Beschluss
2 L 89/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils allein wegen Unstimmigkeiten zwischen Tenor und Entscheidungsgründen.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils allein wegen Unstimmigkeiten zwischen Tenor und Entscheidungsgründen.(Rn.15) I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung durch den Beklagten. Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 erhob der Beklagte von der Klägerin Mehrkosten gemäß § 64 WG LSA in Höhe von 388,33 €. Zur Begründung führte er aus, am 9. Juli 2013 sei am Gewässer 60 (W-bach) in N-Stadt Handmahd durchgeführt worden. Dies sei notwendig gewesen, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherzustellen. Die Kosten der Unterhaltung hätten sich durch Anlagen am Gewässer auf 602,18 € erhöht. Ohne die Anlagen (Bebauungen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und Hecken) wären für die Unterhaltungsmaßnahmen Kosten in Höhe von 227,85 € entstanden. Die Differenz von 374,33 € sei durch den Eigentümer der Anlagen zu tragen. Der Betrag erhöhe sich um Verwaltungskosten von 14,00 € auf 388,33 €. Der Beklagte ging dabei von Kosten für Handmahd von 0,37 €/m², Kosten für maschinelle Mahd von 0,14 €/m², einer Kostendifferenz von 0,23 €/m² sowie einer per Handmahd gemähten Fläche von 1.627,5 m² aus. Die Fläche ergab sich aus einer Länge am Gewässer von 465 m sowie einer Böschungslänge von 3,5 m pro laufenden Meter. Im Einzelnen zog der Beklagte die Klägerin für folgende Grundstücke zu Mehrkosten heran: Gemarkung Flur Flurstück Länge am Gewässer Böschungslänge pro lfm N-Stadt A 126 16 3,5 N-Stadt A 375/132 13 3,5 N-Stadt A 225 260 3,5 N-Stadt A 129 39 3,5 N-Stadt A 225 8 3,5 N-Stadt A 142 38 3,5 N-Stadt A 146 65 3,5 N-Stadt A 225 26 3,5 465 3,5 Am 27. Januar 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie sei Eigentümerin der im Bescheid genannten Flurstücke. Hierbei handele es sich um öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes. Die Straßengrundstücke seien nicht bebaut, auch nicht auf den zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 WG LSA lägen nicht vor. Nicht an allen Flurstücken seien Anlagen i.S.d. § 64 WG LSA vorhanden, die die Kosten der Unterhaltung erhöhten. Es reiche nicht aus, dass sich die Flurstücke in der Ortslage befänden und dass Handmahd durchgeführt worden sei. Bäume, Sträucher und Hecken seien keine Anlagen i.S.d. § 64 WG LSA. Die Gewässerunterhaltung werde auch nicht durch ihre Grundstücke erschwert, sondern durch einzelne im Privateigentum Dritter stehende Nachbargrundstücke. Die auf den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Zaunanlagen, Häuserwände u. ä. stünden nicht in ihrem Eigentum. Jedenfalls sei die Berechnung der Mehrkosten fehlerhaft. Das Flurstück 225 werde mehrfach aufgeführt. Die Meterangabe von 465 m in der Ortslage N-Stadt sei fehlerhaft berechnet worden. In N-Stadt lägen weite Strecken des W-bachs an der Straße oder am Bolzplatz. An diesen Stellen sei das Befahren mit Technik möglich. Auch der pauschale Ansatz einer Böschungslänge je laufenden Meter von 3,5 m sei falsch. Es gebe nicht einmal in jedem Fall eine Böschung. Die Klägerin hat beantragt, den Mehrkostenbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Berechnung der Mehrkosten für das Flurstück 225 sei richtig. Das Flurstück sei 22.883 m² groß und berühre an vielen Punkten den Gewässerlauf des W-bachs. Auf den veranschlagten 8 m befänden sich als Hindernisse ein Baum, ein Hinweisschild und ein Betonmast. Die angesetzte durchschnittliche Böschungslänge von 3,5 m entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Im Bereich der veranschlagten 26 m befänden sich als Hindernisse Bäume, der Teil eines Gebäudes sowie eine sensible Grünfläche. Es sei nicht möglich, diese Grünfläche mit der im Verband üblichen Technik zu befahren, da hierbei tiefe Fahrspuren auf der Grünfläche entstehen würden. Auch hier sei die Böschungslänge von 3,5 m nicht zu groß gewählt. Auch im Bereich der veranschlagten 260 m sei wegen verschiedener Hindernisse eine maschinelle Unterhaltung nicht möglich. Bei den Hindernissen handele es sich um Bäume, Masten und um einen Fußweg, der aufgrund der geringen Tragfähigkeit nicht mit der verbandsüblichen Technik befahren werden könne. Auch hier sei die veranschlagte Böschungslänge von 3,5 m nicht zu groß gewählt. Mit Urteil vom 1. Juli 2019 - 8 A 160/18 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Mehrkostenbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 353,40 € geltend