihres Regelungsbereichs wäre die LDÜV 2023 nicht eigenständig lebensfähig, weil sie insoweit nicht in sinnvoller Weise bestehen bleiben könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDÜV 2023 erfolgt die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke. Die gebietsbezogene Gesamtausweisung beruht bei der LDÜV 2023 auf einer Interpolation nach den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 [BAnz AT 16.08.2022 B2] – AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2022). Diese deterministische Regionalisierung führte der Antragsgegner anhand seines landesweiten Ausweisungsmessnetzes für die gesamte Landesfläche durch. Er hat dargelegt, die dabei vorgenommene Interpolation verliere insgesamt ihre Schlüssigkeit, wenn sich die ihr zugrunde gelegten Daten wegen der Herausnahme auch nur einer Messstelle änderten. Gleiches gelte, wenn die Gebietsausweisung hinsichtlich einzelner Feldblöcke für unwirksam erklärt werde. Dem ist aus den folgenden Gründen zuzustimmen. (2) Grundsätzlich kann eine Gebietsausweisung zwar auch bei einer Änderung der Feldblockzurechnung ohne Verlust ihrer Stringenz erhalten bleiben. Nach den Sätzen 1 und 2 des § 7 Abs. 1 AVV GeA 2022 handelt es sich nämlich bei der Ausweisung der belasteten Gebiete und der Zurechnung der betroffenen Feldblöcke zu diesen Gebieten um zwei voneinander unabhängige Verfahrensschritte. Die deterministische Regionalisierung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Gebiete, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AVV GeA 2022 als mit Nitrat belastet auszuweisen und nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AVV GeA 2022 rot zu kennzeichnen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA 2022 sind diesen roten Gebieten erst anschließend die darin mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent liegenden Feldblöcke zuzurechnen. Für die in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Trennung zwischen Gebietsausweisung und Feldblockzurechnung sprechen auch die Regelungen des § 1 LDÜV 2023. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen ausgewiesenen Gebieten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und der auf Feldblöcke bezogenen Kulisse (Abs. 2 Satz 1). § 1 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 LDÜV 2023 stellt zudem klar, dass Veränderungen der Grenzen der nach Abs. 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke die ausgewiesenen Grenzen der Gebiete nach Abs. 1 Satz 1 nicht berühren. (3) Spricht die aufgezeigte Trennung zwischen der Gebietsausweisung und der Feldblockzurechnung mithin zwar grundsätzlich für eine feldblockbezogene Teilbarkeit, ist eine solche aber in den Fällen zu verneinen, in denen aufgelistete Feldblöcke – wie hier – nicht nur in ihren Grenzen verändert, sondern vollständig aus der Liste gestrichen werden sollen und diese Streichung aufgrund einer gerichtlichen Teilaufhebung erfolgt, die mit der Begründung einer unzureichenden Messstellendichte und einem fehlerhaften Ausbau einzelner Messstellen verlangt wird. Diese Mängel betreffen nämlich nicht nur die Zurechnung von Feldblöcken zur Kulisse, sondern die Gebietsausweisung als solche. Eine darauf gestützte Teilaufhebung impliziert die Feststellung, dass bereits die Ausweisung fehlerhaft ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Regionalisierung nach dem IDW – Verfahren vorgenommen wurde. (4) Ist eine feldblockbezogene Teilbarkeit aus diesem Grund im vorliegenden Fall zu verneinen, läuft dies zwar dem Grundwasserschutz und damit auch dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners als Verordnungsgeber der LDÜV 2023 insoweit zuwider, als die Gebietsausweisung dann bei jedem zurecht gerügten Mangel auch nur einer Messstelle nicht nur teilweise, sondern insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Dieser mutmaßliche Wille muss aber hinter dem von dem Antragsgegner selbst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend gemachten Umstand zurückstehen, dass eine feldblockbezogene Teilunwirksamkeitserklärung zu einer fachlich unschlüssigen Gebietsausweisung führt. cc) Teilbar ist die LDÜV 2023 auch nicht dergestalt, dass sie nur hinsichtlich der hier betroffenen GWK für unwirksam erklärt wird und hinsichtlich der übrigen GWK im Land gültig bleibt. Das Argument des Antragsgegners, die Schlüssigkeit der von ihm durchgeführten Interpolation hänge von einer Aufrechterhaltung der gesamten Gebietsausweisung ab, steht nicht nur einer Herausnahme einzelner Feldblöcke, sondern auch einzelner GWK entgegen. 4. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Jahresfrist läuft am 29. März 2024 ab, weil die LDÜV 2023 am 29. März 2023 im GVBl. LSA verkündet wurde. Ihren Normenkontrollantrag gestellt haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2023 und damit vor Ablauf der Frist. 5. Den Antragstellern kann für ihren Antrag auch nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Diesem Rechtsschutzinteresse steht nicht entgegen, dass nach § 13a Abs. 4 Satz 1 DÜV Düngebeschränkungen auch für den Fall einer unterbliebenen Gebietsausweisung vorgesehen sind. Nach dieser Vorschrift gelten die in § 13a Abs. 2 und 3 DÜV geregelten Düngebeschränkungen in den Fällen, in denen die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht ausgewiesen haben, seit dem 1. Januar 2021 für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. Sieht man als derartige Nichtausweisung auch solche Fälle an, in denen eine Gebietsausweisung in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird, kann ein Antragsteller seine Rechtsposition durch eine solche Unwirksamkeitserklärung zwar deshalb nicht verbessern, weil er den zusätzlichen Düngebeschränkungen dann zwar nicht aufgrund der Gebietsausweisung, aber aufgrund der Rückfallklausel des § 13a Abs. 4 Satz 1 DÜV unterworfen wird. Es ist aber davon auszugehen, dass bei der dann erforderlichen neuen Gebietsausweisung eine erneute differenzierte Befassung mit diesen Anforderungen stattfindet und dabei die Möglichkeit besteht, dass diese den Antragstellern zum Vorteil gereicht (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. Februar 2023 – 13 S 3646/21 – juris Rn. 23). II. Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. 1. Die LDÜV 2023 ist formell rechtmäßig. a) Sie wurde ordnungsgemäß verkündet. Im Gegensatz zur LDÜV 2021, bei der die Gebietsausweisung in unzulässiger Weise mittels einer digitalen Karte erfolgte (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 2021 – 2 R 32/21 – juris), sind in der LDÜV 2023 alle betroffenen Feldblöcke in der Anlage aufgelistet. b) Die Landesregierung Sachsen-Anhalt war für den Erlass der LDÜV 2023 zuständig. Ermächtigt zum Erlass von Landesdüngeverordnungen werden nach § 13a Abs. 1 und 3 DÜV die Landesregierungen. c) Gewahrt ist auch das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Nach dieser Vorschrift ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Beruht eine Verordnung auf mehreren Einzelermächtigungen, verlangt das Zitiergebot nicht, dass für jede Verordnungsbestimmung im Einzelnen angegeben wird, auf welcher Ermächtigung sie beruht (vgl. Epping/Hillgruber, in: Uhle, BeckOK Grundgesetz, 55. Edition, Stand: 15. Mai 2023, Art. 80 Rn. 32a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Präambel der LDÜV 2023 auf die Rechtsgrundlagen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 DÜV ohne Klarstellung darüber hinweist, dass § 1 LDÜV 2023 auf § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV und § 2 LDÜV 2023 auf § 13a Abs. 3 Satz 1 DÜV beruhen. 2. Die LDÜV 2023 ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Gebietsausweisung in § 1 LDÜV 2023 findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DÜV. Nach dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Abs. 4 der Grundwasserverordnung liegen. aa) Diese Vorschrift ist wirksam. Soweit die Antragsteller gegen die Wirksamkeit geltend gemacht haben, die vor dem Erlass der DÜV 2020 durchgeführte SUP sei mit formellen Fehlern behaftet, greift dieser Einwand nicht durch. Die Rüge einer formell fehlerhaften SUP ist zwar für die Frage der Wirksamkeit des § 13a Abs. 1 und 3 DÜV 2020 erheblich. Die Änderungsverordnung, mit der § 13a in die DÜV eingefügt wurde, setzt für ihre Gültigkeit eine formfehlerfrei durchgeführte SUP voraus, weil sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG der SUP-Pflicht unterliegt. Nach den genannten Vorschriften erstreckt sich die SUP-Pflicht auch auf Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) geändert worden ist. In formeller Hinsicht kann ein derartiges Aktionsprogramm auch im Wege einer Rechtsverordnung ergehen (vgl. Schink, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 7). Für diese Auslegung spricht die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG. Danach kann über die Annahme des Plans oder Programms auch durch Gesetz entschieden werden. Eine Verordnung ist zwar kein Gesetz im formellen Sinne, aber in materiellen Sinne eine abstrakt-generellen Regelung. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der DÜV-Änderung 2020 um ein Aktionsprogramm im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG handelt. Derselben Auffassung ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. Januar 2022 – 13a NE 21.2474 – juris Rn. 29 bis 40). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats. In seinem Urteil vom 27. Juni 2023 (2 K 138/19 – juris Rn. 280 bis 291) hat der Senat die SUP-Pflicht der dort überprüften Verordnung nicht aufgrund ihrer Rechtsnatur, sondern aufgrund ihres Inhalts verneint. Die Verfahrensverstöße, auf die sich die Antragsteller mit Bezug auf die SUP berufen, liegen aber nicht vor. (1) Ein formeller Mangel liegt nicht darin, dass das BMEL die §§ 5 Abs. 1 und 13a DÜV im Laufe des Verfahrens ohne erneute Beteiligung der Öffentlichkeit geändert hat. α) Nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 UVPG ist eine erneute Beteiligung erforderlich, wenn der Aufsteller eines Aktionsprogramms im Laufe eines Verfahrens die Unterlagen ändert, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind. Die im Tatbestand beschriebenen Änderungen der §§ 5 Abs. 1 und 13 / 13a des DÜV-Entwurfs stellen eine derartige Änderung im Laufe des Verfahrens dar. Das BMEL nahm diese nicht im Ergebnis einer Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen vor, sondern um Vorgaben der EU-Kommission in der mit dieser geführten Abstimmung Rechnung zu tragen. Von einer „Änderung im Laufe des Verfahrens“ im Sinne des § 22 Abs. 1 UVPG gehen deshalb nicht nur die Beteiligten übereinstimmend aus. Gleicher Auffassung ist auch das BMEL, das mit Bezug auf die nachträgliche Änderung des § 5 UVPG ein Heilungsverfahren durchführte (vgl. die im Bundesanzeiger vom 1. April 2022 veröffentlichte Bekanntmachung des BMEL vom 17. März 2022). β) Liegt mithin eine Änderung im Laufe des Verfahrens vor, hätte es insoweit zwar gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 UVPG grundsätzlich einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bedurft. Eine solche war jedoch gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG entbehrlich. Nach diesen Vorschriften soll die zuständige Behörde von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Als erheblich sind solche Auswirkungen nicht erst dann anzusehen, wenn sie eine Bagatellgrenze überschreiten, sondern wenn sie ein Schutzgut im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG nachteilig betreffen (Dippel, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 22 UVPG, Rn. 9). Zu einer solchen nachteiligen Betroffenheit von Schutzgütern haben aber weder die nachträglichen Änderungen des § 5 Abs. 1 noch des § 13 / § 13a des DÜV-Entwurfs 2020 geführt. γ) Mit Bezug auf § 5 Abs. 1 DÜV besteht die nachträgliche Änderung in einer Streichung der Sätze 3 und 4, die Ausnahmen von dem in Satz 1 geregelten Verbot des Aufbringens von Düngemitteln auf gefrorenen Boden vorsahen. Auf das Schutzgut Wasser kann sich diese Änderung nicht nachteilig, sondern nur vorteilhaft auswirken. Das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 DÜV soll verhindern, dass Nitrat in das Grundwasser gelangt, weil es von gefrorenem Boden nicht aufgenommen werden kann. Werden Ausnahmen von diesem Verbot gestrichen, kann sich dies auf das Schutzgut Wasser nicht negativ, sondern nur positiv auswirken (vgl. Ergänzungsvermerk des BMEL vom 24. April 2020, S. 3 [GA, S. 664]). Negative Auswirkungen sind durch diese Streichung aber auch nicht auf das Schutzgut Boden zu befürchten. Es mag zutreffen, dass die Gefahr einer Schadverdichtung beim Befahren gefrorenen Bodens geringer ist als beim Befahren nicht gefrorenen Bodens (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 13a NE 21.2474 – juris Rn. 33, Ergänzungsvermerk des BMEL vom 24. April 2020, S. 3 [GA, S. 664]). Der Antragsgegner hat aber zurecht darauf hingewiesen, dass diese Gefahr bereits durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften vermieden wird. