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Beschluss

13 S 3646/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0330.13S3646.21.00
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Leitsätze
Für die Festsetzung des Streitwerts eines Normenkontrollantrags gegen die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs 1 S 1 DüV (juris: DüV 2017) können die Empfehlungen in den Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden.(Rn.6)
Tenor
Der Streitwert wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Festsetzung des Streitwerts eines Normenkontrollantrags gegen die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs 1 S 1 DüV (juris: DüV 2017) können die Empfehlungen in den Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden.(Rn.6) Der Streitwert wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nummer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen; abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163) in entsprechender Anwendung. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher - anders als ggf. gemäß § 48 Abs. 2 GKG in nichtvermögensrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.09.2016 - 5 KSt 6.16 - juris Rn. 2 und vom 15.09.2015 - 9KSt2.15 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 S 379/21 - juris Rn. 6 ff.). Im Rahmen der objektiven Beurteilung bewertbar sind auch die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat (Hartmann in Hartmann, Kostengesetze online, § 52 GKG, juris Rn. 11). Darüber hinaus ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 a. a. O. Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2023 - 10 S 2152/21 - juris Rn. 6, vom 27.04.2021 a. a. O. Rn. 8 und vom 11.12.2020 - 4 S 3694/20 - juris Rn. 3). Den grundsätzlichen Überlegungen der Antragsteller, dass mit erhöhten Streitwertfestsetzungen eine inflationsgerechte Anpassung der Gerichtsgebühren und mit ihnen auch der Rechtsanwaltsgebühren zu erfolgen habe, dass zwischen gesetzlich vorgesehenen Rechtsanwaltsgebühren und üblichen und angemessenen Honoraren nach Vereinbarung keine zu großen Unterschiede bestehen dürften und nicht zuletzt auch sich der Aufwand des Gerichts in dem Streitwert zumindest mittelbar widerspiegeln müsse, vermag sich der Senat demnach nicht anzuschließen. Dabei handelt es sich um rechtspolitische Kriterien, die nach den oben genannten Maßstäben für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall ist eine Festsetzung unter besonderer Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sachgerecht. Der Katalog enthält zwar keine ausdrückliche Empfehlung für den Streitwert hinsichtlich der Normenkontrolle einer Rechtsverordnung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV. In Bezug auf Normenkontrollanträge gegen naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisungen verweist der Streitwertkatalog in Nummer 29.2 auf Nummer 9.8, die Empfehlungen für Festsetzungen in Normenkontrollverfahren gegen Raumordnungs- und Bauleitpläne enthält. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs wird diese Empfehlung entsprechend für wasserrechtliche Schutzgebietsausweisungen herangezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.03.2015 - 3 S 166/14 - juris Rn. 74, vom 24.03.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 89 und vom 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris Rn. 95). Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.10.2021 - 8 N 17.2190 - juris Rn. 105; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2018 - 1 C 11685/16 - juris Rn. 79) und ist insofern sachgerecht, als auch Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen und das objektive Interesse des Antragstellenden deshalb in aller Regel wirtschaftlicher Natur ist. Der Senat zieht in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten die Empfehlung in den Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 auch entsprechend für die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV heran (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2021 - 2 R 32/21 - juris Rn. 53). Der darin ausgewiesene Rahmen von 7.500,-- bis 60.000,-- EUR lässt sich als verallgemeinerungsfähige Abbildung des nach § 52 Abs. 1 GKG zu berücksichtigenden objektiven Interesses des Antragstellenden verstehen, denn die Rechtsfolgen einer Wasserschutzgebietsausweisung gemäß § 52 WHG und § 45 WG sind denen der Festlegung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten für die Zwecke der Streitwertbemessung vergleichbar. Dem Vorbringen der Antragsteller, der Wertverlust der von den Gebietsausweisungen betroffenen Grundstücke sei deutlich höher als der in Nummer 9.8.1 empfohlene Wert für das obere Ende des Rahmens, weshalb von der Empfehlung abgewichen werden müsse, ist nicht zu folgen. Die sich aus dem Antrag ergebende objektiv zu beurteilende Bedeutung der Sache ist hier zunächst durch die in Anbetracht der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV begrenzten Folgen eines dem Antrag entsprechenden Urteils beschränkt. Zudem vermögen die Schätzungen der Antragsteller über den Ertragsverlust der von der Antragstellerin zu 1 gepachteten bzw. des Wertverlustes der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Flächen durch die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten in § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) deren wirtschaftliches Interesse nicht genauer abzubilden, zumal da diese Schätzungen zwischen den Beteiligten umstritten sind. So ist der Antragsgegner den von den Antragstellern (lediglich) behaupteten Ertrags- bzw. Werteinbußen substantiiert entgegengetreten. Nach Nummer 9.8.1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Normenkontrollanträgen von Privatpersonen zwischen 7.500,-- und 60.000,-- EUR. Innerhalb dieses Rahmens ist hier im Hinblick auf die von dem Bevollmächtigten der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 01.12.2021 genannten Größen der Bewirtschaftungsflächen ein Streitwert von 15.000,-- EUR je Antragsteller angemessen. Der Senat nimmt davon ausgehend Einzelstreitwerte für die Ausweisungen der Nitratgebiete und der eutrophierten Gebiete in Höhe von jeweils 15.000,-- EUR an (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 02.03.2022 - 13 S 452/22 und vom 06.02.2023 - 13 S 3935/21 - jew. n. v.; OVG Sachsen-Anhalt a. a. O.). Wegen der Beteiligung zweier Antragsteller ist die Summe zu verdoppeln (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.