gemacht wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit hierin Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 568,51 € geltend gemacht würden. Soweit mehr als 568,51 € Mehrkosten begehrt würden, sei der Bescheid rechtswidrig. Die Klägerin sei lediglich zum Ersatz der vom Beklagten geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 568,51 € verpflichtet. Der Anspruch des Beklagten ergebe sich aus § 64 WG LSA. Die auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Anlagen erschwerten die Unterhaltung des Grabens. Eine maschinelle Mahd sei auf dem streitigen Grundstück auf den vom Beklagten per Hand gemähten Abschnitten nicht möglich, weil sich entlang der zu mähenden Böschung immer wieder Hindernisse befänden, die eine maschinelle Mahd durch einen seitlich ausfahrbaren Schlegelmäher bis an den unteren Rand der Böschung, d.h. bis an das Gewässer, unmöglich machten. Anhand der zur Akte gereichten Fotos seien entlang der per Hand gemähten Abschnitte Hindernisse in Form von Bäumen, Hinweisschildern, Betonmasten, Fußwegen oder Mauern ersichtlich, wodurch der Schlegel nicht bis an das untere Ende der Böschung heranreiche bzw. ein näheres Heranfahren an die Böschung erschwert werde. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei an dem Grundstück überwiegend nur eine Handmahd möglich gewesen. Die durch Handmahd über eine Länge von 26 m auf dem Flurstück 225 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 20,93 € seien jedoch nicht erstattungsfähig. Dort sei Handmahd nicht wegen darauf befindlicher Anlagen erforderlich gewesen. Die dort befindliche sogenannte sensible Wiese, die als Bolzplatz genutzt werde, erschwere die Unterhaltung des W-bachs nicht. Soweit der Beklagte ein mögliches "Zerfahren" der Wiese durch die Mähmaschinen befürchte, handele es sich nicht um eine Anlage i.S.d. § 64 Abs. 1 WG LSA. Es sei nicht erkennbar, weshalb ein Befahren der Wiese mit einem Traktor eine Zerstörung der Wiese erwarten lasse, zumal der Bolzplatz auf dem eingereichten Foto scheinbar selbst maschinell gemäht worden sei. Im Übrigen seien die Mehrkosten auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ergäben sich aus einem Vergleich der Kosten für eine maschinelle Mahd einerseits und einer Handmahd andererseits. Ein pauschalierter Ansatz einer Böschungslänge von 3,5 m sei nachvollziehbar, da der Beklagte anhand der zur Akte gereichten Fotos an verschiedenen Stellen der betroffenen Flurstücke eine solche Böschungslänge nachgewiesen habe. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Klägerin trägt vor, die vom Verwaltungsgericht angestellten Berechnungen zur teilweisen Aufhebung des Mehrkostenbescheides seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich erhebliche Rechenfehler eingestellt hätten. Im Tatbestand gehe das Gericht noch zutreffend davon aus, dass mit dem Bescheid vom 27. Dezember 2016 Mehrkosten in Höhe von 388,33 € festgesetzt worden seien. Ausweislich des Tenors habe das Gericht den Bescheid aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 353,40 € geltend gemacht worden sei. Das Gericht habe den Bescheid somit wegen eines Betrages in Höhe von 34,93 € für rechtswidrig gehalten (388,33 € - 353,40 €). In den Entscheidungsgründen spreche das Gericht demgegenüber von rechtmäßigen Mehrkosten in Höhe von 568,51 €. Dabei handele es sich um einen Betrag, der sich weder aus dem Bescheid selbst noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergebe. Schließlich gehe das Gericht davon aus, dass Mehrkosten in Höhe von 20,93 € nicht vom Beklagten beansprucht werden könnten. Der Betrag von 20,93 € stimme nicht mit dem im Tenor abgezogenen Betrag von 34,93 € überein. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich lediglich um einen Rechenfehler handele, da rechnerisch nicht nachvollzogen werden könne, wie das Gericht auf die benannten Beträge von 20,93 € bzw. 34,93 € komme. Das Gericht hätte in den Entscheidungsgründen seinen Rechenweg darlegen müssen, damit die Entscheidung nachvollziehbar sei. Es könne den Beteiligten nicht zugemutet werden, selbst Berechnungen anzustellen, um die Berechnungen des Gerichts nachvollziehbar zu machen. Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen. Bei der Beurteilung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2020 - 8 ZB 20.801 - juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 98 m.w.N.). Maßgeblich für die Frage, ob das angefochtene Urteil unrichtig ist oder erheblichen Zweifeln an seiner Richtigkeit begegnet, ist das gefundene, in der Entscheidungsformel zum Ausdruck kommende Ergebnis, nicht die Entscheidung insgesamt oder einzelne Begründungselemente (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 4 L 125/05 - juris Rn. 6). Gemessen daran bestehen allein wegen der von der Klägerin dargestellten Abweichungen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar bemängelt die Klägerin zu Recht, dass der in den Entscheidungsgründen genannte Betrag von 568,51 € nicht nachvollziehbar ist. Auch ergibt eine Verminderung des mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2016 geltend gemachten Betrags von 388,33 € um den vom Verwaltungsgericht für nicht erstattungsfähig gehaltenen Betrag von 20,93 € nicht den im Tenor genannten Betrag von 353,40 €. Diese Mängel lassen jedoch nicht erkennen, dass das Urteil im Ergebnis unrichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2016 nach dem insoweit eindeutigen Tenor des Urteils aufgehoben, soweit hierin ein Betrag in Höhe von mehr als 353,40 € geltend gemacht wird. Rechnerisch ergibt sich diese Summe aus der Verminderung der im Bescheid vom 27. Dezember 2016 genannten Mehrkosten von 374,33 € (465 m x 3,5 m x 0,23 €/m²) um den vom Verwaltungsgericht für nicht erstattungsfähig angesehenen Betrag von 20,93 €. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht jedoch - ohne dies in den Entscheidungsgründen anzusprechen - den insgesamt geltend gemachten Betrag von 388,33 € (374,33 € + 14,00 €) sowohl um den für nicht erstattungsfähig angesehenen Betrag von 20,93 € als auch (versehentlich) um die zusätzlich geltend gemachten Verwaltungskosten von 14,00 € vermindert. Dass diese Reduzierung des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrags im Ergebnis unrichtig ist, wird von der Klägerin allein durch den Hinweis auf die Unstimmigkeiten in den Entscheidungsgründen nicht hinreichend dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausführt, die Klägerin sei zum Ersatz von Mehrkosten in Höhe von 568,51 € verpflichtet, ist dies ohne Belang. Es ist anerkannt, dass bei einem Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und der Urteilsformel Letztere den Ausschlag gibt (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 117 Rn. 11; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 117 Rn. 8). Hiernach kommt es für die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Zahlung allein auf den im Tenor genannten Betrag von 353,40 € an. Es ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - gut nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht den Betrag von 20,93 € errechnet hat. Dieser ergibt sich aus einer Länge am Gewässer von 26 m, einer Böschungslänge von 3,5 m sowie einem Differenzbetrag von 0,23 €/m² (26 m x 3,5 m x 0,23 €/m² = 20,93 €). 2. Die Klägerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Das Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vom Beklagten verwendeten Berechnungsgrundlagen plausibel seien. Bei Zugrundelegung anderer Parameter würde die Berechnung der Mehrkosten in sich zusammenfallen. a) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte hinterfragen müssen, wie der Beklagte die Kosten für die Handmahd und die maschinelle Mahd kalkuliert habe. Zwar dürfte grundsätzlich davon auszugehen sein, dass eine Handmahd teurer sei als die maschinelle Mahd. Jedoch ergebe sich die Differenz von 0,23 €/m2 zwischen beiden Arbeitsweisen nur dann, wenn sämtliche Kosten in die Kalkulation eingestellt worden seien. Ob dies tatsächlich erfolgt sei, sei vom Verwaltungsgericht nicht ermittelt worden. Bei der Handmahd wären insbesondere die Lohn- und die Lohnnebenkosten in die Kalkulation einzustellen gewesen. Bei der maschinellen Mahd kämen weitere Kosten hinzu, wie z. B. die Kosten für die Anschaffung und Wartung der eingesetzten Maschinen, Kosten für die Betriebsmittel - wie z. B. Diesel und Öl - sowie die Lohn- und Lohnnebenkosten für den Fahrer der jeweiligen Maschine. Ob und inwieweit eine genaue Kalkulation durch den Beklagten erfolgt sei, entziehe sich ihrer Kenntnis und hätte vom Gericht vor einer Entscheidung aufgeklärt werden müssen. Sie gehe davon aus, dass bei einer genauen Kalkulation der Kosten für die Handmahd und die maschinelle Mahd die Differenz zwischen beiden Arbeitsmethoden geringer als 0,23 €/m2 ausgefallen wäre. Dieser Einwand greift nicht durch. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, bestimmte Abgabesätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Abgabesätze nicht nachzugehen. Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Abgabesätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. März 2018 - 20 ZB 17.1681 - juris Rn. 6 m.w.N.). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar. Soweit sie lediglich in allgemeiner - spekulativer - Weise mutmaßt, die vom Beklagten angesetzten Kosten für die Handmahd von 0,37 €/m² seien möglicherweise zu hoch bzw. die angesetzten Kosten für die maschinelle Mahd von 0,14 €/m² seien möglicherweise zu niedrig, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. b) Darüber hinaus bestreitet die Klägerin, dass die Meterangabe des Beklagten von 465 m in der Ortslage N-Stadt in Bezug auf mehrkostenverursachende Bereiche stimme. In N-Stadt lägen weite Strecken des W-bachs unmittelbar an der Straße oder am Bolzplatz. Anhand der von ihr vorgelegten Bilder könne man erkennen, dass das Befahren von weiten Teilen der in Rede stehenden Flächen mit Technik ohne weiteres möglich sei. Nach ihrer Berechnung könnten mindestens 300 m von 465 m mittels Technik befahren und maschinell unterhalten werden. Einer kostenaufwändigen Handmahd hätte es demnach nicht lediglich auf 26 m - wie das Verwaltungsgericht irriger Weise annehme -, sondern auf 300 m nicht bedurft. Dementsprechend hätten sich die Mehrkosten um 241‚50 € reduzieren müssen (300 m x 3,50 m x 0,23 €/m2). Auch diese Einwände verfangen nicht. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 - juris Rn. 7 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 82). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15; Beschluss vom 17. Juli 2018 - 2 L - juris Rn. 7). Wird - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. März 2006 - 4 L 330/05 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist eine schlüssige Gegenargumentation gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar. Allein anhand der von der Klägerin vorgelegten Bilder ist nicht zu erkennen, an welchen Abschnitten des W-bachs in der Ortslage von N-Stadt, an denen der Beklagte die Gewässerunterhaltung mittels Handmahd vorgenommen hat, statt dessen das Befahren mit Technik möglich sein soll. Es fehlt zumindest an einer genauen Beschreibung der jeweiligen Abschnitte (mit einer Länge von 300 m), die nach Auffassung der Klägerin mittels Technik befahren und maschinell unterhalten werden können. c) Schließlich macht die Klägerin geltend, auf den vorgelegten Lichtbildern könne man auch erkennen, dass die Böschung in weiten Teilen nicht 3,50 m breit sei. Dieser Wert erscheine vielmehr zu ihren Lasten pauschal überhöht. Der Beklagte hätte die Böschungsbreite je Flurstück individuell bestimmen müssen. Dann wäre ihm auch aufgefallen, dass die Böschung teilweise nur 1 m bzw. 1,5 m breit sei, was zu einer weiteren erheblichen Reduzierung der Mehrkosten geführt hätte. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäß § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA die annähernde Ermittlung der Mehrkosten genüge. Zwar zeige diese Vorschrift grundsätzlich auf, dass eine gewisse Pauschalierung bei der Ermittlung der Mehrkosten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durchaus möglich sein solle. Dabei dürfte der Gesetzgeber jedoch in erster Linie die Ausschöpfung von Rundungsmöglichkeiten und Abschätzung von Arbeitsaufwand im Sinn gehabt haben. Unter den Begriff der „annähernden Ermittlung“ dürften hingegen die rechnerisch einwandfrei zu ermittelnden Parameter, wie die Breite einer Böschung oder die Länge eines Gewässers, nicht zu subsumieren sein. Auch diese Überlegungen greifen nicht durch. Der Beklagte ist nicht gehalten, bei der Ermittlung der Mehrkosten gemäß § 64 Abs. 1 WG LSA für jedes Flurstück, auf dem wegen einer Anlage im oder am Gewässer statt einer maschinellen Mahr eine Handmahd erforderlich ist, die Böschungsbreite exakt zu ermitteln, um die per Handmahd gemähte Fläche möglichst genau bestimmen zu können. Vielmehr gestattet § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA - wie auch die Klägerin einräumt - eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll hiermit der Aufwand für die Ermittlung der Mehrkosten begrenzt werden (vgl. LT-Drs. 6/1423, S. 85). Hiermit ist eine nach Ortsteilen getrennte Pauschalierung der Böschungslängen im Rahmen der Abrechnung der für die Handmahd entstandenen Mehrkosten ohne weiteres zu vereinbaren, solange die pauschal angesetzte Böschungslänge der durchschnittlichen Böschungslänge in dem Ortsteil entspricht. Dies wurde vom Verwaltungsgericht angenommen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).