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) hat die landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Zu dieser guten fachlichen Praxis zählen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 BBodSchG auch die Grundsätze, dass die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird (Nr. 2) und dass Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden (Nr. 3). Bodenverdichtungen werden darüber hinaus auch durch § 5 Abs. 1 Satz 1 DÜV selbst verhindert, weil danach das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln nicht nur auf gefrorenen, sondern auch auf überschwemmten oder wassergesättigten Boden untersagt ist. Sind deshalb aufgrund der nachträglichen Änderung des § 5 UVPG keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen, kann dahinstehen, ob das von dem BMEL vorsorglich durchgeführte Heilungsverfahren zulässig und zur Fehlerheilung geeignet war. δ) Bei §§ 13 / 13a DÜV hat die im Tatbestand beschriebene nachträgliche Änderung dazu geführt, dass die Binnendifferenzierung zwischen nitratbelasteten und nicht nitratbelasteten Gebieten in den GWK verbindlich festgeschrieben wird. Auch aufgrund dieser Änderung sind keine nachteiligen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des DÜV-Entwurfs sind als belastet Gebiete von GWK einzustufen, die sich deshalb in einem schlechten chemischen Zustand im Sinne des § 7 GrwV befinden, weil sie den in Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) enthaltenen Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschreiten. Da ein guter chemischer Zustand des GWK nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV voraussetzt, dass dieser Schwellenwert an keiner Messstelle überschritten wird, hätte in Anwendung dieser Vorschrift bereits die Überschreitung an einer einzigen Messstelle ausgereicht, um den gesamten GWK auch hinsichtlich derjenigen Gebiete als schlecht und damit zugleich als nitratbelastet im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des DÜV-Entwurfs einzustufen, bei denen der Schwellenwert nicht überschritten wird. Insoweit handelt es sich um eine überschießende, das heißt den erforderlichen Umfang übersteigende Grundwasserschutzregelung. Diesem Umstand trug bereits der ausgelegte DÜV-Entwurf Rechnung, der in seinem § 13 Abs. 2 Satz 5 vorsah, dass die Landesregierungen im Falle des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 Gebiete, die dem Bereich eines GWK entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden oder ergänzenden Anforderungen ausnehmen können. Im Vergleich dazu lässt die Änderung, die mit der in § 13a Abs. 1 DÜV 2020 getroffenen Regelung einhergeht, keine negativen erheblichen Umweltauswirkungen besorgen. Der Unterschied zu § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 5 des DÜV-Entwurfs besteht nur darin, dass dort die Binnendifferenzierung in das Ermessen der Länder gestellt wurde, während sie in § 13a Abs. 1 DÜV 2020 verbindlich vorgeschrieben ist. Erhebliche negative Umweltauswirkungen kann diese Änderung schon deshalb nicht verursachen, weil die Binnendifferenzierung als solche, das heißt unabhängig davon, ob sie in das Ermessen der Länder gestellt oder verbindlich vorgeschrieben ist, keine derartigen Auswirkungen hat. Denn mit ihr wird, wie ausgeführt, der Schutz des Grundwassers nur in der Weise räumlich reduziert, dass zusätzliche Düngebeschränkungen auf die Gebiete beschränkt werden, bei denen dies nach den gemessenen Nitratwerten erforderlich ist, wohingegen bei den Gebieten, bei denen dies nicht der Fall ist, darauf verzichtet wird. (2) Die SUP leidet auch nicht unter dem geltend gemachten Bekanntmachungsmangel. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist die Annahme eines Plans oder Programms öffentlich bekannt zu machen. Nach § 44 Abs. 2 UVPG sind bei Annahme des Plans oder Programms die in Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift aufgezählten Unterlagen zur Einsicht auszulegen. Diesen Vorschriften genügt die für die DÜV 2020 durchgeführte SUP. α) Die Annahme der DÜV 2020 wurde gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Wie die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, regelt § 44 UVPG nicht. § 44 Abs. 2 UVPG bestimmt lediglich, dass der Plan bzw. das Programm und die dort genannten Unterlagen auszulegen sind. Die Form der Bekanntmachung richtet sich deshalb nach den für die zuständige Behörde getroffenen Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung. Sinnvoll erscheint eine Anlehnung an § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG, wonach die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen bewirkt wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich der Plan oder das Programm voraussichtlich auswirken wird. Sofern es sich um bundesweite Pläne oder Programme handelt, sollte eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Unterstützend, nicht aber allein, kann auch eine parallele Veröffentlichung im Internet erfolgen (Wagner, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwR, 6. Aufl. 2023, § 44 UVPG Rn. 14; Schink, in: Schink/Reidt/Mitschang, a. a. O., § 44 UVPG Rn. 14 Rn. 6). Wird über einen Plan oder ein Programm – wie hier bei der DÜV 2020 – in Gestalt einer Rechtsverordnung entschieden, gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt, sondern unter Beachtung der folgenden Besonderheiten: Dem Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird dadurch genügt, dass die Rechtsverordnung in dem hierfür vorgesehenen Verkündungsorgan – hier dem Bundesgesetzblatt (BGBl) – bekannt gemacht wird (hier: BGBl I 2020, 846). Diese Verkündung führt nicht nur zum Inkrafttreten der Verordnung, sondern ist zugleich als Annahme im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG anzusehen. Für diese Auslegung spricht der Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 UVPG. Die öffentliche Bekanntmachung dient der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der beteiligten Behörden (Wagner, in: Beckmann/Kment, a. a. O., § 44 UVPG Rn. 14). Diesem Zweck wird bei der Verkündung einer Verordnung im Bundesgesetzblatt Genüge getan. Einer darüberhinausgehenden Information im Bundesanzeiger oder in Tageszeitungen bedarf es insoweit nicht. Die Verkündung einer Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt ist zugleich eine öffentliche Bekanntgabe ihrer Annahme im Sinne des § 44 Abs. 1 UVPG. Mit der Verkündung wird auch hinreichend nach außen dokumentiert, dass der Plan oder das Programm, über die in Gestalt einer Rechtsverordnung entschieden wurde, aufgrund dieser Entscheidung im Sinne des § 44 Abs. 1 UVPG angenommen wurde. β) Das BMEL hat auch die Anforderungen des § 44 Abs. 2 UVPG beachtet. Nach dieser Vorschrift sind die Informationen im Sinne der Nummern 1 bis 4 bei Annahme des Plans oder Programms zur Einsicht auszulegen. Hiergegen hat das BMEL nicht deswegen verstoßen, weil es die Informationen erst ab dem 4. August 2020 und damit erst drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung (und Annahme) der DÜV 2020 zur Einsicht auslegte. Die Voraussetzung einer Auslegung „bei Annahme“ ist trotz dieses dazwischenliegenden Zeitraums gewahrt. αα) Das Merkmal „bei Annahme“ kann seinem Wortlaut nach in einem konditionalen oder in einem temporalen Sinne verstanden werden. Die konditionale Bedeutung lautet „im Falle der Annahme“. Die temporale ist „gleichzeitig“ oder „in einem unmittelbaren oder engen zeitlichen Zusammenhang mit der Annahme stehend“. Diese Lesart wird in der Kommentarliteratur mit der Begründung vertreten, dass die Auslegung die SUP abschließe und jedenfalls so rechtzeitig erfolgen solle, dass der Rechtsschutz hierdurch nicht verkürzt werden könne; ergehe die Entscheidung als Rechtsverordnung, sei die Bekanntmachung und Auslegung zeitgleich mit der Verkündung der Verordnung durchzuführen, weil ansonsten die Rechtsbehelfsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig verkürzt werde (vgl. Schink, in: Schink/Reidt/Mitschang, a. a. O., § 44 Rn. 7). Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Vorzugswürdig ist vielmehr eine Beschränkung auf die konditionale Bedeutung. In zeitlicher Hinsicht reicht ein Zeitraum zwischen Annahme und Auslegung von etwa drei Monaten aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem der SUP unterliegenden Aktionsprogramm, wie hier, um eine Rechtsverordnung handelt. Zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes oder der Rechtsbehelfsfrist führt das zeitliche Auseinanderfallen zwischen der Annahme und der Auslegung nicht. Die DÜV-Änderung 2020 ist ein Aktionsprogramm, das Vereinigungen im Sinne des § 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 2 UmwRG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung im Wege eines Normenkontrollantrags anfechten konnten. Diese Frist wird nicht verkürzt, wenn die Auslegung von Unterlagen einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen einer SUP nach § 44 Abs. 2 UVPG erst drei Monate nach der Verkündung erfolgt. § 44 Abs. 2 UVPG hat auf den Lauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen Einfluss. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) ist für den Beginn des Laufs der Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000, - 4 BN 32.00 – juris, Rn 3). ββ) Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Annahme und Auslegung ist bei § 44 Abs. 2 UVPG auch nicht deshalb geboten, weil die danach auszulegenden Unterlagen gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG eine zusammenfassende Erklärung enthalten müssen, wie die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen berücksichtigt wurden. Zweck dieses Erfordernis ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht der Nachweis, dass die Berücksichtigung vor der Annahme abgeschlossen war, sondern nur die Dokumentation, dass und in welcher Weise eine solche Berücksichtigung überhaupt stattgefunden hat. Zwar dürfte das Merkmal „berücksichtigt wurden“ in zeitlicher Hinsicht die Aussage enthalten, dass diese Berücksichtigung und die insoweit erforderliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Äußerungen vor der Entscheidung über die Annahme, hier also vor dem 30. April 2020, erfolgte. Dies war hier aber der Fall. Aufschluss darüber gibt ein von dem Antragsgegner vorgelegtes Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) an das BMEL vom 24. April 2020. Darin wird auf Seite 1 im zweiten Absatz Bezug genommen auf eine von dem BMEL übersandte Zusammenfassung eingegangener Stellungnahmen. Das BMU setzt sich auf Seite 2 des Schreibens auch selbst mit diesen Stellungnahmen auseinander. Der Senat hat angesichts dessen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Auseinandersetzung mit den eingegangenen Äußerungen bereits vor und nicht erst nach der Verkündung der DÜV 2020 am 30. April 2020 erfolgte. γ) Auf die Auslegung wurde auch ordnungsgemäß hingewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass das BMEL diesen Hinweis nicht im Bundesanzeiger oder einem anderen offiziellen Verkündungsblatt und in Tageszeitungen, sondern nur auf seiner Internetseite bekannt machte. Diese Form der Bekanntmachung widerspricht den Anforderungen des § 44 UVPG nicht. Diese Vorschrift regelt nicht, ob und in welcher Form auf die Auslegung nach Abs. 2 hinzuweisen ist. Soweit § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine öffentliche Bekanntmachung vorschreibt, betrifft dies nur die Annahme als solche und nicht die Auslegung nach Absatz 2. Fehlt eine entsprechende Regelung, ist auch ein Hinweis auf der Internetseite des federführenden Ministeriums – wie hier – ausreichend. bb) Die Voraussetzungen des mithin wirksamen § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DÜV sind ebenfalls erfüllt. Die in § 1 LDÜV 2023 festgelegte Gebietsausweisung steht mit dieser Vorschrift im Einklang. Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch mit Blick auf die AVV GeA 2022, das umweltrechtliche Verursacherprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (1) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DÜV haben die Landesregierungen nitratbelastete Gebiete von Grundwasserkörpern auszuweisen. In methodischer Hinsicht ist bei der Ausweisung nach den Nummern 1 bis 3 zunächst danach zu unterscheiden, welchen chemischen Zustand im Sinne der Grundwasserverordnung (GrwV) die unterhalb der jeweiligen Landesfläche vorhandenen GWK haben. Nr. 1 betrifft GWK in schlechtem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 1 Alt. 2 GrwV, Nr. 2 GWK mit steigendem Trend von Nitrat im Sinne des § 10 GrwV und Nr. 3 GWK in gutem chemischem Zustand im Sinne des § 7 Abs. 4 GrwV. Auszuweisen sind GWK nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV nicht insgesamt, das heißt mit ihrer vollständigen Fläche, sondern – im Wege der sogenannten Binnendifferenzierung – nur mit denjenigen Teilflächen (Gebieten), die innerhalb dieser GWK nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien als nitratbelastet einzustufen sind. Dies ist bei denjenigen Gebieten der Fall, bei denen der in der Anlage 2 der GrwV enthaltene Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschritten wird oder bei denen mindestens drei Viertel dieses Wertes, also eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l, vorhanden ist und einen steigenden Trend von Nitrat aufweist. (2) Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 DÜV erlässt die Bundesregierung zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Dem ist die Bundesregierung mit dem Erlass der AVV GeA 2020 und der AVV GeA 2022 nachgekommen. Als Maßstab für die hier vorzunehmende Normenkontrolle einer Gebietsausweisung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV kann die für die LDÜV 2023 maßgebliche AVV GeA 2022 allerdings nur in eingeschränkter Weise herangezogen werden. Rechtmäßig ist eine Gebietsausweisung dann, wenn sie in methodischer Hinsicht überhaupt auf der Grundlage der AVV GeA 2022 durchgeführt wurde und die darin enthaltenen Vorgaben im Wesentlichen einhält. Im Wesentlichen eingehalten sind die Vorgaben, wenn ihnen die Ausweisung weder offensichtlich noch schwerwiegend widerspricht. Offensichtlich und schwerwiegend sind grobe Verstöße, die eine Einstufung bestimmter Flächen als belastete Gebiete methodisch als unvertretbar erscheinen lassen und im Ergebnis dazu führen, dass die Ausweisung willkürlich erscheint oder einer Plausibilitätskontrolle nicht mehr standhält. Für diese Einschränkung des Prüfungsmaßstabs sprechen der Regelungszweck und der Inhalt der AVV GeA 2022. α) Dieser Zweck besteht in der Ausfüllung des administrativen Vereinfachungsspielraums, dessen sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 13a Abs. 1 DÜV dadurch bedient hat, dass er nach Satz 1 die Ausweisung nitratbelasteter Gebiete vorschreibt, aber die Vorgehensweise bei dieser Ausweisung nicht selbst regelt, sondern nach Satz 2 einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorbehält (vgl. zur Rechtsfigur des administrativen Vereinfachungsspielraums: BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 CN 1.11 – juris Rn. 22; VGH BW, Urteil vom 9. Februar 2023 – 13 S 3646/21 – juris Rn. 38). Dieser administrative Vereinfachungsspielraum, der sich aus sachlichen und rechtspraktischen Notwendigkeiten, deren teleologischer Berücksichtigung und der rechtsstaatlichen Normenklarheit ergibt, ist zwar kein Beurteilungsspielraum und verschafft der Verwaltung deshalb inhaltlich auch keinen Grad ungebundener Letztentscheidung (VGH BW, a.a.O. juris Rn. 40). Vielmehr hat sie den Vereinfachungsspielraum sachgerecht auszuüben und unterliegt insoweit auch einer gerichtlichen Kontrolle. Diese Kontrolle geht aber nicht so weit, dass sie auch die in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift – hier der AVV GeA 2022 – geregelte Festlegung umfasst, welche von mehreren sachgerechten Vorgehensweisen bei der Ausübung eines Vereinfachungsspielraums zur Anwendung kommen soll. Eine solche Festlegung stellt nur einen verwaltungsinternen und keinen nach außen wirkenden Maßstab auf, der als solcher und in seiner Umsetzung von Drittbetroffenen in jeder Hinsicht und in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar wäre. β) Aus ihrer Funktion, einen administrativen Vereinfachungsspielraum zu vereinheitlichen, kann auch nicht abgeleitet werden, dass die AVV GeA 2022 einen normkonkretisierenden und nicht nur einen ermessenslenkenden Charakter hat. Normkonkretisierend sind Verwaltungsvorschriften, die die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sicherstellen sollen, der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe dienen und nach Durchführung eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens erlassen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 8 C 16/96 – juris Rn. 17). Diese Kriterien sind nicht erfüllt. ββ) Die AVV GeA 2022 dient aber, jedenfalls soweit sie die hier allein streitgegenständliche Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete betrifft, nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies gilt auch für den in § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV enthaltenen Begriff des Gebiets (andere Auffassung: VGH BW, Urteil vom 9. Februar 2023 – 13 S 3646/21 – juris Rn. 38 bis 40). Unbestimmt wäre dieser Begriff, wenn § 13a Abs. 1 DÜV nur das Merkmal „nitratbelastete Gebiete“ enthielte und es einer Verwaltungsvorschrift überließe, die Grenzwerte für eine solche Belastung festzulegen. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr schreibt § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV bereits selbst konkret vor, dass als nitratbelastet diejenigen Gebiete einzustufen sind, in denen das Grundwasser den Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l überschreitet oder eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l und einen steigenden Trend von Nitrat aufweist. Die AVV GeA 2022 hat angesichts dessen nicht den Zweck, bestimmte Schwellenwerte oder den Gebietsbegriff als solchen zu konkretisieren, sondern nur die Methodik für die Ermittlung und Abgrenzung der Gebiete zu vereinheitlichen, die diese Kriterien erfüllen. Die genaue Abgrenzung des Gebiets, das heißt die Frage, in welchem Bereich die genannten Kriterien für eine Nitratbelastung vorliegen, mag dabei zwar in methodischer und verwaltungspraktischer Hinsicht schwierig sein. Dies ist aber nur ein Umsetzungs- und kein Bestimmtheitsproblem, weil die Abgrenzungskriterien selbst, wie ausgeführt, bereits in § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV festgelegt sind. Als Zweck der AVV GeA nennt deshalb § 13a Abs. 1 Satz 2 DÜV ausdrücklich und ausschließlich die „Vereinheitlichung der Vorgehensweise“. αα) Die AVV GeA 2022 wurde zwar aufgrund eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens erlassen. Dies geht hervor aus der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auskunft des BMEL vom 28. Juli 2023, in der eine Vielzahl von Beteiligten Sachverständigen aufgelistet ist. γγ) Gegen einen Normenkonkretisierenden Charakter spricht auch der Umstand, dass es sich bei der AVV GeA 2022 um eine Regelung handelt, die unter dem Vorbehalt einer Bewährung in der Praxis steht und aufgrund dessen einen experimentellen und vorläufigen Charakter hat. Dies zeigt ihre Entstehungsgeschichte. In Umsetzung des § 13a Abs. 1 Satz 2 DÜV erließ das BMEL zunächst die AVV GeA vom 3. November 2020 (AVV GeA 2020 – Banz AT 10.11.2020 B4). Diese regelte unter anderem eine emissionsbasierte Gebietsabgrenzung (§§ 7 bis 9 AVV GeA 2020), die sich in der Umsetzung nicht bewährte und von der EU-Kommission beanstandet wurde und deshalb in der AVV GeA 2022 gestrichen wurde. Die bereits zwei Jahre nach der AVV GeA 2020 erlassene AVV GeA 2022 steht in gleicher Weise unter einem Bewährungsvorbehalt. Auch sie kann und muss angepasst werden, soweit sie sich in ihrer Anwendung als nicht praktikabel erweisen sollte. γ) Die Einschätzung, dass es sich bei der AVV GeA 2022 nicht um eine Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung handelt, wird auch in der bisher zu dieser Frage mit Bezug auf die AVV GeA 2020 veröffentlichten Rechtsprechung vertreten (BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 13a NE 21.2474 – juris Rn. 52). Soweit diese Auffassung nicht geteilt wird, fehlt es hierfür an einer Begründung (OVG MV, Urteil vom 11. August/21. Oktober 2021 – 2 K 224/20 – NordÖR 2020, 90 bis 93). δ) Kein Zweck der AVV GeA 2022 ist es demgegenüber, eine Ergebnisgenauigkeit in dem Sinne zu erreichen, dass als nitratbelastet ausschließlich diejenigen Gebiete ausgewiesen werden, bei denen das Vorliegen der Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV zweifelsfrei feststeht. Vielmehr tragen sowohl § 13a DÜV als auch die AVV GeA 2022 dem Umstand Rechnung, dass die Gebietsausweisung nicht ohne umsetzungsbedingte Ungenauigkeiten durchgeführt werden kann. Dies hängt damit zusammen, dass die technischen Voraussetzungen für eine in jeder Hinsicht fehlerfreie und methodisch korrekte Ermittlung der belasteten Gebiete derzeit in den meisten Bundesländern noch nicht bestehen, sondern erst noch geschaffen werden müssen. Doch auch wenn dies der Fall sein wird, kann eine Ausweisung niemals vollständig, sondern nur in einem Grad richtig sein, der sich dieser Vollständigkeit möglichst weit annähert. Jede Ausweisung kann nämlich nur aufgrund bereits erhobener Daten erfolgen, die sich infolge äußerer Einflüsse jederzeit ändern können und dann zu einer anderen Bewertung des chemischen Grundwasserzustandes führen. § 14 AVV GeA 2020 schreibt mit Rücksicht auf derartige strukturelle Ermittlungsschwierigkeiten eine Überprüfung im Mindestabstand von vier Jahren vor. Damit wird aber zugleich in Kauf genommen, dass die Einstufung eines Gebiets als belastet oder unbelastet in der zwischen den Überprüfungen liegenden Zeit von bis zu vier Jahren unrichtig sein oder werden kann. ε) Die aufgezeigten Schwierigkeiten sollen aber den als dringlich erkannten und unionsrechtlich gebotenen Gewässerschutz nicht schmälern oder gar dazu führen, dass eine erforderliche Ausweisung überhaupt unterbleibt. Um das Grundwasser gleichwohl möglichst effektiv vor zu hohen Nitratbelastungen zu schützen, enthalten § 13a DÜV und die AVV GeA 2022 deshalb Regelungen, nach denen Schutzvorkehrungen im Zweifel eher über- als unterdimensioniert sein und sich demzufolge eher auf zu viele als zu wenige und eher auf zu große als zu kleine Flächen erstrecken sollen. Gebiete, deren Belastung möglich, aber fraglich ist, sollen deshalb auch dann als belastet eingestuft werden, wenn sich dies bei Ausräumung derzeit noch bestehender Defizite als unrichtig erweisen sollte. Zum Ausdruck kommt diese Tendenz eines im Zweifel überschießenden Grundwasserschutzes insbesondere in den Rückfallklauseln des § 13a Abs. 4 und 5 DÜV, wonach bei unterbliebener Gebietsausweisung auch ein GWK im guten chemischen Zustand insgesamt zusätzlichen Düngebeschränkungen unterworfen wird. Auch die AVV GeA 2022 enthält Regelungen, die einen entsprechenden Willen des Normgebers erkennen lassen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVV GeA 2022 ist bei mehreren Konzentrationsangaben an einer Messstelle innerhalb eines Kalenderjahres der Jahreshöchstwert zu verwenden. § 15 Abs. 1 Satz 1 AVV GeA 2022 regelt, dass übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 die Ausweisung auch aufgrund einer unzureichenden Messstellendichte erfolgen kann. § 15 Abs. 2 AVV GeA verlängert die Möglichkeit für Nachbesserungen eines auch bis zum 31. Dezember 2024 noch nicht regelkonformen Messstellennetzes bis zum 31. Dezember 2028. Nach Anlage 1 Nr. 2 AVV GeA 2022 gelten frühere Stände der allgemein anerkannten Regeln der Technik den aktuellen als gleichwertig, sofern infolge der abweichenden Anforderungen eine signifikante Beeinflussung der Nitratkonzentration nicht zu erwarten ist. Mit diesen Regelungen wird nicht nur zugestanden, dass derzeit noch nicht alle technischen Voraussetzungen für eine fehlerfreie Ausweisung geschaffen sind, sondern zugleich klargestellt, dass die Ausweisung trotz dieser Unzulänglichkeiten schon jetzt auch dann erfolgen soll, wenn die technischen Voraussetzungen für eine exakte Gebietsabgrenzung noch nicht gegeben sind. Diesen Regelungen liefe es zuwider, wenn betroffene Grundstückseigentümer oder Bewirtschafter Düngebeschränkungen im Sinne des § 13a DÜV, die ihnen aufgrund einer ohne offensichtliche und schwere Mängel erfolgten Gebietsausweisung auferlegt wurden, mit der Begründung anfechten könnten, diese Gebietsausweisung stimme nicht in jeder Hinsicht und in allen Details mit der AVV GeA 2022 überein. (3) In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Gebietsausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seine Gebietsausweisung methodisch so durchgeführt, wie es die AVV GeA 2022 vorschreibt. Grobe Fehler sind dabei nicht ersichtlich und wurden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Ihre Kritik zielt vielmehr darauf, dass die Ausweisung den Anforderungen der AVV GeA 2022 in verschiedener Hinsicht nicht vollumfänglich genügt. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der LDÜV 2023. α) Das Messnetz, das der Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 zugrunde gelegt wurde, weist eine hinreichende Messstellendichte auf. αα) Den Antragstellern dürfte zwar darin beizupflichten sein, dass es in mehreren der im Land vorhandenen GWK an der nach § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 erforderlichen Messstellendichte fehlt. Nach dieser Vorschrift ist für das Ausweisungsmessnetz sicherzustellen, dass bei stark variierenden hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 20 Quadratkilometer und bei großflächig verbreiteten hydrogeologischen Einheiten mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist. Diese Messstellendichte ist bei einer Gebietsausweisung aufgrund des geostatistischen Regionalisierungsverfahrens, dessen Durchführung nach § 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 grundsätzlich vorgeschrieben ist, gemäß Anlage 2 Nr. 1 b) Satz 2 AVV GeA 2022 nicht nur im Durchschnitt der Landesfläche, sondern im jeweiligen GWK zu erreichen. Nach dieser Vorschrift ist beim geostatistischen Regionalisierungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebenen Messstellendichten „im jeweiligen Grundwasserkörper“ vorhanden ist. Diese Anforderung ist nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht in allen GWK des Landes erfüllt. In Bezug auf die Messnetzdichte stellt das von ihnen vorgelegte Fachgutachten fest, dass aufgrund der Heterogenität der hydrogeologischen Einheiten in sämtlichen GWK in Sachsen-Anhalt eine Messnetzdichte von 1 zu 20 km² erforderlich sei. Diese Dichte werde aber nur in sechs der 44 GWK der Ausgangskulisse für die Gebietsausweisung erreicht. In den übrigen 38 GWK werde in 16 eine Mindestdichte von 1 zu 50 km² und in den übrigen 22 auch diese Mindestdichte verfehlt (H. 2023, S. 63 bis 66). Es kann dahinstehen, ob und inwieweit diese Einschätzung zutrifft. Die Messstellendichte des streitgegenständlichen Ausweisungsmessnetzes steht derzeit, das heißt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2024, auch dann mit der AVV GeA 2022 im Einklang, wenn sie den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 nicht genügt. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 15 AVV GeA 2022. ββ) Nach § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 noch nicht derzeit, sondern erst bis zum 31. Dezember 2024 erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift sind in den Fällen, in denen die nach § 4 Abs. 2 angestrebte Messstellendichte bis zum 31. Dezember 2024 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann, die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 zugrunde zu legen. Durch diese Regelung wird die nach § 4 Abs. 2 geforderte Messstellendichte zu einer bloßen Zielvorgabe herabgestuft, die vor dem 31. Dezember 2024 nicht erfüllt sein, sondern nur bis zu diesem Datum angestrebt werden muss. Auch für den Fall, dass dies „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ nicht gelingt, ordnet § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 nicht etwa – entsprechend § 13a Abs. 4 DÜV – eine Anwendung der Düngebeschränkungen auf die kompletten GWK an, sondern schreibt lediglich vor, dass die Gebietsausweisung anhand der vorhandenen Messstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVV GeA 2022 erfolgen soll. Die in § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 geregelte Zielvorgabe gilt auch für das Merkmal „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“. Mit diesen Gründen muss das Zurückbleiben der Messstellendichte hinter den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht bereits derzeit, sondern erst ab dem 1. Januar 2025 begründet werden. Der Charakter einer Zielvorgabe wird in § 15 Abs. 2 Satz 1 AVV GeA 2022 noch einmal ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Vorschrift haben die Länder bis zum 31. Dezember 2024 die Messstellen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszubauen. Handelt es sich bei diesem Ausbauzustand nur um eine bis Ende 2024 zu erfüllende Aufgabe, ist die im März 2023 erlassene LDÜV 2023 auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die in ihrem § 1 geregelte Gebietsausweisung auf einem Messstellennetz beruht, dessen Dichte in mehreren GWK den Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 (noch) nicht genügt. γγ) Der Richtigkeit dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 AVV GeA 2022 nicht regelt, bis wann die Übergangsregelung gilt und ab wann die Anforderungen des § 4 AVV GeA 2022 einzuhalten sind. Dies ist zwar nicht in § 15 Abs. 1, aber in § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 geregelt. Nach dieser Vorschrift hat das jeweilige Land in den Fällen, in denen die Anforderungen an das geostatistische Regionalisierungsverfahren nach § 5 Abs. 2 in einem Land in einem GWK nicht erreicht werden, übergangsweise, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, in allen GWK entweder eine Interpolation nach den Anforderungen für deterministische Regionalisierungsverfahren nach Anlage 3 oder eine Abgrenzung nach hydrogeologischen, hydraulischen oder hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien nach Anlage 4 durchzuführen. Diese Bestimmung legt nicht nur fest, dass die Übergangsfrist am 31. Dezember 2028 endet. Sie stellt auch klar, wie bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 bis dahin zu verfahren ist. Diese Klarstellung betrifft auch die Zeit vor dem 31. Dezember 2024 und damit auch die LDÜV 2023 im Laufe ihrer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Gültigkeit. Die LDÜV 2023 beruht auf einem in Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 LDÜV 2023 durchgeführten deterministischen Regionalisierungsverfahren. δδ) Für die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 durfte der Antragsgegner als Bezugspunkt für die Messstellendichte anstatt auf GWK auf die gesamte Landesfläche abstellen. Erfolgt die deterministische Regionalisierung mit dem Verfahren „Inverse Distance Weighting“ (IDW), ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 nur eine Messstellendichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer bezogen auf die Landesfläche erforderlich. Die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 hat der Antragsgegner im Wege eines solchen IDW-Verfahrens vorgenommen. Hierzu war er auch berechtigt. ααα) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 geregelte negative Voraussetzung einer unzureichenden Messstellendichte ist erfüllt. Die erforderliche Messstellendichte ist in Sachsen-Anhalt derzeit, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, noch nicht in allen GWK erreicht. βββ) Die von Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 geforderte Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer bezogen auf die Landesfläche ist ebenfalls eingehalten. Diese Anforderung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Landesfläche in ein Raster mit Teilflächen von jeweils 50 Quadratkilometer aufzuteilen ist und in jeder dieser Teilflächen mindestens eine Messstelle vorhanden sein muss. Vielmehr verlangt Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 lediglich, dass das Verhältnis der Zahl der Messstellen zur gesamten Landesfläche mindestens einen Wert von 1 zu 50 erreicht. Für diese Auslegung spricht bereits die Formulierung „bezogen auf die Landesfläche“. Sie ergibt sich zudem aus einem Umkehrschluss zu Anlage 1 Nr. 1 b) AVV GeA 2020. In dieser Bestimmung war die Messstellendichte definiert als „50 km² je Messstelle“. Mit dieser Formulierung wurde jeder Messstelle eine entsprechende Maximalfläche zugewiesen. Um dies unmissverständlich klarzustellen, wurde mit dem in Klammern stehenden Zusatz erläutert, dass dies einem Abstand von ca. 8 km zwischen den Messstellen entspricht. Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 verlangt demgegenüber in umgekehrter Formulierung lediglich „eine Messstelle je 50 Quadratkilometer“. Diese Formulierung verlangt keine Zuordnung einer bestimmten Höchstfläche zu jeder einzelnen Messstelle, das heißt eine konkret räumliche Betrachtung, sondern lässt auch eine auf mehrere Messstellen und eine größere Fläche bezogene Durchschnittsbetrachtung zu. Bestätigt wird dies dadurch, dass die in Anlage 1 Nr. 1 b) AVV GeA 2020 geregelte Abstandsangabe in Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 nicht enthalten ist. γγγ) Genügt deswegen nach dieser Bestimmung die Einhaltung der Messstellendichte im Durchschnitt, steht dieser Auslegung auch nicht entgegen, dass ein solcher Durchschnitt keine gleichmäßige Verteilung gewährleistet, sondern auch dann eingehalten ist, wenn sich Messstellen in bestimmten GWK häufen und in anderen überhaupt nicht vorhanden sind. Ein solches Missverhältnis wird nämlich durch § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b Abs. 3 AVV GeA 2022 verhindert. Nach dieser Bestimmung darf eine Binnendifferenzierung bei einer Regionalisierung mittels Voronoi-Verfahren ab einer Messstellenzahl von zwei Messstellen je GWK erfolgen. Die Zahl von mindestens zwei Messstellen je GWK ist ein Mindesterfordernis, das auch beim IDW-Verfahren zumindest bei denjenigen GWK einzuhalten ist, die vollständig oder nicht nur mit einem unerheblichen Anteil in der Landesfläche liegen. Gerechtfertigt ist die Anwendbarkeit dieses Kriteriums auf das IDW-Verfahren aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, der aus § 15 Abs. 2 Satz 3 AVV GeA 2022 gezogen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist eine Voronoi-Interpolation nur zulässig, sofern in dem jeweiligen Land oder im Einzelfall die Anforderungen an die Messstellendichte für eine Inverse Distance Weighting (IDW)-Interpolation nach Anlage 3 Nr. 1 b) nicht erfüllt werden können. Hat das IDW-Verfahren danach einen höheren Standard als die Voronoi-Interpolation, muss für das IDW-Verfahren erst recht die in Anlage 3 Nr. 1 b Abs. 3 AVV GeA 2022 geregelte Anforderung von mindestens zwei Messstellen je GWK gelten. δδδ) Dem in § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b) Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgesehenen Abstellen auf die Landesfläche können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei dem Merkmal „bezogen auf die Landesfläche“ um ein Redaktionsversehen handle. Die Antragsteller begründen diese Auffassung mit dem Argument, es sei wertungswidersprüchlich, wenn die AVV GeA 2022 beim deterministischen Regionalisierungsverfahren mit dem Abstellen auf die Landesfläche in Kauf nehme, dass bei ungleicher Verteilung in einzelnen GWK überhaupt keine Messstelle vorhanden sei, und bei der Regionalisierung nach dem Voronoi-Verfahren, das geringere Anforderungen an das deterministische Verfahren habe, eine Messstellenzahl von zwei Messstellen je GWK vorschreibe. Dieser Wertungswiderspruch besteht nicht, wenn man diese Messstellendichte, wie dargelegt, als Mindeststandard versteht, der auch beim IDW-Verfahren einzuhalten ist. εε) In Anwendung dieser Grundsätze genügt die Dichte des Ausweisungsmessnetzes den Anforderungen der Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022. Das für die LDÜV 2023 maßgebliche Ausweisungsmessnetz des Landes besteht aus 532 Messstellen. Bezogen auf die Landesfläche von 20.452 km² ergibt sich deshalb eine Dichte von 1,3 Messstellen je 50 Quadratkilometer. Diese sind auch hinreichend gleichmäßig verteilt. Aus H. 2023 (vgl. dort S. 64) geht hervor, dass in den GWK des Landes jeweils mindestens zwei Messstellen des Ausweisungsmessnetzes vorhanden sind. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die GWK an den Landesgrenzen, die lediglich mit einem sehr geringen Anteil in der Landesfläche liegen. β) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragsteller, die Gebietsausweisung beruhe auf Datenerhebungen an Messstellen, die den Anforderungen der Anlage 1 AVV GeA 2022 nicht entsprächen. αα) Zwar ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b) Abs. 1 AVV GeA 2022, dass Messstellen auch bei der Anwendung des deterministischen Verfahrens die Anforderungen der Anlage 1 einzuhalten haben. Diese Einhaltung unterliegt aber nach den oben genannten Grundsätzen nur einer Evidenzkontrolle. Schwere und offensichtliche Mängel sind mit Bezug auf die Qualität und die Verwendung der verwendeten Messstellen jedoch nicht ersichtlich. ββ) Technische Mängel wollen die Antragsteller mit dem von ihnen vorgelegten Fachgutachten H. 2023 bei sämtlichen Messstellen des Ausweisungsnetzes ausfindig gemacht haben. Diese Mängel betreffen den bautechnischen Zustand (H. 2023, Kapitel 6.2.1 [S. 68 bis 70]), die Funktionstüchtigkeit und regelgerechte Wartung (H. 2023, Kapitel 6.2.2 [S. 71 bis 74]), die regelkonforme Grundwasser-Probenahme (H. 2023, Kapitel 6.2.3 [S. 74 bis 76]), die Eignung der Quellen (H. 2023, Kapitel 6.3 [S. 77 bis 78]), den Ausbau im oberflächennächsten, wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasserleiter (H. 2023, Kapitel 6.4 [S. 79 bis 80]) und das Vorliegen einer dominierenden Punktquelle anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs (H. 2023, Kapitel 6.5 [S. 80 bis 82]). In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller durch den Geschäftsführer der H-GmbH, Herrn Dr. H. einige dieser Mängel, die sie für besonders grundwasserschutzrelevant halten, anhand eines Lichtbildvortrages aufgezeigt. Diese Mängel betreffen u.a. die unzureichende Absicherung vor Fremdeinflüssen, die ihre Ursache zum Beispiel in Abdichtungen aus Beton statt Ton haben. γγ) Diese Einschätzungen beruhen auf Wertungen in Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (Anlage 1 Nr. 2 a und Nr. 3 AVV GeA 2022), „bedeutsam“ (Anlage 1 Nr. 2 c AVV GeA 2022), „repräsentativ“ (Anlage 1 Nr. 2 d AVV GeA 2022) und „dominierend“ (Anlage 1 Nr. 4 a AVV GeA 2022). Allein der Umstand, dass H. 2023 diese Begriffe anders auslegt als der Antragsgegner und deshalb auch zu anderen Schlussfolgerungen kommt, begründet aber keine schweren und offensichtlichen Mängel in dem oben dargelegten Sinne. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass Funktionsprüfungen der landeseigenen Messstellen ein kontinuierlicher Prozess sind, festgestellte Mängel zeitnah und laufend vom Gewässerkundlichen Landesdienst beseitigt werden, Probenahmen durch für diese Aufgabe geschultes Personal des Laborbereiches des Gewässerkundlichen Landesdienst durchgeführt werden, für Grundwasseruntersuchungen eine umfangreiche Probenahme- und Analysetechnik vorgehalten wird, umfangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse gewährleisteten, ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem auf der Grundlage der Akkreditierungsnorm DIN EN ISO/IEC 17025 betrieben wird und für alle im Rahmen des Landesmessnetzes untersuchten Messstellen Probenahme-Protokolle vorliegen. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von Ihnen für die anerkannten Regeln der Technik herangezogenen Arbeitsblätter der DVGW legten an den Maßstäben an. Denn diese sind in der AVV GeA 2022 nicht als allgemein anerkannte Regeln der Technik benannt. γ) Die Ergebnisse der immissionsbasierten Abgrenzung sind entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht deshalb unplausibel, weil die ausgewiesenen Gebiete nach H. 2023, S. 85 ff. teilweise außerhalb der im Ausgangspunkt zu betrachtenden GWK liegen. Es trifft zwar zu, dass bei der Ermittlung der nitratbelasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 DÜV und § 3 AVV GeA 2022 methodisch in einem ersten Schritt die GWK zu ermitteln sind, die überhaupt unter eine der Nummern 1 bis 3 des § 13a Abs. 1 DÜV fallen, das heißt aufgrund der dortigen Messergebnisse in einem schlechten Zustand sind (Nr. 1), einen steigenden Trend aufweisen (Nr. 2) oder zwar in einem guten Zustand sind, aber mindestens ein Teilgebiet in einem Zustand im Sinne der Nummern 1 oder 2 beinhalten. Aus dieser Methodik kann aber nicht das Verbot abgeleitet werden, ein Teilgebiet in der Weise GWK-übergreifend auszuweisen, dass es sich auch auf einen GWK in einem guten chemischen Zustand und ohne Teilgebietsausweisungen aufgrund dort vorhandener Messstellen erstreckt. Dies muss jedenfalls für Gebietsausweisungen im Wege eines deterministischen Verfahrens gelten, bei dem der GWK-Bezug schon deshalb nicht maßgeblich ist, weil es gemäß Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 nur eine auf die Landesfläche bezogene Messstellendichte verlangt. cc) Die LDÜV 2023 verstößt auch nicht gegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip und den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (1) Das Verursacherprinzip ist nicht deshalb verletzt, weil der Antragsgegner nicht nachgewiesen hat, dass die Düngung auf den streitgegenständlichen Feldblöcken für die dort angenommenen Belastungen des Grundwassers ursächlich ist. Ein feldblockgenauer Emissionsansatz, wonach als belastet nur diejenigen Feldblöcke ausgewiesen werden dürfen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden düngebedingten Nitratemissionen für die dort angenommene Belastung des Grundwassers ursächlich sind, ist zwar in der AVV GeA 2020, aber nicht mehr in der AVV GeA 2022 vorgesehen. Nach §§ 7 bis 10 AVV GeA 2020 mussten die Nitrataustragungsgefährdung, die potentiellen Nitratausträge und die landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko ermittelt werden. Diese Bestimmungen sind in der für die LDÜV 2023 maßgeblichen AVV GeA 2022 nicht mehr enthalten. Der Wegfall dieser Emissionsermittlung ist auch mit Blick auf das umweltrechtliche Verursacherprinzip rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Prinzip, das in verschiedenen umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften, etwa in der vorhabenbezogenen UVP-Pflicht nach dem UVPG oder den projektbezogenen Pflichten nach § 34 BNatSchG, zum Ausdruck kommt, beruht auf dem Grundgedanken, dass zur Offenlegung, Unterlassung oder Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen oder ihrer Kompensation in erster Linie derjenige verpflichtet ist, durch dessen Verhalten diese Beeinträchtigungen hauptsächlich und nächstliegend geplant oder verursacht werden. Was den Schutz des Grundwassers vor Nitrateinträgen aus der Düngung von Ackerflächen anbelangt, ist aber nicht die Frage maßgeblich, welcher Landwirt die Nitratbelastung eines bestimmten Gebietes verursacht hat und deshalb für diese Belastung zur Verantwortung zu ziehen ist. Vielmehr geht es allein um die Fragen, welche Gebiete überhaupt nitratbelastet sind und ob diese Belastung landwirtschaftlichen Ursprungs ist. Gegebenenfalls ist es aus gewässerschutzrechtlichen Gründen geboten, die Nitrateinträge auf diesen Flächen zu reduzieren. Die Ermittlung der landwirtschaftlichen Einzelverursachungen kann dabei nur in einer Genauigkeit verlangt werden, die mit einem noch vertretbaren Verwaltungsaufwand erreicht werden kann. Denn bei einer großräumigen Betrachtungsweise trägt letztlich jede Düngebeschränkung zu einer Verbesserung der Nitratbelastung des Grundwassers bei. Eine feldblockgenaue Emissionsermittlung, wie sie die AVV GeA 2020 vorsah, ist so aufwendig und gleichzeitig mit so viel Unwägbarkeiten behaftet, dass ihr Nutzen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der damit erzielbaren Verursachungsgenauigkeit steht. (2) Die LDÜV 2023 verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Jedenfalls in einem generellen Sinne sind die Düngeeinschränkungen, die den Antragstellern durch die LDÜV 2023 auferlegt werden, zur Reduzierung der Nitratbelastung des Grundwassers geeignet. Die in den ausgewiesenen Gebieten geltenden Düngeeinschränkungen greifen auch nicht unangemessen in die Rechte der Antragsteller ein. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Düngung von 20 % unter dem Bedarf nicht nur zu Ertrags-, sondern wegen des abnehmenden Proteingehalts auch zu Qualitätseinbußen führten und langfristig auch die Bodenqualität beeinträchtigen kann. Diese Nachteile stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem dringend gebotenen Schutz des Grundwassers vor einer zu hohen Nitratbelastung. Was die Ertragsminderungen anbelangt, hat der Antragsgegner im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass eine um 20 % reduzierte Düngung nach dem Gesetz des abnehmenden Ertragszuwachses nicht zu einer 20%igen, sondern zu einer deutlich geringeren Ertragseinbuße führte. Darüber hinaus ist auf die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV 2020 hinzuweisen, wonach der erste Halbsatz nicht für Betriebe gilt, die im Durchschnitt der Flächen, die in den ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen. Da sich die Reduzierung der Düngemenge nicht auf die Einzelfläche bezieht, sondern im Durchschnitt aller Flächen in den mit Nitrat belasteten Gebieten einzuhalten ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, die eingesetzte Düngemenge zwischen den Einzelflächen zu variieren. b) Die Bestimmung des § 2 LDÜV 2023 findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Abs. 3 DÜV. Nach dieser Vorschrift haben die Landesregierungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes in den nach Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Satz 3 enthält unter den Nummern 1. bis 12. einen Katalog von zwölf Beispielen für solche Anforderungen. aa) § 13a Abs. 3 DÜV ist wirksam. Die von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Einwände greifen aus den angeführten Gründen nicht durch. bb) Die Vorgaben des § 13a Abs. 3 DÜV sind erfüllt. Die in den Nummern 1 und 2 des § 2 Abs. 1 LDÜV 2023 geregelten zusätzlichen Anforderungen greifen die Regelbeispiele Nr. 1 und Nr. 3 des § 13a Abs. 3 Satz 3 DÜV auf. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnungen entgegen Satz 2 nicht zur Nitratreduzierung geeignet sind. c) Materiell rechtmäßig sind auch die §§ 3, 4 und 5 LDÜV 2023. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen, die lediglich Nebenbestimmungen zu den §§ 1 und 2 LDÜV 2023 darstellen, rechtswidrig sein könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. B. Der Hilfsantrag, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht begründet. Ist die angegriffene LDÜV 2023 aus den genannten Gründen insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar, gilt dies auch hinsichtlich des Teils ihres räumlichen Geltungsbereichs, der sich auf die in dem Antrag genannten GWK erstreckt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. E. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 26. Oktober 2023 beschlossen: Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Juli 2021 – 2 R 32/21 – juris Rn. 53) und anderer Obergerichte (BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 13a NE 21.2474 – juris Rn. 62; VGH BW, Beschluss vom 30. März 2023 – 13 S 3646/21 – juris Rn. 6) die Empfehlung in Nr. 29.2 i.V.m. Nr. 9.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 entsprechend heranzuziehen (NVwZ-Beilage 2013, 57; auch abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164). Nach Nr. 9.8.1 dieses Streitwertkataloges beträgt der Streitwert bei Normenkontrollanträgen von Privatpersonen zwischen 7.500,00 € und 60.000,00 €. Innerhalb dieses Rahmens hält der Senat hier einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € je Antragsteller für angemessen. Bei fünf Antragstellern ergibt sich daraus ein Streitwert von 75.000 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Sachsen-Anhalt. Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 21. März 2023, die im Folgenden als Landesdüngeverordnung (LDÜV) 2023 bezeichnet wird. Die LDÜV 2023 hat folgenden Wortlaut: „Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477), in Verbindung mit … wird verordnet: § 1 Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat werden die mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10 August 2022 (BAnzAT 16.08.2022 B2) als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch …, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. Die betroffenen Feldblöcke sind in der Anlage detailliert aufgelistet. (2) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des nach Absatz 1 Satz 2 betroffenen Feldblocks zur Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der nach Absatz 1 Satz 2 in der Anlage aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der jeweiligen Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 nicht. § 2 Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen Auf Feldblöcken nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind folgende zusätzliche düngerechtliche Anforderungen einzuhalten: 1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 der Düngeverordnung dürfen Wirtschaftsdünger, mit Ausnahme von Festmist von Huf- und Klauentieren, sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur aufgebracht werden, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden sind und das Untersuchungsergebnis bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate ist und 2. abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 der Düngeverordnung genannten Flächen und Betriebe sind ausgenommen. § 3 Unterrichtung … § 4 Ordnungswidrigkeiten … § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom 30. August 2022 (GVBl. LSA S. 192) außer Kraft.“ Die LDÜV 2023 machte der Antragsgegner am 29. März 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt (GVBl LSA 2023, S. 68). Bei der LDÜV 2023 handelt es sich um die jüngste von mehreren Landesdüngeverordnungen, die der Antragsgegner zuvor erlassen hatte. Im Laufe des vorliegenden Normenkontrollverfahrens waren dies die LDÜV vom 8. Januar 2021 (LDÜV 2021 [GVBl. LSA vom 20. Januar 2021, S. 16]) und die LDÜV vom 30. August 2022 (LDÜV 2022 [GVBl. LSA 2022, S. 192]). Inhaltlich führt die Gebietsausweisung nach § 1 der hier allein noch streitgegenständlichen LDÜV 2023 in den betroffenen Feldblöcken zu Einschränkungen der Düngung, die zum Teil in § 13a Abs. 2 der (Bundes-)Düngeverordnung (DÜV) und zum Teil in § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 festgelegt sind. § 13a Abs. 2 DÜV regelt u.a. die Einschränkung, dass die Gesamtsumme des jährlichen Stickstoffbedarfs bei Betrieben, die einen Bedarf von mehr als 160 Kilogramm aufweisen, um 20 Prozent zu verringern ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV). § 13a Abs. 3 DÜV i.V.m. § 2 LDÜV 2023 regelt die dort festgelegten zusätzlichen düngerechtlichen Anforderungen. Als Rechtsgrundlage verweist die LDÜV 2023 in der Präambel u.a. auf § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 DÜV. § 13a hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl I 846), die am 1. Mai 2020 in Kraft trat, in die DÜV 2017 eingefügt. In dem Verfahren zum Erlass dieser Änderungsverordnung hatte das BMEL eine Strategische Umweltprüfung (SUP) im Sinne der §§ 33 ff. UVPG durchgeführt. Das SUP-Verfahren gestaltete es wie folgt aus: Den Entwurf der Änderungsverordnung mit Bearbeitungsstand vom 13. Dezember 2019 und einen dazu erstellten Umweltbericht vom 30. Januar 2020 legte es im Rahmen der gemäß § 42 UVPG vorgenommenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach entsprechender Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2020 im Zeitraum vom 3. Februar bis zum 3. März 2020 in seinen Dienststellen in Bonn und Berlin aus. Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen war, wie sich aus einer an das BMEL gerichteten Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) selben Datums ergibt, vor dem 24. April 2020 abgeschlossen. Nach Verkündung und Inkrafttreten der DÜV 2020 (30. April 2020 und 1. Mai 2020) informierte das BMEL ab dem 3. August 2020 auf seiner Internetseite unter Hinweis auf § 44 UVPG über den Erlass dieser Verordnung. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die DÜV 2020 nebst einer Zusammenfassenden Umwelterklärung in der Zeit vom 4. August bis zum 4. September 2020 unter den auf der Internetseite gesetzten Links eingesehen werden könne. Es bestehe die Möglichkeit, die zusammenfassende Umwelterklärung in dem genannten Zeitraum an dem Dienstsitz des BMEL in Bonn einzusehen. Die zusammenfassende Umwelterklärung enthält auf Seite 5 eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene Änderungsverordnung der DÜV weicht an einigen Stellen von dem ausgelegten DÜV-Entwurf vom 13. Dezember 2019 ab. Diese Abweichungen betreffen u.a. § 5 Abs. 1 und §§ 13 / 13a DÜV. Sie beruhen insoweit auf Änderungen, die das BMEL aufgrund seiner noch laufenden Abstimmungen mit der EU-Kommission nach dem Beginn der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Auslegung der Unterlagen ohne erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen hatte. Inhaltlich stellen sich die Änderungen wie folgt dar: § 5 Abs. 1 DÜV regelt ein Verbot des Aufbringens von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Boden. Im ausgelegten Änderungsentwurf – wie auch in der Fassung von 2017 – umfasste § 5 Abs. 1 DÜV noch die Sätze 3 und 4, die Ausnahmen von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 DÜV geregelten Aufbringungsverbot vorsahen. Diese Sätze sind in § 5 Abs. 1 DÜV 2020 nicht mehr enthalten. Die Änderungen zwischen § 5 Abs. 1 des ausgelegten DÜV-Entwurfs und dem sodann erlassenen § 5 Abs. 1 DÜV 2020 ergeben sich aus der folgenden Gegenüberstellung (die Änderungen des DÜV-Entwurfs gegenüber § 5 Abs. 1 DÜV 2017 sind mittels Durchstreichung und Kursivschrift kenntlich gemacht): § 5 Abs. 1 DÜV-Entwurf § 5 Abs. 1 DÜV 2020 1Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf oberflächlich gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. 3Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn 1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, 2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, 3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und 4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. 4Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als 60 bis zu 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden. 1Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. Die andere Änderung betrifft die bereits genannte Vorschrift des § 13a DÜV. Der ausgelegte Entwurf enthielt keinen § 13a, sondern nur einen gegenüber der DÜV 2017 geänderten § 13. Da der in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DÜV-Entwurf genannte schlechte chemische Zustand nach dieser Entwurfs-Fassung bereits vorliegen konnte, wenn nur eine von mehreren Messstellen innerhalb eines Grundwasserkörpers (GWK) eine Überschreitung des Grenzwerts aufwies, hätte dies zu einer Ausweisung des ganzen zu diesem GWK gehörenden Gebiets als belastetes Gebiet führen können. Demgegenüber schreibt § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 DÜV 2020, der selbst nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war, nun eine verbindliche Binnendifferenzierung in den GWK vor. Die Änderung zwischen § 13 Abs. 2 des ausgelegten DÜV-Entwurfs und dem sodann erlassenen § 13a Abs. 1 DÜV 2020 ergeben sich im Einzelnen aus der folgenden Gegenüberstellung: § 13 Abs. 2 DÜV-Entwurf § 13 a Abs. 1 DÜV 2020 Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat gelten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 4 bis 8 abweichende oder ergänzende Anforderungen in „Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen: 1. Gebieten von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, 1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist, 2. Gebieten von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, 2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, 3. Teilgebieten mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung und 3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen 4. … (betrifft Eutrophierung durch Phosphat)… 4. … (betrifft Eutrophierung durch Phosphat)… “ Mit Bezug auf die dargestellte nachträgliche Änderung des § 5 Abs. 1 DÜV 2020 hat das BMEL ein Heilungsverfahren durchgeführt. Eingeleitet wurde dieses mit einer im Bundesanzeiger vom 1. April 2022 veröffentlichten Bekanntmachung vom 17. März 2022. Darin weist das BMEL auf Folgendes hin: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az.: 13a NE 21.2474) die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 DÜV vorgenommenen Streichung der Ausnahmen vom generellen Verbot der Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden eine den Anforderungen des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 UVPG genügende Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden haben dürfte. Das BMEL hole deshalb die Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich dieser Regelung gemäß § 42 UVPG nach. Die Unterlagen über die Streichung der Ausnahmen und über Umweltauswirkungen würden in der Zeit vom 4. April 2022 bis zum 4. Mai 2022 in den Dienstsitzen des BMEL in Bonn und Berlin öffentlich ausgelegt. Das BMEL beabsichtige, die Streichung der Ausnahmen in § 5 Abs. 1 DÜV aufrechtzuerhalten. Die betroffene Öffentlichkeit könne sich hierzu äußern. Das Heilungsverfahren hat das BMEL nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen mit einer ergänzenden zusammenfassenden Umwelterklärung vom 25. August 2022 abgeschlossen. Darin heißt es auf S. 4, dass die Streichung der Ausnahmen in § 5 DÜV unverändert bestehen bleibe. Neben § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV beruht die Gebietsausweisung in den genannten Fassungen der LDÜV auch auf der von der Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DÜV erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA), und zwar in den LDÜV 2021 und 2022 auf der AVV GeA in der Fassung vom 3. November 2020 (AVV GeA 2020 – BAnz AT 10.11.2020 B4) und in der LDÜV 2023 auf der AVV GeA in der Fassung vom 10. August 2022 (AVV GeA 2022 – BAnz AT 16.08.2022 B2 –). Die AVV GeA macht in beiden Fassungen nähere Vorgaben zur Ermittlung der nitratbelasteten Gebiete in den GWK. Diese betreffen u.a. die Ausgestaltung und Dichte des sogenannten Ausweisungsmessnetzes (vgl. § 5 AVV GeA 2020 und § 4 AVV GeA 2022) und die qualitativen Anforderungen an die einzelnen Grundwasser-Messstellen (vgl. jeweils Anlage 1). Die von den Antragstellern bewirtschafteten Flächen umfassen auch Feldblöcke, die nach der LDÜV 2023 als nitratbelastet ausgewiesen sind. Am 19. Januar 2022 haben die Antragsteller einen gegen die LDÜV 2021 gerichteten Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Mit Schriftsatz vom 26. September 2023 haben sie diesen Antrag dahin geändert, dass er sich ausschließlich gegen die LDÜV 2023 richtet. Zur Begründung ihres Antrags haben die Antragsteller unter Vorlage von Gutachten der H-GmbH vom 11. Mai 2022 (H. 2022) und vom 26. September 2023 (H. 2023) vorgetragen: (1) Die LDÜV 2023 entbehre einer gültigen Rechtsgrundlage. Die insoweit einschlägige Rechtsvorschrift des § 13a DÜV sei ihrerseits formell rechtswidrig. (a) Sie sei zum einen unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer SUP nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 UVPG zustande gekommen. Das BMEL habe es entgegen diesen Vorschriften unterlassen, nach der erst im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Änderung der §§ 5 und 13a DÜV die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei auch nicht nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 UVPG entbehrlich gewesen. Denn aufgrund der nachträglichen Änderungen seien erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen. Mit Bezug auf § 5 Abs. 1 DÜV folgten diese Umweltauswirkungen daraus, dass aufgrund der Streichung der Sätze 3 und 4 und der darin geregelten Ausnahmen vom Verbot des Düngens auf gefrorenem Boden zusätzliche Bodenverdichtungen zu befürchten seien. Dies habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Januar 2022 (– 13a NE 21.2474 – juris Rn. 32 bis 34) klargestellt. Mit Bezug auf § 13 / § 13a DÜV führe die nachträglich festgelegte verbindliche Binnendifferenzierung zu erheblichen Umweltauswirkungen, weil aufgrund dieser Änderung nicht mehr die Flächen ganzer GWK, sondern nur noch Teile davon als nitratbelastet ausgewiesen würden. (b) Formell rechtswidrig sei die Rechtsgrundlage des § 13a DÜV zum anderen auch deshalb, weil das BMEL die bei der Bekanntmachung der Änderungsverordnung erforderliche Auslegung der Unterlagen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Auszulegen seien die Unterlagen nach § 44 Abs. 2 UVPG „bei Annahme des Programms“. Den danach erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Annahme und der Auslegung habe das BMEL nicht beachtet. Angenommen habe das BMEL die Verordnung zur Änderung der DÜV vom 28. April 2020 mit deren Bekanntmachung am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (Teil I, S. 846). Ausgelegt habe es die Unterlagen aber erst ab dem 4. August 2020 und somit nicht nur drei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung, sondern sogar drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung selbst. Aufgrund dieses zeitlichen Abstands könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das BMEL erst nach der Bekanntmachung ausführlich mit den eingegangenen Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Die verspätete Auslegung von Unterlagen habe die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion nicht rechtzeitig erfüllen können. Ferner seien die Betroffenen mit der drei Monate verspäteten Rechtsbehelfsbelehrung unzulässig in der ihnen zustehenden Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr beschränkt worden. (c) Die aufgezeigten formellen Mängel der Änderungsverordnung zum UVPG führten zur Unwirksamkeit dieser Verordnung und damit auch zur Unwirksamkeit der angefochtenen LDÜV, der es aufgrund dessen an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Verfahrensmängel seien wesentlich. Sie hätten entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Januar 2022 (– 13a NE 21.2474 – juris Rn. 35 bis 39) auch nicht nur eine Teilunwirksamkeit zur Folge. Eine solche Teilunwirksamkeit sei nur bei materiellen, nicht aber bei formellen Verstößen möglich. Abgesehen davon betreffe die Unwirksamkeit nicht nur § 5 DÜV, sondern auch § 13a Abs. 1 DÜV und damit gerade die Ermächtigungsgrundlage, auf der die LDÜV beruhe. (d) Die formellen Mängel habe die Bundesregierung auch nicht durch die im Jahre 2022 nachgeholte Öffentlichkeitsbeteiligung heilen können. Eine Heilung von Verfahrensfehlern einer bundesrechtlichen Rechtsverordnung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Daran änderten auch die Vorschriften des § 4 UmwRG nichts. § 4 Abs. 1 b) UmwRG eröffne keine Heilungsmöglichkeit, sondern setze eine solche voraus. Zudem könne der Zweck der SUP nicht mehr durch ein ergänzendes Verfahren erfüllt werden, weil ein solches nicht mehr ergebnisoffen durchgeführt werden könne. Im Übrigen beziehe sich das von dem BMEL durchgeführte Heilungsverfahren nur auf den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Mangel hinsichtlich § 5 DÜV und nicht auf die hier dargelegten grundsätzlichen Mängel mit Bezug auf § 13a DÜV. (2) Die LDÜV 2023 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie den Anforderungen der AVV GeA 2022 widerspreche. (a) Der AVV GeA 2022 komme eine verbindliche Außenwirkung zu. Bei diesem Regelwerk handle es sich nicht nur um eine ermessenslenkende, sondern um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die AVV GeA erfülle sämtliche Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1998 (8 C 16/96 – juris Rn. 17) für das Vorliegen einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift aufgestellt habe. Die darin geregelte Gebietsausweisung solle die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sicherstellen, diene der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, sei nach Durchführung eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens erlassen worden und weise eine programmatische Gesetzesstruktur auf. Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – 13a NE 21.2474 – (juris Rn. 52) ergebe sich nichts Anderes. Den normkonkretisierenden Charakter verneint habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht hinsichtlich der gesamten AVV GeA, sondern nur insoweit, als diese die verfahrenstechnische Anforderung zum Anfertigen von Kartendarstellungen regele. (b) Mit der AVV GeA 2022 unvereinbar sei die LDÜV 2023, weil die darin enthaltene Gebietsausweisung anhand eines Messnetzes erfolgt sei, das die nach der AVV GeA 2022 erforderlichen Messstellendichte nicht aufweise. (aa) Nach § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 werde die differenzierte Messnetzdichte in Abhängigkeit der hydrogeologischen Verhältnisse von 1 zu 50 km² bei großflächigen bzw. 1 zu 20 km² bei stark variierenden Einheiten auch auf der Ebene des Ausweisungsmessnetzes verbindlich vorgeschrieben. Aus der Systematik und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergebe sich, dass diese Messnetzdichte nicht auf die Landesfläche, sondern auf den jeweiligen GWK zu beziehen sei. Dies gelte auch für das von dem Antragsgegner für die Gebietsausweisung nach der LDÜV 2023 durchgeführte deterministische Regionalisierungsverfahren. Soweit in § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 2 b) Abs. 2 AVV GeA 2023 für dieses Verfahren nicht auf den jeweiligen GWK, sondern auf die Landesfläche abgestellt werde, handle es sich um ein Redaktionsversehen. Denn nach Anlage 3 Nr. 2 b) Abs. 3 AVV GeA 2023 werde sogar für das Voronoi-Verfahren, das noch geringere Anforderungen als das deterministische Regionalisierungsverfahren habe, eine Messnetzdichte von mindestens 2 Messstellen im jeweiligen GWK gefordert. Eine allein auf die Landesfläche bezogene Messnetzdichte würde dazu führen, dass diese auch bei Ballungen in bestimmten GWK und beim vollständigen Fehlen in anderen GWK erreicht werden könnte. (bb) Die mithin auch für das deterministische Regionalisierungsverfahren in den einzelnen GWK einzuhaltende Messnetzdichte werde dort in den meisten Fällen nicht erreicht. Dies gelte zumal deshalb, weil nach H. 2023 in sämtlichen GWK in Sachsen-Anhalt wegen der dort vorhandenen stark variierenden hydrogeologischen Verhältnisse eine Messstellendichte von 1 zu 20 km² einzuhalten sei. Diese werde nur in 6 von 44 GWK erreicht. In den übrigen 38 GWK werde nur in 16 eine Mindestdichte von 1 zu 50 km² erreicht und in den weiteren 22 auch diese Mindestdichte verfehlt (H. 2023, S. 63). (cc) Aus der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 AVV GeA ergebe sich nichts Anderes. Entgegen dieser Vorschrift habe der Antragsgegner keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe dargelegt, weshalb er bislang an der Herstellung eines Ausweisungsmessnetzes mit der nach § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 erforderlichen Messstellendichte gehindert gewesen sei. (c) Die zur Gebietsausweisung verwendeten Grundwassermessstellen und Quellen des Ausweisungsmessnetzes erfüllten darüber hinaus zu einem erheblichen Anteil nicht die technischen Anforderungen der Anlage 1 AVV GeA 2022. (aa) In Bezug auf den bautechnischen Zustand der Messstellen mit erheblichen Nitratbelastungen komme das Fachgutachten H. 2023 zu dem Ergebnis, dass für keine Messstelle die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik habe festgestellt werden können. Von den 91 Grundwassermessstellen und Brunnen wiesen 45 grundwasserschutzrelevante Mängel und 38 sonstige bautechnische Mängel auf. Die übrigen acht Messstellen seien wegen unzureichender Dokumentation nicht bewertbar (H. 2023, S. 68 f.). Von den 15 Quellen, die der Gebietsausweisung zu Grunde liegen, seien vier nicht für die Gebietsausweisung geeignet (H. 2023, S. 77 f.). Neben anderen Mängeln fehle es bei fünf Quellen an einer dauerhaften Quellschüttung und bei 3 an einem einwandfreien Chemismus (H. 2022, S. 99). (bb) Die Auswertung der Funktionsprüfungen und weiteren Wartungsdokumente des Antragsgegners habe ergeben, dass fünf der 91 Grundwassermessstellen und Brunnen nicht funktionstüchtig und 78 aufgrund fehlender Dokumente nicht bewertbar seien (H. 2023, S. 69 f.). Die Verwendbarkeit der an den Messstellen gewonnenen Analysen sei zudem bei mindestens 72 Messstellen nicht gegeben, weil die Anforderungen an die qualitätsgesicherte Probenahme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sei (H. 2023, S. 74 ff.). Das Fachgutachten habe zudem eine Plausibilitätsprüfung der Grundwasseranalysen durchgeführt. Danach seien – je nach maßgeblicher technischer Regel – 58 bis 316 Proben unplausibel (H. 2023, S. 82 f.). (cc) In Bezug auf die weiteren Kriterien zur Eignung von Messstellen nach der Anlage 1 AVV GeA 2022 stelle das Gutachten fest, dass 24 der 106 belasteten Messstellen nicht im maßgeblichen repräsentativen Hauptgrundwasserleiter verfiltert seien (H. 2023, S. 79 f.). Fünf Messstellen seien aufgrund von Punktquellen nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs auszuschließen, bei 38 Messstellen seien weitere Untersuchungen zu solchen Punktquellen durchzuführen (H. 2023, S. 80 f.). (dd) Die Überprüfung der immissionsbasierten Abgrenzung habe ergeben, dass die Ergebnisse unplausibel seien, weil die ausgewiesenen Gebiete teilweise außerhalb der im Ausgangspunkt zu betrachtenden GWK lägen (H. 2023, S. 85 ff.). (ee) Nicht erfüllt seien auch die Anforderungen an die Grundwasser-Probenahme nach Anlage 1 Ziffer 2 AVV GeA 2020. Bei 63 Messstellen sei der jährliche Messturnus, bei 97 das hydraulische Kriterium, bei 23 das Beschaffenheitskriterium und bei 73 die ordnungsgemäße Positionierung der Pumpe nicht eingehalten worden (H. 2022, S. 81 bis 84). (ff) Bei einem erheblichen Teil der Messstellen fehle es an den nach Anlage 1 Ziffer 1 AVV GeA 2020 erforderlichen Funktionsprüfungen und Wartungen; soweit der Antragsgegner Funktionsprüfungen durchgeführt habe, hätten diese zu dem Ergebnis geführt, dass sechs Messstellen funktionsuntüchtig seien (H. 2022, S. 78 bis 81). (d) Die immissionsbasierte Abgrenzung, die gemäß § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 in einem geostatistischen Regionalisierungsverfahren durchzuführen sei, habe der Antragsgegner im Wege eines deterministischen Regionalisierungsverfahrens vorgenommen, obwohl es an der hierfür nach § 15 Abs. 2 AVV GeA 2022 erforderlichen Messstellendichte gefehlt habe. Außerdem seien die Ergebnisse nicht plausibel, weil die ausgewiesenen Gebiete teilweise außerhalb der im Ausgangspunkt zu betrachtenden GWK lägen (H. 2023, S. 85 ff.). (e) Die Verstöße gegen die AVV GeA 2020und 2022 führten zur Rechtswidrigkeit der LDÜV 2023. Nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Luftreinhalteplänen und zu vorhabenbezogenen schädlichen Umweltauswirkungen führe die Mangelhaftigkeit der einem Rechtsakt zu Grunde liegenden fachlichen Annahmen zur Rechtswidrigkeit dieses Rechtsaktes. Entsprechendes müsse gelten, wenn der Gesetzgeber zum Schutz von Rechtsgütern Dritter und der natürlichen Umwelt emittierende Tätigkeiten beschränke. Die Beschränkungen seien nur dann rechtmäßig, wenn der Gesetzgeber anhand von methodisch ordnungsgemäßen Untersuchungen unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten auf der Grundlage von zutreffendem und belastbarem Datenmaterial und mit einer plausiblen Begründung zu der Gewissheit gelangt sei, dass Belastungen tatsächlich in dem angenommenen Umfang vorhanden seien und durch die zu beschränkende Tätigkeit verursacht würden. Daran fehle es hier aufgrund der dargelegten Mängel der methodischen Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Ermittlung von Nitratbelastungen, der messtechnischen Grundlagen und der Methodik zur Abgrenzung der zugeordneten Landflächen. (3) Die LDÜV 2023 sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip und den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Die aufgezeigten Mängel führten dazu, dass die Gebietsausweisung des Antragsgegners keine hinreichende Aussage über die Zuordnung der Nitratbelastungen im Grundwasser zu den landwirtschaftlichen Flächen beziehungsweise der Bewirtschaftung zulasse. Unverhältnismäßig sei die LDÜV 2023, weil die den Antragstellern damit auferlegten Einschränkungen aufgrund der aufgezeigten Mängel zur Erreichung des mit ihnen bezweckten Grundwasserschutzes weder geeignet, erforderlich noch angemessen seien. Die Antragsteller beantragen, die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 21. März 2023 (LDÜV 2023) für unwirksam zu erklären, hilfsweise, die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 21. März 2023 (LDÜV 2023) im Gebiet der Grundwasserkörper, wie sie in der Anlage AST 15 genannt sind, sowie die folgenden Grundwasserkörper SALGW023 „A-Elbauen“, Ot1 „O-U-Tal“ und NI10_4 „J. A. Moränenlandschaft“ für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor: (1) Die LDÜV 2023 entbehre nicht einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die insoweit einschlägige Rechtsvorschrift des § 13a DÜV sei vielmehr rechtmäßig. Dies gelte auch mit Blick auf die durchgeführte SUP. (a) Das BMEL habe bei der SUP die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 UVPG eingehalten. Die nach Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen der §§ 5 und 13 DÜV-Entw. / 13a DÜV 2020 änderten daran nichts. (aa) Mit Bezug auf § 13 DÜV-Entwurf / § 13a DÜV 2020 sei die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG entbehrlich gewesen, weil durch die Änderungen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen seien. In dem Ergänzungsvermerk des BMEL zum Umweltbericht mit Stand vom 24. April 2020 seien die Auswirkungen der verpflichtenden Binnendifferenzierung auf die Umwelt unter Nr. 4a für die Schutzgüter Mensch, Biodiversität, Wasser sowie Klima und Luft nicht als nachteilig, sondern im Gegenteil als positiv bis sehr positiv bewertet worden. Soweit nach den geänderten Vorschriften in Gebieten von GWK mit schlechtem chemischen Zustand die nicht belasteten Teilgebiete auszunehmen seien (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DÜV 2020), werde dies dadurch ausgeglichen, dass umgekehrt in Gebieten von GWK in gutem chemischen Zustand die belasteten Teilgebiete ausgewiesen werden müssten. (bb) Entbehrlich sei eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aber auch gewesen, wenn man die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG verneine. Der dann vorliegende Verfahrensmangel sei weder wesentlich noch evident. Selbst wenn man einen Verfahrensmangel annehme, müssten § 13a Abs. 1 DÜV und die LDÜV 2023 deshalb weiter angewendet werden, weil die Nichtanwendung zu einem gravierenden Defizit bei der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie führen würde. Es gebe einen dringenden Handlungsbedarf, besonders belastete Gebiete mittels Ausweisung zu bestimmen und dort strengere Düngeanforderungen umzusetzen, um in Übereinstimmung mit der EU-Nitratrichtlinie die Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen zu verringern. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28. Februar 2012, Rs. C-41/11, Rn. 63) seien Umweltschutzregelungen aus Gründen des effektiven Umweltschutzes sogar bei einer zwar erforderlichen, aber vollständig unterbliebenen SUP aufrechtzuerhalten. (cc) Gleiches gelte mit Bezug auf § 5 Abs. 1 DÜV. Mit der nachträglichen Streichung der Sätze 3 und 4 und der darin geregelten Ausnahmen vom Verbot des Düngens auf gefrorenem Boden sei die Bundesregierung einer Vorgabe der Europäischen Kommission in den mit ihr bis Mitte Februar 2020 geführten Abstimmungen nachgekommen. Die Öffentlichkeit habe auch insoweit nicht erneut beteiligt werden müssen, weil aufgrund der Änderung keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 UVPG). Der davon abweichenden Einschätzung im Ergänzungsvermerk des BMEL zum Umweltbericht vom 24. April 2020 (S. 3) sei nicht zu folgen. Der in dem Vermerk angenommene Zielkonflikt liege nicht vor. Das Verbot des Düngens auf gefrorenem Boden führe auch ohne die in den Sätzen 3 und 4 geregelten Ausnahmen nicht zu größeren Schadverdichtungen des Bodens. Diesen wirke bereits das in § 17 des Bundesbodenschutzgesetzes geregelte Gebot entgegen. Danach habe die landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Hinzu komme, dass § 5 Abs. 1 DÜV nicht nur das Düngen auf gefrorenem, sondern auch auf überschwemmtem und wassergesättigtem Boden und damit auf Boden verbiete, der in einem besonders verdichtungsgefährdeten Zustand sei. Nehme man dennoch an, dass die Verdichtungsgefahr durch diese Vorschriften nicht hinreichend gebannt werde, falle diese Umweltauswirkung angesichts des mit der Änderung des § 5 DÜV verbesserten Schutzes des Grundwassers nicht maßgeblich ins Gewicht. (dd) Halte man eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit trotz dieser Überlegungen nicht für entbehrlich, begründe das Fehlen dieser Beteiligung gleichwohl keinen beachtlichen Verfahrensmangel. Der Fehler sei weder wesentlich noch evident. Als abgrenzbarer Teil der DÜV wirke er sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 13a DÜV aus. Im Übrigen habe das BMEL die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nachgeholt. Die Möglichkeit einer solchen Nachholung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474, juris Rn. 60) bejaht. Sie ergebe sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. (b) Die Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensanforderungen des § 44 UVPG unwirksam. Das BMEL habe nicht gegen die Anforderungen des § 44 Abs. 2 UVPG verstoßen. (aa) Die Annahme des Aktionsprogramms in Gestalt der DÜV-Änderung habe das BMEL gemäß § 42 Abs. 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zwischen dieser Bekanntmachung und der nach § 42 Abs. 2 UVPG erfolgten Auslegung der Unterlagen fehle es nicht an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang. Angenommen habe das BMEL das Programm nämlich nicht bereits mit der Verkündung der geänderten DÜV am 28. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846), sondern erst kurz vor der im August 2020 durchgeführten Auslegung der Unterlagen im Sinne des § 42 Abs. 2 UVPG. Dieser Vorschrift habe das BMEL aber auch dann genügt, wenn man als Annahme im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 UVPG auf den Zeitpunkt der Verkündung abstellte. Das in § 42 Abs. 2 UVPG enthaltene Merkmal „bei Annahme“ enthalte keine Zeitvorgabe, sondern bedeute nur „im Falle der Annahme“. Diese Auslegung stehe im Einklang mit Artikel 9 Abs. 1 der SUP-Richtlinie 2001/42/EG. Danach hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass nach der Annahme eines Plans oder Programms eine entsprechende Bekanntgabe erfolge. Zweck dieser Regelung sei nur, dass die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit über die Annahme in Kenntnis gesetzt würden und die erforderlichen Informationen erhielten. Aus dem von den Antragstellern angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2020 (9 C 2796/16.N, juris Rn. 117) ergebe sich nichts Anderes. Mit den hier maßgeblichen Auslegungsfragen zu § 44 UVPG habe sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht explizit auseinandergesetzt. (bb) Nicht zutreffend sei auch die Mutmaßung der Antragsteller, das BMEL habe sich mit den eingegangenen Stellungnahmen erst nach der Verkündung der DÜV am 28. April 2020 auseinandergesetzt. Die Frist für Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit habe am 2. April 2020 geendet. Diese Äußerungen habe das BMEL anschließend ausgewertet. Im Ergebnis dieser Auswertung habe es noch vor der Verkündung am 28. April eine Gesamtabwägung des Inhalts vorgenommen, dass keine weiteren Änderungen erforderlich seien. In der im August ausgelegten zusammenfassenden Erklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG habe das BMEL sodann näher dargelegt, wie es den Umweltbericht sowie die Stellungnahmen und Äußerungen berücksichtigt und aus welchen Gründen es das angenommene Programm mit den geprüften Alternativen gewählt habe. (cc) Nicht begründet sei auch der Einwand der Antragsteller, die erst im August 2020 erfolgte Bekanntmachung der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG habe den Rechtsschutz der von der DÜV-Änderung 2020 Betroffenen in unzulässiger Weise eingeschränkt. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil das BMEL die Anforderungen des § 44 UVPG aus den genannten Gründen eingehalten habe und es nicht an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bekanntgabe der Annahme und der Auslegung der Unterlagen fehle. Im Übrigen sei für Umweltvereinigungen, auf die § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG nach der Gesetzesbegründung abziele, die im UmwRG geregelte Klagefrist von einem Jahr (§ 7 Abs. 2 UmwRG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unabhängig davon ausreichend, ob eine Bekanntmachung im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG erst drei Monate nach der Verkündung erfolge. (dd) Selbst, wenn man davon ausginge, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 44 UVPG vorliege, sei dieser weder wesentlich noch evident und dürfe nicht dazu führen, dass das in der DÜV 2020 enthaltene Aktionsprogramm nicht umgesetzt werde. (2) Entgegen dem Antragsvorbringen genüge die LDÜV 2023 den Anforderungen der AVV GeA 2022. (a) Die Messstellendichte sei ausreichend. Als Bezugspunkt habe er in Anwendung der AVV GeA 2022 anstatt auf einzelne GWK auf die gesamte Landesfläche abstellen dürfen. Die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebene Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer müsse zwar nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 b) LDÜV 2023 grundsätzlich im jeweiligen GWK erfüllt sein. Dies gelte aber nur dann, wenn die immissionsbasierte Abgrenzung der Gebiete, das heißt die Übertragung der punktuellen Belastungen an den Messstellen auf die jeweilige Fläche, in einem geostatistischen Regionalisierungsverfahren erfolge. Dieses geostatistische Verfahren sei nach § 5 Abs. 2 AVV GeA 2022 zwar grundsätzlich vorgeschrieben. Nach der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 könne aber in den Fällen, in denen in einem Bundesland die Anforderungen an ein solches Verfahren in einem GWK derzeit noch nicht erfüllt seien, bis zum 31. Dezember 2028 stattdessen auch eine Interpolation im Wege eines deterministischen Regionalisierungsverfahrens vorgenommen werden. Erfolge diese deterministische Regionalisierung mit dem Verfahren „Inverse Distance Weighting“ (IDW), dürfe gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 b) AVV GeA 2022 als Bezugspunkt für die genannte Messstellendichte statt auf die einzelnen GWK auf die Landesfläche abgestellt werden. Die Gebietsausweisung in der LDÜV 2023 habe er im Wege eines solchen IDW-Verfahrens vorgenommen. Hierzu sei er gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AVV GeA 2022 berechtigt gewesen, weil die erforderliche Messstellendichte in Sachsen-Anhalt derzeit noch nicht in allen GWK erreicht sei. Bezogen auf die Landesfläche sei eine Dichte von mindestens einer Messstelle je 50 Quadratkilometer eingehalten. Das für die LDÜV 2023 maßgebliche Ausweisungsmessnetz des Landes bestehe aus 532 Messstellen. Bezogen auf die Landesfläche von 20.452 km² ergebe sich deshalb eine Dichte von 1,3 Messstellen je 50 Quadratkilometer. (b) Die herangezogenen Messstellen seien auch zur Verwendung als Ausweisungsmessstellen geeignet. (aa) Die Messstellen seien hydrologisch repräsentativ. Der Einwand der Antragsteller, ein erheblicher Teil dieser Messstellen sei entgegen den Vorgaben von § 5, Anlage 1 AVV GeA 2022 nicht im oberflächennächsten wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasserleiter verfiltert worden, greife nicht durch. Die Antragsteller stützten ihre Behauptung auf die fachgutachterlichen Feststellungen aus H. 2022 und 2023. Als maßgebliches Kriterium habe der Gutachter auf die trinkwasserwirtschaftliche Bedeutsamkeit des Grundwasserleiters abgestellt. Dieses Kriterium gehe über die Anforderungen der AVV GeA hinaus. Der Schutz des Grundwassers nach wasserrechtlichen Anforderungen enthalte eine solche Priorisierung nicht. Auch in einem nicht zur Trinkwassergewinnung relevanten Grundwasserhorizont müsse das Grundwasser geschützt werden. Die Repräsentativität der Messstellen des Landesmessnetzes sei gegeben, weil sie in den Horizonten verfiltert seien, aus denen Grundwassernutzungen bekannt seien oder maßgeblich wären (vorsorgender Grundwasserschutz) und der Schwerpunkt der Verfilterung im oberen (nutzbaren) Hauptgrundwasserleiter liege. (bb) Nicht zutreffend sei auch die Behauptung der Antragsteller, ein großer Teil der Messstellen sei deshalb nicht geeignet, weil ihr baulicher Zustand mangelhaft und ihre Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet sei, sie nicht den einschlägigen Regeln der Technik entsprächen, herangezogene Quellen keine dauerhafte Quellschüttung aufwiesen und die Probenahmen nicht den Anforderungen der Anlage 1 zur AVV GeA 2022 entsprochen hätten. Als geeignet habe der Gutachter der Antragsteller nur diejenigen Messstellen gewertet, bei denen alle Kriterien der AVV GeA 2022 dokumentiert seien. Dies überspanne die Anforderungen der AVV GeA 2022. Funktionsprüfungen der landeseigenen Messstellen seien ein kontinuierlicher Prozess. Die Ergebnisse der Funktionsprüfungen (aktuell und zukünftig) führten dazu, dass die entsprechenden Mängel zeitnah und laufend vom Gewässerkundlichen Landesdienst beseitigt werden könnten. Probenahmen würden durch für diese Aufgabe geschultes Personal des Laborbereiches des Gewässerkundlichen Landesdienst durchgeführt. Zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungen würde durch das Land umfangreiche Probenahme- und Analysetechnik vorgehalten. Umfangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisteten die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse. Es werde ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem auf der Grundlage der Akkreditierungsnorm DIN EN ISO/IEC 17025 betrieben. Für alle im Rahmen des Landesmessnetzes untersuchten Messstellen lägen Probenahme-Protokolle vor. Die AVV GeA 2022, Anlage 1 Nr. 1, nenne bei den Anforderungen der erforderlichen Stammdaten den Messstellenausbau und liste dabei Beispiele auf, die den Messstellenausbau beschreiben könnten. Beschrieben sein müsse nur der Aufbau. Rechtliche Vorgaben für eine bestimmte Art/Form der Beschreibung gebe es nicht. Auch ohne einzelne dieser beispielhaften Angaben nach AVV GeA sei die Beschreibung des Messstellenausbaus möglich. Was die Heranziehung von Quellen betreffe, schließe Anlage 1 Nr. 2 d) AVV GeA 2022 nicht ausgebaute Quellen nicht generell aus. Erforderlich sei nur die Möglichkeit einer „qualitätsgesicherten, repräsentativen Probenahme“. Das Gutachten H. 2022 stelle erneut eigene Kriterien zur Eignungsprüfung auf. Eine Überprüfung der Beanstandungen in dem Gutachten habe ergeben, dass für die in dem Gutachten genannten Quellen bekannte Austrittsstellen vorlägen und ein Fremdwasserzutritt vor den Probenahmen ausgeschlossen werde. (cc) Der Verwendung der herangezogenen Messstellen stünden auch nicht die Ausschlusskriterien der Anlage 1 Nr. 4 AVV GeA 2022 entgegen. Messstellen im Abstrom von Punktquellen anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs seien danach nur dann auszuschließen, wenn diese dominierend seien. Dies hätten die Antragsteller bei den von ihnen insoweit angeführten Messstellen nicht dargelegt. Allein der Befund des Süßstoffes Acesulfam-K über der Bestimmungsgrenze von 5 Nanogramm sei kein Beleg für eine solche Dominanz. Das vom Gutachter in Kapitel 5.5 seines Gutachtens angewendete „Teufe-Neubildungsverfahren“ gehe deutlich über die Anforderungen der AVV GeA hinaus. (c) Die nach § 6 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 2 Abs. 3 AVV GeA erforderliche Plausibilitätsprüfung sei entgegen dem Vorbringen der Antragsteller anhand von Drittmessstellen durchgeführt worden. Die Plausibilität zur Anwendung eines geostatistischen Verfahrens werde grundsätzlich durch Variogramme geprüft. Soweit die Antragsteller das Fehlen einer Kreuzvalidierung gerügt hätten, greife dieser Einwand deshalb nicht durch, weil eine solche Validierung in der AVV GeA 2022 nicht vorgeschrieben sei. (3) Nicht verletzt seien auch das Verursacherprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (a) Das Verursacherprinzip beziehe sich nicht auf einzelne Feldblöcke, sondern auf die Landwirtschaft als solche. Es sei nicht bereits dadurch verletzt, dass keine konkrete Zuordnung der angenommenen Belastungen zu den ursächlichen landwirtschaftlichen Flächen vorgenommen worden sei. Nicht erforderlich sei deshalb eine feldblockgenaue Identifikation der Flächen des Landwirts, von dessen Land die Verschmutzung herrühre. In der AVV GeA 2022 sei deshalb auch auf Berücksichtigung des Emissionsansatzes verzichtet worden. (b) Die Notwendigkeit einer flächengenauen Zuordnung der durch die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung verursachten Nitratbelastungen folge auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Erforderlich sei nur eine generelle Eignung, wie sie in der DÜV i.V.m. der AVV GeA festgelegt sei. Die in den ausgewiesenen Gebieten geltenden Düngeeinschränkungen griffen auch nicht unangemessen in die Rechte der betroffenen Landwirte ein. Eine um 20 % reduzierte Düngung führe nach dem Gesetz des abnehmenden Ertragszuwachses nicht zu einer 20%igen, sondern einer deutlich geringeren Ertragseinbuße. Darüber hinaus sei auf die Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 DÜV 2020 hinzuweisen, wonach der erste Halbsatz nicht gelte für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in den ausgewiesenen Gebieten lägen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbrächten. Da sich die Reduzierung der Düngemenge nicht auf die Einzelfläche beziehe, sondern im Durchschnitt aller Flächen in den mit Nitrat belasteten Gebieten einzuhalten sei, bestehe weiterhin die Möglichkeit, die eingesetzte Düngermenge zwischen den Einzelflächen zu variieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.